Langtitel
Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der
Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz).
StF: BGBl. Nr. 111/1936
Änderung
idF: BGBl. Nr. 206/1949
BGBl. Nr. 106/1953
BGBl. Nr. 175/1963
BGBl. Nr. 492/1972
BGBl. Nr. 142/1973 (DFB)
BGBl. Nr. 422/1974
BGBl. Nr. 321/1980
BGBl. Nr. 295/1982
BGBl. Nr. 601/1988
BGBl. Nr. 612/1989
BGBl. Nr. 93/1993 (NR: GP XVIII RV 596 AB 854 S. 101.
BR: 4478 AB 4470 S. 564.)
(EWR/Anh. XVII: 391L0250)
BGBl. Nr. 151/1996 (NR: GP XX RV 3 AB 40 S. 8.
BR: 5136 AB 5140 S. 610.)
(CELEX-Nr.: 393L0083, 393L0098)
BGBl. I Nr. 25/1998 (NR: GP XX RV 883 AB 1001 S. 104.
BR: AB 5603 S. 634.)
(CELEX-Nr.: 396L0009)
BGBl. I Nr. 110/2000 (NR: GP XXI IA 210/A AB 290 S. 36.
BR: AB 6218 S. 668.)
BGBl. I Nr. 32/2003 (NR: GP XXII RV 40 AB 51 S. 12.
BR: 6777 AB 6783 S. 696.)
[CELEX-Nr.: 32001L0029]
I. Hauptstück.
Urheberrecht an Werken der Literatur und
der Kunst.
I. Abschnitt.
Das Werk.
Werke der Literatur und der Kunst.
§ 1. (1) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind eigentümliche
geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst,
der bildenden Künste und der Filmkunst.
(2) Ein Werk genießt als Ganzes und in seinen Teilen
urheberrechtlichen Schutz nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
Werke der Literatur.
§ 2. Werke der Literatur im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. Sprachwerke aller Art einschließlich Computerprogrammen
(§ 40a);
2. Bühnenwerke, deren Ausdrucksmittel Gebärden und andere
Körperbewegungen sind (choreographische und pantomimische Werke);
3. Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art, die in
bildlichen Darstellungen in der Fläche oder im Raume bestehen,
sofern sie nicht zu den Werken der bildenden Künste zählen.
Werke der bildenden Künste.
§ 3. (1) Zu den Werken der bildenden Künste im Sinne dieses
Gesetzes gehören auch die Werke der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke),
der Baukunst und der angewandten Kunst (des Kunstgewerbes).
(2) Werke der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke) sind durch ein
photographisches oder durch ein der Photographie ähnliches Verfahren
hergestellte Werke.
Werke der Filmkunst.
§ 4. Unter Werken der Filmkunst (Filmwerke) versteht dieses Gesetz
Laufbildwerke, wodurch die den Gegenstand des Werkes bildenden
Vorgänge und Handlungen entweder bloß für das Gesicht oder
gleichzeitig für Gesicht und Gehör zur Darstellung gebracht werden,
ohne Rücksicht auf die Art des bei der Herstellung oder Aufführung
des Werkes verwendeten Verfahrens.
Bearbeitungen.
§ 5. (1) Übersetzungen und andere Bearbeitungen werden, soweit sie
eine eigentümliche geistige Schöpfung des Bearbeiters sind,
unbeschadet des am bearbeiteten Werke bestehenden Urheberrechtes,
wie Originalwerke geschützt.
(2) Die Benutzung eines Werkes bei der Schaffung eines anderen
macht dieses nicht zur Bearbeitung, wenn es im Vergleich zu dem
benutzten Werke ein selbständiges neues Werk darstellt.
Sammelwerke.
§ 6. Sammlungen, die infolge der Zusammenstellung einzelner
Beiträge zu einem einheitlichen Ganzen eine eigentümliche geistige
Schöpfung darstellen, werden als Sammelwerke urheberrechtlich
geschützt; die an den aufgenommenen Beiträgen etwa bestehenden
Urheberrechte bleiben unberührt
Freie Werke.
§ 7. (1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen
und Entscheidungen sowie ausschließlich oder vorwiegend zum
amtlichen Gebrauch hergestellte amtliche Werke der im § 2 Z. 1 oder
3 bezeichneten Art genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
(2) Vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hergestellte oder
bearbeitete (§ 5 Abs. 1) und zur Verbreitung (§ 16) bestimmte
Landkartenwerke sind keine freien Werke
Veröffentlichte Werke.
§ 8. Ein Werk ist veröffentlicht, sobald es mit Einwilligung des
Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
Erschienene Werke.
§ 9. (1) Ein Werk ist erschienen, sobald es mit Einwilligung der
Berechtigten der Öffentlichkeit dadurch zugänglich gemacht worden
ist, daß Werkstücke in genügender Anzahl feilgehalten oder in
Verkehr gebracht worden sind.
(2) Ein Werk, das innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen im
Inland und im Ausland erschienen ist, zählt zu dem im Inland
erschienenen Werken.
II. Abschnitt.
Der Urheber.
§ 10. (1) Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat.
(2) In diesem Gesetz umfaßt der Ausdruck "Urheber", wenn sich
nicht aus dem Hinweis auf die Bestimmung des Absatzes 1 das
Gegenteil ergibt, außer dem Schöpfer des Werkes auch die Personen,
auf die das Urheberrecht nach seinem Tode übergegangen ist.
Miturheber.
§ 11. (1) Haben mehrere gemeinsam ein Werk geschaffen, bei dem die
Ergebnisse ihres Schaffens eine untrennbare Einheit bilden, so steht
das Urheberrecht allen Miturhebern gemeinschaftlich zu.
(2) Jeder Miturheber ist für sich berechtigt, Verletzungen des
Urheberrechtes gerichtlich zu verfolgen. Zu einer Änderung oder
Verwertung des Werkes bedarf es des Einverständnisses aller
Miturheber. Verweigert ein Miturheber seine Einwilligung ohne
ausreichenden Grund, so kann ihn jeder andere Miturheber auf deren
Erteilung klagen. Hat der Beklagte im Inland keinen allgemeinen
Gerichtsstand, so sind die Gerichte, in deren Sprengel der erste
Wiener Gemeindebezirk liegt, zuständig.
(3) Die Verbindung von Werken verschiedener Art - wie die eines
Werkes der Tonkunst mit einem Sprachwerk oder einem Filmwerk -
begründet an sich keine Miturheberschaft.
Vermutung der Urheberschaft.
§ 12. (1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen
Werkes oder auf einem Urstück eines Werkes der bildenden Künste in
der üblichen Weise als Urheber bezeichnet wird, gilt bis zum Beweis
des Gegenteils als Urheber (§ 10, Absatz 1) des Werkes, wenn die
Bezeichnung in der Angabe seines wahren Namens oder eines von ihm
bekanntermaßen gebrauchten Decknamens oder - bei Werken der
bildenden Künste - in einem solchen Künstlerzeichen besteht.
(2) Dasselbe gilt von dem, der bei einem öffentlichen Vortrag,
einer öffentlichen Aufführung oder Vorführung, bei einer
Rundfunksendung oder öffentlichen Zurverfügungstellung des Werkes
auf die im Absatz 1 angegebene Art als Urheber bezeichnet wird, wenn
nicht die im Absatz 1 aufgestellte Vermutung der Urheberschaft für
einen anderen spricht.
Ungenannte Urheber.
§ 13. Solange der Urheber (§ 10, Absatz 1) eines erschienenen
Werkes nicht auf eine Art bezeichnet worden ist, die nach § 12 die
Vermutung der Urheberschaft begründet, gilt der Herausgeber oder,
wenn ein solcher auf den Werkstücken nicht angegeben ist, der
Verleger als mit der Verwaltung des Urheberrechtes betrauter
Bevollmächtigter des Urhebers. Auch ist der Herausgeber oder
Verleger in einem solchen Falle berechtigt, Verletzungen des
Urheberrechtes im eigenen Namen gerichtlich zu verfolgen.
III. Abschnitt
Das Urheberrecht.
1. Verwertungsrechte.
§ 14. (1) Der Urheber hat mit den vom Gesetz bestimmten
Beschränkungen das ausschließliche Recht, das Werk auf die ihm durch
die folgenden Vorschriften vorbehaltenen Arten zu verwerten
(Verwertungsrechte).
(2) Der Urheber einer Übersetzung oder anderen Bearbeitung darf
diese auf die ihm vorbehaltenen Arten nur verwerten, soweit ihm der
Urheber des bearbeiteten Werkes das ausschließliche Recht oder die
Bewilligung dazu (Bearbeitungs- oder Übersetzungsrecht) erteilt.
(3) Die öffentliche Mitteilung des Inhaltes eines Werkes der
Literatur oder der Filmkunst ist dem Urheber vorbehalten, solange
weder das Werk noch dessen wesentlicher Inhalt mit Einwilligung des
Urhebers veröffentlicht ist.
Vervielfältigungsrecht.
§ 15. (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk -
gleichviel in welchem Verfahren, in welcher Menge und ob
vorübergehend oder dauerhaft - zu vervielfältigen.
(2) Eine Vervielfältigung liegt namentlich auch in dem Festhalten
des Vortrages oder der Aufführung eines Werkes auf Mitteln zur
wiederholbaren Wiedergabe für Gesicht oder Gehör (Bild- oder
Schallträger), wie zum Beispiel auf Filmstreifen oder Schallplatten.
(3) Solchen Schallträgern stehen der wiederholbaren Wiedergabe von
Werken dienende Mittel gleich, die ohne Schallaufnahme durch Lochen,
Stanzen, Anordnen von Stiften oder auf ähnliche Art hergestellt
werden (Drehorgeln, Spieldosen u. dgl.).
(4) Bei Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste umfaßt
das Vervielfältigungsrecht auch das ausschließliche Recht, das Werk
danach auszuführen.
Verbreitungsrecht.
§ 16. (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, Werkstücke zu
verbreiten. Kraft dieses Rechtes dürfen Werkstücke ohne seine
Einwilligung weder feilgehalten noch auf eine Art, die das Werk der
Öffentlichkeit zugänglich macht, in Verkehr gebracht werden.
(2) Solange ein Werk nicht veröffentlicht ist, umfaßt das
Verbreitungsrecht auch das ausschließliche Recht, das Werk durch
öffentliches Anschlagen, Auflegen, Aushängen, Ausstellen oder durch
eine ähnliche Verwendung von Werkstücken der Öffentlichkeit
zugänglich zu machen.
(3) Dem Verbreitungsrecht unterliegen - vorbehaltlich des § 16a -
Werkstücke nicht, die mit Einwilligung des Berechtigten durch
Übertragung des Eigentums in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden sind.
(4) Dem an einem Werke der bildenden Künste bestehenden
Verbreitungsrecht unterliegen Werkstücke nicht, die Zugehör einer
unbeweglichen Sache sind.
(5) Wo sich dieses Gesetz des Ausdrucks "ein Werk verbreiten"
bedient, ist darunter nur die nach den Absätzen 1 bis 3 dem Urheber
vorbehalten Verbreitung von Werkstücken zu verstehen.
Vermieten und Verleihen
§ 16a. (1) § 16 Abs. 3 gilt nicht für das Vermieten (Abs. 3) von
Werkstücken.
(2) § 16 Abs. 3 gilt für das Verleihen (Abs. 3) von Werkstücken mit
der Maßgabe, daß der Urheber einen Anspruch auf angemessene Vergütung
hat. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften
geltend gemacht werden.
(3) Im Sinn dieser Bestimmung ist unter Vermieten die zeitlich
begrenzte, Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung zu verstehen,
unter Verleihen die zeitlich begrenzte, nicht Erwerbszwecken dienende
Gebrauchsüberlassung durch eine der Öffentlichkeit zugängliche
Einrichtung (Bibliothek, Bild- oder Schallträgersammlung, Artothek
und dergleichen).
(4) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht
1. für das Vermieten und Verleihen zum Zweck der Rundfunksendung
(§ 17) sowie des öffentlichen Vortrags und der öffentlichen
Aufführung und Vorführung (§ 18),
2. für Werke der angewandten Kunst (des Kunstgewerbes).
(5) Gestattet ein Werknutzungsberechtigter oder der nach § 38
Abs. 1 berechtigte Filmhersteller gegen Entgelt anderen das Vermieten
oder Verleihen von Werkstücken, so hat der Urheber gegen den
Werknutzungsberechtigten beziehungsweise den Filmhersteller einen
unverzichtbaren Anspruch auf einen angemessenen Anteil an diesem
Entgelt. Steht der Vergütungsanspruch für das Verleihen von
Werkstücken nach dem Gesetz oder auf Grund eines Vertrages einem
anderen zu, so hat der Urheber einen unverzichtbaren Anspruch auf
einen angemessenen Anteil an der Vergütung.
Senderecht.
§ 17. (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk
durch Rundfunk oder auf eine ähnliche Art zu senden.
(2) Einer Rundfunksendung steht es gleich, wenn ein Werk von einer
im In- oder im Ausland gelegenen Stelle aus der Öffentlichkeit im
Inland, ähnlich wie durch Rundfunk, aber mit Hilfe von Leitungen
wahrnehmbar gemacht wird.
(3) Die Übermittlung von Rundfunksendungen
1. durch eine Rundfunkvermittlungsanlage und
2. durch eine Gemeinschaftsantennenanlage,
a) wenn sich die Standorte aller Empfangsanlagen nur auf
zusammenhängenden Grundstücken befinden, kein Teil der
Anlage einen öffentlichen Weg benützt oder kreuzt und die
Antenne vom Standort der am nächsten liegenden
Empfangsanlage nicht mehr als 500 m entfernt ist oder
b) wenn an die Anlage nicht mehr als 500 Teilnehmer
angeschlossen sind,
gilt nicht als neue Rundfunksendung. Im übrigen gilt die
gleichzeitige, vollständige und unveränderte Übermittlung von
Rundfunksendungen des Österreichischen Rundfunks mit Hilfe von
Leitungen im Inland als Teil der ursprünglichen Rundfunksendung.
§ 17a. Wenn die programmtragenden Signale verschlüsselt gesendet
werden, liegt eine Rundfunksendung nur dann vor, wenn die Mittel zur
Entschlüsselung der Sendung durch den Rundfunkunternehmer selbst oder
mit seiner Zustimmung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden
sind.
§ 17b. (1) Im Fall der Rundfunksendung über Satellit liegt die dem
Urheber vorbehaltene Verwertungshandlung in der unter der Kontrolle
und Verantwortung des Rundfunkunternehmers vorgenommenen Eingabe der
programmtragenden Signale in eine ununterbrochene
Kommunikationskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt.
Die Rundfunksendung über Satellit findet daher vorbehaltlich des
Abs. 2 nur in dem Staat statt, in dem diese Eingabe vorgenommen wird.
(2) Findet die in Abs. 1 bezeichnete Eingabe in einem Staat statt,
der kein Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ist und in
dem das in Kapitel II der Richtlinie des Rates der Europäischen
Gemeinschaften vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter
urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend
Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung, ABl. Nr. L 248 vom
6. Oktober 1993, S 15, in der für Österreich gemäß Anh. XVII des
EWR-Abkommens geltenden Fassung, vorgesehene Schutzniveau nicht
gewährleistet ist, dann findet die Sendung statt
1. in dem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem
die Erdfunkstation liegt, von der aus die programmtragenden
Signale zum Satelliten geleitet werden;
2. wenn die Voraussetzung nach Z 1 nicht vorliegt, in dem
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem die
Hauptniederlassung des Rundfunkunternehmers liegt, der die
Eingabe im Sinn des Abs. 1 in Auftrag gegeben hat.
(3) In den Fällen des Abs. 2 gilt das Betreiben der Erdfunkstation
beziehungsweise die Auftragserteilung zur Eingabe im Sinn des Abs. 1
als Sendung im Sinn des § 17 Abs. 1.
Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht.
§ 18. (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, ein
Sprachwerk öffentlich vorzutragen oder aufzuführen, ein Werk der im
§ 2, Z. 2, bezeichneten Art, ein Werk der Tonkunst oder ein Filmwerk
öffentlich aufzuführen und ein Werk der bildenden Künste durch
optische Einrichtung öffentlich vorzuführen.
(2) Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Vortrag oder die
Aufführung unmittelbar oder mit Hilfe von Bild- oder Schallträgern
vorgenommen wird.
(3) Zu den öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen
gehören auch die Benutzung einer Rundfunksendung oder öffentlichen
Zurverfügungstellung eines Werkes zu einer öffentlichen Wiedergabe
des gesendeten oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten
Werkes durch Lautsprecher oder durch eine andere technische
Einrichtung sowie die auf eine solche Art bewirkte öffentliche
Wiedergabe von Vorträgen, Aufführungen oder Vorführungen eines
Werkes außerhalb des Ortes (Theater, Saal, Platz, Garten u. dgl.),
wo sie stattfinden.
Zurverfügungstellungsrecht
§ 18a. (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk der
Öffentlichkeit drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur
Verfügung zu stellen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von
Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
(2) Wenn sich dieses Gesetz des Ausdrucks "ein Werk der
Öffentlichkeit zur Verfügung stellen" oder "öffentliche
Zurverfügungstellung eines Werkes" bedient, ist darunter nur die dem
Urheber nach Abs. 1 vorbehaltene Verwertung zu verstehen.
2. Schutz geistiger Interessen.
Schutz der Urheberschaft.
§ 19. (1) Wird die Urheberschaft an einem Werke bestritten oder
wird das Werk einem anderen als seinem Schöpfer zugeschrieben, so
ist dieser berechtigt, die Urheberschaft für sich in Anspruch zu
nehmen. Nach seinem Tode steht in diesem Fällen den Personen, auf
die das Urheberrecht übergegangen ist, das Recht zu, die
Urheberschaft des Schöpfers des Werkes zu wahren.
(2) Ein Verzicht auf dieses Recht ist unwirksam.
Urheberbezeichnung.
§ 20. (1) Der Urheber bestimmt, ob und mit welcher
Urheberbezeichnung das Werk zu versehen ist.
(2) Eine Bearbeitung darf mit der Urheberbezeichnung nicht auf
eine Art versehen werden, die der Bearbeitung den Anschein eines
Originalwerkes gibt.
(3) Vervielfältigungsstücke von Werken der bildenden Künste darf
durch die Urheberbezeichnung nicht der Anschein eines Urstückes
verliehen werden.
Werkschutz.
§ 21. (1) Wird ein Werk auf eine Art, die es der Öffentlichkeit
zugänglich macht, benutzt oder zum Zweck der Verbreitung
vervielfältigt, so dürfen auch von dem zu einer solchen Werknutzung
Berechtigten an dem Werke selbst, an dessen Titel oder an der
Urheberbezeichnung keine Kürzungen, Zusätze oder andere Änderungen
vorgenommen werden, soweit nicht der Urheber einwilligt oder das
Gesetz die Änderung zuläßt. Zulässig sind insbesondere Änderungen,
die der Urheber dem zur Benutzung des Werkes Berechtigten nach den
im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen nicht
untersagen kann, namentlich Änderungen, die durch die Art oder den
Zweck der erlaubten Werknutzung gefordert werden.
(2) Für Urstücke von Werken der bildenden Künste gelten die
Vorschriften des Absatzes 1 auch dann, wenn die Urstücke nicht auf
eine Art benutzt werden, die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich
macht.
(3) Die Erteilung der Einwilligung zu nicht näher bezeichneten
Änderungen hindert den Urheber nicht, sich Entstellungen,
Verstümmelungen und anderen Änderungen des Werkes zu widersetzen,
die seine geistigen Interessen am Werke schwer beeinträchtigen.
3. Pflichten des Besitzers eines Werkstückes.
§ 22. Der Besitzer eines Werkstückes hat es dem Urheber auf
Verlangen zugänglich zu machen, soweit es notwendig ist, um das Werk
vervielfältigen zu können; hiebei hat der Urheber die Interessen des
Besitzers entsprechend zu berücksichtigen. Der Besitzer ist nicht
verpflichtet, dem Urheber das Werkstück zu dem angeführten Zwecke
herauszugeben; auch ist er dem Urheber gegenüber nicht verpflichtet,
für die Erhaltung des Werkstückes zu sorgen.
4. Übertragung des Urheberrechtes.
§ 23. (1) Das Urheberrecht ist vererblich; in Erfüllung einer auf
den Todesfall getroffenen Anordnung kann es auch auf
Sondernachfolger übertragen werden.
(2) Wird die Verlassenschaft eines Miturhebers von niemand
erworben und auch nicht als erbloses Gut vom Staat übernommen, so
geht das Miturheberrecht auf die anderen Miturheber über. Dasselbe
gilt im Falle des Verzichtes eines Miturhebers auf sein
Urheberrecht, soweit dieser Verzicht wirkt.
(3) Im übrigen ist das Urheberrecht unübertragbar.
(4) Geht das Urheberrecht auf mehrere Personen über, so sind auf
sie die für Miturheber (§ 11) geltenden Vorschriften entsprechend
anzuwenden.
5. Werknutzungsbewilligung und Werknutzungsrecht.
§ 24. (1) Der Urheber kann anderen gestatten, das Werk auf
einzelne oder alle nach den §§ 14 bis 18a dem Urheber vorbehaltenen
Verwertungsarten zu benutzen (Werknutzungsbewilligung). Auch kann er
einem anderen das ausschließliche Recht dazu einräumen
(Werknutzungsrecht).
(2) Eine Werknutzungsbewilligung, die vor Einräumung oder
Übertragung eines Werknutzungsrechts erteilt worden ist, bleibt
gegenüber dem Werknutzungsberechtigten wirksam, wenn mit dem Inhaber
der Werknutzungsbewilligung nichts anderes vereinbart ist.
