Copyright
Das
Copyright [ˈkɒpiɹaɪt] (engl. „Kopierrecht“, aus copy „Kopie“ und right „Recht“)
ist die angloamerikanische Bezeichnung für das Immaterialgüterrecht an
geistigen Werken. Es ist dem deutschen Urheberrecht ähnlich, unterscheidet sich
jedoch in wesentlichen Punkten. Bereits der Ansatz ist ein anderer: Während das
deutsche Urheberrecht den Urheber als Schöpfer und seine ideelle Beziehung zum
Werk in den Mittelpunkt stellt, betont das Copyright den ökonomischen Aspekt.
Es dient vor allem dazu, wirtschaftliche Investitionen zu schützen. Vor diesem
Hintergrund kommen das angloamerikanische und das kontinentaleuropäische Recht
in zahlreichen Rechtsfragen zu unterschiedlichen Ergebnissen.
Im
Copyright des angloamerikanischen Rechtssystems werden im Gegensatz zum
kontinentaleuropäischen Urheberrecht die Entscheidungs- und Verwertungsrechte
über ein Werk oft nicht dem Urheber (bspw. dem Künstler) zugestanden, sondern
den wirtschaftlichen Rechteverwertern, zum Beispiel dem Verlag. Der Urheber
behält dann eingeschränkte Veto-Rechte, die den Missbrauch des Copyrights
seitens der Rechteverwerter verhindern sollen.
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Hauptartikel: Geschichte des Urheberrechts
In den USA
musste das Copyright bis vor einigen Jahren, im Gegensatz zum Urheberrecht in
Deutschland, explizit angemeldet werden (US Copyright Act 1909, Chapter 1 Sec.
11) und erlosch 75 Jahre nach der Eintragung in das zentrale
Copyright-Verzeichnis. Inzwischen gilt in den USA für neue Werke ein Schutz bis
70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bzw. 95 Jahre für Firmen (Copyright Term
Extension Act). Eine Anmeldung des Copyrights bei der „Library of Congress“ ist
für den Erwerb des Rechts nach aktueller Gesetzeslage nicht erforderlich, kann
aber z. B. bei der Geltendmachung von Schadensersatz vorteilhaft sein.
Am 28.
Oktober 1998 verabschiedete der US-Senat den heftig umstrittenen Digital
Millennium Copyright Act, der die Rechte der Copyright-Inhaber stärken soll.
Dieser stellt eine Reaktion auf die durch das Internet und andere digitale
Technologien immer einfacher gewordene Reproduktion und Verbreitung von Werken dar.
Schreibweisen
Der
Copyright-Vermerk ist primär (vor allem) vom Rechteinhaber und nur sekundär
(außerdem) von Ort und Zeit (Zeitraum/Jahr/Datum) abhängig. Die Schreibweisen
lauten:
Copyright ©
Rechteinhaber, Ort Zeit(-raum)/Datum/Jahr (© Rechteinhaber, Ort
Zeit(-raum)/Datum/Jahr),
Copyright ©
Rechteinhaber, Zeit(-raum)/Datum/Jahr (© Rechteinhaber, Zeit(-raum)/Datum/Jahr)
respektive
Copyright ©
Rechteinhaber (© Rechteinhaber).
Als zu
vermeiden gilt:
Copyright ©
Ort Zeit(-raum)/Datum/Jahr by Rechteinhaber (© Ort Zeit(-raum)/Datum/Jahr by
Rechteinhaber)
Copyright ©
Zeit(-raum)/Datum/Jahr by Rechteinhaber (© Zeit(-raum)/Datum/Jahr by
Rechteinhaber)
Die
Ergänzung Copyright vor © ist empfehlenswert, da sie das Erkennen von
Copyrights verdeutlicht oder sogar erleichtert und für Unversierte auch eine
Hilfe sein kann.
Selbiges
(s. o.) gilt für den Tonträger-Vermerk ℗.
Copyright-Vermerk
Der
Copyright-Vermerk (Symbol: ©, behelfsweise auch: (C) oder fälschlicher: (c),
meist gefolgt vom Rechteinhaber und einer Jahresangabe) oder auch
Urheberrechtshinweis stammt ursprünglich aus dem angloamerikanischen Recht. Mit
ihm soll der Nutzer eines urheberrechtlichen Werks auf das Bestehen von
Urheberrechten hingewiesen werden. Hintergrund ist die alte Rechtslage des
US-amerikanischen Copyright, nach der Rechte an einem Werk erlöschen konnten,
wenn es nicht mit einem Copyright-Vermerk versehen war (wie im Falle des Filmes
Die Nacht der lebenden Toten von 1968). Nach dem Beitritt der USA zum
internationalen Berner Übereinkommen zum Schutz von Werken der Literatur und
Kunst (RBÜ) im Jahr 1989 ist der Copyright-Vermerk heute nicht mehr notwendig,
kann aber nach eigenem Ermessen gesetzt werden.
