Germany Copyright Law
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Gesetz über Urheberrecht und verwandte
Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
UrhG
Ausfertigungsdatum: 09.09.1965
Vollzitat:
"Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel
83 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist"
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 83 G v. 17.12.2008 I 2586
Fußnote
Textnachweis Geltung ab: 10.10.1976 Zur Nichtanwendung d. § 52a vgl. § 137k (F ab 2003-09-Umsetzung der
EGRL 9/96 (CELEX Nr: 396L0009) vgl. G v. 2.7.1997 I 1870
Umsetzung der
EWGRL 83/93 (CELEX Nr. 393L0083) vgl. G v. 8.5.1998 I 902
Umsetzung der
EGRL 55/97 (CELEX Nr. 397L0055)
EWGRL 28/92 (CELEX Nr: 392L0028) vgl. G v. 1.9.2000 I 1374
Umsetzung der
EGRL 29/2001 (CELEX Nr: 301L0029) vgl. G v. 10.9.2003 I 1774
iVm § 137j
Umsetzung der
EGRL 84/2001 (CELEX Nr: 301L0029) vgl. G v. 10.11.2006 I 2587
Inhaltsübersicht
Teil 1
Urheberrecht
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Allgemeines
Abschnitt 2
Das Werk
§ 2 Geschützte Werke
§ 3 Bearbeitungen
§ 4 Sammelwerke und Datenbankwerke
§ 5 Amtliche Werke
§ 6 Veröffentlichte und erschienene Werke
Abschnitt 3
Der Urheber
§ 7 Urheber
§ 8 Miturheber
§ 9 Urheber verbundener Werke
§ 10 Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft
Abschnitt 4
Inhalt des Urheberrechts
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 11 Allgemeines
Unterabschnitt 2
Urheberpersönlichkeitsrecht
§ 12 Veröffentlichungsrecht
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§ 13 Anerkennung der Urheberschaft
§ 14 Entstellung des Werkes
Unterabschnitt 3
Verwertungsrechte
§ 15 Allgemeines
§ 16 Vervielfältigungsrecht
§ 17 Verbreitungsrecht
§ 18 Ausstellungsrecht
§ 19 Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
§ 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
§ 20 Senderecht
§ 20a Europäische Satellitensendung
§ 20b Kabelweitersendung
§ 21 Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger
§ 22 Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher
Zugänglichmachung
§ 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen
§ 24 Freie Benutzung
Unterabschnitt 4
Sonstige Rechte des Urhebers
§ 25 Zugang zu Werkstücken
§ 26 Folgerecht
§ 27 Vergütung für Vermietung und Verleihen
Abschnitt 5
Rechtsverkehr im Urheberrecht
Unterabschnitt 1
Rechtsnachfolge in das Urheberrecht
§ 28 Vererbung des Urheberrechts
§ 29 Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht
§ 30 Rechtsnachfolger des Urhebers
Unterabschnitt 2
Nutzungsrechte
§ 31 Einräumung von Nutzungsrechten
§ 31a Verträge über unbekannte Nutzungsarten
§ 32 Angemessene Vergütung
§ 32a Weitere Beteiligung des Urhebers
§ 32b Zwingende Anwendung
§ 32c Vergütung für später bekannte Nutzungsarten
§ 33 Weiterwirkung von Nutzungsrechten
§ 34 Übertragung von Nutzungsrechten
§ 35 Einräumung weiterer Nutzungsrechte
§ 36 Gemeinsame Vergütungsregeln
§ 36a Schlichtungsstelle
§ 37 Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten
§ 38 Beiträge zu Sammlungen
§ 39 Änderungen des Werkes
§ 40 Verträge über künftige Werke
§ 41 Rückrufsrecht wegen Nichtausübung
§ 42 Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung
§ 42a Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern
§ 43 Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen
§ 44 Veräußerung des Originals des Werkes
Abschnitt 6
Schranken des Urheberrechts
§ 44a Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen
§ 45 Rechtspflege und öffentliche Sicherheit
§ 45a Behinderte Menschen
§ 46 Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch
§ 47 Schulfunksendungen
§ 48 Öffentliche Reden
§ 49 Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare
§ 50 Berichterstattung über Tagesereignisse
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§ 51 Zitate
§ 52 Öffentliche Wiedergabe
§ 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung
§ 52b Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen
Bibliotheken, Museen und Archiven
§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
§ 53a Kopienversand auf Bestellung
§ 54 Vergütungspflicht
§ 54a Vergütungshöhe
§ 54b Vergütungspflicht des Händlers oder Importeurs
§ 54c Vergütungspflicht des Betreibers von Ablichtungsgeräten
§ 54d Hinweispflicht
§ 54e Meldepflicht
§ 54f Auskunftspflicht
§ 54g Kontrollbesuch
§ 54h Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilungen
§ 55 Vervielfältigung durch Sendeunternehmen
§ 55a Benutzung eines Datenbankwerkes
§ 56 Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben
§ 57 Unwesentliches Beiwerk
§ 58 Werke in Ausstellungen, öffentlichem Verkauf und öffentlich zugänglichen
Einrichtungen
§ 59 Werke an öffentlichen Plätzen
§ 60 Bildnisse
§ 61 (weggefallen)
§ 62 Änderungsverbot
§ 63 Quellenangabe
§ 63a Gesetzliche Vergütungsansprüche
Abschnitt 7
Dauer des Urheberrechts
§ 64 Allgemeines
§ 65 Miturheber, Filmwerke
§ 66 Anonyme und pseudonyme Werke
§ 67 Lieferungswerke
§ 68 (weggefallen)
§ 69 Berechnung der Fristen
Abschnitt 8
Besondere
Bestimmungen für Computerprogramme
§ 69a Gegenstand des Schutzes
§ 69b Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen
§ 69c Zustimmungsbedürftige Handlungen
§ 69d Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen
§ 69e Dekompilierung
§ 69f Rechtsverletzungen
§ 69g Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften; Vertragsrecht
Teil 2
Verwandte Schutzrechte
Abschnitt 1
Schutz bestimmter Ausgaben
§ 70 Wissenschaftliche Ausgaben
§ 71 Nachgelassene Werke
Abschnitt 2
Schutz der Lichtbilder
§ 72 Lichtbilder
Abschnitt 3
Schutz des ausübenden Künstlers
§ 73 Ausübender Künstler
§ 74 Anerkennung als ausübender Künstler
§ 75 Beeinträchtigungen der Darbietung
§ 76 Dauer der Persönlichkeitsrechte
§ 77 Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung
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§ 78 Öffentliche Wiedergabe
§ 79 Nutzungsrechte
§ 80 Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler
§ 81 Schutz des Veranstalters
§ 82 Dauer der Verwertungsrechte