6. Exekutionsbeschränkungen.
§ 25. (1) Verwertungsrechte sind der Exekution wegen
Geldforderungen entzogen.
(2) Die wegen einer Geldforderung auf ein Werkstück geführte
Exekution ist unzulässig, wenn durch dessen Verkauf das
Verbreitungsrecht des Urhebers oder eines Werknutzungsberechtigten
verletzt würde.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Werkstücke, die zur Zeit der Pfändung
von dem zu ihrer Verbreitung Berechtigten oder mit seiner
Einwilligung verpfändet sind.
(4) Bei Werken der bildenden Künste wird durch das
Verbreitungsrecht die Exekution auf Werkstücke nicht gehindert, die
von dem zur Verbreitung Berechtigten zum Verkauf bereitgestellt
sind.
(5) Mittel, die ausschließlich zur Vervielfältigung eines Werkes
bestimmt sind (wie Formen, Platten, Steine, Holzstöcke, Filmstreifen
u. dgl.) und einem dazu Berechtigten gehören, dürfen wegen einer
Geldforderung nur gleich einem Zugehör des Vervielfältigungsrechtes
mit diesem in Exekution gezogen werden.
(6) Dasselbe gilt entsprechend für Mittel, die ausschließlich zur
Aufführung eines Filmwerkes bestimmt sind (Filmstreifen u. dgl.) und
einem dazu Berechtigten gehören.
IV. Abschnitt.
Werknutzungsrechte.
§ 26. Auf welche Art, mit welchen Mitteln und innerhalb welcher
örtlichen und zeitlichen Grenzen das Werk von einem
Werknutzungsberechtigten (§ 24 Abs. 1 Satz 2) benutzt werden darf,
richtet sich nach dem mit dem Urheber abgeschlossenen Vertrag.
Soweit hienach das Werknutzungsrecht reicht, hat sich auch der
Urheber gleich einem Dritten, jedoch unbeschadet seines Rechtes,
Verletzungen des Urheberrechtes gerichtlich zu verfolgen, der
Benutzung des Werkes zu enthalten. Mit dem Erlöschen dieser
Verpflichtung erlangt das Verwertungsrecht seine frühere Kraft.
Übertragung der Werknutzungsrechte.
§ 27. (1) Werknutzungsrechte sind vererblich und veräußerlich.
(2) Auf Sondernachfolger kann ein Werknutzungsrecht in der Regel
nur mit Einwilligung des Urhebers übertragen werden. Die
Einwilligung kann nur aus einem wichtigen Grunde verweigert werden.
Sie gilt als erteilt, wenn der Urheber sie nicht binnen zwei Monaten
nach dem Empfang der schriftlichen Aufforderung des
Werknutzungsberechtigten oder dessen, auf den das Werknutzungsrecht
übertragen werden soll, versagt; auf diese Wirkung muß in der
Aufforderung ausdrücklich hingewiesen sein.
(3) Wer ein Werknutzungsrecht im Wege der Sondernachfolge erwirbt,
hat an Stelle des Veräußerers die Verbindlichkeiten zu erfüllen, die
diesem nach dem mit dem Urheber geschlossenen Vertrag obliegen. Für
das dem Urheber gebührende Entgelt sowie für den Schaden, den der
Erwerber im Falle der Nichterfüllung einer der aus diesem Vertrag
für ihn entspringenden Pflichten dem Urheber zu ersetzen hat, haftet
der Veräußerer dem Urheber wie ein Bürge und Zahler.
(4) Vom Veräußerer mit dem Erwerber ohne Einwilligung des Urhebers
getroffene Vereinbarungen, die dem Absatz 3 zum Nachteil des
Urhebers widersprechen, sind diesem gegenüber unwirksam.
(5) Die Haftung des Erwerbers für einen schon vor der Übernahme
gegen den Veräußerer entstandenen Schadenersatzanspruch des Urhebers
richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.
§ 28. (1) Ist nichts anderes vereinbart, so kann ein
Werknutzungsrecht mit dem Unternehmen, zu dem es gehört, oder mit
einem solchen Zweige des Unternehmens auf einen anderen übertragen
werden, ohne daß es der Einwilligung des Urhebers bedarf.
(2) Ferner können, wenn der Werknutzungsberechtigte zur Ausübung
seines Rechtes nicht verpflichtet ist und mit dem Urheber nichts
anderes vereinbart hat, ohne dessen Einwilligung übertragen werden:
1. Werknutzungsrechte an Sprachwerken und Werken der im § 2, Z. 3,
bezeichneten Art, die entweder auf Bestellung des
Werknutzungsberechtigten nach seinem den Inhalt und die Art der
Behandlung bezeichnenden Plane oder bloß als Hilfs- oder Nebenarbeit
für ein fremdes Werk geschaffen werden;
2. Werknutzungsrechte an Werken der Lichtbildkunst
(Lichtbildwerken) und des Kunstgewerbes, die auf Bestellung oder im
Dienst eines gewerblichen Unternehmens für dieses geschaffen werden.
Vorzeitige Auflösung des Vertragsverhältnisses.
§ 29. (1) Wird von einem Werknutzungsrecht ein dem Zwecke seiner
Bestellung entsprechender Gebrauch überhaupt nicht oder nur in so
unzureichendem Maße gemacht, daß wichtige Interessen des Urhebers
beeinträchtigt werden, so kann dieser, wenn ihn kein Verschulden
daran trifft, das Vertragsverhältnis, soweit es das
Werknutzungsrecht betrifft, vorzeitig lösen.
(2) Die Auflösung kann erst nach fruchtlosem Ablauf einer vom
Urheber dem Werknutzungberechtigten gesetzten angemessenen Nachfrist
erklärt werden. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn
die Ausübung des Werknutzungsrechtes dem Erwerber unmöglich ist oder
von ihm verweigert wird oder wenn die Gewährung einer Nachfrist
überwiegende Interessen des Urhebers gefährdet.
(3) Auf das Recht, das Vertragsverhältnis aus den im Absatz 1
bezeichneten Gründen zu lösen, kann im voraus für eine drei Jahre
übersteigende Frist nicht verzichtet werden. In diese Frist wird die
Zeit nicht eingerechnet, in der der Werknutzungsberechtigte durch
Umstände, die auf seiten des Urhebers liegen, daran verhindert war,
das Werk zu benutzen.
(4) Die Wirksamkeit der vom Urheber abgegebenen Erklärung, das
Vertragsverhältnis aufzulösen, kann nicht bestritten werden, wenn
der Werknutzungsberechtigte diese Erklärung nicht binnen 14 Tagen
nach ihrem Empfang zurückweist.
§ 30. (1) Bei den im § 28, Absatz 2, Z. 1 und 2, bezeichneten
Werknutzungsrechten gelten die Vorschriften des § 29 nur, wenn der
Werknutzungsberechtigte zur Ausübung seines Rechtes verpflichtet
ist.
(2) Durch die Vorschriften des § 29 werden die dem Urheber nach
Vertrag oder Gesetz zustehenden Rechte nicht berührt, den Vertrag
aus anderen Gründen aufzuheben, vom Vertrag zurückzutreten oder
dessen Erfüllung zu begehren sowie Schadenersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen.
Werknutzungsrechte an künftigen Werken.
§ 31. (1) Auch über erst zu schaffende Werke kann im voraus gültig
verfügt werden.
(2) Hat sich der Urheber verpflichtet, einem anderen
Werknutzungsrechte an allen nicht näher oder nur der Gattung nach
bestimmten Werken einzuräumen, die er zeit seines Lebens oder binnen
einer fünf Jahre übersteigenden Frist schaffen wird, so kann jeder
Teil den Vertrag kündigen, sobald seit dessen Abschluß fünf Jahre
abgelaufen sind. Auf das Kündigungsrecht kann im voraus nicht
verzichtet werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate, wenn
keine kürzere Frist vereinbart ist. Durch die Kündigung wird das
Vertragsverhältnis nur hinsichtlich der Werke beendet, die zur Zeit
des Ablaufs der Kündigungsfrist noch nicht vollendet sind.
(3) Durch die Vorschrift des Absatzes 2 werden andere Rechte, den
Vertrag aufzuheben, nicht berührt.
Konkurs und Ausgleich.
§ 32. (1) Hat der Urheber einem anderen das ausschließliche Recht
eingeräumt, ein Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten, und wird
gegen den Werknutzungsberechtigten das Ausgleichsverfahren oder über
sein Vermögen der Konkurs eröffnet, so wird die Anwendung der
Vorschriften der Ausgleichsordnung und der Konkursordnung über noch
nicht erfüllte zweiseitige Verträge dadurch nicht ausgeschlossen,
daß der Urheber dem Werknutzungsberechtigten das zu
vervielfältigende Werkstück schon vor der Eröffnung des
Ausgleichverfahrens oder des Konkurses übergeben hat.
(2) Ist zur Zeit der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens oder des
Konkurses mit der Vervielfältigung des Werkes noch nicht begonnen
worden, so kann der Urheber vom Vertrag zurücktreten. Auf Antrag des
Schuldners oder Masseverwalters hat der Ausgleichs- oder
Konkurskommissär eine Frist zu bestimmen, nach deren Ablauf der
Urheber den Rücktritt nicht mehr erklären kann.
V. Abschnitt.
Vorbehalte zugunsten des Urhebers.
Auslegungsregeln.
§ 33. (1) Wenn nicht das Gegenteil vereinbart worden ist,
erstreckt sich die Gewährung des Rechtes, ein Werk zu benutzen,
nicht auf Übersetzungen und andere Bearbeitungen, die Gewährung des
Rechtes, ein Werk der Literatur oder Tonkunst zu vervielfältigen,
nicht auf die Vervielfältigung des Werkes auf Bild- oder
Schallträgern und die Gewährung des Rechtes, ein Werk zu senden
(§ 17), nicht auf das Recht, das Werk während der Sendung oder zum
Zwecke der Sendung auf Bild- oder Schallträgern festzuhalten.
(2) In der Übertragung des Eigentums an einem Werkstück ist im
Zweifel die Einräumung eines Werknutzungsrechtes oder die Erteilung
einer Werknutzungsbewilligung nicht enthalten.
Gesamtausgaben.
§ 34. Der Urheber, der einem anderen das ausschließliche Recht
eingeräumt hat, ein Werk der Literatur oder Tonkunst zu
vervielfältigen und zu verbreiten, behält gleichwohl das Recht, das
Werk in einer Gesamtausgabe zu vervielfältigen und zu verbreiten,
sobald seit dem Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Werk erschienen
ist, zwanzig Jahre verstrichen sind. Dieses Recht kann durch Vertrag
weder beschränkt noch aufgehoben werden.
Vorbehalt bei Werken der bildenden Künste.
§ 35. Der Urheber, der einem anderen das ausschließliche Recht
eingeräumt hat, ein Werk der bildenden Künste zu vervielfältigen und
zu verbreiten, behält gleichwohl das Recht, es in Aufsätzen über die
künstlerische Tätigkeit des Schöpfers des Werkes oder als Probe
seines Schaffens zu vervielfältigen und zu verbreiten.
Beiträge zu Sammlungen.
§ 36. (1) Wird ein Werk als Beitrag zu einer periodischen Sammlung
(Zeitung, Zeitschrift, Jahrbuch, Almanach u. dgl.) angenommen, so
bleibt der Urheber berechtigt, das Werk anderweit zu vervielfältigen
und zu verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart und wenn auch
nicht aus den Umständen zu entnehmen ist, daß der Herausgeber oder
Verleger der Sammlung das Recht, das Werk darin zu vervielfältigen
und zu verbreiten, als ausschließliches Recht in dem Sinn erwerben
soll, daß das Werk sonst nicht vervielfältigt oder verbreitet werden
darf.
(2) Ein solches ausschließliches Recht erlischt bei Beiträgen zu
einer Zeitung sogleich nach dem Erscheinen des Beitrages in der
Zeitung. Bie Beiträgen zu anderen periodisch erscheinenden
Sammlungen sowie bei Beiträgen, die zu einer nicht periodisch
erscheinenden Sammlung angenommen werden und für deren Überlassung
dem Urheber kein Anspruch auf ein Entgelt zusteht, erlischt ein
solches ausschließliches Recht, wenn seit dem Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem der Beitrag in der Sammlung erschienen ist,
ein Jahr verstrichen ist.
§ 37. Nimmt der Herausgeber oder Verleger einer periodisch
erscheinenden Sammlung ein Werk als Beitrag an und wird über die
Zeit nichts vereinbart, wann der Beitrag in der Sammlung zu
vervielfältigen und zu verbreiten ist, so ist der Herausgeber oder
Verleger im Zweifel dazu nicht verpflichtet. Der Urheber kann aber
in diesem Falle das Recht des Herausgebers oder Verlegers für
erloschen erklären, wenn der Beitrag nicht binnen einem Jahre nach
der Ablieferung in der Sammlung erscheint; der Anspruch des Urhebers
auf das Entgelt bleibt unberührt. § 29, Absatz 4, gilt entsprechend.
VI. Abschnitt
Sondervorschriften für gewerbsmäßig hergestellte
Filmwerke.
Filmhersteller.
§ 38. (1) Die Verwertungsrechte an gewerbsmäßig hergestellten
Filmwerken stehen mit der im § 39, Absatz 4, enthaltenen
Beschränkung dem Inhaber des Unternehmens (Filmhersteller) zu. Die
gesetzlichen Vergütungsansprüche des Urhebers stehen dem
Filmhersteller und dem Urheber je zur Hälfte zu, soweit sie nicht
unverzichtbar sind und der Filmhersteller mit dem Urheber nichts
anderes vereinbart hat. Durch diese Vorschrift werden
Urheberrechte, die an den bei der Schaffung des Filmwerkes benutzten
Werken bestehen, nicht berührt.
(2) Änderungen des Filmwerkes, seines Titels und der Bezeichnung
des Filmherstellers dürfen, unbeschadet der Vorschrift des § 39,
Absatz 3, ohne Einwilligung des Filmherstellers nur vorgenommen
werden, soweit sie nach der auf den Filmhersteller entsprechend
anzuwendenden Vorschrift des § 21, Absatz 1, zulässig sind.
(3) Bis zum Beweis des Gegenteils gilt als Filmhersteller, wer als
solcher auf den Vervielfältigungsstücken eines Filmwerkes in der
üblichen Weise durch Angabe seines wahren Namens, seiner Firma oder
eines von ihm bekanntermaßen gebrauchten Decknamens oder
Unternehmenskennzeichens bezeichnet wird. Dasselbe gilt von dem, der
bei einer öffentlichen Aufführung oder bei einer Rundfunksendung des
Filmwerkes auf die angegebene Art als Filmhersteller bezeichnet
wird, sofern nicht die im vorigen Satz aufgestellte Vermutung dafür
spricht, daß Filmhersteller ein anderer ist.
Urheber.
§ 39. (1) Wer an der Schaffung eines gewerbsmäßig hergestellten
Filmwerkes derart mitgewirkt hat, daß der Gesamtgestaltung des
Werkes die Eigenschaft einer eigentümlichen geistigen Schöpfung
zukommt, kann vom Hersteller verlangen, auf dem Film und in
Ankündigungen des Filmwerkes als dessen Urheber genannt zu werden.
(2) Die Urheberbezeichnung (Absatz 1) ist in den Ankündigungen von
öffentlichen Aufführungen und von Rundfunksendungen des Filmwerkes
anzuführen.
(3) Zu einer nach § 21 nur mit Einwilligung des Urhebers
zulässigen Änderung des Filmwerkes, seines Titels und der
Urheberbezeichnung bedarf es, unbeschadet der Vorschrift des § 38,
Absatz 2, der Einwilligung der in der Urheberbezeichnung genannten
Urheber.
(4) Zur Verwertung von Bearbeitungen und Übersetzungen des
Filmwerkes bedarf es außer der Einwilligung des Filmherstellers auch
der Einwilligung der in der Urheberbezeichnung genannten Urheber.
Soweit diese Urheber mit dem Filmhersteller nichts anderes
vereinbart haben, bedarf es dieser Einwilligung nicht für
Übersetzungen und Bearbeitungen einschließlich der Fertigstellung des
unvollendet gebliebenen Filmwerks, die nach den im redlichen Verkehr
geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen zur normalen Verwertung des
Filmwerks erforderlich sind und die geistigen Interessen der Urheber
am Werk nicht beeinträchtigen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 151/1996)
Verwertungsrechte und Werknutzungsrechte.
§ 40. (1) Die dem Filmhersteller zustehenden Verwertungsrechte
sind vererblich und veräußerlich und können ohne Einschränkung in
Exekution gezogen werden. Werden sie auf einen anderen übertragen,
so kann dem Erwerber auch das Recht eingeräumt werden, sich als
Hersteller des Filmwerkes zu bezeichnen. In diesem Falle gilt der
Erwerber fortan als Filmhersteller und genießt auch den diesem nach
§ 38, Absatz 2, zukommenden Schutz.
(2) Werknutzungsrechte an gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken
können, wenn mit dem Hersteller nichts anderes vereinbart worden
ist, ohne dessen Einwilligung auf einen anderen übertragen werden.
(3) Die Vorschriften des § 29 gelten für Werknutzungsrechte an
gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken nicht.
VIa. Abschnitt
Sondervorschriften für Computerprogramme
Computerprogramme
§ 40a. (1) Computerprogramme sind Werke im Sinn dieses Gesetzes,
wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers
sind.
(2) In diesem Gesetz umfaßt der Ausdruck ,,Computerprogramm'' alle
Ausdrucksformen einschließlich des Maschinencodes sowie das Material
zur Entwicklung des Computerprogramms.
Dienstnehmer
§ 40b. Wird ein Computerprogramm von einem Dienstnehmer in
Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten geschaffen, so steht dem
Dienstgeber hieran ein unbeschränktes Werknutzungsrecht zu, wenn er
mit dem Urheber nichts anderes vereinbart hat. In solchen Fällen ist
der Dienstgeber auch zur Ausübung der in § 20 und § 21 Abs. 1
bezeichneten Rechte berechtigt; das Recht des Urhebers, nach § 19 die
Urheberschaft für sich in Anspruch zu nehmen, bleibt unberührt.
Werknutzungsrechte
§ 40c. Werknutzungsrechte an Computerprogrammen können, wenn mit
dem Urheber nichts anderes vereinbart worden ist, ohne dessen
Einwilligung auf einen anderen übertragen werden. Die Vorschriften
des § 29 gelten für Werknutzungsrechte an Computerprogrammen nicht.
Freie Werknutzungen
§ 40d. (1) § 42 gilt für Computerprogramme nicht.
(2) Computerprogramme dürfen vervielfältigt und bearbeitet werden,
soweit dies für ihre bestimmungsgemäße Benutzung durch den zur
Benutzung Berechtigten notwendig ist; hiezu gehört auch die Anpassung
an dessen Bedürfnisse.
(3) Die zur Benutzung eines Computerprogramms berechtigte Person
darf
1. Vervielfältigungsstücke für Sicherungszwecke (Sicherungskopien)
herstellen, soweit dies für die Benutzung des Computerprogramms
notwendig ist;
2. das Funktionieren des Programms beobachten, untersuchen oder
testen, um die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen
und Grundsätze zu ermitteln, wenn sie dies durch Handlungen zum
Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des
Programms tut, zu denen sie berechtigt ist.
(4) Auf die Rechte nach Abs. 2 und 3 kann wirksam nicht verzichtet
werden; dies schließt Vereinbarungen über den Umfang der
bestimmungsgemäßen Benutzung im Sinn des Abs. 2 nicht aus.
Dekompilierung
§ 40e. (1) Der Code eines Computerprogramms darf vervielfältigt und
seine Codeform übersetzt werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt
sind:
1. Die Handlungen sind unerläßlich, um die erforderlichen
Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines
unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen
zu erhalten;
2. die Handlungen werden von einer zur Verwendung des
Vervielfältigungsstücks eines Computerprogramms berechtigten
Person oder in deren Namen von einer hiezu ermächtigten Person
vorgenommen;
3. die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen
Informationen sind für die unter Z 1 genannten Personen noch
nicht ohne weiteres zugänglich gemacht; und
4. die Handlungen beschränken sich auf die Teile des Programms, die
zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind.
(2) Die nach Abs. 1 gewonnenen Informationen dürfen nicht
1. zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des
unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden;
2. an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, daß dies für die
Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms
notwendig ist;
3. für die Entwicklung, Vervielfältigung oder Verbreitung eines
Programms mit im wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für
andere, das Urheberrecht verletzende Handlungen verwendet
werden.
(3) Auf das Recht der Dekompilierung (Abs. 1) kann wirksam nicht
verzichtet werden.
VIb. Abschnitt
Sondervorschriften für Datenbankwerke
Datenbanken und Datenbankwerke
§ 40f. (1) Datenbanken im Sinn dieses Gesetzes sind Sammlungen von
Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch
oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln
oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein Computerprogramm, das für
die Herstellung oder den Betrieb einer elektronisch zugänglichen
Datenbank verwendet wird, ist nicht Bestandteil der Datenbank.
(2) Datenbanken werden als Sammelwerke (§ 6) urheberrechtlich
geschützt, wenn sie infolge der Auswahl oder Anordnung des Stoffes
eine eigentümliche geistige Schöpfung sind (Datenbankwerke).
(3) Die §§ 40b und 40c gelten für Datenbankwerke entsprechend.
Wiedergaberecht
§ 40g. Der Urheber hat das ausschließliche Recht, ein
Datenbankwerk öffentlich wiederzugeben.
