Gemeinfreiheit
Die
Gemeinfreiheit bezeichnet alle Werke, die keinem Urheberrecht mehr unterliegen
oder ihm nie unterlegen haben. Das im angloamerikanischen Raum anzutreffende
Public Domain ist ähnlich, aber nicht identisch mit der europäischen
Gemeinfreiheit.
Überblick
In allen
Rechtsstaaten – insbesondere in der sogenannten Westlichen Welt – ist für alle
schöpferischen Werke das jeweilige Urheberrecht zu beachten. Dazu gehören
insbesondere literarische, künstlerische, aber auch wissenschaftliche Arbeiten
und seit einiger Zeit auch Software. Entsprechende Rechtsvorschriften nennen
eine Ablauffrist für den zugestandenen Schutz (Schutzdauer).
Nach
deutschem und österreichischem Recht ist ein Totalverzicht auf das Urheberrecht
– etwa zugunsten der Allgemeinheit – nicht möglich (dies wird aus § 29 UrhG-D
bzw. § 19 UrhG-Ö abgeleitet). Daher gibt es dort auch keine Gemeinfreiheit
durch Rechteverzicht wie in den USA, wo auf alle Rechte verzichtet werden kann
und das Public-Domain-Werk den gleichen Status wie ein nicht mehr geschütztes
Werk besitzt. Es ist allerdings möglich, das Werk unter einem solchen
Nutzungsrecht zur Verfügung zu stellen, dass es von jedermann frei veränderbar
ist.
Nach
deutschem Recht wird der Begriff Gemeinfreiheit auch und besonders für amtliche
Werke gebraucht, die von vornherein keinen oder nur eingeschränkten
Urheberrechtsschutz genießen (§ 5 UrhG).
Gemeinfreiheit
bezieht sich immer auf die jeweilige nationale Rechtsordnung, und zwar sowohl
der des Urhebers als auch der des Nutzers. So sind etwa Fotos von
US-Regierungsbehörden, die in den USA keinem Copyright unterliegen, in
Deutschland sehr wohl urheberrechtlich geschützt. Praktisch ist die Verwendung
jedoch in den meisten Fällen erlaubt.
Schutzfrist
Deutschland
Der
Urheberrechtsschutz endet 70 Jahre (§ 64 UrhG) nach dem Tod des Urhebers (nicht
etwa nach Erscheinen), abgekürzt p.m.a. (post mortem auctoris). Eine Ausnahme
bilden anonyme und pseudonyme Werke, für die das Todesjahr des Autors nicht
bekannt ist. Bei ihnen ist das Erscheinungsdatum, bei Nichtveröffentlichung das
Entstehungsdatum maßgeblich.
Für
Leistungsschutzrechte gelten kürzere Schutzfristen. Bei Musikstücken oder
Audioaufnahmen endet die Frist für die Leistungsschutzrechte der ausübenden
Künstler (beispielsweise der Sänger oder Instrumentalisten) meist schon 50
Jahre nach dem ersten Erscheinen des Tonträgers. Dies darf aber nicht mit dem
Schutzrecht des Urhebers (beispielsweise des Komponisten oder Textdichters)
verwechselt werden, für das die 70-Jahres-Frist nach dessen Tod gilt.
Die
nationalen Gesetzgeber sind grundsätzlich frei in der Entscheidung, ob sie
erloschene Urheberrechte wiederaufleben lassen. Mit der
EG-Schutzdauerrichtlinie von 1993 (in Deutschland 1995 umgesetzt) wurde die
Schutzdauer des Urheberrechts für die EU auf 70 Jahre p. m. a. einheitlich
festgesetzt und zugleich bestimmt, dass der längste Schutz in einem der
Vertragsländer maßgeblich sein sollte. Dies führte in Deutschland zum
Wiederaufleben (§ 137f UrhG) des Schutzes gemeinfrei gewordener Werke (vor
allem bei Fotografien).
Bei
Lichtbildwerken gemäß § 2 UrhG, die gegenüber den Lichtbildern nach § 72 UrhG
eine geistige Schöpfung darstellen, endet der Schutz 70 Jahre nach dem Tod des
Fotografen. Heute ist davon auszugehen, dass die meisten Fotografien von den
Gerichten als Lichtbildwerke gesehen werden. Umstritten ist die sogenannte
Reproduktionsfotografie, bei der auf jeden Fall lediglich ein einfaches
Lichtbild entsteht.