Im
deutschen Recht entstehen Urheberrechte automatisch mit der Schaffung eines
Werks. Ein Copyright-Vermerk ist nicht erforderlich. Der Hauptzweck des
Vermerks liegt in der Übermittlung der Aussage, dass jemand Urheberrechte für
sich oder andere reklamiert. Der Vermerk selbst führt jedoch nicht zum Bestehen
von Urheberrechten. Ob ein Werk urheberrechtlich geschützt ist, bestimmt sich
allein nach dem Gesetz. Dazu ist zum Beispiel eine ausreichende Schöpfungshöhe
notwendig. Weitere Bedeutung kann der Copyright-Vermerk dadurch erlangen, dass
ein angegebenes Datum unter Umständen Rückschlüsse auf den Ablauf der
Schutzfrist erlaubt. Allerdings bemisst sich die Schutzfrist nur in wenigen
Fällen nach dem Datum der Veröffentlichung. Schließlich können Vermerke im
Rahmen der Beweissicherung nützlich sein. Die Kennzeichnung fremder Werke mit
eigenem Copyright-Vermerk kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen.
Erzeugung
des Zeichens am Computer
Das
©-Zeichen hat die Unicode-Repräsentation U + 00A9. In Windows kann es mit den
Tastenkombinationen Alt + 0169 oder Alt + 184 auf dem Ziffernblock erzeugt
werden. In gängigen Textverarbeitungsprogrammen kann man auch ein kleines c
einklammern, dies wird dann durch das ©-Zeichen ersetzt. Auf Apple Macintosh OS
X wird das Zeichen mit Alt + c erzeugt, in Microsoft Word mit Alt Gr + c.
Unter Linux
gibt es mehrere Wege der Erzeugung. Das Zeichen trägt die Bezeichnung copyright
und kann normalerweise mit xmodmap belegt werden. Es bietet sich an, es auf
eine Mode_switch-Kombination zu legen, also eine Tastenkombination, welche eine
Umschalttaste enthält. Ist eine Compose-Taste (Multi_key) eingerichtet, so
lässt es sich über Composeoc generieren. Weiterhin erscheint das Zeichen durch
Eingabe der Tastenkombination ShiftAlt Grc.
In HTML
gibt es ein eigenes Character Entity für das ©-Zeichen. Es wird mittels der
Zeichenfolge © erzeugt.
℗-Vermerk
für Tonträger
℗
Bei
Tonträgern und Filmen wird häufig auch noch ein ℗-Vermerk – an einigen Stellen
auch: (P) bzw. konfuser: (p) – angegeben, z. B.:
℗ Urheber,
Ort Zeit(-raum)/Datum/Jahr (℗ Urheber, Ort Zeit(-raum)/Datum/Jahr),
Copyright ©
& ℗ Urheber, Ort Zeit(-raum)/Datum/Jahr (© & ℗ Urheber, Ort
Zeit(-raum)/Datum/Jahr) oder
Copyright ©
Urheber, Ort Zeit(-raum)/Datum/Jahr (© Urheber, Ort Zeit(-raum)/Datum/Jahr).
Das P steht
für phonogram (zu deutsch: „Phonogramm“ bzw. „Fonogramm“ rsp.
„Tonaufzeichnung“). Der ℗-Vermerk ist in einigen Ländern (nicht in Deutschland)
erforderlich, um Tonträgerherstellerrechte geltend machen zu können. Das sind
so genannte Leistungsschutzrechte. Geschützt werden sollen dabei nicht
künstlerische, sondern wirtschaftlich aufwendige Leistungen des
Tonträgerherstellers. Nur die erste Aufnahme auf einem Tonträger ist Gegenstand
des Schutzes (z. B.: das Masterband). Im deutschen Recht finden sich
entsprechende Regelungen in §§ 85 f. UrhG.