Freie Werknutzungen
§ 40h. (1) § 42 Abs. 1, 3 und 4 ist auf Datenbankwerke nicht
anzuwenden. Jedoch darf jede natürliche Person von einem
Datenbankwerk, dessen Elemente nicht einzeln mit Hilfe
elektronischer Mittel zugänglich sind, einzelne
Vervielfältigungsstücke zum privaten Gebrauch und weder für
unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke herstellen.
(2) § 42 Abs. 2 gilt für Datenbankwerke mit der Maßgabe, dass die
Vervielfältigung auch auf Papier oder einem ähnlichen Träger
zulässig ist.
(3) Die zur Benutzung eines Datenbankwerks oder eines Teiles
desselben berechtigte Person darf die dem Urheber sonst
vorbehaltenen Verwertungshandlungen vornehmen, wenn sie für den
Zugang zum Inhalt des Datenbankwerks oder des Teiles derselben oder
für deren bestimmungsgemäße Benutzung notwendig sind. Auf dieses
Recht kann wirksam nicht verzichtet werden; dies schließt
Vereinbarungen über den Umfang der bestimmungsgemäßen Benutzung
nicht aus.
VII. Abschnitt.
Beschränkungen der Verwertungsrechte.
1. Freie Werknutzungen.
Freie Werknutzungen im Interesse der Rechtspflege und der
Verwaltung
§ 41. Der Benutzung eines Werkes zu Zwecken der öffentlichen
Sicherheit oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs von
Verwaltungsverfahren, parlamentarischen Verfahren oder
Gerichtsverfahren steht das Urheberrecht nicht entgegen.
Flüchtige und begleitende Vervielfältigungen
§ 41a. Zulässig ist die vorübergehende Vervielfältigung,
1. wenn sie flüchtig oder begleitend ist und
2. wenn sie ein integraler und wesentlicher Teil eines technischen
Verfahrens ist und
3. wenn ihr alleiniger Zweck die Übertragung in einem Netz
zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige
Nutzung ist und
4. wenn sie keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat.
Vervielfältigung zum eigenen und zum privaten Gebrauch
§ 42. (1) Jedermann darf von einem Werk einzelne
Vervielfältigungsstücke auf Papier oder einem ähnlichen Träger zum
eigenen Gebrauch herstellen.
(2) Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungstücke
auf anderen als den in Abs. 1 genannten Trägern zum eigenen Gebrauch
zu Zwecken der Forschung herstellen, soweit dies zur Verfolgung
nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.
(3) Jedermann darf von Werken, die im Rahmen der Berichterstattung
über Tagesereignisse veröffentlicht werden, einzelne
Vervielfältigungsstücke zum eigenen Gebrauch herstellen, sofern es
sich nur um eine analoge Nutzung handelt.
(4) Jede natürliche Person darf von einem Werk einzelne
Vervielfältigungsstücke auf anderen als den in Abs. 1 genannten
Trägern zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch
mittelbare kommerzielle Zwecke herstellen.
(5) Eine Vervielfältigung zum eigenen oder privaten Gebrauch liegt
vorbehaltlich der Abs. 6 und 7 nicht vor, wenn sie zu dem Zweck
vorgenommen wird, das Werk mit Hilfe des Vervielfältigungsstückes
der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Zum eigenen oder privaten
Gebrauch hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen nicht dazu
verwendet werden, das Werk damit der Öffentlichkeit zugänglich zu
machen.
(6) Schulen und Universitäten dürfen für Zwecke des Unterrichts
beziehungsweise der Lehre in dem dadurch gerechtfertigten Umfang
Vervielfältigungsstücke in der für eine bestimmte Schulklasse
beziehungsweise Lehrveranstaltung erforderlichen Anzahl herstellen
(Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch) und verbreiten, auf
anderen als den im Abs. 1 genannten Trägern aber nur zur Verfolgung
nicht kommerzieller Zwecke. Die Befugnis zur Vervielfältigung zum
eigenen Schulgebrauch gilt nicht für Werke, die ihrer Beschaffenheit
und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt
sind.
(7) Der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen, die Werkstücke
sammeln, dürfen Vervielfältigungsstücke herstellen, auf anderen als
den im Abs. 1 genannten Trägern aber nur, wenn sie damit keinen
unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen
Zweck verfolgen (Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch von
Sammlungen), und zwar
1. von eigenen Werkstücken jeweils ein Vervielfältigungsstück; ein
solches Vervielfältigungsstück darf statt des vervielfältigten
Werkstücks unter denselben Voraussetzungen wie dieses
ausgestellt (§ 16 Abs. 2), verliehen (§ 16a) und nach § 56b
benützt werden;
2. von veröffentlichten, aber nicht erschienenen oder vergriffenen
Werken einzelne Vervielfältigungsstücke; solange das Werk nicht
erschienen beziehungsweise vergriffen ist, dürfen solche
Vervielfältigungsstücke ausgestellt (§ 16 Abs. 2), nach § 16a
verliehen und nach § 56b benützt werden.
(8) Die folgenden Vervielfältigungen sind jedoch stets nur mit
Einwilligung des Berechtigten zulässig:
1. die Vervielfältigung ganzer Bücher, ganzer Zeitschriften oder
von Musiknoten; dies gilt auch dann, wenn als
Vervielfältigungsvorlage nicht das Buch, die Zeitschrift oder
die Musiknoten selbst, sondern eine gleichviel in welchem
Verfahren hergestellte Vervielfältigung des Buches, der
Zeitschrift oder der Musiknoten verwendet wird; jedoch ist auch
in diesen Fällen die Vervielfältigung durch Abschreiben, die
Vervielfältigung nicht erschienener oder vergriffener Werke
sowie die Vervielfältigung unter den Voraussetzungen des Abs. 7
Z 1 zulässig;
2. die Ausführung eines Werkes der Baukunst nach einem Plan oder
Entwurf oder der Nachbau eines solchen Werkes.
§ 42a. Auf Bestellung dürfen unentgeltlich einzelne
Vervielfältigungsstücke auch zum eigenen Gebrauch eines anderen
hergestellt werden. Eine solche Vervielfältigung ist jedoch auch
entgeltlich zulässig,
1. wenn die Vervielfältigung mit Hilfe reprographischer oder
ähnlicher Verfahren vorgenommen wird;
2. wenn ein Werk der Literatur oder Tonkunst durch Abschreiben
vervielfältigt wird;
3. wenn es sich um eine Vervielfältigung nach § 42 Abs. 3 handelt.
§ 42b. (1) Ist von einem Werk, das durch Rundfunk gesendet, der
Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt oder auf einem zu
Handelszwecken hergestellten Bild- oder Schallträger festgehalten
worden ist, seiner Art nach zu erwarten, dass es durch Festhalten
auf einem Bild- oder Schallträger nach § 42 Abs. 2 bis 7 zum eigenen
oder privaten Gebrauch vervielfältigt wird, so hat der Urheber
Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Leerkassettenvergütung),
wenn Trägermaterial im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in den
Verkehr kommt; als Trägermaterial gelten unbespielte Bild- oder
Schallträger, die für solche Vervielfältigungen geeignet sind, oder
andere Bild- oder Schallträger, die hiefür bestimmt sind.
(2) Ist von einem Werk seiner Art nach zu erwarten, daß es mit
Hilfe reprographischer oder ähnlicher Verfahren zum eigenen Gebrauch
vervielfältigt wird, so hat der Urheber Anspruch auf eine angemessene
Vergütung (Reprographievergütung),
1. wenn ein Gerät, das seiner Art nach zur Vornahme solcher
Vervielfältigungen bestimmt ist (Vervielfältigungsgerät), im
Inland gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr kommt
(Gerätevergütung) und
2. wenn ein Vervielfältigungsgerät in Schulen, Hochschulen,
Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und
Weiterbildung, Forschungseinrichtungen, öffentlichen
Bibliotheken oder in Einrichtungen betrieben wird, die
Vervielfältigungsgeräte entgeltlich bereithalten
(Betreibervergütung).
(3) Folgende Personen haben die Vergütung zu leisten:
1. die Leerkassetten- beziehungsweise Gerätevergütung derjenige,
der das Trägermaterial beziehungsweise das
Vervielfältigungsgerät im Inland als erster gewerbsmäßig
entgeltlich in den Verkehr bringt; wer das Trägermaterial
beziehungsweise das Vervielfältigungsgerät im Inland
gewerbsmäßig entgeltlich, jedoch nicht als erster in den Verkehr
bringt oder feilhält, haftet wie ein Bürge und Zahler; von der
Haftung für die Leerkassettenvergütung ist jedoch ausgenommen,
wer im Halbjahr Schallträger mit nicht mehr als 5 000 Stunden
Spieldauer und Bildträger mit nicht mehr als 10 000 Stunden
Spieldauer bezieht;
2. die Betreibervergütung der Betreiber des
Vervielfältigungsgeräts.
(4) Bei der Bemessung der Vergütung ist insbesondere auf die
folgenden Umstände Bedacht zu nehmen:
1. bei der Leerkassettenvergütung auf die Spieldauer;
2. bei der Gerätevergütung auf die Leistungsfähigkeit des Geräts;
3. bei der Betreibervergütung auf die Art und den Umfang der
Nutzung des Vervielfältigungsgeräts, die nach den Umständen,
insbesondere nach der Art des Betriebs, dem Standort des Geräts
und der üblichen Verwendung wahrscheinlich ist.
(5) Vergütungsansprüche nach den Abs. 1 und 2 können nur von
Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
(6) Die Verwertungsgesellschaft hat die angemessene Vergütung
zurückzuzahlen
1. an denjenigen, der Trägermaterial oder ein
Vervielfältigungsgerät vor der Veräußerung an den
Letztverbraucher in das Ausland ausführt;
2. an denjenigen, der Trägermaterial für eine Vervielfältigung
auf Grund der Einwilligung des Berechtigten benutzt;
Glaubhaftmachung genügt.
Berichterstattung über Tagesereignisse
§ 42c. Zur Berichterstattung über Tagesereignisse dürfen Werke,
die bei Vorgängen, über die berichtet wird, öffentlich wahrnehmbar
werden, in einem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang
vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet, der
Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und zu öffentlichen Vorträgen,
Aufführungen und Vorführungen benutzt werden.
Behinderte Personen
§ 42d. (1) Zulässig ist die nicht kommerzielle Benutzung eines
erschienenen Werkes durch Vervielfältigung für und Verbreitung an
behinderte Personen in einer für sie geeigneten Form, soweit ihnen
wegen ihrer Behinderung der Zugang zum Werk durch sinnliche
Wahrnehmung eines erschienenen Werkstücks nicht möglich oder
erheblich erschwert ist.
(2) Für die Vervielfältigung und Verbreitung nach Abs. 1 steht dem
Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Dieser Anspruch
kann nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
Freie Werknutzungen an Werken der Literatur.
§ 43. (1) Reden, die in einer zur Besorgung öffentlicher
Angelegenheiten zuständigen Versammlung oder in Verfahren vor den
Gerichten oder anderen Behörden gehalten werden, sowie öffentlich
gehaltene politische Reden dürfen zum Zweck der Berichterstattung
vervielfältigt, verbreitet, öffentlich vorgetragen, durch Rundfunk
gesendet und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
(2) Ist eine Rede dieser Art auf einem Schallträger festgehalten
worden, so darf dieser nur mit Einwilligung des Urhebers verbreitet
werden.
(3) Die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche
Zurverfügungstellung der im Abs. 1 bezeichneten Reden in Sammlungen
solcher Werke sind dem Urheber vorbehalten.
§ 44. (1) Einzelne in einer Zeitung oder Zeitschrift enthaltene
Aufsätze über wirtschaftliche, politische oder religiöse Tagesfragen
dürfen in anderen Zeitungen und Zeitschriften vervielfältigt und
verbreitet werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Vervielfältigung
ausdrücklich verboten wird. Zu einem solchen Verbot genügt der
Vorbehalt der Rechte bei dem Aufsatz oder am Kopfe der Zeitung oder
Zeitschrift.
(2) In einer Zeitung oder Zeitschrift enthaltene Aufsätze, deren
Vervielfältigung nach Abs. 1 zulässig ist, dürfen auch öffentlich
vorgetragen, durch Rundfunk gesendet und der Öffentlichkeit zur
Verfügung gestellt werden.
(3) Einfache Mitteilungen darstellende Presseberichte (vermischte
Nachrichten, Tagesneuigkeiten) genießen keinen urheberrechtlichen
Schutz. Für solche Presseberichte gilt § 79.
§ 45. (1) Zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke dürfen
einzelne Sprachwerke oder Werke der im § 2 Z 3 bezeichneten Art nach
ihrem Erscheinen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang
vervielfältigt, verbreitet und der Öffentlichkeit zur Verfügung
gestellt werden.
1. in einer Sammlung, die Werke mehrerer Urheber enthält und ihrer
Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Kirchen-, Schul- oder
Unterrichtsgebrauch bestimmt ist; ein Werk der im § 2 Z 3
bezeichneten Art darf bloß zur Erläuterung des Inhalts
aufgenommen werden;
2. in einem Werk, das seiner Beschaffenheit und Bezeichnung nach
zum Schulgebrauch bestimmt ist, bloß zur Erläuterung des
Inhalts.
(2) Auch dürfen zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke
Sprachwerke nach ihrem Erscheinen in einem durch den Zweck
gerechtfertigten Umfang zu Rundfunksendungen verwendet werden, deren
Benutzung zum Schulgebrauch von der Unterrichtsbehörde für zulässig
erklärt worden ist und die als Schulfunk bezeichnet werden.
(3) Für die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche
Zurverfügungstellung nach Abs. 1 und für die Rundfunksendung nach
Abs. 2 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu.
Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend
gemacht werden.
§ 46. Zulässig sind die Vervielfältigung und die Verbreitung
sowie der öffentliche Vortrag, die Rundfunksendung und die
öffentliche Zurverfügungstellung:
1. wenn einzelne Stellen eines veröffentlichten Sprachwerkes
angeführt werden;
2. wenn einzelne Sprachwerke oder Werke der im § 2, Z. 3,
bezeichneten Art nach ihrem Erscheinen in einem durch den Zweck
gerechtfertigten Umfang in ein die Hauptsache bildendes
wissenschaftliches Werk aufgenommen werden; ein Werk der im § 2,
Z. 3, bezeichneten Art darf nur zur Erläuterung des Inhaltes
aufgenommen werden.
§ 47. (1) Kleine Teile eines Sprachwerkes oder Sprachwerke von
geringem Umfang dürfen nach ihrem Erscheinen als Text eines zum
Zweck ihrer Vertonung geschaffenen Werkes der Tonkunst in Verbindung
mit diesem vervielfältigt, verbreitet, öffentlich vorgetragen, durch
Rundfunk gesendet und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt
werden.
(2) Doch gebührt dem Urheber des vertonten Sprachwerkes ein
angemessener Anteil an dem Entgelt, das der zur öffentlichen
Aufführung oder Rundfunksendung des Werkes der Tonkunst
ausschließlich Berechtigte für die Bewilligung von öffentlichen
Aufführungen oder von Rundfunksendungen dieses Werkes in Verbindung
mit dem vertonten Sprachwerk erhält.
(3) Abs. 1 gilt nicht für die Vervielfältigung und Verbreitung von
Sprachwerken auf Schallträgern und für die öffentliche
Zurverfügungstellung mit Hilfe eines Schallträgers.
(4) Absatz 1 gilt ferner weder für Sprachwerke, die ihrer Gattung
nach zur Vertonung bestimmt sind, wie die Texte zu Oratorien, Opern,
Operetten und Singspielen, noch für Sprachwerke, die als Text eines
Werkes der Tonkunst mit einem die Anwendung des Absatzes 1
ausschließenden Vorbehalt erschienen sind.
§ 48. Kleine Teile eines Sprachwerkes und Sprachwerke von geringem
Umfang, die vertont worden sind, dürfen nach ihrem Erscheinen auch
abgesondert von dem Werke der Tonkunst vervielfältigt und verbreitet
werden:
1. zum Gebrauch der Zuhörer, die einer unmittelbaren persönlichen
Wiedergabe der verbundenen Werke am Aufführungsorte beiwohnen, mit
Andeutung dieser Bestimmung;
2. in Programmen, worin die Rundfunksendung der verbundenen Werke
angekündigt wird;
3. in Aufschriften auf Schallträgern oder in Beilagen dazu; die
Schallträger dürfen nicht mit Verletzung eines ausschließlichen
Rechtes, die darauf festgehaltenen Werke zu vervielfältigen oder zu
verbreiten, hergestellt oder verbreitet, die Beilagen müssen als
solche bezeichnet sein.
§ 50. (1) Zulässig ist der öffentliche Vortrag eines erschienenen
Sprachwerkes, wenn die Zuhörer weder ein Eintrittsgeld noch sonst
ein Entgelt entrichten und der Vortrag keinerlei Erwerbszwecken
dient oder wenn sein Ertrag ausschließlich für wohltätige Zwecke
bestimmt ist.
(2) Diese Vorschrift gilt aber nicht, wenn die Mitwirkenden ein
Entgelt erhalten; sie gilt ferner nicht, wenn der Vortrag mit Hilfe
eines Schallträgers vorgenommen wird, der mit Verletzung eines
ausschließlichen Rechtes, das darauf festgehaltene Sprachwerk zu
vervielfältigen oder zu verbreiten, hergestellt oder verbreitet
worden ist.
Freie Werknutzungen an Werken der Tonkunst.
§ 51. (1) Zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke dürfen
einzelne Werke der Tonkunst nach ihrem Erscheinen in Form von
Notationen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in einem
Werk vervielfältigt, verbreitet und der Öffentlichkeit zur Verfügung
gestellt werden, das seiner Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum
Schulgebrauch bestimmt ist.
1. wenn sie in eine für den Gesangsunterricht bestimmte Sammlung
aufgenommen werden, die Werke mehrerer Urheber vereinigt,
2. wenn sie bloß zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden.
(2) Für die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche
Zurverfügungstellung nach Abs. 1 steht dem Urheber ein Anspruch auf
angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von
Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
§ 52. Zulässig sind die Vervielfältigung und die Verbreitung sowie
die öffentliche Aufführung, die Rundfunksendung und die öffentliche
Zurverfügungstellung:
1. wenn einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Tonkunst in
einem selbstständigen neuen Werke der Tonkunst angeführt werden;
2. wenn einzelne Stellen eines veröffentlichten Werkes der
Tonkunst in einer literarischen Arbeit angeführt werden;
3. wenn einzelne erschienene Werke der Tonkunst in einem durch den
Zweck gerechtfertigten Umfang in ein die Hauptsache bildendes
wissenschaftliches Werk aufgenommen werden.
§ 53. (1) Zulässig ist die öffentliche Aufführung eines
erschienenen Werkes der Tonkunst:
1. wenn die Aufführung mit Drehorgeln, Spieldosen oder anderen
Schallträgern der im § 15, Absatz 3, bezeichneten Art vorgenommen
wird, die nicht auf eine Weise beeinflußt werden können, daß das
Werk damit nach Art einer persönlichen Aufführung wiedergegeben
werden kann;
2. wenn das Werk bei einer kirchlichen oder bürgerlichen
Feierlichkeit oder aus einem militärdienstlichen Anlaß aufgeführt
wird und die Zuhörer ohne Entgelt zugelassen werden;
3. wenn die Zuhörer weder ein Eintrittsgeld noch sonst ein Entgelt
entrichten und die Aufführung keinerlei Erwerbszwecken dient oder
wenn ihr Ertrag ausschließlich für wohltätige Zwecke bestimmt ist;
4. wenn die Aufführung von einer nicht aus Berufsmusikern
bestehenden Musikkapelle oder einem solchen Chor veranstaltet wird,
deren Bestand nach einem von der zuständigen Landesregierung
ausgestellten Zeugnis der Pflege volkstümlichen Brauchtums dient und
deren Mitglieder nicht um des Erwerbes willen mitwirken, und wenn bei
dieser Aufführung - zumindest weitaus überwiegend - volkstümliche
Brauchtumsmusik oder infolge Ablaufs der Schutzfrist freigewordene
Musik oder Bearbeitungen von infolge Ablaufs der Schutzfrist
freigewordener Musik gepflegt werden; doch darf die Aufführung in
Gemeinden mit mehr als 2500 Einwohnern nicht im Betriebe eines
Erwerbsunternehmens, in Gemeinden bis zu 2500 Einwohnern nur dann im
Betriebe eines Erwerbsunternehmens stattfinden, wenn andere passende
Räume nicht zur Verfügung stehen und der Reingewinn nicht dem
Erwerbsunternehmen zufließt.
(2) Die Vorschriften des Abs. 1 Z. 1 bis 3 gelten nicht, wenn die
Aufführung mit Hilfe eines Schallträgers vorgenommen wird, der mit
Verletzung eines ausschließlichen Rechtes, das darauf festgehaltene
Werk zu vervielfältigen oder zu verbreiten, hergestellt oder
verbreitet worden ist; die Vorschriften des Abs. 1 Z. 3 gelten
ferner nicht, wenn die Mitwirkenden ein Entgelt erhalten.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten weder für bühnenmäßige
Aufführungen einer Oper oder eines anderen mit einem Werke der
Literatur verbundenen Werkes der Tonkunst noch für die Aufführung
eines Werkes der Tonkunst in Verbindung mit einem Filmwerk oder
einem anderen kinematographischen Erzeugnisse.
Freie Werknutzungen an Werken der bildenden Künste.