Seit dem
Wiederaufleben bereits abgelaufener Schutzfristen mit der Urheberrechtsänderung
von 1995 sind ältere Darlegungen hinfällig, die, anknüpfend an den
Aufnahmezeitpunkt, viele Lichtbildwerke für gemeinfrei erklärten, deren Urheber
noch keine 70 Jahre tot ist.
Schweiz
In der
Schweiz erlischt gemäß Urheberrechtsgesetz (URG) Art. 29 der urheberrechtliche
Schutz
50 Jahre
nach dem Tod des Urhebers für Computerprogramme;
70 Jahre
nach dem Tod des Urhebers für alle anderen Werke.
Muss
angenommen werden, der Urheber sei seit mehr als 50 beziehungsweise 70 Jahren
tot, so besteht kein Schutz mehr.[1]
Haben
mehrere Personen an der Schaffung eines Werks mitgewirkt, so erlischt der
Schutz gemäß dem Tod der zuletzt verstorbenen Person.
Ist der
Urheber eines Werks unbekannt, so erlischt dessen Schutz 70 Jahre nach der
Veröffentlichung. Wird aber vor Ablauf dieser Schutzfrist allgemein bekannt,
welche Person das Werk geschaffen hat, so erlischt der Schutz gemäß dem Tod des
Urhebers. Damit wird ein „Wiederaufleben“ des Schutzes verhindert.
Mexiko
Seit 2003
gilt in Mexiko eine Schutzfrist von 100 Jahren nach dem Tod des Autors.
Internationales
Urheberrecht
Inwieweit
sich solche unterschiedlichen nationalen Regelungen auf Internetpublikationen
auswirken, ist im Internationalen Urheberrecht juristisch nicht vollständig
geklärt.
Siehe dazu
ausführlich: Bildrechte
Rechteinhaber
Im
deutschen Urheberrecht ist es nicht möglich, das Band zwischen dem Urheber und
seinem Werk zu durchschneiden. Urheber bleibt auch ein Angestellter, der sein
Werk im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geschaffen hat, die Verwertungsrechte
liegen jedoch meist bei dem Arbeitgeber. So bemisst sich beispielsweise die
urheberrechtliche Schutzfrist einer topographischen Landeskarte nach dem
Todesdatum (plus 70 Jahre) des längstlebenden angestellten Kartographen, der
einen schöpferischen Beitrag geleistet hat, aber seine Rechte werden vom
Arbeitgeber, dem Vermessungsamt, wahrgenommen. Es ist nicht völlig geklärt, was
aus § 31 Abs. 4 UrhG (unbekannte Nutzungsarten) hinsichtlich der Online-Nutzung
folgt. Möglicherweise hat der Urheber bei Digitalisierung zwar die Rechte, muss
diese aber dem Arbeitgeber anbieten.
Public
Domain
Neben der
Bedeutung von Public Domain als Gemeinfreiheit wird dieser Begriff gelegentlich
verwendet, um Werke zu bezeichnen, deren Urheber mindestens einer
nichtkommerziellen Verbreitung zugestimmt hat. Dies bezieht sich vor allem auf
die sogenannte Public-Domain-Software. Nach Ansicht einiger Autoren und des
Landgerichts Stuttgart 1993 war bei ihr die kommerzielle Nutzung nicht
notwendigerweise eingeschlossen. Dagegen stellte das Oberlandesgericht Stuttgart
in einer späteren Entscheidung ebenfalls 1993 fest: „Aufgrund des Vertriebs der
beiden Spiele durch die Klägerin als nach ihrem Vorbringen ausschließlicher
Nutzungsberechtigter unter der Bezeichnung als PD durfte die Beklagte – wie
auch jeder andere, sogar zwischengeschaltete Bezieher der Zeitschriften der
Klägerin – darauf vertrauen, daß die Klägerin zumindest auf eine Geltendmachung
eines Urheberrechts oder ausschließlichen Nutzungsrechts verzichtete,
jedenfalls soweit es um die unveränderte Vervielfältigung und Nutzung der
Programme ging.“[2]
In den USA
ist Public Domain ein rechtlicher Begriff[3] und bedeutet nicht
urheberrechtlich geschützt und/oder den vollständigen Rechtsverzicht des
Rechteinhabers; jedermann hat das Recht zu jedem Zweck zu Kopieren (the
"right to copy"[4]). Umgangssprachlich wird der Begriff oft falsch
verwendet und bedeutet „frei“ oder „gratis verfügbar“. Früher waren Werke ohne
Copyrightvermerk in den USA nicht geschützt, einige Gerichte sehen dies auch
heute noch so. Public Domain entspricht auch der Veröffentlichung ohne
(einschränkende) Bedingungen, jedoch ist davon auszugehen, dass ein Werk ohne
Copyright-Hinweis und Nutzungsbedingungen trotzdem geschützt ist. Werden keine
uneingeschränkten Nutzungsrechte eingeräumt, sollte der Begriff „Public Domain“
nicht verwendet werden. Ebenfalls ist zu beachten, dass die Bedeutung
englischer Begriffe wie „Copyright“ und „Public Domain“ nicht ohne weiteres auf
die deutschen Begriffe „Urheberrecht“ und „Gemeinfreiheit“ übertragen werden
kann.
