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ÖSTERREICH
BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2006 Ausgegeben am 16. Februar 2006 Teil I
22. Bundesgesetz: Urheberrechtsgesetz-Novelle 2005 – UrhG-Nov 2005
(NR: GP XXII AB 1240 S. 129.)
[CELEX-Nr.: 32001L0084]
22. Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetz-
Novelle 2005 – UrhG-Nov 2005)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Das Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.
32/2003, wird geändert wie folgt:
Nach § 16a wird der folgende § 16b eingefügt:
„Folgerecht
§ 16b. (1) § 16 Abs. 3 gilt für die Weiterveräußerung des Originals eines Werkes der bildenden
Künste nach der ersten Veräußerung durch den Urheber mit der Maßgabe, dass der Urheber gegen den
Veräußerer einen Anspruch auf eine Vergütung in der Höhe des folgenden Anteils am Verkaufspreis ohne
Steuern (Folgerechtsvergütung) hat:
4% von den ersten 50.000 EUR,
3% von den weiteren 150.000 EUR,
1% von den weiteren 150.000 EUR,
0,5% von den weiteren 150.000 EUR,
0,25% von allen weiteren Beträgen;
die Vergütung beträgt insgesamt jedoch höchstens 12.500 EUR.
(2) Der Anspruch auf Folgerechtsvergütung steht nur zu, wenn der Verkaufspreis mindestens 3.000
EUR beträgt und an der Veräußerung ein Vertreter des Kunstmarkts – wie ein Auktionshaus, eine Kunstgalerie
oder ein sonstiger Kunsthändler - als Verkäufer, Käufer oder Vermittler beteiligt ist; diese Personen
haften als Bürge und Zahler, soweit sie nicht selbst zahlungspflichtig sind. Auf den Anspruch kann
im Voraus nicht verzichtet werden. Der Anspruch kann auch durch Verwertungsgesellschaften geltend
gemacht werden; im Übrigen ist der Anspruch unveräußerlich. § 23 Abs. 1 gilt sinngemäß.
(3) Als Originale im Sinn des Abs. 1 gelten Werkstücke,
1. die vom Urheber selbst geschaffen worden sind,
2. die vom Urheber selbst oder unter seiner Leitung in begrenzter Auflage hergestellt und in der
Regel nummeriert sowie vom Urheber signiert oder auf andere geeignete Weise autorisiert worden
sind,
3. die sonst als Originale angesehen werden.
(4) Ein Anspruch auf Folgerechtsvergütung steht nicht zu, wenn der Verkäufer das Werk vor weniger
als drei Jahren vom Urheber erworben hat und der Verkaufspreis 10.000 EUR nicht übersteigt.“
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2. Nach § 38 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Gestattet der nach Abs. 1 berechtigte Filmhersteller oder ein Werknutzungsberechtigter gegen
Entgelt anderen die Benutzung eines Filmwerks zur gleichzeitigen, vollständigen und unveränderten
Weitersendung mit Hilfe von Leitungen, so hat der Urheber Anspruch auf einen Anteil an diesem Entgelt;
dieser Anteil beträgt ein Drittel, soweit der Filmhersteller mit dem Urheber nichts anderes vereinbart hat.