§ 54. (1) Es ist zulässig:
1. Werke der bildenden Künste nach bleibend zu einer öffentlichen
Sammlung gehörenden Werkstücken in den vom Eigentümer der
Sammlung für ihre Besucher herausgegebenen Verzeichnissen zu
vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur
Verfügung zu stellen, soweit dies zur Förderung des Besuchs
der Sammlung erforderlich ist; jede andere kommerzielle
Nutzung ist ausgeschlossen;
2. veröffentlichte Werke der bildenden Künste nach Werkstücken,
die versteigert werden sollen oder sonst öffentlich zum Kauf
angeboten werden, in Verzeichnissen der feilgebotenen
Werkstücke oder in ähnlichen Werbeschriften zu
vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur
Verfügung zu stellen, soweit dies zur Förderung der
Veranstaltung erforderlich ist; doch dürfen solche
Werbeschriften vom Herausgeber nur unentgeltlich oder zu einem
die Herstellungskosten nicht übersteigenden Preis verbreitet
oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden; jede
andere kommerzielle Nutzung ist ausgeschlossen;
3. zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke einzelne erschienene
Werke der bildenden Künste in einem seiner Beschaffenheit und
Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch
bestimmten Sprachwerk bloß zur Erläuterung des Inhalts oder in
einem solchen Schulbuch zum Zweck der Kunsterziehung der
Jugend zu vervielfältigen, zu verbreiten und der
Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen;
3a. einzelne erschienene Werke der bildenden Künste in einem die
Hauptsache bildenden wissenschaftlichen Werk zu
vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur
Verfügung zu stellen;
4. veröffentlichte Werke der bildenden Künste bei einem die
Hauptsache bildenden wissenschaftlichen oder belehrenden Vortrag
bloß zur Erläuterung des Inhaltes durch optische Einrichtungen
öffentlich vorzuführen und die dazu notwendigen
Vervielfältigungsstücke herzustellen;
5. Werke der Baukunst nach einem ausgeführten Bau oder andere
Werke der bildenden Künste nach Werkstücken, die dazu
angefertigt wurden, sich bleibend an einem öffentlichen Ort zu
befinden, zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische
Einrichtungen öffentlich vorzuführen, durch Rundfunk zu senden
und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen; ausgenommen
sind das Nachbauen von Werken der Baukunst, die Vervielfältigung
eines Werkes der Malkunst oder der graphischen Künste zur
bleibenden Anbringung an einem Orte der genannten Art sowie die
Vervielfältigung von Werken der Plastik durch die Plastik.
(2) Für die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche
Zurverfügungstellung nach Abs. 1 Z 3 steht dem Urheber ein Anspruch
auf angemessene Vergütung zu. Diese Ansprüche können nur von
Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
§ 55. (1) Von einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis einer
Person dürfen, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Besteller und
seine Erben sowie der Abgebildete und nach seinem Tode die mit ihm
in gerader Linie Verwandten und sein überlebender Ehegatte einzelne
Lichtbilder herstellen oder durch einen anderen, auch gegen Entgelt,
herstellen lassen.
(2) Abs. 1 gilt jedoch für Bildnisse, die in einem Druckverfahren,
in einem photographischen oder in einem der Photographie ähnlichen
Verfahren hergestellt sind, nur, wenn sich die im Abs. 1 angeführten
Personen weitere in diesen Verfahren hergestellte Werkstücke von dem
Berechtigten überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen
Schwierigkeiten beschaffen können.
(3) Vervielfältigungsstücke, deren Herstellung nach den Absätzen 1
und 2 zulässig ist, dürfen unentgeltlich verbreitet werden.
Benutzung von Bild- oder Schallträgern und
Rundfunksendungen in bestimmten
Geschäftsbetrieben.
§ 56. (1) In Geschäftsbetrieben, die die Herstellung, den Vertrieb
oder die Instandsetzung von Bild- oder Schallträgern oder von
Vorrichtungen zu ihrer Herstellung oder zu ihrem Gebrauch zum
Gegenstand haben, dürfen Vorträge, Aufführungen und Vorführungen von
Werken auf Bild- oder Schallträgern festgehalten und Bild- oder
Schallträger zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und
Vorführungen der darauf festgehaltenen Werke benutzt werden, soweit
es notwendig ist, um die Kunden mit den Bild- oder Schallträgern
oder mit Vorrichtungen zu ihrer Herstellung oder zu ihrem Gebrauch
bekanntzumachen oder die Brauchbarkeit zu prüfen.
(2) Dasselbe gilt für die Benutzung von Rundfunksendungen zur
öffentlichen Wiedergabe eines Werkes durch Lautsprecher oder eine
andere technische Einrichtung in Geschäftsbetrieben, die die
Herstellung, den Vertrieb oder die Instandsetzung von
Rundfunkgeräten zum Gegenstand haben.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Bild- oder Schallträger benutzt
wird, der mit Verletzung eines ausschließlichen Rechtes, das darauf
festgehaltene Werk zu vervielfältigen oder zu verbreiten,
hergestellt oder verbreitet worden ist.
Überlassung von Bild- oder Schallträgern an bestimmte
Bundesanstalten
§ 56a. (1) Bild- oder Schallträger, auf denen ein veröffentlichtes
Werk festgehalten ist, dürfen durch Überlassung an wissenschaftliche
Anstalten des öffentlichen Rechts des Bundes, die die Sammlung,
Bewahrung und Erschließung von audiovisuellen Medien zur Aufgabe
haben und keine kommerziellen Zwecke verfolgen, verbreitet werden.
Zum Zweck der Überlassung darf auch eine Vervielfältigung des Bild-
oder Schallträgers hergestellt werden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Bild- oder Schallträger, die mit
Verletzung eines ausschließlichen Rechtes, das darauf festgehaltene
Werk zu vervielfältigen oder zu verbreiten, hergestellt oder
verbreitet worden sind.
Benutzung von Bild- oder Schallträgern in Bibliotheken
§ 56b. (1) Der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen
(Bibliothek, Bild- oder Schallträgersammlung und dergleichen) dürfen
Bild- oder Schallträger zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und
Vorführungen der darauf festgehaltenen Werke für jeweils nicht mehr
als zwei Besucher der Einrichtung benützen, sofern dies nicht zu
Erwerbszwecken geschieht. Hiefür steht dem Urheber ein Anspruch auf
angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von
Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn ein Bild- oder Schallträger benutzt
wird, der mit Verletzung eines ausschließlichen Rechtes, das darauf
festgehaltene Werk zu vervielfältigen oder zu verbreiten, hergestellt
oder verbreitet worden ist.
Öffentliche Wiedergabe im Unterricht
§ 56c. (1) Schulen und Universitäten dürfen für Zwecke des
Unterrichts beziehungsweise der Lehre in dem dadurch
gerechtfertigten Umfang Werke der Filmkunst und die damit
verbundenen Werke der Tonkunst öffentlich aufführen.
(2) Für die öffentliche Aufführung nach Abs. 1 steht dem Urheber
ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können
nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht
1. für Filmwerke, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum
Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind;
2. wenn ein Bild- oder Schallträger benutzt wird, der mit
Verletzung eines ausschließlichen Rechtes, das darauf
festgehaltene Werk zu vervielfältigen oder zu verbreiten,
hergestellt oder verbreitet worden ist.
Öffentliche Wiedergabe in Beherbergungsbetrieben
§ 56d. (1) Beherbergungsunternehmer dürfen für die von ihnen
aufgenommenen Gäste Werke der Filmkunst öffentlich aufführen, wenn
1. seit der Erstaufführung des Filmwerkes entweder im Inland oder
in deutscher Sprache oder in einer Sprache einer in Österreich
anerkannten Volksgruppe mindestens zwei Jahre vergangen sind,
2. die Aufführung mit Hilfe eines zu Handelszwecken hergestellten
Bild- oder Schallträgers, dessen Verbreitung nach § 16 Abs. 3
zulässig ist, vorgenommen wird und
3. die Zuschauer ohne Entgelt zugelassen werden.
(2) Für die öffentliche Aufführung nach Abs. 1 steht dem Urheber
ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können
nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
Schutz geistiger Interessen bei freien Werknutzungen.
§ 57. (1) Die Zulässigkeit von Kürzungen, Zusätzen und anderen
Änderungen an dem Werke selbst, an dessen Titel oder an der
Urheberbezeichnung ist auch bei freien Werknutzungen nach § 21 zu
beurteilen. Sinn und Wesen des benutzten Werkes dürfen in keinem
Fall enstellt werden.
(2) Werden Stellen eines Werkes nach § 46, Z. 1, oder § 52 Z 1,
auf andere Art als auf Schallträgern oder wird ein Werk ganz oder
zum Teil auf Grund der §§ 45, 46, Z. 2, §§ 47, 48, 51, § 52
Z 2 oder 3, oder des § 54 Abs. 1 Z 1 bis 3a, vervielfältigt, so ist
stets die Quelle deutlich anzugeben. In der Quellenangabe sind der
Titel und die Urheberbezeichnung des benutzten Werkes nach den
Vorschriften des § 21, Absatz 1, anzuführen. Bei einer nach § 45
zulässigen Benutzung einzelner Teile von Sprachwerken in
Schulbüchern muß der Titel des benutzten Werkes nur angegeben
werden, wenn dieses nicht mit dem Namen oder Decknamen des Urhebers
bezeichnet ist. Werden Stellen oder Teile von Sprachwerken nach § 46
vervielfältigt, so sind sie in der Quellenangabe so genau zu
bezeichnen, daß sie in dem benutzten Werke leicht aufgefunden werden
können. Wird im Fall einer nach § 46 zulässigen Vervielfältigung das
benutzte Werk einer Sammlung entnommen, so ist auch diese anzugeben;
dabei kann die Angabe des Titels des Werkes durch einen Hinweis auf
die in Betracht kommende Stelle der Sammlung ersetzt werden.
(3) In den im § 44, Absatz 1 und 2, bezeichneten Fällen ist außer
dem in der benutzten Quelle angeführten Namen oder Decknamen des
Urhebers des Aufsatzes auch die Zeitung oder Zeitschrift, aus der
der Aufsatz entnommen ist, wenn aber dort eine andere Zeitung oder
Zeitschrift als Quelle angeführt ist, diese deutlich anzugeben. Wird
die Angabe der Zeitung oder Zeitschrift unterlassen, so stehen ihrem
Herausgeber oder, wenn ein solcher nicht genannt ist, ihrem Verleger
die gleichen Ansprüche zu wie einem Urheber im Fall einer
rechtswidrigen Unterlassung der Angabe der Urheberbezeichnung.
(3a) Darüber hinaus ist in den folgenden Fällen die Quelle,
einschließlich des Namens des Urhebers, anzugeben, es sei denn, dies
erweist sich als unmöglich:
1. wenn Werke ganz oder zum Teil auf Grund des § 42c
vervielfältigt werden, es sei denn, sie werden in die
Berichterstattung nur beiläufig einbezogen;
2. wenn Werke ganz oder zum Teil auf Grund der §§ 43, 54 Abs. 1
Z 4 oder des § 56a vervielfältigt werden;
3. wenn Stellen eines Werkes nach § 46 Z 1 oder § 52 Z 1 auf
Schallträgern vervielfältigt werden.
(4) Ob und inwieweit bei anderen als den in den Abs. 2, 3 und 3a
bezeichneten freien Werknutzungen eine Quellenangabe unterbleiben
kann, ist nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und
Gebräuchen zu beurteilen.
2. Bewilligungszwang bei Schallträgern.
§ 58. (1) Hat der Berechtigte einem anderen gestattet, ein Werk
der Tonkunst auf Schallträgern zu vervielfältigen und zu verbreiten,
so kann, sobald das Werk erschienen ist, jeder Hersteller von
Schallträgern vom Berechtigten verlangen, daß auch ihm die gleiche
Werknutzung gegen angemessenes Entgelt bewilligt wird; dies gilt,
wenn der Hersteller seinen Wohnsitz oder seine Hauptniederlassung im
Ausland hat, unbeschadet von Staatsverträgen nur unter der
Voraussetzung, daß Hersteller mit Wohnsitz oder Hauptniederlassung
im Inland auch in diesem Staat in annähernd gleicher Weise behandelt
werden, jedenfalls aber in gleicher Weise wie die Hersteller mit
Wohnsitz oder Hauptniederlassung in diesem Staat. Diese
Gegenseitigkeit ist dann anzunehmen, wenn sie in einer Kundmachung
des Bundesministers für Justiz im Hinblick auf die in dem
betreffenden Staat bestehende Rechtslage festgestellt worden ist.
Darüber hinaus können die zuständigen Behörden die Gegenseitigkeit
mit einem anderen Staat vertraglich vereinbaren, wenn dies zur
Wahrung der Interessen österreichischer Hersteller von Schallträgern
geboten erscheint. Die Werknutzungsbewilligung gilt nur für die
Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes auf Schallträgern im
Inland und für die Ausfuhr nach Staaten, in denen der Urheber keinen
Schutz gegen die Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes auf
Schallträgern genießt.
(2) Absatz 1 gilt für die mit einem Werke der Tonkunst als Text
verbundenen Sprachwerke entsprechend, wenn der Berechtigte einem
anderen gestattet hat, das Sprachwerk in dieser Verbindung auf
Schallträgern zu vervielfältigen und zu verbreiten.
(3) Für Klagen auf Erteilung der Bewilligung nach Absatz 1 oder 2
sind, wenn der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand
hat, die Gerichte, in deren Sprengel der erste Wiener Gemeindebezirk
liegt, zuständig.
(4) Bei Anwendung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 bleiben
Mittel, die zur gleichzeitigen wiederholbaren Wiedergabe von Werken
für Gesicht und Gehör bestimmt sind (Bild- und Schallträger), außer
Betracht.
3. Benutzung von Rundfunksendungen.
§ 59. Rundfunksendungen von Sprachwerken sowie der Tonkunst dürfen
zu öffentlichen Vorträgen und Aufführungen der gesendeten Werke mit
Hilfe von Lautsprechern benutzt werden, wenn der Veranstalter einer
solchen öffentlichen Wiedergabe die Bewilligung dazu von der
zuständigen Verwertungsgesellschaft (§ 3 des
Verwertungsgesellschaftsgesetzes, B. G. Bl. Nr. 112/1936) erhalten
hat. Die Verwertungsgesellschaft hat das Entgelt für solche
Bewilligungen auf gleiche Weise zu verteilen wie das Entgelt, das
sie von der den allgemeinen Inlandsrundspruchdienst besorgenden
öffentlichen Telegraphenanstalt für die Bewilligung erhält,
Sprachwerke oder Werke der Tonkunst durch Rundfunk zu senden.
§ 59a. (1) Das Recht, Rundfunksendungen von Werken einschließlich
solcher über Satellit zur gleichzeitigen, vollständigen und
unveränderten Weitersendung mit Hilfe von Leitungen zu benutzen, kann
nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden; dies gilt
jedoch nicht für das Recht, Verletzungen des Urheberrechtes
gerichtlich zu verfolgen.
(2) Rundfunksendungen dürfen zu einer Weitersendung im Sinn des
Abs. 1 benutzt werden, wenn der weitersendende Rundfunkunternehmer
die Bewilligung dazu von der zuständigen Verwertungsgesellschaft (§ 3
VerwGesG, BGBl. Nr. 112/1936) erhalten hat. Mit Beziehung auf diese
Bewilligung haben auch die Urheber, die mit der
Verwertungsgesellschaft keinen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben
und deren Rechte auch nicht auf Grund eines Gegenseitigkeitsvertrags
mit einer ausländischen Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden,
dieselben Rechte und Pflichten wie die Bezugsberechtigten der
Verwertungsgesellschaft.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten jedoch nicht, soweit das Recht zur
Weitersendung im Sinn des Abs. 1 dem Rundfunkunternehmer, dessen
Sendung weitergesendet wird, zusteht.
§ 59b. (1) Kommt ein Vertrag über die Bewilligung der Weitersendung
im Sinn des § 59a nicht zustande, so kann jeder der Beteiligten bei
der Schiedsstelle (Art. III UrhGNov. 1980) Vertragshilfe beantragen.
Die Schiedsstelle kann den Parteien Vorschläge unterbreiten. Ein
solcher Vorschlag gilt als von den Parteien angenommen, wenn keine
der Parteien binnen drei Monaten Einwände erhebt.
(2) Kommt ein Vertrag über die Bewilligung einer Weitersendung im
Sinn des § 59a Abs. 1 nur deshalb nicht zustande, weil die
Verwertungsgesellschaft oder der berechtigte Rundfunkunternehmer
(§ 59a Abs. 3) die Verhandlungen darüber nicht nach Treu und Glauben
aufgenommen oder sie ohne triftigen Grund be- oder verhindert hat,
dann hat der weitersendende Rundfunkunternehmer einen Anspruch auf
Erteilung der Bewilligung zu angemessenen Bedingungen.
4. Schulbücher
§ 59c. Die in § 45 Abs. 1 und 2, in § 51 Abs. 1 und in § 54 Abs. 1
Z 3 bezeichneten Werknutzungen sind auch zur Verfolgung
kommerzieller Zwecke zulässig, wenn der Nutzer die hiefür
erforderlichen Rechte von der zuständigen Verwertungsgesellschaft
(§ 3 VerwGesG, BGBl. Nr. 112/1936) erworben hat. Mit Beziehung auf
diese Bewilligung haben auch die Urheber, die mit der
Verwertungsgesellschaft keinen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben
und deren Rechte auch nicht auf Grund eines Gegenseitigkeitsvertrags
mit einer ausländischen Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden,
dieselben Rechte und Pflichten wie die Bezugsberechtigten der
Verwertungsgesellschaft.
VIII. Abschnitt.
Dauer des Urheberrechtes.
Werke der Literatur, der Tonkunst
und der bildenden Künste.
§ 60. Das Urheberrecht an Werken der Literatur, der Tonkunst und
der bildenden Künste, deren Urheber (§ 10 Abs. 1) auf eine Art
bezeichnet worden ist, die nach § 12 die Vermutung der Urheberschaft
begründet, endet siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers (§ 10
Abs. 1), bei einem von mehreren Urhebern gemeinsam geschaffenen
Werke (§ 11) endet das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tode des
letztlebenden Miturhebers (§ 10 Abs. 1).
§ 61. Das Urheberrecht an Werken, deren Urheber (§ 10 Abs. 1)
nicht auf eine Art bezeichnet worden ist, die nach § 12 die Vermutung
der Urheberschaft begründet, endet siebzig Jahre nach ihrer
Schaffung. Wenn aber das Werk vor dem Ablauf dieser Frist
veröffentlicht wird, endet das Urheberrecht siebzig Jahre nach der
Veröffentlichung.
Urheberregister
§ 61a. Innerhalb der im § 61 bezeichneten Frist kann der wahre
Name des Urhebers (§ 10 Abs. 1) von ihm selbst oder von den
Personen, auf die das Urheberrecht nach seinem Tod übergegangen ist,
zu dem vom Bundesminister für Justiz geführten Urheberregister
angemeldet werden. Eine solche Anmeldung bewirkt, daß die
Schutzfrist nach § 60 zu bemessen ist.
§ 61b. (1) Die Anmeldung bedarf der Schriftform. Jede Anmeldung
hat Art und Titel des Werkes oder seine andere Bezeichnung, Zeit,
Ort und Art der Veröffentlichung, die bisher verwendeten
Urheberbezeichnungen, Vor- und Familiennamen des Urhebers (§ 10
Abs. 1) und Vor- und Familiennamen, Beschäftigung und Wohnort des
Anmelders zu enthalten. Eine Anmeldung kann auch mehrere Werke, die
demselben Urheber zugeschrieben werden, umfassen.
(2) Die Eintragung ist vom Bundesminister für Justiz ohne Prüfung
der Befugnis des Anmelders zum Einschreiten und der Richtigkeit der
angemeldeten Tatsachen vorzunehmen; sie hat jedenfalls die im Abs. 1
vorgeschriebenen Angaben zu enthalten. Gibt eine Anmeldung auch den
Tag und den Ort der Geburt des Urhebers oder seines Ablebens oder
seine Staatsangehörigkeit an, so sind auch diese Angaben
einzutragen.
§ 61c. (1) Die Eintragung ist auf Kosten des Anmelders im
"Amtsblatt zur Wiener Zeitung" öffentlich bekanntzumachen.
(2) Jedermann kann in das Urheberregister Einsicht nehmen und die
Ausfertigung amtlich beglaubigter Auszüge sowie die Ausstellung von
Zeugnissen darüber verlangen, daß ein bestimmtes Werk im
Urheberregister nicht eingetragen ist.
Filmwerke
§ 62. Das Urheberrecht an Filmwerken endet siebzig Jahre nach dem
Tode des Letztlebenden der folgenden Personen, und zwar des
Hauptregisseurs sowie des Urhebers des Drehbuchs, der Dialoge und des
für das Filmwerk besonders geschaffenen Werkes der Tonkunst.
Lieferungswerke
§ 63. Bei Werken, die in mehreren Bänden, Teilen, Lieferungen,
Nummern oder Episoden veröffentlicht werden und bei denen die
Veröffentlichung die für den Beginn der Schutzfrist maßgebende
Tatsache darstellt, wird die Schutzfrist von der Veröffentlichung
jedes einzelnen Bestandteils berechnet.
Berechnung der Schutzfristen.
§ 64. Bei Berechnung der Schutzfristen (§§ 60 bis 63) ist das
Kalenderjahr, in dem die für den Beginn der Frist maßgebende
Tatsache eingetreten ist, nicht mitzuzählen.
Die Schutzfrist überdauernde Rechte.
§ 65. Der Schöpfer eines Werkes kann die ihm nach den
§§ 19 und 21, Absatz 3, zustehenden Rechte zeit seines Lebens
geltend machen, wenngleich die Schutzfrist schon abgelaufen ist.
II. Hauptstück.
Verwandte Schutzrechte.