Copyleft
Das
rechtliche Prinzip des Copylefts ist nicht vereinbar mit dem der
Gemeinfreiheit, da Copyleft auf das Urheberrecht aufbaut, anstatt wie die
Gemeinfreiheit darauf zu verzichten. Die Motivation hinter Copyleft-Lizenzen
ist jedoch ähnlich der von gemeinfreien Inhalten, nämlich den Nutzern
Freiheiten bezüglich der Weiterverwendung der Werke zu geben, also Kopien und
modifizierte Versionen zu gestatten (siehe auch Freie Inhalte). Bei
gemeinfreien Werken kann eine dritte Person urheberrechtlich geschütztes
Material zu dem gemeinfreien Werk hinzufügen, so dass das Gesamtwerk
urheberrechtlich geschützt ist und Einschränkungen der Kopien und Bearbeitungen
enthalten kann. Die Freiheit der Benutzer, die Inhalte zu modifizieren, kann also
durch Änderungen Dritter verlorengehen. Um dies zu verhindern, nutzt Copyleft
die Befugnisse des Autors, das Copyright, um alle weiteren Autoren eines Werkes
dazu zu zwingen, das Werk mit all seinen Änderungen wieder unter die
ursprüngliche Lizenz zu stellen.
Copyleft
hat also aus der Sicht der Verbraucher den Vorteil, dass auch langfristig die
Freiheit sichergestellt ist, während die Gemeinfreiheit den Vorteil bietet,
auch ohne komplizierte Lizenz-Bedingungen Kopien und modifizierte Versionen zu
erlauben.
Zu beachten
ist hierbei, dass Werke, die grundsätzlich für die Allgemeinheit unter der GNU
Public License stehen, auch gleichzeitig, sozusagen als Option, unter einer
anderen Lizenzvariante zur Verfügung stehen können. (Dies ist z.B. bei Qt der
Fall.) Public Domain ist jedoch keine Lizenzvariante, sondern der generelle
Verzicht auf eine Lizenzforderung.
Hin und
wieder kommt es vor, dass Autoren sich nach längerer Existenz ihres Produkts
eines anderen besinnen und ihre Software schließlich gemeinfrei zur Verfügung
stellen. Grundsätzlich ist es jedoch so, dass auch die Personen, die etwas zu
dem Programm beigesteuert haben, ihre Rechte geltend machen könnten; im Grunde
müssten alle Kontributoren bei einer Lizenz- oder Rechteänderung gefragt
werden. Wurden sie das nicht, können sie später Einwände äußern. Eine solche
Freigabe kann mithin als schwebend unwirksam betrachtet werden.
Copyleft-Lizenzen
sind zum Beispiel die GNU General Public License, die GNU Free Documentation
License oder Creative-Commons-Lizenzen, die den Baustein Share Alike (Englisch,
Weitergabe unter gleichen Bedingungen) enthalten.
Abgrenzung
Gemeinfreiheit
muss streng von folgenden Lizenzformen unterschieden werden:
Freie
Software erlaubt den Benutzern neben einer Weitergabe des Programms auch,
seinen Quelltext einzusehen und zu verändern. Oft enthält eine solche Lizenz
eine Copyleft-Klausel, die sicherstellt, dass Benutzern abgeleiteter Werke die
gleichen Freiheiten gewährt werden.
Freeware
ist Software, die vom Autor ohne Entgelt zur Verbreitung und Nutzung zur
Verfügung gestellt wird; die freie Verfügbarmachung bedeutet aber nicht, dass
der Autor auch den Quelltext der Software einsehbar macht oder Rechte an der
Software aufgibt, insbesondere das Recht zur Kontrolle bzw. zum Ausschluss von
Veränderungen. Diese Gruppe enthält als Varianten auch Cardware, bei der der
Autor vom Benutzer die Zusendung einer Postkarte erwartet, und Donationware,
bei der eine eventuelle Bezahlung dem Benutzer freigestellt bleibt.