§ 83 Schranken der Verwertungsrechte
§ 84 (weggefallen)
Abschnitt 4
Schutz des Herstellers von Tonträgern
§ 85 Verwertungsrechte
§ 86 Anspruch auf Beteiligung
Abschnitt 5
Schutz des Sendeunternehmens
§ 87 Sendeunternehmen
Abschnitt 6
Schutz des Datenbankherstellers
§ 87a Begriffsbestimmungen
§ 87b Rechte des Datenbankherstellers
§ 87c Schranken des Rechts des Datenbankherstellers
§ 87d Dauer der Rechte
§ 87e Verträge über die Benutzung einer Datenbank
Teil 3
Besondere Bestimmungen für Filme
Abschnitt 1
Filmwerke
§ 88 Recht zur Verfilmung
§ 89 Rechte am Filmwerk
§ 90 Einschränkung der Rechte
§ 91 (weggefallen)
§ 92 Ausübende Künstler
§ 93 Schutz gegen Entstellung; Namensnennung
§ 94 Schutz des Filmherstellers
Abschnitt 2
Laufbilder
§ 95 Laufbilder
Teil 4
Gemeinsame Bestimmungen für
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Abschnitt 1
Ergänzende Schutzbestimmungen
§ 95a Schutz technischer Maßnahmen
§ 95b Durchsetzung von Schrankenbestimmungen
§ 95c Schutz der zur Rechtewahrnehmung erforderlichen Informationen
§ 95d Kennzeichnungspflichten
§ 96 Verwertungsverbot
Abschnitt 2
Rechtsverletzungen
Unterabschnitt 1
Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg
§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz
§ 97a Abmahnung
§ 98 Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung
§ 99 Haftung des Inhabers eines Unternehmens
§ 100 Entschädigung
§ 101 Anspruch auf Auskunft
§ 101a Anspruch auf Vorlage und Besichtigung
§ 101b Sicherung von Schadensersatzansprüchen
§ 102 Verjährung
§ 102a Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften
§ 103 Bekanntmachung des Urteils
§ 104 Rechtsweg
§ 105 Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen
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Unterabschnitt 2
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
§ 107 Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung
§ 108 Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte
§ 108a Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung
§ 108b Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur
Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen
§ 109 Strafantrag
§ 110 Einziehung
§ 111 Bekanntgabe der Verurteilung
§ 111a Bußgeldvorschriften
Unterabschnitt 3
Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde
§ 111b Verfahren nach deutschem Recht
§ 111c Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003
Abschnitt 3
Zwangsvollstreckung
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 112 Allgemeines
Unterabschnitt 2
Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderungen gegen den Urheber
§ 113 Urheberrecht
§ 114 Originale von Werken
Unterabschnitt 3
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers
§ 115 Urheberrecht
§ 116 Originale von Werken
§ 117 Testamentsvollstrecker
Unterabschnitt 4
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
gegen den Verfasser wissenschaftlicher
Ausgaben und gegen den Lichtbildner
§ 118 Entsprechende Anwendung
Unterabschnitt 5
Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderungen in bestimmte Vorrichtungen
§ 119 Zwangsvollstreckung in bestimmte Vorrichtungen
Teil 5
Anwendungsbereich,
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Abschnitt 1
Anwendungsbereich des Gesetzes
Unterabschnitt 1
Urheberrecht
§ 120 Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Staaten und EWRStaaten
§ 121 Ausländische Staatsangehörige
§ 122 Staatenlose
§ 123 Ausländische Flüchtlinge
Unterabschnitt 2
Verwandte Schutzrechte
§ 124 Wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder
§ 125 Schutz des ausübenden Künstlers
§ 126 Schutz des Herstellers von Tonträgern
§ 127 Schutz des Sendeunternehmens
§ 127a Schutz des Datenbankherstellers
§ 128 Schutz des Filmherstellers
Abschnitt 2
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Übergangsbestimmungen
§ 129 Werke
§ 130 Übersetzungen
§ 131 Vertonte Sprachwerke
§ 132 Verträge
§ 133 (weggefallen)
§ 134 Urheber
§ 135 Inhaber verwandter Schutzrechte
§ 135a Berechnung der Schutzfrist
§ 136 Vervielfältigung und Verbreitung
§ 137 Übertragung von Rechten
§ 137a Lichtbildwerke
§ 137b Bestimmte Ausgaben
§ 137c Ausübende Künstler
§ 137d Computerprogramme
§ 137e Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 92/100/EWG
§ 137f Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/98/EWG
§ 137g Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG
§ 137h Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/83/EWG
§ 137i Übergangsregelung zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
§ 137j Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG
§ 137k Übergangsregelung zur öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht und
Forschung
§ 137l Übergangsregelung für neue Nutzungsarten
Abschnitt 3
Schlussbestimmungen
§ 138 Register anonymer und pseudonymer Werke
§ 139 Änderung der Strafprozessordnung
§ 140 Änderung des Gesetzes über das am 6. September 1952 unterzeichnete
Welturheberrechtsabkommen
§ 141 Aufgehobene Vorschriften
§ 142 (weggefallen)
§ 143 Inkrafttreten
Teil 1
Urheberrecht
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Allgemeines
Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke
Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Abschnitt 2
Das Werk
§ 2 Geschützte Werke
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören
insbesondere:
1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2. Werke der Musik;
3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
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4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der
angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen
werden;
6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne,
Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
§ 3 Bearbeitungen
Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige
Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten
Werk wie selbständige Werke geschützt. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht
geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt.
§ 4 Sammelwerke und Datenbankwerke
(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund
der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind
(Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls
bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke
geschützt.
(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente
systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel
oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur
Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist
nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.
§ 5 Amtliche Werke
(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen
und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen
Schutz.
(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur
allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die
Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs.
1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.
(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht
berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf
sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber
verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung
und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur
Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach
Satz 2 verpflichtet.
§ 6 Veröffentlichte und erschienene Werke
(1) Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
(2) Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten
Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der
Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind. Ein Werk der bildenden
Künste gilt auch dann als erschienen, wenn das Original oder ein Vervielfältigungsstück
des Werkes mit Zustimmung des Berechtigten bleibend der Öffentlichkeit zugänglich ist.
Abschnitt 3
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Der Urheber
§ 7 Urheber
Urheber ist der Schöpfer des Werkes.
§ 8 Miturheber
(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert
verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.
(2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern
zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber
zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung,
Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist
berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen;
er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.
(3) Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach dem
Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den
Miturhebern vereinbart ist.
(4) Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§ 15) verzichten.
Der Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären. Mit der Erklärung
wächst der Anteil den anderen Miturhebern zu.
§ 9 Urheber verbundener Werke
Haben mehrere Urheber ihre Werke zu gemeinsamer Verwertung miteinander verbunden, so
kann jeder vom anderen die Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung und Änderung
der verbundenen Werke verlangen, wenn die Einwilligung dem anderen nach Treu und
Glauben zuzumuten ist.
§ 10 Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft
(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem
Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet
ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt
auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt
ist.
(2) Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, daß
derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf
den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein
Herausgeber angegeben, so wird vermutet, daß der Verleger ermächtigt ist.
(3) Für die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte gilt die Vermutung des Absatzes 1
entsprechend, soweit es sich um Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt oder
Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Die Vermutung gilt nicht im Verhältnis
zum Urheber oder zum ursprünglichen Inhaber des verwandten Schutzrechts.
Abschnitt 4
Inhalt des Urheberrechts
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 11 Allgemeines
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Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen
zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer
angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.
Unterabschnitt 2
Urheberpersönlichkeitsrecht
§ 12 Veröffentlichungsrecht
(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen
ist.
(2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen
oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine
Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.
§ 13 Anerkennung der Urheberschaft
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann
bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung
zu verwenden ist.
§ 14 Entstellung des Werkes
Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines
Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen
Interessen am Werk zu gefährden.
Unterabschnitt 3
Verwertungsrechte
§ 15 Allgemeines
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu
verwerten; das Recht umfaßt insbesondere
1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2. das Verbreitungsrecht (§ 17),
3. das Ausstellungsrecht (§ 18).
(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher
Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der
öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere
1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3. das Senderecht (§ 20),
4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung
(§ 22).
(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der
Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen,
der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher
Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden
ist.
§ 16 Vervielfältigungsrecht
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(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes
herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in
welcher Zahl.