I. Abschnitt.
Schutz der Vorträge und Aufführungen von Werken der
Literatur und der Tonkunst.
1. Verwertung auf Bild- oder Schallträgern.
§ 66. (1) Wer ein Werk der Literatur oder Tonkunst vorträgt oder
aufführt, hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das
ausschließliche Recht, den Vortrag oder die Aufführung - auch im
Falle der Sendung durch Rundfunk - auf einem Bild- oder Schallträger
festzuhalten, diesen zu vervielfältigen und zu verbreiten. Unter der
Vervielfältigung wird auch die Benutzung einer mit Hilfe eines Bild-
oder Schallträgers bewirkten Wiedergabe des Vortrages oder der
Aufführung zur Übertragung auf einen anderen Bild- oder Schallträger
verstanden.
(2) Bei Vorträgen und Aufführungen, die - wie die Aufführung eines
Schauspiels oder eines Chor- oder Orchesterwerkes - durch das
Zusammenwirken mehrerer Personen unter einer einheitlichen Leitung
zustande kommen, können die Verwertungsrechte (Abs. 1) derjenigen
Personen, die bloß im Chor oder Orchester oder auf ähnliche Art
mitwirken, nur durch einen gemeinsamen Vertreter wahrgenommen
werden.
(3) Falls die Vertretung nicht bereits kraft Gesetzes oder durch
Satzung, Kollektiv- oder Einzelvertrag geregelt ist, wird der
gemeinsame Vertreter von den im Abs. 2 erwähnten Mitwirkenden mit
einfacher Mehrheit ohne Berücksichtigung allfälliger
Stimmenthaltungen gewählt.
(4) In Ermangelung eines gemeinsamen Vertreters hat das
Bezirksgericht Innere Stadt Wien einen Sachwalter zu bestellen, der
an die Stelle des gemeinsamen Vertreters tritt. Zur Antragstellung
ist jeder berechtigt, der ein Interesse an der Verwertung des
Vortrages oder der Auführung glaubhaft macht.
(5) Vorträge und Aufführungen, die auf Anordnung eines
Veranstalters stattfinden, dürfen, soweit das Gesetz keine Ausnahme
zuläßt, vorbehaltlich des Abs. 1 nur mit Einwilligung des
Veranstalters auf Bild- oder Schallträger festgehalten werden.
Entgegen dieser Bestimmung hergestellte Bild- oder Schallträger
dürfen weder vervielfältigt noch verbreitet werden.
(6) Ob gegenüber dem Veranstalter von Vorträgen oder Aufführungen,
die auf die im Absatz 1 bezeichnete Art verwertet werden sollen, die
Verpflichtung besteht, daran mitzuwirken und eine solche Verwertung
zu gestatten, ist nach den das Rechtsverhältnis der Mitwirkenden zum
Veranstalter regelnden Vorschriften und Vereinbarungen zu
beurteilen. Hienach richtet sich auch, ob einem Mitwirkenden ein
Anspruch auf ein besonderes Entgelt gegen den Veranstalter zusteht.
In jedem Fall hat der Veranstalter, mit dessen Einwilligung ein
Vortrag oder eine Aufführung festgehalten werden soll, hievon die
Mitwirkenden, auch wenn sie zur Mitwirkung verpflichtet sind, vorher
auf angemessene Art in Kenntnis zu setzen.
(7) Den Abs. 1 und 5 zuwider hergestellte oder verbreitete Bild-
oder Schallträger dürfen zu einer Rundfunksendung (§ 17) oder
öffentlichen Wiedergabe des Vortrages oder der Aufführung nicht
benutzt werden.
Verwertungsrechte.
§ 67. (1) Die Verwertungsrechte der im § 66 Abs. 1 und 5
bezeichneten Personen erlöschen fünfzig Jahre nach dem Vortrag oder
der Aufführung, wenn aber vor dem Ablauf dieser Frist ein Bild- oder
Schallträger, auf dem der Vortrag oder die Aufführung festgehalten
worden ist, veröffentlicht wird, fünfzig Jahre nach der
Veröffentlichung. Die Fristen sind nach § 64 zu berechnen.
(2) Die §§ 11, 12, 13, 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 3, §§ 16a, 23,
24, 25 Abs. 1, 2, 3 und 5, §§ 26, 27, 28 Abs. 1, §§ 29, 31, 32, 33
Abs. 2 gelten entsprechend; an die Stelle der im § 31
Abs. 2 genannten Frist von fünf Jahren tritt jedoch eine solche von
einem Jahr.
Schutz geistiger Interessen.
§ 68. (1) Auf Verlangen eines nach § 66 Abs. 1
Verwertungsberechtigten ist sein Name (Deckname) auf den Bild- oder
Schallträgern anzugeben. Ohne seine Einwilligung darf das nicht
geschehen. Die Einwilligung kann zurückgenommen werden, wenn ein
Bild- oder Schallträger den Vortrag oder die Aufführung mit solchen
Änderungen oder so mangelhaft wiedergibt, daß seine Benutzung
geeignet ist, den künstlerischen Ruf des Verwertungsberechtigten zu
beeinträchtigen.
(1a) Vorträge oder Aufführungen eines Werkes der Literatur oder
Tonkunst dürfen auf eine Art, die sie der Öffentlichkeit zugänglich
macht, nicht benutzt werden, wenn der Vortrag oder die Aufführung
mit solchen Änderungen oder so mangelhaft wiedergegeben wird, dass
dadurch der künstlerische Ruf der nach § 66 Abs. 1
Verwertungsberechtigten beeinträchtigt werden kann. Gleiches gilt
für die Verbreitung sowie für die Vervielfältigung zum Zweck der
Verbreitung von Bild- oder Schallträgern, auf denen Vorträge oder
Aufführungen festgehalten sind.
(2) Die in den Abs. 1 und 1a bezeichneten Rechte enden keinesfalls
vor dem Tod des nach § 66 Abs. 1 Verwertungsberechtigten. Nach
seinem Tode stehen sie bis zum Erlöschen der Verwertungsrechte den
Personen zu, auf die die Verwertungsrechte übergegangen sind.
(3) Die Abs. 1, 1a und 2 gelten für diejenigen Personen, die bloß
im Chor oder Orchester oder auf ähnliche Art mitwirken, mit der
Maßgabe, dass anstelle des Namens des Verwertungsberechtigten der
Name des Chores oder Orchesters anzugeben ist und dass diese Rechte
gemeinsam mit den Verwertungsrechten erlöschen; § 66 Abs. 2 bis 4
gilt sinngemäß.
Ausnahmen.
§ 69. (1) Zur Vervielfältigung und Verbreitung gewerbsmäßig
hergestellter Filmwerke und anderer kinematographischer Erzeugnisse
bedarf es der sonst nach § 66 Abs. 1 erforderlichen Einwilligung der
Personen nicht, die an den zum Zweck der Herstellung des Filmwerkes
oder des kinematographischen Erzeugnisses vorgenommenen Vorträgen
oder Aufführungen in Kenntnis dieses Zweckes mitgewirkt haben.
(2) Zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch
mittelbare kommerzielle Zwecke darf jede natürliche Person durch
Rundfunk gesendete Vorträge oder Aufführungen sowie die mit Hilfe
eines Bild- oder Schallträgers bewirkte Wiedergabe eines Vortrages
oder einer Aufführung auf einem Bild- oder Schallträger festhalten
und von diesem einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen. § 42
Abs. 2 und 3 sowie 5 bis 7, § 42a, § 42b Abs. 1 und 3 bis 6 gelten
entsprechend.
(3) § 56 Abs. 1 und 3 und § 56a gelten entsprechend.
2. Verwertung im Rundfunk.
§ 70. (1) Der Vortrag oder die Aufführung eines Werkes der
Literatur oder Tonkunst darf nur mit Einwilligung der Personen,
deren Einwilligung nach § 66 Abs. 1 und 5 zur Festhaltung auf Bild-
oder Schallträgern erforderlich ist, durch Rundfunk gesendet werden
(§ 17); § 33 Abs. 1, § 66 Abs. 6, §§ 59a und 59b gelten
entsprechend.
(2) Die nach Abs. 1 erforderliche Einwilligung ist für eine
Rundfunksendung mit Hilfe von Bild- oder Schallträgern nicht
erforderlich, er sei denn, daß diese nach § 66 Abs. 7 oder § 69
Abs. 2 zu einer Rundfunksendung nicht benutzt werden dürfen.
3. Verwertung zur öffentlichen Wiedergabe.
§ 71. (1) Vorträge oder Aufführungen eines Werkes der Literatur
oder Tonkunst dürfen nur mit Einwilligung der Personen, deren
Einwilligung nach § 66 Abs. 1 und 5 zur Festhaltung auf Bild- oder
Schallträgern erforderlich ist, durch Lautsprecher oder durch eine
andere technische Einrichtung außerhalb des Ortes (Theater, Saal,
Platz, Garten u. dgl.), wo sie stattfinden, öffentlich wiedergegeben
werden; § 66 Abs. 6 gilt entsprechend. Doch bedarf es nur der
Einwilligung des Veranstalters der Vorträge oder Aufführungen, wenn
diese mit Hilfe von Bild- oder Schallträgern oder Rundfunksendungen
vorgenommen werden, die hiezu nach den Vorschriften dieses
Abschnittes benutzt werden dürfen.
(2) Eine dem § 70 entsprechende Rundfunksendung des Vortrages oder
der Aufführung eines Werkes der Literatur oder Tonkunst darf zu
einer öffentlichen Wiedergabe des Vortrages oder der Aufführung
durch Lautsprecher oder durch eine andere technische Einrichtung
benutzt werden.
3a. Verwertung zur öffentlichen Zurverfügungstellung
§ 71a. Der Vortrag oder die Aufführung eines Werkes der Literatur
oder Tonkunst darf nur mit Einwilligung der Personen, deren
Einwilligung nach § 66 Abs. 1 und 5 zur Festhaltung auf Bild- oder
Schallträgern erforderlich ist, der Öffentlichkeit zur Verfügung
gestellt werden; § 66 Abs. 6 gilt entsprechend.
4. Gemeinsame Vorschriften.
§ 72. (1) Die §§ 66 bis 71a gelten auch dann, wenn die
vorgetragenen oder aufgeführten Werke der Literatur oder Tonkunst
den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes nicht genießen.
(2) Die §§ 41 und 41a gelten für die an Vorträgen und Aufführungen
bestehenden Schutzrechte entsprechend.
(3) Zur Berichterstattung über Tagesereignisse dürfen Vorträge und
Aufführungen, die bei Vorgängen, über die berichtet wird, öffentlich
wahrnehmbar werden, in einem durch den Informationszweck
gerechtfertigten Umfang auf Bild- oder Schallträgern festgehalten,
durch Rundfunk gesendet, öffentlich wiedergegeben und der
Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden; solche Bild- oder
Schallträger dürfen in diesem Umfang vervielfältigt und verbreitet
werden. In diesen Fällen ist die Quelle anzugeben, es sei denn, dies
erweist sich als unmöglich, oder die Vorträge und Aufführungen sind
nur beiläufig in die Berichterstattung einbezogen worden.
(4) Die Benutzung einzelner Vorträge oder Aufführungen von Werken
der Literatur oder Tonkunst zu Zwecken der Wissenschaft oder des
Unterrichts in einem durch den nicht kommerziellen Zweck
gerechtfertigten Umfang ist zulässig. In diesen Fällen ist die
Quelle anzugeben, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich.
(5) Vorträge oder Aufführungen von Werken der Literatur oder
Tonkunst dürfen durch den Veranstalter auf einem Bild- oder
Schallträger festgehalten und mit Hilfe eines solchen Bild- oder
Schallträgers oder einer anderen technischen Einrichtung innerhalb
des Gebäudes, in dem die Veranstaltung stattfindet, zu dem Zweck
wiedergegeben werden, die Veranstaltung in einem anderen Raume
wahrnehmbar zu machen.
(6) Für den Vortrag einer der im § 43 bezeichneten Reden durch den
Redner selbst gelten die Vorschriften der §§ 66 bis 71a nicht.
II. Abschnitt
Schutz von Lichtbildern, Schallträgern, Rundfunksendungen und
nachgelassenen Werken
1. Lichtbilder.
§ 73. (1) Lichtbilder im Sinne dieses Gesetzes sind durch ein
photographisches Verfahren hergestellte Abbildungen. Als
photographisches Verfahren ist auch ein der Photographie ähnliches
Verfahren anzusehen.
(2) Derart hergestellte Laufbilder (kinematographische
Erzeugnisse) unterliegen, unbeschadet der urheberrechtlichen
Vorschriften zum Schutze von Filmwerken, den für Lichtbilder
geltenden Vorschriften.
Schutzrecht.
§ 74. (1) Wer ein Lichtbild aufnimmt (Hersteller), hat mit den vom
Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, das
Lichtbild zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische
Einrichtungen öffentlich vorzuführen, durch Rundfunk zu senden und
der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Bei gewerbsmäßig
hergestellten Lichtbildern gilt der Inhaber des Unternehmens als
Hersteller.
(2) Die dem Hersteller nach Absatz 1 zustehenden Verwertungsrechte
sind vererblich und veräußerlich.
(3) Hat der Hersteller ein Lichtbild mit seinem Namen (Decknamen,
Firma) bezeichnet, so sind auch die von anderen hergestellten, zur
Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke mit einem
entsprechenden Hinweis auf den Hersteller zu versehen. Gibt ein
derart bezeichnetes Vervielfältigungsstück das Lichtbild mit
wesentlichen Änderungen wieder, so ist die Herstellerbezeichnung mit
einem entsprechenden Zusatz zu versehen.
(4) Bei den mit einer Herstellerbezeichnung versehenen
Vervielfältigungsstücken darf auch die Gegenstandsbezeichnung von
der vom Hersteller angegebenen nur so weit abweichen, als es der
Übung des redlichen Verkehrs entspricht.
(5) Nach dem Tode des Herstellers kommt der ihm durch die
Absätze 3 und 4 gewährte Schutz den Personen zu, auf die die
Verwertungsrechte übergehen. Werden die Verwertungsrechte auf einen
anderen übertragen, so kann dem Erwerber auch das Recht eingeräumt
werden, sich als Hersteller des Lichtbildes zu bezeichnen. In diesem
Falle gilt der Erwerber fortan als Hersteller und genießt, wenn er
als solcher auf den Lichtbildstücken genannt ist, auch Schutz nach
den Vorschriften der Absätze 3 und 4.
(6) Das Schutzrecht an Lichtbildern erlischt fünfzig Jahre nach
der Aufnahme, wenn aber das Lichtbild vor dem Ablauf dieser Frist
veröffentlicht wird, fünfzig Jahre nach der Veröffentlichung. Die
Fristen sind nach § 64 zu berechnen.
(7) Die §§ 5, 7 bis 9, 11 bis 13, 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, §§ 16,
16a, 17, 17a, 17b, 18 Abs. 3, § 23 Abs. 2 und 4, §§ 24, 25
Abs. 2 bis 6, §§ 26, 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1,
§ 33 Abs. 2, §§ 36, 37, 41, 41a, 42, 42a, 42b, 42c, 54 Abs. 1 Z 3,
3a und 4 und Abs. 2, §§ 56, 56a, 56b, 57 Abs. 3a Z 1 und 2, 59a und
59b gelten für Lichtbilder, die §§ 56c und 56d für
kinematographische Erzeugnisse entsprechend; § 42a zweiter Satz Z 1
gilt jedoch nicht für die Vervielfältigung von gewerbsmäßig
hergestellten Lichtbildern nach einer Vorlage, die in einem
photographischen Verfahren hergestellt worden ist.
Sondervorschriften für Lichtbildnisse von
Personen.
§ 75. (1) Von einem auf Bestellung aufgenommenen Lichtbildnis
einer Person dürfen, wenn nichts anderes vereinbart ist, der
Besteller und seine Erben sowie der Abgebildete und nach seinem Tode
die mit ihm in gerader Linie Verwandten und sein überlebender
Ehegatte einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen oder durch
einen anderen, auch gegen Entgelt, herstellen lassen, in einem
photographischen Verfahren aber nur dann, wenn sie sich in einem
solchen Verfahren hergestellte Vervielfältigungsstücke von dem
Berechtigten überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen
Schwierigkeiten beschaffen können.
(2) Vervielfältigungsstücke, deren Herstellung nach Absatz 1
zulässig ist, dürfen unentgeltlich verbreitet werden.
2. Schallträger.
§ 76. (1) Wer akustische Vorgänge zu ihrer wiederholbaren
Wiedergabe auf einem Schallträger festhält (Hersteller), hat mit den
vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, den
Schallträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und der
Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Unter der Vervielfältigung
wird auch die Benutzung einer mit Hilfe eines Schallträgers
bewirkten Wiedergabe zur Übertragung auf einen anderen verstanden.
Bei gewerbsmäßig hergestellten Schallträgern gilt der Inhaber des
Unternehmens als Hersteller.
(2) Dem Absatz 1 zuwider vervielfältigte oder verbreitete
Schallträger dürfen zu einer Rundfunksendung (§ 17) oder
öffentlichen Wiedergabe nicht benutzt werden.
(3) Wird ein zu Handelszwecken hergestellter oder ein der
Öffentlichkeit zur Verfügung gestellter Schallträger zu einer
Rundfunksendung (§ 17) oder öffentlichen Wiedergabe benutzt, so hat
der Benutzer dem Hersteller (Abs. 1), vorbehaltlich des § 66 Abs. 7
und des vorstehenden Abs. 2, eine angemessene Vergütung zu
entrichten. Die im § 66 Abs. 1 bezeichneten Personen haben gegen den
Hersteller einen Anspruch auf einen Anteil an dieser Vergütung.
Dieser Anteil beträgt mangels Einigung der Berechtigten die Hälfte
der dem Hersteller nach Abzug der Einhebungskosten verbleibenden
Vergütung. Die Ansprüche des Herstellers und der im § 66 Abs. 1
bezeichneten Personen können nur von Verwertungsgesellschaften oder
durch eine einzige Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
(4) Zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch
mittelbare kommerzielle Zwecke darf jede natürliche Person eine mit
Hilfe eines Schallträgers bewirkte Wiedergabe auf einem Schallträger
festhalten und von diesem einzelne Vervielfältigungsstücke
herstellen. § 42 Abs. 2 und 3 sowie 5 bis 7, § 42a, § 42b Abs. 1 und
3 bis 6 und § 56a gelten entsprechend.
(5) Das Schutzrecht an Schallträgern erlischt fünfzig Jahre nach
der Aufnahme, wenn aber der Schallträger vor dem Ablauf dieser Frist
veröffentlicht wird, fünfzig Jahre nach der Veröffentlichung. Die
Fristen sind nach § 64 zu berechnen.
(6) Die §§ 5, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 16
Abs. 1 und 3, §§ 16a, 23 Abs. 2 und 4, §§ 24, 25 Abs. 2, 3 und 5,
§§ 26, 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2,
§§ 41, 41a, 42c, 56, 57 Abs. 3a Z 1, 72 Abs. 4 und § 74 Abs. 2 bis 5
gelten entsprechend.
3. Rundfunksendungen
§ 76a. (1) Wer Töne oder Bilder durch Rundfunk oder auf eine
ähnliche Art sendet (§ 17, Rundfunkunternehmer), hat mit den vom
Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, die
Sendung gleichzeitig über eine andere Sendeanlage zu senden und zu
einer öffentlichen Wiedergabe im Sinne des § 18 Abs. 3 an Orten zu
benutzen, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes
zugänglich sind; der Rundfunkunternehmer hat weiter das
ausschließliche Recht, die Sendung auf einem Bild- oder Schallträger
(insbesondere auch in Form eines Lichtbildes) festzuhalten, diesen
zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen
Zurverfügungstellung zu benutzen. Unter der Vervielfältigung wird
auch die Benutzung einer mit Hilfe eines Bild- oder Schallträgers
bewirkten Wiedergabe zur Übertragung auf einen anderen verstanden.
(2) Dem Abs. 1 zuwider vervielfältigte oder verbreitete Bild- oder
Schallträger dürfen zu einer Rundfunksendung (§ 17) oder zu einer
öffentlichen Wiedergabe nicht benutzt werden.
(3) Zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch
mittelbare kommerzielle Zwecke darf jede natürliche Person eine
Rundfunksendung auf einem Bild- oder Schallträger festhalten und von
diesem einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen. § 42 Abs. 2 und
3 sowie 5 bis 7 und § 42a gelten entsprechend.
(4) Das Schutzrecht an Rundfunksendungen erlischt fünfzig Jahre
nach der Sendung. Die Frist ist nach § 64 zu berechnen.
(5) Die §§ 5, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 16
Abs. 1 und 3, §§ 16a, 18 Abs. 2, § 23 Abs. 2 und 4, §§ 24, 25 Abs. 2,
3 und 5, §§ 26, 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33
Abs. 2, §§ 41, 41a, 42c, 56, 56a, 57 Abs. 3a Z 1, § 72 Abs. 4 und
§ 74 Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend.
4. Nachgelassene Werke
§ 76b. Wer ein nichtveröffentlichtes Werk, für das die Schutzfrist
abgelaufen ist, erlaubterweise veröffentlicht, dem stehen die
Verwertungsrechte am Werk wie einem Urheber zu. Dieses Schutzrecht
erlischt fünfundzwanzig Jahre nach der Veröffentlichung; die Frist
ist nach § 64 zu berechnen.
IIa. Abschnitt
Geschützte Datenbanken
§ 76c. (1) Eine Datenbank (§ 40f Abs. 1) genießt den Schutz nach
diesem Abschnitt, wenn für die Beschaffung, Überprüfung oder
Darstellung ihres Inhalts eine nach Art oder Umfang wesentliche
Investition erforderlich war.