Shareware
ist unter dem Urheberrecht kommerziell vertriebene Software, bei der die
Vertriebsstrategie die Verbreitung als solche durch freies Kopieren
einschließt. Der Urheber bzw. Rechteinhaber übt jedoch keinen Verzicht auf die
volle Ausübung seiner Rechte an der Software aus. Nach heute üblicher Praxis
wird neben der eigentlichen Software oft eine in ihrer Funktion oder
Nutzbarkeit eingeschränkte oder ältere Version der Software etwa unter dem
Begriff "Standard Edition" o.ä. herausgegeben, die unter den vom Rechteinhaber
bestimmten Bedingungen entgeltfrei benutzt werden kann; die uneingeschränkte
Version ("Pro(fessional)" oder "Vollversion" o.ä.) ist aber
grundsätzlich nur gegen ein Entgelt legal nutzbar.
Die Kosten der Registrierung und Zertifikat - $ 20
öffentliches Angebot - Lesen Sie sorgfältig vor der Eintragung!
Paragraph 1. Vertragsparteien.
1. Die Parteien dieser öffentlichen Offerte (Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen), nachfolgend Vertrag oder Offerte genannt, sind:
a) der Auftragnehmer — eine Person, die diese Offerte gemacht hat und die Abwicklung dieses Vertrags gemäß seinen Bedingungen realisiert: Solcity World Investment and Development, und
b) der Auftraggeber — eine Person, die diese Offerte akzeptiert hat, und die Urheber eines Werkes ist.
Paragraph 2. Akzeptierung.
1. Der Auftraggeber akzeptiert diese Offerte im Fall und nach der Durchführung folgender Handlungen:
a) das Ausfüllen und Absenden dem Auftragnehmer der elektronischen Anmeldung nach der Form, die in diesem Vertrag festgesetzt und auf der offizielle Webseite des Auftragnehmers untergebracht ist; und
b) das Autoreferat, in dem hingewiesen ist, welches Werk der Autor geschaffen hat; und
c) die Liste mit Schlüsselwörtern (Kennungen), nach denen man im Internet das Autoreferat des Auftraggebers auf der Webseite des Auftragnehmers finden kann; und
d) die Durchführung der Unterbringung (“Hochladen“) des Werkes auf die Webseite des Auftragnehmers; und
e) die Bezahlung der Leistungen von dem Auftragnehmer in der vertragsgemäßen Größe und Ordnung.
2. Der Auftragnehmer überprüft die Angaben des Auftraggebers und unterbringt die Angaben über den Auftraggeber und über sein Autorenwerk auf der Webseite SciReg.org im Internet. Ab diesem Zeitpunkt gilt es, dass der Auftraggeber die Offerte akzeptiert hat und zur Partei des Vertrags geworden ist.
3. Der Auftragnehmer hat Recht, und der Auftraggeber ist damit natürlich absolut und vorbehaltlos einverstanden, ohne Erklärung der Gründe dem Auftraggeber in Akzeptierung dieser Offerte abzusagen.
Paragraph 3. Vertragsgegenstand.
1. Laut diesem Vertrag erbringt der Auftragnehmer Dienstleistungen, die mit der Organisation, Gestaltung und Führung des elektronischen Registers der Urheberrechte auf der speziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet verbunden ist.
2. Laut diesem Vertrag ermöglicht der Auftragnehmer dem Auftraggeber entgeltliche Unterbringung (veröffentlicht) der Angaben über den Anmelder als Urheber des Werkes gemäß den Vertragsbedingungen.
3. Unter dem Autorenwerk der Partei versteht man die Schaffung des Gegenstandes der Urheberrechte, die im Bürgerlichen Gesetzbuch oder anderen Gesetzen des Aufenthaltslandes des Urhebers festgesetzt sind.
4. Der Auftragnehmer veröffentlicht die Angaben (Information), nachfolgend Resümee genannt, über den Anmelder als Urheber des Werkes im Register, das auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet untergebracht ist, gemäß den Vertragsbedingungen.
5. Der Auftragnehmer hat Recht, ohne Einverständnis mit dem Auftraggeber, und der Auftraggeber ist damit natürlich einverstanden, seine Verpflichtungen nach diesem Vertrag dem beliebigen Dritten nach eigenem Ermessen zu übergeben.