Vom Recht
des Tonträgerherstellers zu unterscheiden sind Urheberrechte an den
Kompositionen, Liedtexten oder der grafischen Gestaltung des Covers. Bei
Bildtonträgern greift auch das Leistungsschutzrecht des Filmherstellers, im
deutschen Recht nach § 94 UrhG.
Ewiges
Copyright und ewiger Anspruch auf Lizenzgebühren ohne Copyright
Laut einem
englischen Gesetz (Section 301, Copyright, Designs and Patents Act 1988) müssen
für Peter Pan auch nach Ablauf des Copyrights Lizenzgebühren zu Gunsten des
Great Ormond Street Hospital Children’s Charity bezahlt werden, sofern keine
anderweitige Vereinbarung mit dem Lizenzgebührenanspruchinhaber besteht.[1]
Die in
Großbritannien heute noch gedruckten Ausgaben der erstmals 1611 erschienenen,
König Jakob I. von England gewidmeten Bibelübersetzung (King-James-Bibel)
tragen den Vermerk: All rights are vested in the Crown in the United Kingdom
and controlled by Royal Letters Patent.
Die Kosten der Registrierung und Zertifikat - $ 20
öffentliches Angebot - Lesen Sie sorgfältig vor der Eintragung!
Paragraph 1. Vertragsparteien.
1. Die Parteien dieser öffentlichen Offerte (Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen), nachfolgend Vertrag oder Offerte genannt, sind:
a) der Auftragnehmer — eine Person, die diese Offerte gemacht hat und die Abwicklung dieses Vertrags gemäß seinen Bedingungen realisiert: Solcity World Investment and Development, und
b) der Auftraggeber — eine Person, die diese Offerte akzeptiert hat, und die Urheber eines Werkes ist.
Paragraph 2. Akzeptierung.
1. Der Auftraggeber akzeptiert diese Offerte im Fall und nach der Durchführung folgender Handlungen:
a) das Ausfüllen und Absenden dem Auftragnehmer der elektronischen Anmeldung nach der Form, die in diesem Vertrag festgesetzt und auf der offizielle Webseite des Auftragnehmers untergebracht ist; und
b) das Autoreferat, in dem hingewiesen ist, welches Werk der Autor geschaffen hat; und
c) die Liste mit Schlüsselwörtern (Kennungen), nach denen man im Internet das Autoreferat des Auftraggebers auf der Webseite des Auftragnehmers finden kann; und
d) die Durchführung der Unterbringung (“Hochladen“) des Werkes auf die Webseite des Auftragnehmers; und
e) die Bezahlung der Leistungen von dem Auftragnehmer in der vertragsgemäßen Größe und Ordnung.
2. Der Auftragnehmer überprüft die Angaben des Auftraggebers und unterbringt die Angaben über den Auftraggeber und über sein Autorenwerk auf der Webseite SciReg.org im Internet. Ab diesem Zeitpunkt gilt es, dass der Auftraggeber die Offerte akzeptiert hat und zur Partei des Vertrags geworden ist.
3. Der Auftragnehmer hat Recht, und der Auftraggeber ist damit natürlich absolut und vorbehaltlos einverstanden, ohne Erklärung der Gründe dem Auftraggeber in Akzeptierung dieser Offerte abzusagen.
Paragraph 3. Vertragsgegenstand.
1. Laut diesem Vertrag erbringt der Auftragnehmer Dienstleistungen, die mit der Organisation, Gestaltung und Führung des elektronischen Registers der Urheberrechte auf der speziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet verbunden ist.
2. Laut diesem Vertrag ermöglicht der Auftragnehmer dem Auftraggeber entgeltliche Unterbringung (veröffentlicht) der Angaben über den Anmelder als Urheber des Werkes gemäß den Vertragsbedingungen.
3. Unter dem Autorenwerk der Partei versteht man die Schaffung des Gegenstandes der Urheberrechte, die im Bürgerlichen Gesetzbuch oder anderen Gesetzen des Aufenthaltslandes des Urhebers festgesetzt sind.
4. Der Auftragnehmer veröffentlicht die Angaben (Information), nachfolgend Resümee genannt, über den Anmelder als Urheber des Werkes im Register, das auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet untergebracht ist, gemäß den Vertragsbedingungen.
5. Der Auftragnehmer hat Recht, ohne Einverständnis mit dem Auftraggeber, und der Auftraggeber ist damit natürlich einverstanden, seine Verpflichtungen nach diesem Vertrag dem beliebigen Dritten nach eigenem Ermessen zu übergeben.
Paragraph 4. Register.