(2) Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte
Datenbank gilt als neue Datenbank, wenn die Änderung eine nach Art
oder Umfang wesentliche Investition erfordert hat; dies gilt auch
dann, wenn diese Voraussetzung nur durch mehrere aufeinander
folgende Änderungen gemeinsam erfüllt wird.
(3) Der Schutz nach diesem Abschnitt ist unabhängig davon, ob die
Datenbank als solche oder ihr Inhalt für den urheberrechtlichen oder
einen anderen sonderrechtlichen Schutz in Betracht kommt.
(4) Der Schutz nach diesem Abschnitt berührt nicht die am Inhalt
der Datenbank etwa bestehenden Rechte.
Schutzrecht
§ 76d. (1) Wer die Investition im Sinne des § 76c vorgenommen hat
(Hersteller), hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das
ausschließliche Recht, die ganze Datenbank oder einen nach Art oder
Umfang wesentlichen Teil derselben zu vervielfältigen, zu
verbreiten, durch Rundfunk zu senden, öffentlich wiederzugeben und
der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Diesen
Verwertungshandlungen stehen die wiederholte und systematische
Vervielfältigung, Verbreitung, Rundfunksendung und öffentliche
Wiedergabe von unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, wenn
diese Handlungen der normalen Verwertung der Datenbank
entgegenstehen oder die berechtigten Interessen des Herstellers der
Datenbank unzumutbar beeinträchtigen.
(2) Das Verbreitungsrecht des Herstellers umfaßt nicht das
Verleihen (§ 16a Abs. 3).
(3) Die Vervielfältigung eines wesentlichen Teils einer
veröffentlichten Datenbank ist zulässig
1. für private Zwecke; dies gilt nicht für eine Datenbank, deren
Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich
sind;
2. zu Zwecken der Wissenschaft oder des Unterrichts in einem durch
den Zweck gerechtfertigten Umfang, wenn dies ohne Erwerbszweck
geschieht und die Quelle angegeben wird.
(4) Das Schutzrecht an Datenbanken erlischt 15 Jahre nach Abschluß
der Herstellung der Datenbank, wenn aber die Datenbank vor dem
Ablauf dieser Frist veröffentlicht wird, 15 Jahre nach der
Veröffentlichung. Die Fristen sind nach § 64 zu berechnen.
(5) Die §§ 8, 9, 11 bis 13, 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, §§ 16, 16a
Abs. 1 und 3, §§ 17, 17a, 17b, § 23 Abs. 2 und 4, §§ 24, 25 Abs. 2,
3 und 5, §§ 26, 27 Abs. 1 und 3 bis 5, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1,
§ 33 Abs. 2 und § 41 gelten entsprechend.
Verträge über die Benutzung einer Datenbank
§ 76e. Eine vertragliche Vereinbarung, durch die sich der
rechtmäßige Benutzer einer veröffentlichten Datenbank gegenüber dem
Hersteller verpflichtet, die Vervielfältigung, Verbreitung,
Rundfunksendung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang
unwesentlichen Teilen der Datenbank zu unterlassen, ist insoweit
unwirksam, als diese Handlungen weder der normalen Verwertung der
Datenbank entgegenstehen noch die berechtigten Interessen des
Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.
III. Abschnitt.
Brief- und Bildnisschutz.
Briefschutz.
§ 77. (1) Briefe, Tagebücher und ähnliche vertrauliche
Aufzeichnungen dürfen weder öffentlich vorgelesen noch auf eine
andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht
werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des
Verfassers oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung
gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt
würden.
(2) Nahe Angehörige im Sinne des Absatzes 1 sind die Verwandten in
auf- und absteigender Linie sowie der überlebende Ehegatte. Die mit
dem Verfasser im ersten Grade Verwandten und der überlebende
Ehegatte genießen diesen Schutz zeit ihres Lebens, andere Angehörige
nur, wenn seit dem Ablauf des Todesjahres des Verfassers zehn Jahre
noch nicht verstrichen sind.
(3) Briefe dürfen auch dann nicht auf die im Absatz 1 bezeichnete
Art verbreitet werden, wenn hiedurch berechtigte Interessen dessen,
an den der Brief gerichtet ist, oder, falls er gestorben ist, ohne
die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen
Angehörigen verletzt würden. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten ohne Rücksicht darauf, ob die im
Absatz 1 bezeichneten Schriften den urheberrechtlichen Schutz dieses
Gesetzes genießen oder nicht. Die Anwendung urheberrechtlicher
Bestimmungen auf solche Schriften bleibt unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Schriften, die,
wenngleich nicht ausschließlich, zum amtlichen Gebrauch verfaßt
worden sind.
(6) Die Vorschriften des § 41 gelten entsprechend.
Bildnisschutz.
§ 78. (1) Bildnisse von Personen dürfen weder öffentlich
ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch
berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben
ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben,
eines nahen Angehörigen verletzt würden.
(2) Die Vorschriften der §§ 41 und 77, Absatz 2 und 4, gelten
entsprechend.
IV. Abschnitt.
Nachrichtenschutz. Schutz des Titels von Werken der
Literatur und der Kunst.
Nachrichtenschutz.
§ 79. (1) Presseberichte der im § 44 Abs. 3 bezeichneten Art, die
in Zeitungskorrespondenzen oder anderen der entgeltlichen
Vermittlung von Nachrichten an Zeitungen oder Zeitschriften
dienenden Mitteilungen enthalten sind, dürfen in Zeitungen oder
Zeitschriften erst dann wiedergegeben werden, wenn seit ihrer
Verlautbarung in einer vom Nachrichtensammler dazu ermächtigten
Zeitung oder Zeitschrift mindestens 12 Stunden verstrichen sind.
(2) Bei der Anwendung des Abs. 1 stehen den Zeitungen und
Zeitschriften alle anderen Einrichtungen gleich, die die periodische
Verbreitung von Nachrichten an jedermann besorgen. § 59a gilt jedoch
entsprechend.
Titelschutz.
§ 80. (1) Im geschäftlichen Verkehr darf weder der Titel oder die
sonstige Bezeichnung eines Werkes der Literatur oder Kunst noch die
äußere Ausstattung von Werkstücken für ein anderes Werk auf eine
Weise verwendet werden, die geeignet ist, Verwechslungen
hervorzurufen.
(2) Absatz 1 gilt auch für Werke der Literatur und der Kunst, die
den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes nicht genießen.
III. Hauptstück.
Rechtsdurchsetzung
I. Abschnitt.
Zivilrechtliche Vorschriften.
Unterlassungsanspruch.
§ 81. (1) Wer in einem auf dieses Gesetz gegründeten
Ausschließungsrecht verletzt worden ist oder eine solche Verletzung
zu besorgen hat, kann auf Unterlassung klagen. Der Inhaber eines
Unternehmens kann hierauf auch dann geklagt werden, wenn eine solche
Verletzung im Betrieb seines Unternehmens von einem Bediensteten
oder Beauftragten begangen worden ist oder droht; § 81 Abs. 1a gilt
sinngemäß.
(1a) Bedient sich derjenige, der eine solche Verletzung begangen
hat oder von dem eine solche Verletzung droht, hiezu der Dienste
eines Vermittlers, so kann auch dieser auf Unterlassung nach Abs. 1
geklagt werden. Wenn, bei diesem die Voraussetzungen für einen
Ausschluss der Verantwortlichkeit nach den §§ 13 bis 17 ECG
vorliegen, kann er jedoch erst nach Abmahnung geklagt werden.
(2) Einstweilige Verfügungen können erlassen werden, auch wenn die
im § 381 der Exekutionsordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht
zutreffen.
Beseitigungsanspruch.
§ 82. (1) Wer in einem auf dieses Gesetz gegründeten
Ausschließungsrechte verletzt wird, kann verlangen, daß der dem
Gesetz widerstreitende Zustand beseitigt werde; § 81 Abs. 1a gilt
sinngemäß.
(2) Der Verletzte kann insbesondere verlangen, dass die den
Vorschriften dieses Gesetzes zuwider hergestellten oder verbreiteten
sowie die zur widerrechtlichen Verbreitung bestimmten
Vervielfältigungsstücke vernichtet und dass die ausschließlich oder
überwiegend zur widerrechtlichen Vervielfältigung bestimmten Mittel
(Formen, Steine, Platten, Filmstreifen und dergleichen) unbrauchbar
gemacht werden.
(3) Enthalten die im Absatz 2 bezeichneten Eingriffsgegenstände
oder Eingriffsmittel Teile, deren unveränderter Bestand und deren
Gebrauch durch den Beklagten das Ausschließungsrecht des Klägers
nicht verletzen, so hat das Gericht diese Teile in dem die
Vernichtung oder Unbrauchbarmachung aussprechenden Urteil zu
bezeichnen. Bei der Vollstreckung sind diese Teile, soweit es
möglich ist, von der Vernichtung oder Unbrauchbarmachung
auszunehmen, wenn der Verpflichtete die damit verbundenen Kosten im
voraus bezahlt. Zeigt sich im Exekutionsverfahren, daß die
Unbrauchbarmachung von Eingriffsmitteln unverhältnismäßig große
Kosten erfordern würde, und werden diese vom Verpflichteten nicht im
voraus bezahlt, so ordnet das Exekutionsgericht nach Einvernehmung
der Parteien die Vernichtung dieser Eingriffsmittel an.
(4) Kann der dem Gesetz widerstreitende Zustand auf eine andere
als die im Absatz 2 bezeichnete, mit keiner oder einer geringeren
Wertvernichtung verbundene Art beseitigt werden, so kann der
Verletzte nur Maßnahmen dieser Art begehren. Namentlich dürfen
Werkstücke nicht bloß deshalb vernichtet werden, weil die
Quellenangabe fehlt oder dem Gesetz nicht entspricht.
(5) Statt der Vernichtung von Eingriffsgegenständen oder
Unbrauchbarmachung von Eingriffsmitteln kann der Verletzte
verlangen, daß ihm die Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel von
ihrem Eigentümer gegen eine angemessene, die Herstellungskosten
nicht übersteigende Entschädigung überlassen werden.
(6) Der Beseitigungsanspruch richtet sich gegen den Eigentümer der
Gegenstände, die den der Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes
dienenden Maßnahmen unterliegen. Der Anspruch kann während der Dauer
des verletzten Rechtes so lange geltend gemacht werden, als solche
Gegenstände vorhanden sind.
Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch bei
Werken der bildenden Künste.
§ 83. (1) Ist ein Urstück eines Werkes der bildenden Künste
unbefugt geändert worden, so kann der Urheber, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt ist, nur verlangen, daß die Änderung auf dem
Urstück als nicht vom Schöpfer des Werkes herrührend gekennzeichnet
oder daß eine darauf befindliche Urheberbezeichnung beseitigt oder
berichtigt werde.
(2) Ist die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes möglich
und stehen ihr nicht überwiegende öffentliche Interessen oder
überwiegende Interessen des Eigentümers entgegen, so kann der
Schöpfer des Werkes nach seiner Wahl an Stelle der im Absatz 1
bezeichneten Maßnahmen verlangen, daß ihm die Wiederherstellung
gestattet werde.
(3) Bei Werken der Baukunst kann der Urheber auf Grund des § 81
eine unbefugte Änderung nicht untersagen. Auch kann er nicht
verlangen, daß Bauten abgetragen, umgebaut oder ihm nach § 82,
Absatz 5, überlassen werden. Doch ist auf sein Verlangen je nach der
Sachlage eine der im Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen zu treffen oder
auf dem Nachbau eine der Wahrheit entsprechende Urheberbezeichnung
anzubringen.
Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch in
den Fällen der §§ 79 und 80.
§ 84. (1) Im Falle des § 79 können Unterlassungs- und
Beseitigungsansprüche nicht nur vom Nachrichtensammler geltend
gemacht werden, sondern auch von jedem Unternehmer, der mit dem
Täter in Wettbewerb steht, sowie von Vereinigungen zur Förderung
wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern, wenn diese Interessen
durch die Tat berührt werden.
(2) Im Falle des § 80 können Unterlassungs- und
Beseitigungsansprüche von einer solchen Vereinigung sowie von jedem
Unternehmer geltend gemacht werden, der sich damit befaßt, Stücke
des Werkes, dessen Titel, Bezeichnung oder Ausstattung für ein
anderes Werk verwendet wird, in Verkehr zu bringen oder es
öffentlich vorzutragen, aufzuführen oder vorzuführen, und dessen
Interessen durch die Tat beeinträchtigt werden. Bei urheberrechtlich
geschützten Werken ist dazu stets auch der Urheber berechtigt.
(3) Eingriffsgegenstände unterliegen in den Fällen der §§ 79 und
80 dem Beseitigungsanspruch nur, wenn sie zur widerrechtlichen
Verbreitung bestimmt sind. Ein Anspruch auf Überlassung von
Eingriffsgegenständen oder Eingriffsmitteln (§ 82, Absatz 5) besteht
in diesem Fällen nicht.
Urteilsveröffentlichung.
§ 85. (1) Wird auf Unterlassung oder Beseitigung oder Feststellung
des Bestehens oder Nichtbestehens eines auf dieses Gesetz
gegründeten Ausschließungsrechtes oder der Urheberschaft (§ 19)
geklagt, so hat das Gericht der obsiegenden Partei, wenn diese daran
ein berechtigtes Interesse hat, auf Antrag die Befugnis
zuzusprechen, das Urteil innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des
Gegners zu veröffentlichen. Die Art der Veröffentlichung ist im
Urteil zu bestimmen.
(2) Die Veröffentlichung umfaßt den Urteilsspruch. Auf Antrag der
obsiegenden Partei kann jedoch das Gericht einen vom Urteilsspruch
nach Umfang oder Wortlaut abweichenden oder ihn ergänzenden Inhalt
der Veröffentlichung bestimmen. Dieser Antrag ist spätestens vier
Wochen nach Rechtskraft des Urteils zu stellen. Ist der Antrag erst
nach Schluß der mündlichen Streitverhandlung gestellt worden, so hat
hierüber das Gericht erster Instanz nach Rechtskraft des Urteils mit
Beschluß zu entscheiden.
(3) Das Gericht erster Instanz hat auf Antrag der obsiegenden
Partei die Kosten der Veröffentlichung festzusetzen und deren Ersatz
dem Gegner aufzutragen.
(4) Die Veröffentlichung auf Grund eines rechtskräftigen Urteils
oder eines anderen vollstreckbaren Exekutionstitels ist vom
Medienunternehmer ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen.
Anspruch auf angemessenes Entgelt.
§ 86. (1) Wer unbefugt
1. ein Werk der Literatur oder Kunst auf eine nach den §§ 14 bis
18a dem Urheber vorbehaltene Verwertungsart benutzt,
2. den Vortrag oder die Aufführung eines Werkes der Literatur oder
Tonkunst dem § 66 Abs. 1 und 5 zuwider auf einem Bild- oder
Schallträger festhält oder diesen vervielfältigt oder dem § 66
Abs. 1 und 5 oder dem § 69 Abs. 2 zuwider verbreitet,
3. den Vortrag oder die Aufführung eines Werkes der Literatur
oder Tonkunst dem § 66 Abs. 7, 69 Abs. 2, §§ 70, 71 oder 71a
zuwider durch Rundfunk sendet, öffentlich wiedergibt oder der
Öffentlichkeit zur Verfügung stellt,
4. ein Lichtbild oder einen Schallträger auf eine nach den §§ 74
oder 76 dem Hersteller vorbehaltene Verwertungsart benutzt,
5. eine Rundfunksendung auf eine nach § 76a dem
Rundfunkunternehmer vorbehaltene Verwertungsart benutzt oder
6. eine Datenbank auf eine nach § 76d dem Hersteller
vorbehaltene Verwertungsart benutzt, hat, auch wenn ihn kein
Verschulden trifft, dem Verletzten, dessen Einwilligung
einzuholen gewesen wäre, ein angemessenes Entgelt zu
zahlen.
(2) Auf ein solches Entgelt besteht aber kein Anspruch, wenn eine
Rundfunksendung, eine öffentliche Wiedergabe oder eine öffentliche
Zurverfügungstellung nur deshalb unzulässig gewesen ist, weil sie
mit Hilfe von Bild- oder Schallträgern oder Rundfunksendungen
vorgenommen worden ist, die nach dem § 50 Abs. 2, § 53 Abs. 2, § 56
Abs. 3, § 56b Abs. 2, § 56c Abs. 3 Z 2, § 56d Abs. 1 Z 2, § 66
Abs. 7, § 69 Abs. 2, §§ 70, 71, 74, 76 oder 76a Abs. 2 und 3 dazu
nicht verwendet werden durften, und wenn diese Eigenschaft der Bild-
oder Schallträger oder Rundfunksendungen ihrem Benutzer ohne sein
Verschulden unbekannt gewesen ist.
(3) Wer einen Pressebericht dem § 79 zuwider benutzt, hat, auch
wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Nachrichtensammler ein
angemessenes Entgelt zu bezahlen.
Anspruch auf Schadenersatz und auf Herausgabe
des Gewinnes.
§ 87. (1) Wer durch eine Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz einen
anderen schuldhaft schädigt, hat dem Verletzten ohne Rücksicht auf
den Grad des Verschuldens auch den entgangenen Gewinn zu ersetzen.
(2) Auch kann der Verletzte in einem solchen Fall eine angemessene
Entschädigung für die in keinem Vermögensschaden bestehenden
Nachteile verlangen, die er durch die Handlung erlitten hat.
(3) Der Verletzte, dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre,
kann als Ersatz des ihm schuldhaft zugefügten Vermögensschadens
(Abs. 1), wenn kein höherer Schaden nachgewiesen wird, das Doppelte
des ihm nach § 86 gebührenden Entgelts begehren.
(4) Wird ein Werk der Literatur oder Kunst unbefugt vervielfältigt
oder verbreitet, so kann der Verletzte, dessen Einwilligung
einzuholen gewesen wäre, auch die Herausgabe des Gewinnes
verlangen, den der Schädiger durch den schuldhaften Eingriff erzielt
hat. Dasselbe gilt, wenn der Vortrag oder die Aufführung eines
Werkes der Literatur oder Tonkunst dem § 66 Abs. 1 zuwider oder eine
Rundfunksendung dem § 76a zuwider auf einem Bild- oder Schallträger
verwertet oder wenn ein Lichtbild dem § 74 zuwider oder ein
Schallträger dem § 76 zuwider vervielfältigt oder verbreitet wird.
Dasselbe gilt schließlich, wenn das Zurverfügungstellungsrecht
(§ 18a) verletzt wird.
(5) Neben einem angemessenen Entgelt (§ 86) oder der Herausgabe
des Gewinnes (Absatz 4) kann ein Ersatz des Vermögensschadens nur
begehrt werden, soweit er das Entgelt oder den herauszugebenden
Gewinn übersteigt.
Anspruch auf Rechnungslegung.
§ 87a. (1) Wer nach diesem Gesetz zur Leistung eines angemessenen
Entgelts oder einer angemessenen Vergütung, eines angemessenen
Anteils an einer solchen Vergütung, zum Schadenersatz, zur
Herausgabe des Gewinnes oder zur Beseitigung verpflichtet ist, hat
dem Anspruchsberechtigten Rechnung zu legen und deren Richtigkeit
durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Wenn sich dabei ein
höherer Betrag als aus der Rechnungslegung ergibt, sind die Kosten
der Prüfung vom Zahlungspflichtigen zu tragen. Wer zur
Rechnungslegung verpflichtet ist, hat dem Anspruchsberechtigten
darüber hinaus über alle weiteren zur Rechtsverfolgung
erforderlichen Umstände Auskunft zu erteilen.
(2) Wer nach § 42b Abs. 3 Z 1 als Bürge und Zahler haftet, hat
dem Anspruchsberechtigten auch anzugeben, von wem er das
Trägermaterial oder das Vervielfältigungsgerät bezogen hat, sofern er
nicht die Vergütung leistet.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für denjenigen, der
nach § 42b Abs. 3 Z 1 von der Haftung ausgenommen ist.
Anspruch auf Auskunft
§ 87b. (1) Wer im Inland Werkstücke verbreitet, an denen das
Verbreitungsrecht durch In-Verkehr-Bringen in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums erloschen ist (§ 16 Abs. 3), hat dem
Berechtigten auf Verlangen richtig und vollständig Auskunft über
Hersteller, Inhalt, Herkunftsland und Menge der verbreiteten
Werkstücke zu geben. Anspruch auf Auskunft hat, wem das Recht, die
Werkstücke im Inland zu verbreiten, im Zeitpunkt des Erlöschens
zugestanden ist.
(2) Wer im geschäftlichen Verkehr durch die Herstellung oder
Verbreitung von Vervielfältigungsstücken unbefugt ein Werk der
Literatur oder Kunst oder einen sonstigen Schutzgegenstand auf eine
nach diesem Bundesgesetz dem Rechteinhaber vorbehaltene
Verwertungsart benutzt, hat dem Verletzten über die Identität
Dritter (Name und Anschrift), die an der Herstellung oder am
Vertrieb der Vervielfältigungsstücke beteiligt waren, und über ihre
Vertriebswege Auskunft zu geben, sofern dies nicht unverhältnismäßig
im Vergleich zur Schwere der Verletzung wäre.
(3) Vermittler im Sinne des § 81 Abs. 1a haben dem Verletzten
Auskunft über die Identität des Verletzers (Name und Anschrift) zu
geben.
Haftung des Inhabers eines Unternehmens.