(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur
wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel,
ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger
oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen
handelt.
§ 17 Verbreitungsrecht
(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des
Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des
zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der
Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der
Vermietung zulässig.
(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte,
unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung
gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken
1. von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
2. im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck,
bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis
benutzt zu werden.
§ 18 Ausstellungsrecht
Das Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke
eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten
Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen.
§ 19 Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
(1) Das Vortragsrecht ist das Recht, ein Sprachwerk durch persönliche Darbietung
öffentlich zu Gehör zu bringen.
(2) Das Aufführungsrecht ist das Recht, ein Werk der Musik durch persönliche Darbietung
öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein Werk öffentlich bühnenmäßig darzustellen.
(3) Das Vortrags- und das Aufführungsrecht umfassen das Recht, Vorträge und
Aufführungen außerhalb des Raumes, in dem die persönliche Darbietung stattfindet, durch
Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar
zu machen.
(4) Das Vorführungsrecht ist das Recht, ein Werk der bildenden Künste, ein
Lichtbildwerk, ein Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art
durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. Das Vorführungsrecht
umfaßt nicht das Recht, die Funksendung oder öffentliche Zugänglichmachung solcher
Werke öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 22).
§ 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder
drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern
der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
§ 20 Senderecht
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Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk,
Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit
zugänglich zu machen.
§ 20a Europäische Satellitensendung
(1) Wird eine Satellitensendung innerhalb des Gebietes eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ausgeführt, so gilt sie ausschließlich als in diesem Mitgliedstaat oder
Vertragsstaat erfolgt.
(2) Wird eine Satellitensendung im Gebiet eines Staates ausgeführt, der weder
Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ist und in dem für das Recht der Satellitensendung
das in Kapitel II der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur
Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften
betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. EG Nr. L 248 S. 15)
vorgesehene Schutzniveau nicht gewährleistet ist, so gilt sie als in dem Mitgliedstaat
oder Vertragsstaat erfolgt,
1. in dem die Erdfunkstation liegt, von der aus die programmtragenden Signale zum
Satelliten geleitet werden, oder
2. in dem das Sendeunternehmen seine Niederlassung hat, wenn die Voraussetzung nach
Nummer 1 nicht gegeben ist.
Das Senderecht ist im Fall der Nummer 1 gegenüber dem Betreiber der Erdfunkstation, im
Fall der Nummer 2 gegenüber dem Sendeunternehmen geltend zu machen.
(3) Satellitensendung im Sinne von Absatz 1 und 2 ist die unter der Kontrolle und
Verantwortung des Sendeunternehmens stattfindende Eingabe der für den öffentlichen
Empfang bestimmten programmtragenden Signale in eine ununterbrochene Übertragungskette,
die zum Satelliten und zurück zur Erde führt.
§ 20b Kabelweitersendung
(1) Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und
vollständig weiterübertragenen Programms durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme
weiterzusenden (Kabelweitersendung), kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft
geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für Rechte, die ein Sendeunternehmen in Bezug
auf seine Sendungen geltend macht.
(2) Hat der Urheber das Recht der Kabelweitersendung einem Sendeunternehmen oder einem
Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat das Kabelunternehmen gleichwohl
dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Kabelweitersendung zu zahlen. Auf
den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im voraus nur an
eine Verwertungsgesellschaft abgetreten und nur durch eine solche geltend gemacht
werden. Diese Regelung steht Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und gemeinsamen
Vergütungsregeln von Sendeunternehmen nicht entgegen, soweit dadurch dem Urheber eine
angemessene Vergütung für jede Kabelweitersendung eingeräumt wird.
§ 21 Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger
Das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger ist das Recht, Vorträge oder
Aufführungen des Werkes mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar zu machen.
§ 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 22 Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher
Zugänglichmachung
Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der Wiedergabe von öffentlicher
Zugänglichmachung ist das Recht, Funksendungen und auf öffentlicher Zugänglichmachung
beruhende Wiedergaben des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche
technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt
entsprechend.
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§ 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen
Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des
Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet
werden. Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausführung von Plänen und
Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, um den Nachbau eines Werkes der Baukunst
oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits das
Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers.
§ 24 Freie Benutzung
(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen
worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und
verwertet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine
Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird.
Unterabschnitt 4
Sonstige Rechte des Urhebers
§ 25 Zugang zu Werkstücken
(1) Der Urheber kann vom Besitzer des Originals oder eines Vervielfältigungsstückes
seines Werkes verlangen, daß er ihm das Original oder das Vervielfältigungsstück
zugänglich macht, soweit dies zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder
Bearbeitungen des Werkes erforderlich ist und nicht berechtigte Interessen des
Besitzers entgegenstehen.
(2) Der Besitzer ist nicht verpflichtet, das Original oder das Vervielfältigungsstück
dem Urheber herauszugeben.