1. Das Register ist eine geordnete und einheitliche Registerdatenbank, die das Resümee des Auftraggebers enthält: Angaben über den Urheber, eingeschlossen Miturheber, den Titel des Autorenwerkes, das Datum der Publikation, das den Inhalt des Autorenwerkes und seine Einzigkeit erläuternde Autoreferat, sowie auch die einzigartige dem Urheber und seinem Werk automatisch vom Auftragnehmer angeeignete Registernummer, Schlüsselwörter (Kennungen), nach denen jeder die Angaben über den Urheber und sein Werk im Register auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet finden kann.
2. Das Autoreferat ist eine kurze Beschreibung des Autorenwerkes, das auf seine Einzigkeit und darauf, dass sein Urheber der Auftraggeber ist, hinweist.
3. Das Register wird elektronisch auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet geführt.
4. Die Angaben über den Urheber, das Autorenwerk und andere Angaben gemäß den Regeln für die Unterbringung der Angaben im Register außer der einzigartigen Nummer werden von dem Auftraggeber selbst auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet untergebracht.
5. Das Register, sowie auch die offizielle Webseite ist das Eigentum des Auftragnehmers.
6. Alle und beliebige Angaben, die von dem Auftraggeber gemäß den Vertragsbedingungen im Register untergebracht sind, sind das Eigentum des Auftragnehmers. Hiermit überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer seine Urheberrechte für sein Autorenwerk nicht.
7. Die Regeln der Registerführung, Registergestaltung, der Unterbringung darin jeglicher Angaben (Information) sind in dem Anhang Nr1 zu diesem Vertrag, der ein integrierender Bestandteil des Vertrags ist. Die Regeln werden ausschließlich vom Auftragnehmer festgemacht. Der Auftragnehmer hat Recht ohne Einverständnis mit dem Auftraggeber und ohne Zustimmung des Auftraggebers, und der Auftraggeber ist damit natürlich einverstanden, in die Regeln der Registerführung beliebige Änderungen und (oder) Ergänzungen einzutragen. Die Regeln der Registerführung sind zweifellos für den Auftraggeber bindend.
Paragraph 5. Verpflichtungen der Parteien.
1. Laut diesem Vertrag verpflichten sich die Parteien (sind hiermit verpflichtet), natürlich freiwillig, alle Vertragsbedingungen, sowie auch alle und beliebige gemäß den Vertragsbedingungen festgesetzten Anlagen, Anhänge und (oder) Änderungen zu diesem Vertrag, sorgfältig und pünktlich zu erfüllen.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich die Dienstleistungen des Auftragnehmers in vertragsgemäßer Ordnung und im vertragsgemäßen Umfang zu bezahlen.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet für seinen Todesfall die Bedingungen dieses Vertrags einem Dritten zur Pflicht zu machen.
4. Im Fall der Urheberrechtsübertragung einem Dritten ist der Auftraggeber verpflichtet diesem Dritten seine Vertragsverpflichtungen zur Pflicht zu machen.
5. Der Auftraggeber hat ausschließliches Recht, sich in jeder Form auf sein im Register auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet veröffentlichte Resümee (Synopse, Autoreferat), im Fall der vollständigen und sorgfältigen Erfüllung seiner Vertragsbedingungen, zu berufen.
Paragraph 6. Bezahlung der Dienstleistungen des Auftragnehmers. Vertragspreis.
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Dienstleistungen des Auftragnehmers in Ordnung und zu dem Preis zu bezahlen, die in diesem Paragraph des Vertrags festgesetzt sind.
2. Der Preis einer Unterbringung des Resümees im Register beträgt 20 (zwanzig) US-Dollar — der Vertragspreis.
3. Die Zahlungsordnung der Geldsumme, die in diesem Paragraph des Vertrags festgesetzt ist, wird im Anhang Nr. 1 dieses Vertrags bestimmt.
4. Der Anmelder zahlt dem Auftragnehmer die Geldsumme, die im Punkt 2 dieses Vertragsparagraphs angegeben ist (bezahlt die Dienstleistung des Auftragnehmers) zum Zeitpunkt der Registrierung.
5. Die laut diesem Vertrag vom Auftraggeber dem Auftragnehmer bezahlten Geldsummen werden nicht zurückgegeben.
6. Jede Partei bezahlt alle und beliebige eigene gesetzliche mit der Erfüllung der Vertragsbedingungen verbundene Steuern, Gebühren und (oder) Abgaben selbstständig. Keine der Parteien ist Steuereinnehmer der anderen Partei.