Gestattet der Filmhersteller oder Werknutzungsberechtigte die Benutzung auch als Inhaber anderer Ausschließungsrechte
und wird hiefür ein pauschales Entgelt vereinbart, so steht dem Urheber der Anspruch
nach dieser Bestimmung nur an dem Teil des Entgelts zu, der auf die Abgeltung des Werknutzungsrechts
am Filmwerk entfällt. Der Urheber kann den Anspruch nach dieser Bestimmung unmittelbar gegenüber
demjenigen geltend machen, der zur Zahlung des Entgelts verpflichtet ist, wenn er diesem gegenüber
nachweist, dass der Anspruch vom Filmhersteller beziehungsweise Werknutzungsberechtigten anerkannt
oder gegen diesen gerichtlich festgestellt ist. Der Anspruch des Urhebers nach dieser Bestimmung kann
nur durch Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.“
3. Im § 42 Abs. 6 treten an die Stelle des ersten Satzes die folgenden Sätze:
„Schulen und Universitäten dürfen für Zwecke des Unterrichts beziehungsweise der Lehre in dem dadurch
gerechtfertigten Umfang Vervielfältigungsstücke in der für eine bestimmte Schulklasse beziehungsweise
Lehrveranstaltung erforderlichen Anzahl herstellen (Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch)
und verbreiten; dies gilt auch für Musiknoten. Auf anderen als den im Abs. 1 genannten Trägern
ist dies aber nur zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke zulässig.“
4. Im § 42 Abs. 8 hat die Einleitung zu lauten:
„Die folgenden Vervielfältigungen sind – unbeschadet des Abs. 6 – jedoch stets nur mit Einwilligung des
Berechtigten zulässig:“
5. § 42b Abs. 3 Z 1 hat zu lauten:
„1. die Leerkassetten- beziehungsweise Gerätevergütung derjenige, der das Trägermaterial beziehungsweise
das Vervielfältigungsgerät von einer im In- oder im Ausland gelegenen Stelle aus als
erster gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr bringt; wer das Trägermaterial beziehungsweise
das Vervielfältigungsgerät im Inland gewerbsmäßig entgeltlich, jedoch nicht als erster in den
Verkehr bringt oder feil hält, haftet wie ein Bürge und Zahler; von der Haftung für die Leerkassettenvergütung
ist jedoch ausgenommen, wer im Halbjahr Schallträger mit nicht mehr als 5.000
Stunden Spieldauer und Bildträger mit nicht mehr als 10.000 Stunden Spieldauer bezieht; hat der
Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so sind die Gerichte, in deren Sprengel der
erste Wiener Gemeindebezirk liegt, zuständig;“
6. In § 59b Abs. 1 werden die Wortfolgen „der Schiedsstelle (Art. III UrhG-Nov 1980)“ und „Die
Schiedsstelle“ durch „dem Schlichtungsausschuss (§ 36 Verwertungsgesellschaftengesetz 2006)“ und
„Der Schlichtungsausschuss“ ersetzt.
7. Der bisherige Text des § 60 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; ihm wird der folgende Abs. 2 angefügt:
„(2) Abweichend von Abs. 1 endet das Folgerecht nach § 16b mit dem Tod des Urhebers, bei einem
von mehreren Urhebern geschaffenen Werk jedoch mit dem Tod des letztlebenden Miturhebers.“
8. § 69 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Die Verwertungsrechte der in § 66 Abs. 1 genannten Personen, die an den zum Zweck der
Herstellung eines gewerbsmäßig hergestellten Filmwerks oder anderen kinematographischen Erzeugnisses
vorgenommenen Vorträgen oder Aufführungen in Kenntnis dieses Zwecks mitgewirkt haben, stehen
dem Inhaber des Unternehmens (Filmhersteller beziehungsweise Hersteller) zu. Die gesetzlichen Vergütungsansprüche
dieser Personen stehen ihnen und dem Filmhersteller beziehungsweise Hersteller je zur
Hälfte zu, soweit sie nicht unverzichtbar sind und der Filmhersteller beziehungsweise Hersteller mit diesen
Personen nichts anderes vereinbart hat.“
9. Dem § 87b wird der folgende Abs. 4 angefügt:
„(4) Vertreter des Kunstmarkts, die an einer dem Folgerecht unterliegenden Veräußerung im Sinn
des § 16b Abs. 2 beteiligt waren, haben dem Berechtigten auf Verlangen richtig und vollständig alle
Auskünfte zu geben, die für die Sicherung der Zahlung aus dieser Veräußerung erforderlich sein können.
Der Anspruch erlischt, wenn die Auskünfte nicht in einem Zeitraum von drei Jahren nach der Weiterveräußerung
verlangt werden.“
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Artikel II
Beziehung zum Gemeinschaftsrecht
Mit Art. I Z 1, 7 und 9 wird das Urheberrechtsgesetz an die Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks, ABl. Nr. L
272 vom 13. 10. 2001, Seite 32, angepasst.
Artikel III
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
(1) § 59b Abs. 1 UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft; im Übrigen
tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) § 60 Abs. 2 UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Artikel IV
Übergangsbestimmungen
(1) § 16b UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt auch für Werke, die vor dem In-Kraft-
Treten dieses Bundesgesetzes geschaffen worden sind.
(2) § 38 Abs. 1a in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke
und § 69 Abs. 1 in der Fassung dieses Bundesgesetzes für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke und
andere kinematographische Erzeugnisse, mit deren Aufnahme jeweils nach dem 31. 12. 2005 begonnen
worden ist.