§ 26 Folgerecht
(1) Wird das Original eines Werkes der bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes
weiterveräußert und ist hieran ein Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber,
Veräußerer oder Vermittler beteiligt, so hat der Veräußerer dem Urheber einen Anteil
des Veräußerungserlöses zu entrichten. Als Veräußerungserlös im Sinne des Satzes 1 gilt
der Verkaufspreis ohne Steuern. Ist der Veräußerer eine Privatperson, so haftet der
als Erwerber oder Vermittler beteiligte Kunsthändler oder Versteigerer neben ihm als
Gesamtschuldner; im Verhältnis zueinander ist der Veräußerer allein verpflichtet. Die
Verpflichtung nach Satz 1 entfällt, wenn der Veräußerungserlös weniger als 400 Euro
beträgt.
(2) Die Höhe des Anteils des Veräußerungserlöses beträgt:
1. 4 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses bis zu 50.000 Euro,
2. 3 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses von 50.000,01 bis 200.000 Euro,
3. 1 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses von 200.000,01 bis 350.000 Euro,
4. 0,5 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses von 350.000,01 bis 500.000 Euro,
5. 0,25 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses über 500.000 Euro.
Der Gesamtbetrag der Folgerechtsvergütung aus einer Weiterveräußerung beträgt höchstens
12.500 Euro.
(3) Das Folgerecht ist unveräußerlich. Der Urheber kann auf seinen Anteil im Voraus
nicht verzichten.
(4) Der Urheber kann von einem Kunsthändler oder Versteigerer Auskunft darüber
verlangen, welche Originale von Werken des Urhebers innerhalb der letzten drei Jahre
vor dem Auskunftsersuchen unter Beteiligung des Kunsthändlers oder Versteigerers
weiterveräußert wurden.
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(5) Der Urheber kann, soweit dies zur Durchsetzung seines Anspruchs gegen den
Veräußerer erforderlich ist, von dem Kunsthändler oder Versteigerer Auskunft über den
Namen und die Anschrift des Veräußerers sowie über die Höhe des Veräußerungserlöses
verlangen. Der Kunsthändler oder Versteigerer darf die Auskunft über Namen und
Anschrift des Veräußerers verweigern, wenn er dem Urheber den Anteil entrichtet.
(6) Die Ansprüche nach den Absätzen 4 und 5 können nur durch eine
Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
(7) Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit einer Auskunft
nach Absatz 4 oder 5, so kann die Verwertungsgesellschaft verlangen, dass nach Wahl
des Auskunftspflichtigen ihr oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer
oder vereidigten Buchprüfer Einsicht in die Geschäftsbücher oder sonstige Urkunden so
weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der
Auskunft erforderlich ist. Erweist sich die Auskunft als unrichtig oder unvollständig,
so hat der Auskunftspflichtige die Kosten der Prüfung zu erstatten.
(8) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf Werke der Baukunst und der angewandten Kunst
nicht anzuwenden.
§ 27 Vergütung für Vermietung und Verleihen
(1) Hat der Urheber das Vermietrecht (§ 17) an einem Bild- oder Tonträger dem
Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat der Vermieter gleichwohl dem Urheber
eine angemessene Vergütung für die Vermietung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch
kann nicht verzichtet werden. Er kann im voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft
abgetreten werden.
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren
Weiterverbreitung nach § 17 Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder Vervielfältigungsstücke durch eine der
Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder Tonträgern
oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen
im Sinne von Satz 1 ist die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende
Anwendung.
(3) Die Vergütungsansprüche nach den Absätzen 1 und 2 können nur durch eine
Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
Abschnitt 5
Rechtsverkehr im Urheberrecht
Unterabschnitt 1
Rechtsnachfolge in das Urheberrecht
§ 28 Vererbung des Urheberrechts
(1) Das Urheberrecht ist vererblich.
(2) Der Urheber kann durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts einem
Testamentsvollstrecker übertragen. § 2210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht
anzuwenden.
§ 29 Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht
(1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung
einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung
übertragen.
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(2) Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtliche
Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten
Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte.
§ 30 Rechtsnachfolger des Urhebers
Der Rechtsnachfolger des Urhebers hat die dem Urheber nach diesem Gesetz zustehenden
Rechte, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Unterabschnitt 2
Nutzungsrechte
§ 31 Einräumung von Nutzungsrechten
(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle
Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder
ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt
werden.
(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu
nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.
(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss
aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte
einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten
bleibt. § 35 bleibt unberührt.
(4) (weggefallen)
(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich
einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten
Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für
die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder
ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen
und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.
§ 31a Verträge über unbekannte Nutzungsarten
(1) Ein Vertrag, durch den der Urheber Rechte für unbekannte Nutzungsarten einräumt
oder sich dazu verpflichtet, bedarf der Schriftform. Der Schriftform bedarf es nicht,
wenn der Urheber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumt.
Der Urheber kann diese Rechtseinräumung oder die Verpflichtung hierzu widerrufen. Das
Widerrufsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der andere die Mitteilung
über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Werknutzung an den Urheber unter der
ihm zuletzt bekannten Anschrift abgesendet hat.