§ 88. (1) Wird der einen Anspruch auf angemessenes Entgelt (§ 86)
begründende Eingriff im Betrieb eines Unternehmens von einem
Bediensteten oder Beauftragten begangen, so trifft die Pflicht zur
Zahlung des Entgeltes den Inhaber des Unternehmens.
(2) Hat ein Bediensteter oder Beauftragter im Betrieb eines
Unternehmens diesem Gesetz zuwidergehandelt, so haftet, unbeschadet
einer allfälligen Ersatzpflicht dieser Personen, der Inhaber des
Unternehmens für den Ersatz des dadurch verursachten Schadens (§ 87,
Absatz 1 bis 3), wenn ihm die Zuwiderhandlung bekannt war oder
bekannt sein mußte. Auch trifft ihn in einem solchen Falle die
Pflicht zur Herausgabe des Gewinnes nach § 87, Absatz 4.
Haftung mehrerer Verpflichteter.
§ 89. Soweit derselbe Anspruch auf ein angemessenes Entgelt
(§ 86), auf Schadenersatz (§ 87, Absatz 1 bis 3) oder auf Herausgabe
des Gewinnes (§ 87, Absatz 4) gegen mehrere Personen begründet ist,
haften sie zur ungeteilten Hand.
Verjährung.
§ 90. (1) Die Verjährung der Ansprüche auf angemessenes Entgelt,
angemessene Vergütung, Herausgabe des Gewinnes und Auskunft richtet
sich nach den Vorschriften für Entschädigungsklagen.
(2) Die Ansprüche der einzelnen Anspruchsberechtigten oder Gruppen
von Anspruchsberechtigten gegen die Verwertungsgesellschaft
verjähren ohne Rüchsicht auf die Kenntnis des Anspruchsberechtigten
von den die Zahlungspflicht der Verwertungsgesellschaft begründenden
Tatsachen in drei Jahren ab diesem Zeitpunkt.
Mitwirkung der Zollbehörden
§ 90a. (1) Trägermaterial und Vervielfältigungsgeräte im Sinn des
§ 42b, die in den zollrechtlichen freien Verkehr übergeführt oder in
ein Lager des Typs D im Sinn der zollrechtlichen Vorschriften
eingelagert werden, sind vom Anmelder nach Maßgabe der Verordnungen
nach den Abs. 3 und 4 mit einem eigenen Anmeldeschein anzumelden. Im
Anmeldeschein sind Stückzahl, Art und Warenzeichen der angemeldeten
Waren sowie der Name und die Anschrift des Anmelders und des
Empfängers der angemeldeten Waren anzugeben; bei Trägermaterial ist
überdies die Spieldauer, bei Vervielfältigungsgeräten die
Leistungsfähigkeit (Vervielfältigungen je Minute) anzugeben. Der
Anmeldeschein ist eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung im
Sinn der zollrechtlichen Vorschriften. Die Anmeldescheine sind von
den Zollstellen den Verwertungsgesellschaften, die Ansprüche nach
§ 42b und in Verbindung damit aus § 69 Abs. 3, § 74 Abs. 7 und § 76
Abs. 4 geltend machen, zu übersenden.
(2) Von der Anmeldepflicht nach Abs. 1 sind Sendungen ausgenommen,
die nach zollrechtlichen Vorschriften eingangsabgabefrei bleiben, im
Fall von Trägermaterial überdies Sendungen, die nicht mehr als
100 Stück umfassen.
(3) Der Bundesminister für Justiz hat im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu bestimmen, welche
nach den Positionen der Kombinierten Nomenklatur (Verordnung (EWG)
Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und
statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif, ABl.
Nr. L 253 vom 11. Oktober 1993, S 1, in der jeweils geltenden
Fassung) bezeichnete Waren unter die Anmeldepflicht nach Abs. 1
fallen und welchen Verwertungsgesellschaften die Anmeldescheine zu
übersenden sind; die Verordnung hat auch Form und Inhalt des
Anmeldescheins zu bestimmen. Die Verordnung hat auf den
erforderlichen Verwaltungsaufwand und auf die Bedürfnisse der
Verwertungsgesellschaften angemessen Bedacht zu nehmen.
(4) Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen durch Verordnung weitere Ausnahmen von
der Anmeldepflicht vorsehen, wenn das Interesse an der Erleichterung
des Warenverkehrs oder der Verwaltungsvereinfachung das Interesse
der Verwertungsgesellschaften an der Anmeldung überwiegt.
(5) Der Anmelder und der im Anmeldeschein genannte Empfänger der
angemeldeten Waren haben den in Abs. 1 bezeichneten
Verwertungsgesellschaften auf deren Verlangen richtig und vollständig
Auskunft über die für die Entstehung der Zahlungspflicht maßgeblichen
Umstände zu geben.
Schutz von Computerprogrammen
§ 90b. Der Inhaber eines auf dieses Gesetz gegründeten
Ausschließungsrechts an einem Computerprogramm, der sich technischer
Mechanismen zum Schutz dieses Programms bedient, kann auf
Unterlassung und Beseitigung des dem Gesetz widerstreitenden
Zustands klagen, wenn Mittel in Verkehr gebracht oder zu
Erwerbszwecken besessen werden, die allein dazu bestimmt sind, die
unerlaubte Beseitigung oder Umgehung dieser technischen Mechanismen
zu erleichtern. Die §§ 81, 82 Abs. 2 bis 6, §§ 85, 87 Abs. 1 und 2,
§ 87a Abs. 1, § 88 Abs. 2, §§ 89 und 90 gelten entsprechend.
Schutz technischer Maßnahmen
§ 90c. (1) Der Inhaber eines auf dieses Gesetz gegründeten
Ausschließungsrechts, der sich wirksamer technischer Maßnahmen
bedient, um eine Verletzung dieses Rechts zu verhindern oder
einzuschränken, kann auf Unterlassung und Beseitigung des dem Gesetz
widerstreitenden Zustandes klagen,
1. wenn diese Maßnahmen durch eine Person umgangen werden, der
bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass sie
dieses Ziel verfolgt,
2. wenn Umgehungsmittel hergestellt, eingeführt, verbreitet,
verkauft, vermietet und zu kommerziellen Zwecken besessen
werden,
3. wenn für den Verkauf oder die Vermietung von Umgehungsmitteln
geworben wird oder
4. wenn Umgehungsdienstleistungen erbracht werden.
(2) Unter wirksamen technischen Maßnahmen sind alle Technologien,
Vorrichtungen und Bestandteile zu verstehen, die im normalen Betrieb
dazu bestimmt sind, die in Abs. 1 bezeichneten Rechtsverletzungen zu
verhindern oder einzuschränken, und die die Erreichung dieses
Schutzziels sicherstellen. Diese Voraussetzungen sind nur erfüllt,
soweit die Nutzung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstandes
kontrolliert wird
1. durch eine Zugangskontrolle,
2. einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder
sonstige Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands
oder
3. durch einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung.
(3) Unter Umgehungsmitteln beziehungsweise
Umgehungsdienstleistungen sind Vorrichtungen, Erzeugnisse oder
Bestandteile beziehungsweise Dienstleistungen zu verstehen,
1. die Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder
Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer
Maßnahmen sind,
2. die, abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer
Maßnahmen, nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder
Nutzen haben oder
3. die hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder
erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer
Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(4) Die §§ 81, 82 Abs. 2 bis 6, §§ 85, 87 Abs. 1 und 2, § 87a
Abs. 1, § 88 Abs. 2, §§ 89 und 90 gelten entsprechend.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht mit Beziehung auf Rechte an
Computerprogrammen.
Schutz von Kennzeichnungen
§ 90d. (1) Der Inhaber eines auf dieses Gesetz gegründeten
Ausschließungsrechts, der Kennzeichnungen im Sinne dieser Bestimmung
anwendet, kann auf Unterlassung und Beseitigung des dem Gesetz
widerstreitenden Zustandes klagen,
1. wenn solche Kennzeichnungen entfernt oder geändert werden,
2. wenn Vervielfältigungsstücke von Werken oder sonstigen
Schutzgegenständen, von beziehungsweise auf denen
Kennzeichnungen unbefugt entfernt oder geändert worden sind,
verbreitet oder zur Verbreitung eingeführt oder für eine
Sendung, für eine öffentliche Wiedergabe oder für eine
öffentliche Zurverfügungstellung verwendet werden.
(2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nur gegen Personen, die die
angeführten Handlungen unbefugt und wissentlich vornehmen, wobei
ihnen bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass
sie dadurch die Verletzung eines auf dieses Gesetz gegründeten
Ausschließungsrechtes veranlassen, ermöglichen, erleichtern oder
verschleiern.
(3) Unter Kennzeichnungen sind Angaben zu verstehen,
1. die in elektronischer Form festgehalten sind, auch wenn sie
durch Zahlen oder in anderer Form verschlüsselt sind,
2. die mit einem Vervielfältigungsstück des Werkes oder sonstigen
Schutzgegenstandes verbunden sind oder in Zusammenhang mit dem
Werk oder sonstigen Schutzgegenstand gesendet, öffentlich
wiedergegeben oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt
werden und
3. die folgenden Inhalt haben:
a) die Bezeichnung des Werkes oder sonstigen
Schutzgegenstandes, des Urhebers oder jedes anderen
Rechtsinhabers, sofern alle diese Angaben vom Rechtsinhaber
stammen, oder
b) die Modalitäten und Bedingungen für die Nutzung des Werkes
oder sonstigen Schutzgegenstands.
(4) Die §§ 81, 82 Abs. 2 bis 6, §§ 85, 87 Abs. 1 und 2, § 87a
Abs. 1, § 88 Abs. 2, §§ 89 und 90 gelten entsprechend.
II. Abschnitt.
Strafrechtliche Vorschriften.
Eingriff.
§ 91. (1) Wer einen Eingriff der im § 86 Abs. 1, § 90b, § 90c
Abs. 1 oder § 90d Abs. 1 bezeichneten Art begeht, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen. Der Eingriff ist jedoch dann nicht
strafbar, wenn es sich nur um eine unbefugte Vervielfältigung oder
um ein unbefugtes Festhalten eines Vortrags oder einer Aufführung
jeweils zum eigenen Gebrauch oder unentgeltlich auf Bestellung zum
eigenen Gebrauch eines anderen handelt.
(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2003)
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als Inhaber oder Leiter eines
Unternehmens einen im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten
oder Beauftragten begangenen Eingriff dieser Art (Abs. 1 und 1a)
nicht verhindert.
(2a) Wer eine nach den Abs. 1, 1a oder 2 strafbare Handlung
gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu
bestrafen.
(3) Der Täter ist nur auf Verlangen des in seinem Recht Verletzten
zu verfolgen.
(4) § 85 Abs. 1, 3 und 4 über die Urteilsveröffentlichung gilt
entsprechend.
(5) Das Strafverfahren obliegt dem Einzelrichter des Gerichtshofes
erster Instanz.
Vernichtung und Unbrauchbarmachung von
Eingriffsgegenständen und Eingriffsmitteln.
§ 92. (1) In dem Urteil, womit ein Angeklagter des Vergehens nach
§ 91 schuldig erkannt wird, ist auf Antrag des Privatanklägers die
Vernichtung der zur widerrechtlichen Verbreitung bestimmten
Eingriffsgegenstände sowie die Unbrauchbarmachung der ausschließlich
oder überwiegend zur widerrechtlichen Vervielfältigung bestimmten
und der im § 90b sowie im § 90c Abs. 3 bezeichneten Eingriffsmittel
anzuordnen. Solche Eingriffsgegenstände und Eingriffsmittel
unterliegen diesen Maßnahmen ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
Bauten sind diesen Maßnahmen nicht unterworfen. Die Vorschriften des
§ 82, Absatz 3, gelten entsprechend.
(2) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden,
so hat das Strafgericht auf Antrag des Verletzten die im Absatz 1
bezeichneten Maßnahmen im freisprechenden Erkenntnis oder in einem
selbständigen Verfahren anzuordnen, wenn die übrigen Voraussetzungen
dieser Maßnahmen vorliegen. Im selbständigen Verfahren erkennt
hierüber das Gericht, das zur Durchführung des Strafverfahrens
zuständig wäre, nachdem die etwa erforderlichen Erhebungen gepflogen
worden sind, nach mündlicher Verhandlung durch Urteil. Auf die
Verhandlung, die Entscheidung und ihre Veröffentlichung sowie auf
die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften entsprechend
anzuwenden, die für die Entscheidung über den Strafanspruch gelten.
Für den Kostenersatz gelten dem Sinne nach die allgemeinen
Vorschriften über den Ersatz der Kosten des Strafverfahrens; wird
dem Antrag stattgegeben, so trifft die Kostenersatzpflicht die an
dem Verfahren als Gegner des Antragstellers Beteiligten.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind, soweit es möglich ist,
auch die Eigentümer der der Vernichtung oder Unbrauchbarmachung
unterliegenden Gegenstände zur Verhandlung zu laden. Sie sind,
soweit es sich um die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Maßnahmen
handelt, berechtigt, tatsächliche Umstände, vorzubringen, Anträge zu
stellen und gegen die Entscheidung die nach der Strafprozeßordnung
zulässigen Rechtsmittel zu ergreifen. Wegen Nichtigkeit können sie
das Urteil auch dann anfechten, wenn das Gericht die ihm nach den
Absätzen 1 und 2 zustehenden Befugnisse überschritten hat. Sie
können ihre Sache selbst oder durch einen Bevollmächtigten führen
und sich eines Rechtsbeistandes aus der Zahl der in die
Verteidigerliste eingetragenen Personen bedienen. Die Frist zur
Erhebung von Rechtsmitteln beginnt für sie mit der Verkündung des
Urteils, auch wenn sie dabei nicht anwesend waren. Gegen ein in
ihrer Abwesenheit gefälltes Urteil können sie keinen Einspruch
erheben.
Beschlagnahme.
§ 93. (1) Zur Sicherung der auf Grund des § 92 beantragten
Maßnahmen können die ihnen unterliegenden Eingriffsgegenstände und
Eingriffsmittel auf Antrag des Privatanklägers vom Strafgericht in
Beschlag genommen werden.
(2) Das Strafgericht hat über einen solchen Antrag sofort zu
entscheiden. Es kann die Bewilligung der Beschlagnahme von dem Erlag
einer Sicherstellung abhängig machen. Die Beschlagnahme ist auf das
unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Sie muß aufgehoben werden,
wenn eine angemessene Sicherheit dafür geleistet wird, daß die
beschlagnahmten Gegenstände nicht auf eine unerlaubte Art benutzt
und dem Zugriff des Gerichtes nicht entzogen werden.
(3) Wird die Beschlagnahme nicht schon früher aufgehoben, so
bleibt sie bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens über
den Antrag auf Vernichtung der Eingriffsgegenstände oder
Unbrauchbarmachung der Eingriffsmittel und, wenn im Urteil hierauf
erkannt wird, bis zur Vollstreckung der angeordneten Maßnahmen
aufrecht.
(4) Gegen Beschlüsse, betreffend die Anordnung, Einschränkung oder
Aufhebung der Beschlagnahme, kann binnen 14 Tagen Beschwerde
erhoben werden; sie hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie
sich gegen die Aufhebung oder Beschränkung der Beschlagnahme
richtet.
(5) Erkennt das Gericht nicht auf Vernichtung oder
Unbrauchbarmachung der beschlagnahmten Gegenstände, so hat der
Antragsteller dem von der Beschlagnahme Betroffenen alle hiedurch
verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu ersetzen. Kommt es
infolge einer von den Parteien getroffenen Vereinbarung zu keiner
Entscheidung über den Antrag auf Vernichtung oder
Unbrauchbarmachung, so kann der Betroffene den Anspruch auf Ersatz
nur erheben, wenn er sich ihn in der Vereinbarung vorbehalten hat.
(6) Der Anspruch auf den nach Absatz 5 gebührenden Ersatz ist im
ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.
IV. Hauptstück.
Anwendungsbereich des Gesetzes.
1. Werke der Literatur und der Kunst.
Werke der Staatsbürger.
§ 94. Ein Werk genießt ohne Rücksicht darauf, ob und wo es
erschienen ist, den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes, wenn
der Urheber (§ 10, Absatz 1) oder ein Miturheber österreichischer
Staatsbürger ist.
Im Inland erschienene und mit inländischen
Liegenschaften verbundene Werke.
§ 95. Den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes genießen
ferner alle nicht schon nach § 94 geschützten Werke, die im Inland
erschienen sind, sowie die Werke der bildenden Künste, die
Bestandteile oder Zugehör einer inländischen Liegenschaft sind.
Nicht im Inland erschienene und nicht mit inländischen
Liegenschaften verbundene Werke von Ausländern.
§ 96. (1) Für Werke ausländischer Urheber (§ 10 Abs. 1), die nicht
nach § 94 oder nach § 95 geschützt sind, besteht der
urheberrechtliche Schutz unbeschadet von Staatsverträgen unter der
Voraussetzung, daß die Werke österreichischer Urheber auch in dem
Staat, dem der ausländische Urheber angehört, in annähernd gleicher
Weise geschützt sind, jedenfalls aber im selben Ausmaß wie die Werke
der Angehörigen dieses Staates. Diese Gegenseitigkeit ist dann
anzunehmen, wenn sie in einer Kundmachung des Bundesministers für
Justiz im Hinblick auf die in dem betreffenden Staat bestehende
Rechtslage festgestellt worden ist. Darüber hinaus können die
zuständigen Behörden die Gegenseitigkeit mit einem anderen Staat
vertraglich vereinbaren, wenn dies zur Wahrung der Interessen von
österreichischen Urhebern geboten erscheint.
(2) Für die Berechnung der Dauer des Schutzes, den ausländische
Urheber für ihre Werke in Österreich nach dem
Welturheberrechtsabkommen vom 6. September 1952, BGBl. Nr. 108/1957,
oder nach dem Welturheberrechtsabkommen, revidiert am 24. Juli 1971,
BGBl. Nr. 293/1982, genießen, sind ihre Art. IV Z 4 Abs. 1 bzw.
Art. IV Abs. 4 lit. a anzuwenden.
2. Vorträge und Aufführungen von Werken der Literatur
und der Tonkunst.
§ 97. (1) Vorträge und Aufführungen von Werken der Literatur und
der Tonkunst, die im Inland stattfinden, sind nach den Vorschriften
der §§ 66 bis 72 ohne Rücksicht darauf geschützt, welchem Staate die
Personen angehören, deren Einwilligung nach § 66 Abs. 1 und 5 zur
Festhaltung des Vortrages oder der Aufführung auf einem Bild- oder
Schallträger erforderlich ist.
(2) Bei Vorträgen und Aufführungen, die im Ausland stattfinden,
gelten die §§ 66 bis 72 zugunsten österreichischer Staatsbürger.
Ausländer werden bei solchen Vorträgen und Aufführungen unbeschadet
von Staatsverträgen unter der Voraussetzung geschützt, daß die
Vorträge und Aufführungen österreichischer Staatsbürger auch in dem
Staat, dem der Ausländer angehört, in annähernd gleicher Weise
geschützt sind, jedenfalls aber im selben Ausmaß wie Vorträge und
Aufführungen der Angehörigen dieses Staates. Diese Gegenseitigkeit
ist dann anzunehmen, wenn sie in einer Kundmachung des
Bundesministers für Justiz im Hinblick auf die in dem betreffenden
Staat bestehende Rechtslage festgestellt worden ist. Darüber hinaus
können die zuständigen Behörden die Gegenseitigkeit mit einem
anderen Staat vertraglich vereinbaren, wenn dies zur Wahrung der
Interessen von österreichischen nach § 66 Abs. 1
Verwertungsberechtigten geboten erscheint.
3. Lichtbilder.
§ 98. (1) Für die Anwendbarkeit der Vorschriften zum Schutze von
Lichtbildern (§§ 73 bis 74) gelten die Vorschriften der §§ 94 bis 96
entsprechend.
(2) Ist der Hersteller eine juristische Person, so ist dem
Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft genügt, wenn die
juristische Person ihren Sitz im Inland hat.
4. Schallträger und Rundfunksendungen
Schallträger
§ 99. (1) Schallträger werden nach § 76 ohne Rücksicht darauf
geschützt, ob und wie sie erschienen sind, wenn der Hersteller
österreichischer Staatsbürger ist. § 98 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Andere Schallträger werden nach § 76 Abs. 1, 2 und 4 bis 6
geschützt, wenn sie im Inland erschienen sind.
(3) Schallträger ausländischer Hersteller, die nicht im Inland
erschienen sind, werden nach § 76 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 unbeschadet
von Staatsverträgen unter der Voraussetzung geschützt, daß
Schallträger österreichischer Hersteller auch in dem Staat, dem der
ausländische Hersteller angehört, in annähernd gleicher Weise
geschützt sind, jedenfalls aber im selben Ausmaß wie die
Schallträger der Angehörigen dieses Staates. Diese Gegenseitigkeit
ist dann anzunehmen, wenn sie in einer Kundmachung des
Bundesministers für Justiz im Hinblick auf die in dem betreffenden
Staat bestehende Rechtslage festgestellt worden ist. Darüber hinaus
können die zuständigen Behörden die Gegenseitigkeit mit einem
anderen Staat vertraglich vereinbaren, wenn dies zur Wahrung der
Interessen österreichischer Hersteller von Schallträgern geboten
erscheint.
(4) Nicht im Inland erschienene Schallträger ausländischer
Hersteller werden ferner nach § 76 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 geschützt,
wenn der Hersteller einem Vertragsstaat des Übereinkommens vom
29. Oktober 1971, BGBl. Nr. 294/1982, zum Schutz der Hersteller von
Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger
angehört.