(3) § 38 Abs. 1a zweiter bis vierter Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt sinngemäß auch
für den Anspruch des Urhebers nach Art. VI Abs. 3 Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996, BGBl. Nr.
151/1996.
(4) § 38 Abs. 1 erster Satz UrhG und § 69 Abs. 1 erster Satz UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes
gelten auch für den Zeitraum der durch die Urheberrechtsgesetznovelle 1972, BGBl. Nr. 492/1972,
und die Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996, BGBl. Nr. 151/1996, bewirkte Verlängerung der Schutzfrist;
dem Urheber und den in § 69 Abs. 1 UrhG genannten Personen steht hiefür kein Vergütungsanspruch im
Sinn des Art. II Abs. 3 UrhGNov 1972 beziehungsweise Art. VIII Abs. 3 UrhG-Nov 1996 zu.
Artikel V
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
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öffentliches Angebot - Lesen Sie sorgfältig vor der Eintragung!
Paragraph 1. Vertragsparteien.
1. Die Parteien dieser öffentlichen Offerte (Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen), nachfolgend Vertrag oder Offerte genannt, sind:
a) der Auftragnehmer — eine Person, die diese Offerte gemacht hat und die Abwicklung dieses Vertrags gemäß seinen Bedingungen realisiert: Solcity World Investment and Development, und
b) der Auftraggeber — eine Person, die diese Offerte akzeptiert hat, und die Urheber eines Werkes ist.
Paragraph 2. Akzeptierung.
1. Der Auftraggeber akzeptiert diese Offerte im Fall und nach der Durchführung folgender Handlungen:
a) das Ausfüllen und Absenden dem Auftragnehmer der elektronischen Anmeldung nach der Form, die in diesem Vertrag festgesetzt und auf der offizielle Webseite des Auftragnehmers untergebracht ist; und
b) das Autoreferat, in dem hingewiesen ist, welches Werk der Autor geschaffen hat; und
c) die Liste mit Schlüsselwörtern (Kennungen), nach denen man im Internet das Autoreferat des Auftraggebers auf der Webseite des Auftragnehmers finden kann; und
d) die Durchführung der Unterbringung (“Hochladen“) des Werkes auf die Webseite des Auftragnehmers; und
e) die Bezahlung der Leistungen von dem Auftragnehmer in der vertragsgemäßen Größe und Ordnung.
2. Der Auftragnehmer überprüft die Angaben des Auftraggebers und unterbringt die Angaben über den Auftraggeber und über sein Autorenwerk auf der Webseite SciReg.org im Internet. Ab diesem Zeitpunkt gilt es, dass der Auftraggeber die Offerte akzeptiert hat und zur Partei des Vertrags geworden ist.
3. Der Auftragnehmer hat Recht, und der Auftraggeber ist damit natürlich absolut und vorbehaltlos einverstanden, ohne Erklärung der Gründe dem Auftraggeber in Akzeptierung dieser Offerte abzusagen.
Paragraph 3. Vertragsgegenstand.
1. Laut diesem Vertrag erbringt der Auftragnehmer Dienstleistungen, die mit der Organisation, Gestaltung und Führung des elektronischen Registers der Urheberrechte auf der speziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet verbunden ist.
2. Laut diesem Vertrag ermöglicht der Auftragnehmer dem Auftraggeber entgeltliche Unterbringung (veröffentlicht) der Angaben über den Anmelder als Urheber des Werkes gemäß den Vertragsbedingungen.
3. Unter dem Autorenwerk der Partei versteht man die Schaffung des Gegenstandes der Urheberrechte, die im Bürgerlichen Gesetzbuch oder anderen Gesetzen des Aufenthaltslandes des Urhebers festgesetzt sind.
4. Der Auftragnehmer veröffentlicht die Angaben (Information), nachfolgend Resümee genannt, über den Anmelder als Urheber des Werkes im Register, das auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet untergebracht ist, gemäß den Vertragsbedingungen.
5. Der Auftragnehmer hat Recht, ohne Einverständnis mit dem Auftraggeber, und der Auftraggeber ist damit natürlich einverstanden, seine Verpflichtungen nach diesem Vertrag dem beliebigen Dritten nach eigenem Ermessen zu übergeben.
Paragraph 4. Register.