(2) Das Widerrufsrecht entfällt, wenn sich die Parteien nach Bekanntwerden der neuen
Nutzungsart auf eine Vergütung nach § 32c Abs. 1 geeinigt haben. Das Widerrufsrecht
entfällt auch, wenn die Parteien die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel
vereinbart haben. Es erlischt mit dem Tod des Urhebers.
(3) Sind mehrere Werke oder Werkbeiträge zu einer Gesamtheit zusammengefasst, die sich
in der neuen Nutzungsart in angemessener Weise nur unter Verwendung sämtlicher Werke
oder Werkbeiträge verwerten lässt, so kann der Urheber das Widerrufsrecht nicht wider
Treu und Glauben ausüben.
(4) Auf die Rechte nach den Absätzen 1 bis 3 kann im Voraus nicht verzichtet werden.
§ 32 Angemessene Vergütung
(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur
Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der
Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die
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vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner
die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die
angemessene Vergütung gewährt wird.
(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist
angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der
eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung,
unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.
(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 und 2
abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten
Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen
werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann
einräumen.
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die
Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.
§ 32a Weitere Beteiligung des Urhebers
(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die
dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten
Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu
den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, so ist der andere auf
Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen,
durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt
wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen
haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.
(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt
und ergibt sich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines
Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter
Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des
anderen entfällt.
(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden.
Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über
die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches
Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer
gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und
ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht.
§ 32b Zwingende Anwendung
Die §§ 32 und 32a finden zwingend Anwendung
1. wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden
wäre oder
2. soweit Gegenstand des Vertrages maßgebliche Nutzungshandlungen im räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes sind.
§ 32c Vergütung für später bekannte Nutzungsarten
(1) Der Urheber hat Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung, wenn der
Vertragspartner eine neue Art der Werknutzung nach § 31a aufnimmt, die im Zeitpunkt
des Vertragsschlusses vereinbart, aber noch unbekannt war. § 32 Abs. 2 und 4 gilt
entsprechend. Der Vertragspartner hat den Urheber über die Aufnahme der neuen Art der
Werknutzung unverzüglich zu unterrichten.
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(2) Hat der Vertragspartner das Nutzungsrecht einem Dritten übertragen, haftet der
Dritte mit der Aufnahme der neuen Art der Werknutzung für die Vergütung nach Absatz 1.
Die Haftung des Vertragspartners entfällt.
(3) Auf die Rechte nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden.
Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann
einräumen.
§ 33 Weiterwirkung von Nutzungsrechten
Ausschließliche und einfache Nutzungsrechte bleiben gegenüber später eingeräumten
Nutzungsrechten wirksam. Gleiches gilt, wenn der Inhaber des Rechts, der das
Nutzungsrecht eingeräumt hat, wechselt oder wenn er auf sein Recht verzichtet.
§ 34 Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden. Der
Urheber darf die Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigern.
(2) Werden mit dem Nutzungsrecht an einem Sammelwerk (§ 4) Nutzungsrechte an den in
das Sammelwerk aufgenommenen einzelnen Werken übertragen, so genügt die Zustimmung des
Urhebers des Sammelwerkes.
(3) Ein Nutzungsrecht kann ohne Zustimmung des Urhebers übertragen werden, wenn die
Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung
von Teilen eines Unternehmens geschieht. Der Urheber kann das Nutzungsrecht
zurückrufen, wenn ihm die Ausübung des Nutzungsrechts durch den Erwerber nach Treu
und Glauben nicht zuzumuten ist. Satz 2 findet auch dann Anwendung, wenn sich die
Beteiligungsverhältnisse am Unternehmen des Inhabers des Nutzungsrechts wesentlich
ändern.
(4) Der Erwerber des Nutzungsrechts haftet gesamtschuldnerisch für die Erfüllung
der sich aus dem Vertrag mit dem Urheber ergebenden Verpflichtungen des Veräußerers,
wenn der Urheber der Übertragung des Nutzungsrechts nicht im Einzelfall ausdrücklich
zugestimmt hat.
(5) Der Urheber kann auf das Rückrufsrecht und die Haftung des Erwerbers im Voraus
nicht verzichten. Im Übrigen können der Inhaber des Nutzungsrechts und der Urheber
Abweichendes vereinbaren.
§ 35 Einräumung weiterer Nutzungsrechte
(1) Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts kann weitere Nutzungsrechte
nur mit Zustimmung des Urhebers einräumen. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn das
ausschließliche Nutzungsrecht nur zur Wahrnehmung der Belange des Urhebers eingeräumt
ist.
(2) Die Bestimmungen in § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Absatz 5 Satz 2 sind
entsprechend anzuwenden.
§ 36 Gemeinsame Vergütungsregeln
(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach § 32 stellen Vereinigungen
von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame
Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des
jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der
Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln
vor.
(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung
gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein.
(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der
Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das
Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn
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1. die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich
die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame
Vergütungsregeln beginnt,
2. Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre
Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3. eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.
(4) Die Schlichtungsstelle hat den Parteien einen begründeten Einigungsvorschlag
zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als
angenommen, wenn ihm nicht innerhalb von drei Monaten nach Empfang des Vorschlages
schriftlich widersprochen wird.