(5) Auf den Schutz nach § 76 Abs. 3 haben Ausländer jedenfalls nur
nach Maßgabe von Staatsverträgen Anspruch.
Rundfunksendungen
§ 99a. Rundfunksendungen, die nicht im Inland ausgestrahlt werden,
sind nur nach Maßgabe von Staatsverträgen geschützt.
Nachgelassene Werke
§ 99b. Für den Schutz nachgelassener Werke (§ 76b) gelten die
Vorschriften der §§ 94 bis 96 entsprechend.
4a. Datenbanken
§ 99c. (1) Datenbanken werden nach § 76d geschützt, wenn der
Hersteller österreichischer Staatsbürger ist oder seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. § 98 Abs. 2 gilt
entsprechend.
(2) Andere Datenbanken werden nach § 76d geschützt, wenn der
Hersteller eine juristische Person ist, die nach den
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen
Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum gegründet worden ist und
1. ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in einem dieser
Staaten hat oder
2. ihren satzungsmäßigen Sitz in einem dieser Staaten hat und
deren Tätigkeit eine tatsächliche ständige Verbindung zu der
Wirtschaft eines dieser Staaten hat.
(3) Im übrigen werden Datenbanken nach Maßgabe von Staatsverträgen
sowie von Vereinbarungen geschützt, die der Rat der Europäischen
Gemeinschaft nach Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 96/9/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen Schutz
von Datenbanken (ABl. Nr. L 77 vom 27. März 1996, S 20) schließt.
5. Nachrichtenschutz und Titelschutz.
§ 100. (1) Ausländern, die im Inland keine Hauptniederlassung
haben, kommt der Schutz nach §§ 79 und 80 nur nach Maßgabe von
Staatsverträgen oder unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit zu; der
Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, im Bundesgesetzblatt
kundzumachen, daß und allenfalls wieweit die Gegenseitigkeit nach
den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des fremden Staates verbürgt
ist.
(2) Dem Urheber eines geschützten Werkes und den Personen, denen
ein Werknutzungsrecht daran zusteht, wird der im § 80 bezeichnete
Schutz auch dann gewährt, wenn die im Absatz 1 bezeichneten
Voraussetzungen nicht vorliegen.
V. Hauptstück.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 101. (1) Die urheberrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes
gelten, soweit es nichts anderes bestimmt, auch für die vor seinem
Inkrafttreten geschaffenen Werke der Literatur und der Kunst, die
nicht schon früher infolge Ablaufs der Schutzfrist freigeworden
sind.
(2) Werke, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes
urheberrechtlichen Schutz genießen, weil sie nach älteren
Vorschriften als im Inland erschienen anzusehen sind, bleiben gleich
den im Inland erschienenen Werken geschützt, auch wenn sie nach § 9
nicht zu den im Inland erschienenen Werken gehören.
(3) Der durch Verordnung gewährte Gegenseitigkeitsschutz im
Verhältnis zu fremden Staaten erstreckt sich auch auf den Schutz
nach diesem Gesetze.
§ 102. (1) Wem das Urheberrecht an den aus unterscheidbaren
Beiträgen verschiedener Mitarbeiter gebildeten, gleichwohl ein
einheitliches Ganzes darstellenden Werken, die vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes von Behörden, Korporationen, Unterrichtsanstalten
und öffentlichen Instituten, von Vereinen oder Gesellschaften
herausgegeben worden sind (§ 40 des Urheberrechtsgesetzes,
St. G. Bl. Nr. 417/1920), zusteht, ist nach dem neuen Gesetz zu
beurteilen. Doch stehen die Werknutzungsrechte an solchen
Sammelwerken im Zweifel den genannten Herausgebern zu.
(2) Wem das Urheberrecht an einem gegen Entgelt bestellten Porträt
(§ 13 des Urheberrechtsgesetzes, St. G. Bl. Nr. 417/1920) zusteht,
das vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes geschaffen wurde, ist
nach diesem zu beurteilen. Doch stehen die Werknutzungsrechte an
einem solchen Porträt im Zweifel dem Besteller zu.
§ 103. Ist die Ausübung des Urheberrechtes vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes einem anderen beschränkt oder unbeschränkt
überlassen worden, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel
nicht auf Befugnisse, die dem Urheber durch dieses Gesetz neu
eingeräumt werden.
§ 104. Die Verwertungsrechte an einem gewerbsmäßig hergestellten
Filmwerk stehen auch dann, wenn es vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes geschaffen worden ist, nach § 38 dem Filmhersteller zu,
soweit dem nicht eine diese Rechte des Filmherstellers
einschränkende Vereinbarung der Parteien entgegensteht. Will der
Urheber ein nach § 38 dem Filmhersteller zukommendes
Verwertungsrecht an einem solchen Werke für sich in Anspruch nehmen,
so muß er sein Recht bei sonstigem Verlust binnen einem Jahre nach
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltend machen.
§ 105. Die Rechte der Urheber von Übersetzungen, die vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes erlaubterweise erschienen sind, ohne
daß es der Einwilligung des Urhebers des übersetzten Werkes
bedurfte, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 106. (1) Soweit die freie Verbreitung von
Vervielfältigungsstücken eines Werkes nach den bisherigen
Vorschriften zulässig ist, dürfen vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes hergestellte Vervielfältigungsstücke auch weiterhin frei
verbreitet werden, wenngleich ihre Verbreitung ohne Einwilligung des
Berechtigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes über freie
Werknutzungen nicht erlaubt ist.
(2) Die Gesetzmäßigkeit der Beschaffenheit von
Vervielfältigungsstücken, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
hergestellt worden sind, ist nach den bisherigen Vorschriften zu
beurteilen.
§ 107. Der zu einem Werke der Tonkunst gehörige Text, der vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes erlaubterweise (§ 25, Z. 5, des
Urheberrechtsgesetzes, St. G. Bl. Nr. 417/1920) in Verbindung mit
dem Werke der Tonkunst herausgegeben worden ist, darf in dieser
Verbindung auch weiterhin auf die nach § 47, Absatz 1 und 3,
zulässige Art benutzt werden. Dabei ist jedoch die Vorschrift des
§ 47, Absatz 2, anzuwenden.
§ 108. Ist ein Werk der Literatur oder Tonkunst vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes auf eine Vorrichtung zur mechanischen
Wiedergabe für das Gehör übertragen worden, so erlischt mit dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes das nach § 23, Absatz 3, und § 28,
Absatz 2, des Urheberrechtsgesetzes, St. G. Bl. Nr. 417/1920, an der
Übertragung bestehende Urheberrecht der danach als Bearbeiter
geltenden Personen. Das vom Urheber einem anderen eingeräumte Recht,
ein Werk zur mechanischen Wiedergabe für das Gehör zu verwerten,
bleibt unberührt. Doch erstreckt sich dieses Recht im Zweifel weder
auf Mittel, die zur gleichzeitigen wiederholbaren Wiedergabe für
Gesicht und Gehör bestimmt sind, noch darauf, das Werk mit Hilfe von
Schallträgern öffentlich vorzutragen oder aufzuführen oder durch
Rundfunk zu senden.
§ 109. (1) Vorrichtungen, die zur mechanischen Wiedergabe von
Werken der Literatur oder Tonkunst für das Gehör dienen, dürfen noch
bis zum Ablauf des Jahres 1936 wie bisher (§ 25, Z. 6, und § 30,
Z. 5, des Urheberrechtsgesetzes, St. G. Bl. Nr. 417/1920) zu
öffentlichen Vorträgen und Aufführungen frei verwendet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Mittel, die zur gleichzeitigen
wiederholbaren Wiedergabe für Gesicht und Gehör bestimmt sind.
§ 110. (1) Die Vorschriften der §§ 66 bis 72 gelten zugunsten der
im § 66 Abs. 1 bezeichneten Personen auch dann, wenn der Vortrag
oder die Aufführung eines Werkes der Literatur oder Tonkunst vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes stattgefunden hat.
(2) Ist der Vortrag oder die Aufführung vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes mit Einwilligung des nach § 66 Abs. 1,
Verwertungsberechtigten auf einem Bild- oder Schallträger
festgehalten worden, so ist mit dieser Einwilligung dem Hersteller
des Bild- oder Schallträgers im Zweifel auch das ausschließliche
Nutzungsrecht eingeräumt worden, diesen auf die dem
Verwertungsberechtigten nach § 66 vorbehaltene Art zu
vervielfältigen und zu verbreiten. Auch enthält die Einwilligung in
einem solchen Fall im Zweifel die Erteilung der Erlaubnis, die Bild-
oder Schallträger mit dem Namen der vortragenden oder aufführenden
Person zu bezeichnen.
§ 111. Für die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
aufgenommenen Lichtbilder (§§ 73 bis 75) gelten die Vorschriften der
§§ 101 bis 103 und 106 entsprechend.
§ 112. Schallträger sind nach § 76 geschützt, auch wenn die
Aufnahme der akustischen Vorgänge vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes stattgefunden hat.
§ 113. (1) Das Urheberrechtsgesetz, R. G. Bl. Nr. 197/1895, wird
in seiner derzeit geltenden Fassung (Vollzugsanweisung St. G. Bl.
Nr. 417/1920 und Verordnung B. G. Bl. Nr. 555/1933) aufgehoben.
Desgleichen wird die Verordnung B. G. Bl. Nr. 347/1933 außer Kraft
gesetzt.
(2) (Anm.: Änderung des ABGB, JGS. Nr. 946/1811.)
(3) (Anm.: Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb, BGBl. Nr. 531/1923.)
(4) § 57, Absatz 4, des Patentgesetzes, B. G. Bl. Nr. 366/1925,
bleibt unberührt.
§ 114. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1936 in Kraft.
(2) Mit seiner Vollziehung ist der Bundesminister für Justiz
betraut, hinsichtlich des § 90a Abs. 1 bis 4 jedoch im Einvernehmen
dem Bundesminister für Finanzen.
(3) Auf Grund dieses Bundesgesetzes können Verordnungen von dem
auf seine Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; doch treten
sie frühestens mit diesem Gesetz in Kraft.
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Paragraph 1. Vertragsparteien.
1. Die Parteien dieser öffentlichen Offerte (Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen), nachfolgend Vertrag oder Offerte genannt, sind:
a) der Auftragnehmer — eine Person, die diese Offerte gemacht hat und die Abwicklung dieses Vertrags gemäß seinen Bedingungen realisiert: Solcity World Investment and Development, und
b) der Auftraggeber — eine Person, die diese Offerte akzeptiert hat, und die Urheber eines Werkes ist.
Paragraph 2. Akzeptierung.
1. Der Auftraggeber akzeptiert diese Offerte im Fall und nach der Durchführung folgender Handlungen:
a) das Ausfüllen und Absenden dem Auftragnehmer der elektronischen Anmeldung nach der Form, die in diesem Vertrag festgesetzt und auf der offizielle Webseite des Auftragnehmers untergebracht ist; und
b) das Autoreferat, in dem hingewiesen ist, welches Werk der Autor geschaffen hat; und
c) die Liste mit Schlüsselwörtern (Kennungen), nach denen man im Internet das Autoreferat des Auftraggebers auf der Webseite des Auftragnehmers finden kann; und
d) die Durchführung der Unterbringung (“Hochladen“) des Werkes auf die Webseite des Auftragnehmers; und
e) die Bezahlung der Leistungen von dem Auftragnehmer in der vertragsgemäßen Größe und Ordnung.
2. Der Auftragnehmer überprüft die Angaben des Auftraggebers und unterbringt die Angaben über den Auftraggeber und über sein Autorenwerk auf der Webseite SciReg.org im Internet. Ab diesem Zeitpunkt gilt es, dass der Auftraggeber die Offerte akzeptiert hat und zur Partei des Vertrags geworden ist.
3. Der Auftragnehmer hat Recht, und der Auftraggeber ist damit natürlich absolut und vorbehaltlos einverstanden, ohne Erklärung der Gründe dem Auftraggeber in Akzeptierung dieser Offerte abzusagen.
Paragraph 3. Vertragsgegenstand.
1. Laut diesem Vertrag erbringt der Auftragnehmer Dienstleistungen, die mit der Organisation, Gestaltung und Führung des elektronischen Registers der Urheberrechte auf der speziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet verbunden ist.
2. Laut diesem Vertrag ermöglicht der Auftragnehmer dem Auftraggeber entgeltliche Unterbringung (veröffentlicht) der Angaben über den Anmelder als Urheber des Werkes gemäß den Vertragsbedingungen.
3. Unter dem Autorenwerk der Partei versteht man die Schaffung des Gegenstandes der Urheberrechte, die im Bürgerlichen Gesetzbuch oder anderen Gesetzen des Aufenthaltslandes des Urhebers festgesetzt sind.
4. Der Auftragnehmer veröffentlicht die Angaben (Information), nachfolgend Resümee genannt, über den Anmelder als Urheber des Werkes im Register, das auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet untergebracht ist, gemäß den Vertragsbedingungen.
5. Der Auftragnehmer hat Recht, ohne Einverständnis mit dem Auftraggeber, und der Auftraggeber ist damit natürlich einverstanden, seine Verpflichtungen nach diesem Vertrag dem beliebigen Dritten nach eigenem Ermessen zu übergeben.
Paragraph 4. Register.
1. Das Register ist eine geordnete und einheitliche Registerdatenbank, die das Resümee des Auftraggebers enthält: Angaben über den Urheber, eingeschlossen Miturheber, den Titel des Autorenwerkes, das Datum der Publikation, das den Inhalt des Autorenwerkes und seine Einzigkeit erläuternde Autoreferat, sowie auch die einzigartige dem Urheber und seinem Werk automatisch vom Auftragnehmer angeeignete Registernummer, Schlüsselwörter (Kennungen), nach denen jeder die Angaben über den Urheber und sein Werk im Register auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet finden kann.
2. Das Autoreferat ist eine kurze Beschreibung des Autorenwerkes, das auf seine Einzigkeit und darauf, dass sein Urheber der Auftraggeber ist, hinweist.
3. Das Register wird elektronisch auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet geführt.
4. Die Angaben über den Urheber, das Autorenwerk und andere Angaben gemäß den Regeln für die Unterbringung der Angaben im Register außer der einzigartigen Nummer werden von dem Auftraggeber selbst auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet untergebracht.
5. Das Register, sowie auch die offizielle Webseite ist das Eigentum des Auftragnehmers.
6. Alle und beliebige Angaben, die von dem Auftraggeber gemäß den Vertragsbedingungen im Register untergebracht sind, sind das Eigentum des Auftragnehmers. Hiermit überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer seine Urheberrechte für sein Autorenwerk nicht.
7. Die Regeln der Registerführung, Registergestaltung, der Unterbringung darin jeglicher Angaben (Information) sind in dem Anhang Nr1 zu diesem Vertrag, der ein integrierender Bestandteil des Vertrags ist. Die Regeln werden ausschließlich vom Auftragnehmer festgemacht. Der Auftragnehmer hat Recht ohne Einverständnis mit dem Auftraggeber und ohne Zustimmung des Auftraggebers, und der Auftraggeber ist damit natürlich einverstanden, in die Regeln der Registerführung beliebige Änderungen und (oder) Ergänzungen einzutragen. Die Regeln der Registerführung sind zweifellos für den Auftraggeber bindend.
Paragraph 5. Verpflichtungen der Parteien.
1. Laut diesem Vertrag verpflichten sich die Parteien (sind hiermit verpflichtet), natürlich freiwillig, alle Vertragsbedingungen, sowie auch alle und beliebige gemäß den Vertragsbedingungen festgesetzten Anlagen, Anhänge und (oder) Änderungen zu diesem Vertrag, sorgfältig und pünktlich zu erfüllen.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich die Dienstleistungen des Auftragnehmers in vertragsgemäßer Ordnung und im vertragsgemäßen Umfang zu bezahlen.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet für seinen Todesfall die Bedingungen dieses Vertrags einem Dritten zur Pflicht zu machen.
4. Im Fall der Urheberrechtsübertragung einem Dritten ist der Auftraggeber verpflichtet diesem Dritten seine Vertragsverpflichtungen zur Pflicht zu machen.
5. Der Auftraggeber hat ausschließliches Recht, sich in jeder Form auf sein im Register auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet veröffentlichte Resümee (Synopse, Autoreferat), im Fall der vollständigen und sorgfältigen Erfüllung seiner Vertragsbedingungen, zu berufen.
Paragraph 6. Bezahlung der Dienstleistungen des Auftragnehmers. Vertragspreis.
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Dienstleistungen des Auftragnehmers in Ordnung und zu dem Preis zu bezahlen, die in diesem Paragraph des Vertrags festgesetzt sind.
2. Der Preis einer Unterbringung des Resümees im Register beträgt 20 (zwanzig) US-Dollar — der Vertragspreis.
3. Die Zahlungsordnung der Geldsumme, die in diesem Paragraph des Vertrags festgesetzt ist, wird im Anhang Nr. 1 dieses Vertrags bestimmt.
4. Der Anmelder zahlt dem Auftragnehmer die Geldsumme, die im Punkt 2 dieses Vertragsparagraphs angegeben ist (bezahlt die Dienstleistung des Auftragnehmers) zum Zeitpunkt der Registrierung.
5. Die laut diesem Vertrag vom Auftraggeber dem Auftragnehmer bezahlten Geldsummen werden nicht zurückgegeben.
6. Jede Partei bezahlt alle und beliebige eigene gesetzliche mit der Erfüllung der Vertragsbedingungen verbundene Steuern, Gebühren und (oder) Abgaben selbstständig. Keine der Parteien ist Steuereinnehmer der anderen Partei.
Paragraph 7. Zurücktreten vom Vertrag.
1. Der Auftraggeber hat Recht von der Vertragserfüllung in Form von Nichtbezahlung der nächstfälligen laut diesem Vertrag festgesetzten Zahlung zurückzutreten.
2. Der Auftragnehmer hat Recht, auch einseitig, von der Vertragserfüllung zurückzutreten, ohne Ersetzung dem Auftraggeber irgendwelcher Kosten und (oder) Verluste (Schäden), sowie auch ohne Bezahlung jeglicher Geldstrafen und (oder) Mahngebüren und (oder) jeglicher anderer Vertragsstrafen, und der Auftraggeber ist damit natürlich völlig einverstanden, im folgenden Fall (in folgenden Fällen):
a) Nichtbezahlung vom Auftraggeber der Leistungen des Auftragnehmers im vertragsgemäßen Umfang und gemäß den Vertragsbedingungen; und (oder)
b) falsche Angaben des Auftraggebers; und (oder)
c) verschiedene andere technische Gründe.
Paragraph 8. Informationsaustausch.
1. Nach diesem Vertrag können die Parteien Information austauschen, und diese Information gilt für die Parteien als offiziell — per Telefon, Fax, Sms, Skype, elektronische Post und/oder schriftlich (auf Papier), falls nichts anderes im Vertrag bestimmt ist.
2. Nach diesem Vertrag können die Parteien Dokumente austauschen, und diese Dokumente haben für die Parteien rechtliche Gültigkeit und gelten als von den Parteien ordnungsgemäß erhalten — per Fax, Skype, elektronische Post, in schriftlicher Form auf Papier, falls nichts anderes im Vertrag bestimmt ist. Die Unterschrift im Dokument, das von der Partei per elektronische Post gesendet ist, wird von den Parteien anerkannt. Die Unterschrift im Dokument, das von der Partei per Fax gesendet ist, wird von den Parteien anerkannt. Die Unterschrift im Dokument, das von der Partei per Skype gesendet ist, wird von den Parteien anerkannt.
3. Neben dem Obengenannten können die Parteien elektronischen Dokumentenumlauf haben und alle beliebigen Dokumente mit der elektronischen digitalen Signatur (EDS) unterschreiben.
Paragraph 9. Schiedsgericht.
1. Alle Streitfälle zwischen den Parteien über die Auslegung dieses Vertrags und (oder) Erfüllung des Vertrags werden von den Parteien in Form von zweiseitigen Verhandlungen gelöst.
2. Sollte bei den Verhandlungen kein Kompromiss erreicht werden, entscheiden die Parteien ihren Streit im Schiedsgericht (in der Arbitrage) der Industrie- und Handelskammer von British Virgin Islands.
3. Für Satzungen des Prozessrechtes, auf Grund dessen die Parteien ihren Streit entscheiden, werden von den Parteien die Vorschriften des Schiedsgerichts (der Arbitrage) der Industrie- und Handelskammer von British Virgin Islands genommen.
4. Für Satzungen des materiellen Rechtes, auf Grund dessen die Parteien ihren Streit entscheiden, werden von den Parteien dieser Vertrag und Satzungen der internationalen Abkommen (Konventionen) genommen, die die Rechtsbeziehungen nach dem Urheberrecht regeln.
Paragraph 10. Andere Bedingungen.
1. Dieser Vertrag ist in schriftlicher und elektronischer Form, in einfacher Ausfertigung abgefasst:
a) der Vertrag in schriftlicher Form wird im Büro des Auftragnehmers aufbewahrt, und
b) in elektronischer Form ist auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet untergebracht.
2. Die Änderungen, Ergänzungen und (oder) Anlagen zu diesem Vertrag werden einseitig von dem Auftragnehmer in einfacher Ausfertigung auf Papier und in einfacher Ausfertigung in elektronischer Form abgefasst, die auf der offiziellen Webseite im Internet veröffentlicht wird, und der Auftraggeber ist damit natürlich einverstanden.
3. Die Änderungen dieses Vertrags werden von dem Auftragnehmer in der Form der Neufassung des Vertrags abgefasst.
4. Sollte der Auftraggeber mit den neuen Bedingungen nicht einverstanden sein, hat er Recht vom Vertrag gemäß der Vertagsordnung und den Vertragsbedingungen zurückzutreten