1. Das Register ist eine geordnete und einheitliche Registerdatenbank, die das Resümee des Auftraggebers enthält: Angaben über den Urheber, eingeschlossen Miturheber, den Titel des Autorenwerkes, das Datum der Publikation, das den Inhalt des Autorenwerkes und seine Einzigkeit erläuternde Autoreferat, sowie auch die einzigartige dem Urheber und seinem Werk automatisch vom Auftragnehmer angeeignete Registernummer, Schlüsselwörter (Kennungen), nach denen jeder die Angaben über den Urheber und sein Werk im Register auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet finden kann.
2. Das Autoreferat ist eine kurze Beschreibung des Autorenwerkes, das auf seine Einzigkeit und darauf, dass sein Urheber der Auftraggeber ist, hinweist.
3. Das Register wird elektronisch auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet geführt.
4. Die Angaben über den Urheber, das Autorenwerk und andere Angaben gemäß den Regeln für die Unterbringung der Angaben im Register außer der einzigartigen Nummer werden von dem Auftraggeber selbst auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet untergebracht.
5. Das Register, sowie auch die offizielle Webseite ist das Eigentum des Auftragnehmers.
6. Alle und beliebige Angaben, die von dem Auftraggeber gemäß den Vertragsbedingungen im Register untergebracht sind, sind das Eigentum des Auftragnehmers. Hiermit überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer seine Urheberrechte für sein Autorenwerk nicht.
7. Die Regeln der Registerführung, Registergestaltung, der Unterbringung darin jeglicher Angaben (Information) sind in dem Anhang Nr1 zu diesem Vertrag, der ein integrierender Bestandteil des Vertrags ist. Die Regeln werden ausschließlich vom Auftragnehmer festgemacht. Der Auftragnehmer hat Recht ohne Einverständnis mit dem Auftraggeber und ohne Zustimmung des Auftraggebers, und der Auftraggeber ist damit natürlich einverstanden, in die Regeln der Registerführung beliebige Änderungen und (oder) Ergänzungen einzutragen. Die Regeln der Registerführung sind zweifellos für den Auftraggeber bindend.
Paragraph 5. Verpflichtungen der Parteien.
1. Laut diesem Vertrag verpflichten sich die Parteien (sind hiermit verpflichtet), natürlich freiwillig, alle Vertragsbedingungen, sowie auch alle und beliebige gemäß den Vertragsbedingungen festgesetzten Anlagen, Anhänge und (oder) Änderungen zu diesem Vertrag, sorgfältig und pünktlich zu erfüllen.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich die Dienstleistungen des Auftragnehmers in vertragsgemäßer Ordnung und im vertragsgemäßen Umfang zu bezahlen.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet für seinen Todesfall die Bedingungen dieses Vertrags einem Dritten zur Pflicht zu machen.
4. Im Fall der Urheberrechtsübertragung einem Dritten ist der Auftraggeber verpflichtet diesem Dritten seine Vertragsverpflichtungen zur Pflicht zu machen.
5. Der Auftraggeber hat ausschließliches Recht, sich in jeder Form auf sein im Register auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet veröffentlichte Resümee (Synopse, Autoreferat), im Fall der vollständigen und sorgfältigen Erfüllung seiner Vertragsbedingungen, zu berufen.
Paragraph 6. Bezahlung der Dienstleistungen des Auftragnehmers. Vertragspreis.
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Dienstleistungen des Auftragnehmers in Ordnung und zu dem Preis zu bezahlen, die in diesem Paragraph des Vertrags festgesetzt sind.
2. Der Preis einer Unterbringung des Resümees im Register beträgt 20 (zwanzig) US-Dollar — der Vertragspreis.
3. Die Zahlungsordnung der Geldsumme, die in diesem Paragraph des Vertrags festgesetzt ist, wird im Anhang Nr. 1 dieses Vertrags bestimmt.
4. Der Anmelder zahlt dem Auftragnehmer die Geldsumme, die im Punkt 2 dieses Vertragsparagraphs angegeben ist (bezahlt die Dienstleistung des Auftragnehmers) zum Zeitpunkt der Registrierung.
5. Die laut diesem Vertrag vom Auftraggeber dem Auftragnehmer bezahlten Geldsummen werden nicht zurückgegeben.
6. Jede Partei bezahlt alle und beliebige eigene gesetzliche mit der Erfüllung der Vertragsbedingungen verbundene Steuern, Gebühren und (oder) Abgaben selbstständig. Keine der Parteien ist Steuereinnehmer der anderen Partei.