§ 36a Schlichtungsstelle
(1) Zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln bilden Vereinigungen von Urhebern
mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern eine Schlichtungsstelle,
wenn die Parteien dies vereinbaren oder eine Partei die Durchführung des
Schlichtungsverfahrens verlangt.
(2) Die Schlichtungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die
jeweils von einer Partei bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf
dessen Person sich beide Parteien einigen sollen.
(3) Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt
ihn das nach § 1062 der Zivilprozessordnung zuständige Oberlandesgericht. Das
Oberlandesgericht entscheidet auch, wenn keine Einigung über die Zahl der Beisitzer
erzielt wird. Für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht gelten die §§ 1063, 1065 der
Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) Das Verlangen auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2
muss einen Vorschlag über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln enthalten.
(5) Die Schlichtungsstelle fasst ihren Beschluss nach mündlicher Beratung mit
Stimmenmehrheit. Die Beschlussfassung erfolgt zunächst unter den Beisitzern; kommt eine
Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der
erneuten Beschlussfassung teil. Benennt eine Partei keine Mitglieder oder bleiben die
von einer Partei genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern,
so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe der Sätze
1 und 2 allein. Der Beschluss der Schlichtungsstelle ist schriftlich niederzulegen, vom
Vorsitzenden zu unterschreiben und beiden Parteien zuzuleiten.
(6) Die Parteien tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der von ihnen bestellten
Beisitzer. Die sonstigen Kosten tragen die Parteien jeweils zur Hälfte. Die Parteien
haben als Gesamtschuldner auf Anforderung des Vorsitzenden zu dessen Händen einen für
die Tätigkeit der Schlichtungsstelle erforderlichen Vorschuss zu leisten.
(7) Die Parteien können durch Vereinbarung die Einzelheiten des Verfahrens vor der
Schlichtungsstelle regeln.
(8) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates die weiteren Einzelheiten des Verfahrens vor der
Schlichtungsstelle zu regeln sowie weitere Vorschriften über die Kosten des Verfahrens
und die Entschädigung der Mitglieder der Schlichtungsstelle zu erlassen.
§ 37 Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten
(1) Räumt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht am Werk ein, so verbleibt ihm
im Zweifel das Recht der Einwilligung zur Veröffentlichung oder Verwertung einer
Bearbeitung des Werkes.
(2) Räumt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zur Vervielfältigung des Werkes
ein, so verbleibt ihm im Zweifel das Recht, das Werk auf Bild- oder Tonträger zu
übertragen.
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(3) Räumt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu einer öffentlichen Wiedergabe
des Werkes ein, so ist dieser im Zweifel nicht berechtigt, die Wiedergabe außerhalb der
Veranstaltung, für die sie bestimmt ist, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche
technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.
§ 38 Beiträge zu Sammlungen
(1) Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch erscheinende
Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein ausschließliches
Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung. Jedoch darf der Urheber das Werk
nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweit vervielfältigen und verbreiten, wenn
nichts anderes vereinbart ist.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt auch für einen Beitrag zu einer nicht periodisch erscheinenden
Sammlung, für dessen Überlassung dem Urheber kein Anspruch auf Vergütung zusteht.
(3) Wird der Beitrag einer Zeitung überlassen, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber
ein einfaches Nutzungsrecht, wenn nichts anderes vereinbart ist. Räumt der Urheber ein
ausschließliches Nutzungsrecht ein, so ist er sogleich nach Erscheinen des Beitrags
berechtigt, ihn anderweit zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nichts anderes
vereinbart ist.
§ 39 Änderungen des Werkes
(1) Der Inhaber eines Nutzungsrechts darf das Werk, dessen Titel oder
Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) nicht ändern, wenn nichts anderes vereinbart ist.
(2) Änderungen des Werkes und seines Titels, zu denen der Urheber seine Einwilligung
nach Treu und Glauben nicht versagen kann, sind zulässig.
§ 40 Verträge über künftige Werke
(1) Ein Vertrag, durch den sich der Urheber zur Einräumung von Nutzungsrechten an
künftigen Werken verpflichtet, die überhaupt nicht näher oder nur der Gattung nach
bestimmt sind, bedarf der schriftlichen Form. Er kann von beiden Vertragsteilen
nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Abschluß des Vertrages gekündigt werden. Die
Kündigungsfrist beträgt sechs Monate, wenn keine kürzere Frist vereinbart ist.
(2) Auf das Kündigungsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. Andere vertragliche
oder gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(3) Wenn in Erfüllung des Vertrages Nutzungsrechte an künftigen Werken eingeräumt
worden sind, wird mit Beendigung des Vertrages die Verfügung hinsichtlich der Werke
unwirksam, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeliefert sind.
§ 41 Rückrufsrecht wegen Nichtausübung
(1) Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts das Recht nicht oder nur
unzureichend aus und werden dadurch berechtigte Interessen des Urhebers erheblich
verletzt, so kann dieser das Nutzungsrecht zurückrufen. Dies gilt nicht, wenn die
Nichtausübung oder die unzureichende Ausübung des Nutzungsrechts überwiegend auf
Umständen beruht, deren Behebung dem Urheber zuzumuten ist.