Paragraph 7. Zurücktreten vom Vertrag.
1. Der Auftraggeber hat Recht von der Vertragserfüllung in Form von Nichtbezahlung der nächstfälligen laut diesem Vertrag festgesetzten Zahlung zurückzutreten.
2. Der Auftragnehmer hat Recht, auch einseitig, von der Vertragserfüllung zurückzutreten, ohne Ersetzung dem Auftraggeber irgendwelcher Kosten und (oder) Verluste (Schäden), sowie auch ohne Bezahlung jeglicher Geldstrafen und (oder) Mahngebüren und (oder) jeglicher anderer Vertragsstrafen, und der Auftraggeber ist damit natürlich völlig einverstanden, im folgenden Fall (in folgenden Fällen):
a) Nichtbezahlung vom Auftraggeber der Leistungen des Auftragnehmers im vertragsgemäßen Umfang und gemäß den Vertragsbedingungen; und (oder)
b) falsche Angaben des Auftraggebers; und (oder)
c) verschiedene andere technische Gründe.
Paragraph 8. Informationsaustausch.
1. Nach diesem Vertrag können die Parteien Information austauschen, und diese Information gilt für die Parteien als offiziell — per Telefon, Fax, Sms, Skype, elektronische Post und/oder schriftlich (auf Papier), falls nichts anderes im Vertrag bestimmt ist.
2. Nach diesem Vertrag können die Parteien Dokumente austauschen, und diese Dokumente haben für die Parteien rechtliche Gültigkeit und gelten als von den Parteien ordnungsgemäß erhalten — per Fax, Skype, elektronische Post, in schriftlicher Form auf Papier, falls nichts anderes im Vertrag bestimmt ist. Die Unterschrift im Dokument, das von der Partei per elektronische Post gesendet ist, wird von den Parteien anerkannt. Die Unterschrift im Dokument, das von der Partei per Fax gesendet ist, wird von den Parteien anerkannt. Die Unterschrift im Dokument, das von der Partei per Skype gesendet ist, wird von den Parteien anerkannt.
3. Neben dem Obengenannten können die Parteien elektronischen Dokumentenumlauf haben und alle beliebigen Dokumente mit der elektronischen digitalen Signatur (EDS) unterschreiben.
Paragraph 9. Schiedsgericht.
1. Alle Streitfälle zwischen den Parteien über die Auslegung dieses Vertrags und (oder) Erfüllung des Vertrags werden von den Parteien in Form von zweiseitigen Verhandlungen gelöst.
2. Sollte bei den Verhandlungen kein Kompromiss erreicht werden, entscheiden die Parteien ihren Streit im Schiedsgericht (in der Arbitrage) der Industrie- und Handelskammer von British Virgin Islands.
3. Für Satzungen des Prozessrechtes, auf Grund dessen die Parteien ihren Streit entscheiden, werden von den Parteien die Vorschriften des Schiedsgerichts (der Arbitrage) der Industrie- und Handelskammer von British Virgin Islands genommen.
4. Für Satzungen des materiellen Rechtes, auf Grund dessen die Parteien ihren Streit entscheiden, werden von den Parteien dieser Vertrag und Satzungen der internationalen Abkommen (Konventionen) genommen, die die Rechtsbeziehungen nach dem Urheberrecht regeln.
Paragraph 10. Andere Bedingungen.
1. Dieser Vertrag ist in schriftlicher und elektronischer Form, in einfacher Ausfertigung abgefasst:
a) der Vertrag in schriftlicher Form wird im Büro des Auftragnehmers aufbewahrt, und
b) in elektronischer Form ist auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet untergebracht.
2. Die Änderungen, Ergänzungen und (oder) Anlagen zu diesem Vertrag werden einseitig von dem Auftragnehmer in einfacher Ausfertigung auf Papier und in einfacher Ausfertigung in elektronischer Form abgefasst, die auf der offiziellen Webseite im Internet veröffentlicht wird, und der Auftraggeber ist damit natürlich einverstanden.
3. Die Änderungen dieses Vertrags werden von dem Auftragnehmer in der Form der Neufassung des Vertrags abgefasst.
4. Sollte der Auftraggeber mit den neuen Bedingungen nicht einverstanden sein, hat er Recht vom Vertrag gemäß der Vertagsordnung und den Vertragsbedingungen zurückzutreten