Paragraph 7. Zurücktreten vom Vertrag.
1. Der Auftraggeber hat Recht von der Vertragserfüllung in Form von Nichtbezahlung der nächstfälligen laut diesem Vertrag festgesetzten Zahlung zurückzutreten.
2. Der Auftragnehmer hat Recht, auch einseitig, von der Vertragserfüllung zurückzutreten, ohne Ersetzung dem Auftraggeber irgendwelcher Kosten und (oder) Verluste (Schäden), sowie auch ohne Bezahlung jeglicher Geldstrafen und (oder) Mahngebüren und (oder) jeglicher anderer Vertragsstrafen, und der Auftraggeber ist damit natürlich völlig einverstanden, im folgenden Fall (in folgenden Fällen):
a) Nichtbezahlung vom Auftraggeber der Leistungen des Auftragnehmers im vertragsgemäßen Umfang und gemäß den Vertragsbedingungen; und (oder)
b) falsche Angaben des Auftraggebers; und (oder)
c) verschiedene andere technische Gründe.
Paragraph 8. Informationsaustausch.
1. Nach diesem Vertrag können die Parteien Information austauschen, und diese Information gilt für die Parteien als offiziell — per Telefon, Fax, Sms, Skype, elektronische Post und/oder schriftlich (auf Papier), falls nichts anderes im Vertrag bestimmt ist.
2. Nach diesem Vertrag können die Parteien Dokumente austauschen, und diese Dokumente haben für die Parteien rechtliche Gültigkeit und gelten als von den Parteien ordnungsgemäß erhalten — per Fax, Skype, elektronische Post, in schriftlicher Form auf Papier, falls nichts anderes im Vertrag bestimmt ist. Die Unterschrift im Dokument, das von der Partei per elektronische Post gesendet ist, wird von den Parteien anerkannt. Die Unterschrift im Dokument, das von der Partei per Fax gesendet ist, wird von den Parteien anerkannt. Die Unterschrift im Dokument, das von der Partei per Skype gesendet ist, wird von den Parteien anerkannt.
3. Neben dem Obengenannten können die Parteien elektronischen Dokumentenumlauf haben und alle beliebigen Dokumente mit der elektronischen digitalen Signatur (EDS) unterschreiben.
Paragraph 9. Schiedsgericht.
1. Alle Streitfälle zwischen den Parteien über die Auslegung dieses Vertrags und (oder) Erfüllung des Vertrags werden von den Parteien in Form von zweiseitigen Verhandlungen gelöst.
2. Sollte bei den Verhandlungen kein Kompromiss erreicht werden, entscheiden die Parteien ihren Streit im Schiedsgericht (in der Arbitrage) der Industrie- und Handelskammer von British Virgin Islands.
3. Für Satzungen des Prozessrechtes, auf Grund dessen die Parteien ihren Streit entscheiden, werden von den Parteien die Vorschriften des Schiedsgerichts (der Arbitrage) der Industrie- und Handelskammer von British Virgin Islands genommen.
4. Für Satzungen des materiellen Rechtes, auf Grund dessen die Parteien ihren Streit entscheiden, werden von den Parteien dieser Vertrag und Satzungen der internationalen Abkommen (Konventionen) genommen, die die Rechtsbeziehungen nach dem Urheberrecht regeln.
Paragraph 10. Andere Bedingungen.
1. Dieser Vertrag ist in schriftlicher und elektronischer Form, in einfacher Ausfertigung abgefasst:
a) der Vertrag in schriftlicher Form wird im Büro des Auftragnehmers aufbewahrt, und
b) in elektronischer Form ist auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet untergebracht.
2. Die Änderungen, Ergänzungen und (oder) Anlagen zu diesem Vertrag werden einseitig von dem Auftragnehmer in einfacher Ausfertigung auf Papier und in einfacher Ausfertigung in elektronischer Form abgefasst, die auf der offiziellen Webseite im Internet veröffentlicht wird, und der Auftraggeber ist damit natürlich einverstanden.
3. Die Änderungen dieses Vertrags werden von dem Auftragnehmer in der Form der Neufassung des Vertrags abgefasst.
4. Sollte der Auftraggeber mit den neuen Bedingungen nicht einverstanden sein, hat er Recht vom Vertrag gemäß der Vertagsordnung und den Vertragsbedingungen zurückzutreten