Paragraph 4. Register.
1. Das Register ist eine geordnete und einheitliche Registerdatenbank, die das Resümee des Auftraggebers enthält: Angaben über den Urheber, eingeschlossen Miturheber, den Titel des Autorenwerkes, das Datum der Publikation, das den Inhalt des Autorenwerkes und seine Einzigkeit erläuternde Autoreferat, sowie auch die einzigartige dem Urheber und seinem Werk automatisch vom Auftragnehmer angeeignete Registernummer, Schlüsselwörter (Kennungen), nach denen jeder die Angaben über den Urheber und sein Werk im Register auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet finden kann.
2. Das Autoreferat ist eine kurze Beschreibung des Autorenwerkes, das auf seine Einzigkeit und darauf, dass sein Urheber der Auftraggeber ist, hinweist.
3. Das Register wird elektronisch auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet geführt.
4. Die Angaben über den Urheber, das Autorenwerk und andere Angaben gemäß den Regeln für die Unterbringung der Angaben im Register außer der einzigartigen Nummer werden von dem Auftraggeber selbst auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet untergebracht.
5. Das Register, sowie auch die offizielle Webseite ist das Eigentum des Auftragnehmers.
6. Alle und beliebige Angaben, die von dem Auftraggeber gemäß den Vertragsbedingungen im Register untergebracht sind, sind das Eigentum des Auftragnehmers. Hiermit überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer seine Urheberrechte für sein Autorenwerk nicht.
7. Die Regeln der Registerführung, Registergestaltung, der Unterbringung darin jeglicher Angaben (Information) sind in dem Anhang Nr1 zu diesem Vertrag, der ein integrierender Bestandteil des Vertrags ist. Die Regeln werden ausschließlich vom Auftragnehmer festgemacht. Der Auftragnehmer hat Recht ohne Einverständnis mit dem Auftraggeber und ohne Zustimmung des Auftraggebers, und der Auftraggeber ist damit natürlich einverstanden, in die Regeln der Registerführung beliebige Änderungen und (oder) Ergänzungen einzutragen. Die Regeln der Registerführung sind zweifellos für den Auftraggeber bindend.
Paragraph 5. Verpflichtungen der Parteien.
1. Laut diesem Vertrag verpflichten sich die Parteien (sind hiermit verpflichtet), natürlich freiwillig, alle Vertragsbedingungen, sowie auch alle und beliebige gemäß den Vertragsbedingungen festgesetzten Anlagen, Anhänge und (oder) Änderungen zu diesem Vertrag, sorgfältig und pünktlich zu erfüllen.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich die Dienstleistungen des Auftragnehmers in vertragsgemäßer Ordnung und im vertragsgemäßen Umfang zu bezahlen.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet für seinen Todesfall die Bedingungen dieses Vertrags einem Dritten zur Pflicht zu machen.
4. Im Fall der Urheberrechtsübertragung einem Dritten ist der Auftraggeber verpflichtet diesem Dritten seine Vertragsverpflichtungen zur Pflicht zu machen.
5. Der Auftraggeber hat ausschließliches Recht, sich in jeder Form auf sein im Register auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet veröffentlichte Resümee (Synopse, Autoreferat), im Fall der vollständigen und sorgfältigen Erfüllung seiner Vertragsbedingungen, zu berufen.
Paragraph 6. Bezahlung der Dienstleistungen des Auftragnehmers. Vertragspreis.
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Dienstleistungen des Auftragnehmers in Ordnung und zu dem Preis zu bezahlen, die in diesem Paragraph des Vertrags festgesetzt sind.
2. Der Preis einer Unterbringung des Resümees im Register beträgt 20 (zwanzig) US-Dollar — der Vertragspreis.
3. Die Zahlungsordnung der Geldsumme, die in diesem Paragraph des Vertrags festgesetzt ist, wird im Anhang Nr. 1 dieses Vertrags bestimmt.
4. Der Anmelder zahlt dem Auftragnehmer die Geldsumme, die im Punkt 2 dieses Vertragsparagraphs angegeben ist (bezahlt die Dienstleistung des Auftragnehmers) zum Zeitpunkt der Registrierung.
5. Die laut diesem Vertrag vom Auftraggeber dem Auftragnehmer bezahlten Geldsummen werden nicht zurückgegeben.
6. Jede Partei bezahlt alle und beliebige eigene gesetzliche mit der Erfüllung der Vertragsbedingungen verbundene Steuern, Gebühren und (oder) Abgaben selbstständig. Keine der Parteien ist Steuereinnehmer der anderen Partei.
Paragraph 7. Zurücktreten vom Vertrag.
1. Der Auftraggeber hat Recht von der Vertragserfüllung in Form von Nichtbezahlung der nächstfälligen laut diesem Vertrag festgesetzten Zahlung zurückzutreten.
2. Der Auftragnehmer hat Recht, auch einseitig, von der Vertragserfüllung zurückzutreten, ohne Ersetzung dem Auftraggeber irgendwelcher Kosten und (oder) Verluste (Schäden), sowie auch ohne Bezahlung jeglicher Geldstrafen und (oder) Mahngebüren und (oder) jeglicher anderer Vertragsstrafen, und der Auftraggeber ist damit natürlich völlig einverstanden, im folgenden Fall (in folgenden Fällen):
a) Nichtbezahlung vom Auftraggeber der Leistungen des Auftragnehmers im vertragsgemäßen Umfang und gemäß den Vertragsbedingungen; und (oder)
b) falsche Angaben des Auftraggebers; und (oder)
c) verschiedene andere technische Gründe.
Paragraph 8. Informationsaustausch.
1. Nach diesem Vertrag können die Parteien Information austauschen, und diese Information gilt für die Parteien als offiziell — per Telefon, Fax, Sms, Skype, elektronische Post und/oder schriftlich (auf Papier), falls nichts anderes im Vertrag bestimmt ist.
2. Nach diesem Vertrag können die Parteien Dokumente austauschen, und diese Dokumente haben für die Parteien rechtliche Gültigkeit und gelten als von den Parteien ordnungsgemäß erhalten — per Fax, Skype, elektronische Post, in schriftlicher Form auf Papier, falls nichts anderes im Vertrag bestimmt ist. Die Unterschrift im Dokument, das von der Partei per elektronische Post gesendet ist, wird von den Parteien anerkannt. Die Unterschrift im Dokument, das von der Partei per Fax gesendet ist, wird von den Parteien anerkannt. Die Unterschrift im Dokument, das von der Partei per Skype gesendet ist, wird von den Parteien anerkannt.
3. Neben dem Obengenannten können die Parteien elektronischen Dokumentenumlauf haben und alle beliebigen Dokumente mit der elektronischen digitalen Signatur (EDS) unterschreiben.
Paragraph 9. Schiedsgericht.
1. Alle Streitfälle zwischen den Parteien über die Auslegung dieses Vertrags und (oder) Erfüllung des Vertrags werden von den Parteien in Form von zweiseitigen Verhandlungen gelöst.
2. Sollte bei den Verhandlungen kein Kompromiss erreicht werden, entscheiden die Parteien ihren Streit im Schiedsgericht (in der Arbitrage) der Industrie- und Handelskammer von British Virgin Islands.
3. Für Satzungen des Prozessrechtes, auf Grund dessen die Parteien ihren Streit entscheiden, werden von den Parteien die Vorschriften des Schiedsgerichts (der Arbitrage) der Industrie- und Handelskammer von British Virgin Islands genommen.
4. Für Satzungen des materiellen Rechtes, auf Grund dessen die Parteien ihren Streit entscheiden, werden von den Parteien dieser Vertrag und Satzungen der internationalen Abkommen (Konventionen) genommen, die die Rechtsbeziehungen nach dem Urheberrecht regeln.
Paragraph 10. Andere Bedingungen.
1. Dieser Vertrag ist in schriftlicher und elektronischer Form, in einfacher Ausfertigung abgefasst:
a) der Vertrag in schriftlicher Form wird im Büro des Auftragnehmers aufbewahrt, und
b) in elektronischer Form ist auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet untergebracht.
2. Die Änderungen, Ergänzungen und (oder) Anlagen zu diesem Vertrag werden einseitig von dem Auftragnehmer in einfacher Ausfertigung auf Papier und in einfacher Ausfertigung in elektronischer Form abgefasst, die auf der offiziellen Webseite im Internet veröffentlicht wird, und der Auftraggeber ist damit natürlich einverstanden.
3. Die Änderungen dieses Vertrags werden von dem Auftragnehmer in der Form der Neufassung des Vertrags abgefasst.
4. Sollte der Auftraggeber mit den neuen Bedingungen nicht einverstanden sein, hat er Recht vom Vertrag gemäß der Vertagsordnung und den Vertragsbedingungen zurückzutreten