(2) Das Rückrufsrecht kann nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Einräumung oder
Übertragung des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk später abgeliefert wird, seit
der Ablieferung geltend gemacht werden. Bei einem Beitrag zu einer Zeitung beträgt
die Frist drei Monate, bei einem Beitrag zu einer Zeitschrift, die monatlich oder
in kürzeren Abständen erscheint, sechs Monate und bei einem Beitrag zu anderen
Zeitschriften ein Jahr.
(3) Der Rückruf kann erst erklärt werden, nachdem der Urheber dem Inhaber des
Nutzungsrechts unter Ankündigung des Rückrufs eine angemessene Nachfrist zur
zureichenden Ausübung des Nutzungsrechts bestimmt hat. Der Bestimmung der Nachfrist
bedarf es nicht, wenn die Ausübung des Nutzungsrechts seinem Inhaber unmöglich ist
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oder von ihm verweigert wird oder wenn durch die Gewährung einer Nachfrist überwiegende
Interessen des Urhebers gefährdet würden.
(4) Auf das Rückrufsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. Seine Ausübung kann
im voraus für mehr als fünf Jahre nicht ausgeschlossen werden.
(5) Mit Wirksamwerden des Rückrufs erlischt das Nutzungsrecht.
(6) Der Urheber hat den Betroffenen zu entschädigen, wenn und soweit es der Billigkeit
entspricht.
(7) Rechte und Ansprüche der Beteiligten nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben
unberührt.
§ 42 Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung
(1) Der Urheber kann ein Nutzungsrecht gegenüber dem Inhaber zurückrufen, wenn das Werk
seiner Überzeugung nicht mehr entspricht und ihm deshalb die Verwertung des Werkes
nicht mehr zugemutet werden kann. Der Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) kann den
Rückruf nur erklären, wenn er nachweist, daß der Urheber vor seinem Tode zum Rückruf
berechtigt gewesen wäre und an der Erklärung des Rückrufs gehindert war oder diese
letztwillig verfügt hat.
(2) Auf das Rückrufsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. Seine Ausübung kann
nicht ausgeschlossen werden.
(3) Der Urheber hat den Inhaber des Nutzungsrechts angemessen zu entschädigen.
Die Entschädigung muß mindestens die Aufwendungen decken, die der Inhaber des
Nutzungsrechts bis zur Erklärung des Rückrufs gemacht hat; jedoch bleiben hierbei
Aufwendungen, die auf bereits gezogene Nutzungen entfallen, außer Betracht. Der Rückruf
wird erst wirksam, wenn der Urheber die Aufwendungen ersetzt oder Sicherheit dafür
geleistet hat. Der Inhaber des Nutzungsrechts hat dem Urheber binnen einer Frist von
drei Monaten nach Erklärung des Rückrufs die Aufwendungen mitzuteilen; kommt er dieser
Pflicht nicht nach, so wird der Rückruf bereits mit Ablauf dieser Frist wirksam.
(4) Will der Urheber nach Rückruf das Werk wieder verwerten, so ist er verpflichtet,
dem früheren Inhaber des Nutzungsrechts ein entsprechendes Nutzungsrecht zu
angemessenen Bedingungen anzubieten.
(5) Die Bestimmungen in § 41 Abs. 5 und 7 sind entsprechend anzuwenden.
§ 42a Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern
(1) Ist einem Hersteller von Tonträgern ein Nutzungsrecht an einem Werk der Musik
eingeräumt worden mit dem Inhalt, das Werk zu gewerblichen Zwecken auf Tonträger
zu übertragen und diese zu vervielfältigen und zu verbreiten, so ist der Urheber
verpflichtet, jedem anderen Hersteller von Tonträgern, der im Geltungsbereich dieses
Gesetzes seine Hauptniederlassung oder seinen Wohnsitz hat, nach Erscheinen des
Werkes gleichfalls ein Nutzungsrecht mit diesem Inhalt zu angemessenen Bedingungen
einzuräumen; dies gilt nicht, wenn das bezeichnete Nutzungsrecht erlaubterweise von
einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen wird oder wenn das Werk der Überzeugung
des Urhebers nicht mehr entspricht, ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht
mehr zugemutet werden kann und er ein etwa bestehendes Nutzungsrecht aus diesem
Grunde zurückgerufen hat. § 63 ist entsprechend anzuwenden. Der Urheber ist nicht
verpflichtet, die Benutzung des Werkes zur Herstellung eines Filmes zu gestatten.
(2) Gegenüber einem Hersteller von Tonträgern, der weder seine Hauptniederlassung noch
seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, besteht die Verpflichtung nach
Absatz 1, soweit in dem Staat, in dem er seine Hauptniederlassung oder seinen Wohnsitz
hat, den Herstellern von Tonträgern, die ihre Hauptniederlassung oder ihren Wohnsitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums
der Justiz im Bundesgesetzblatt ein entsprechendes Recht gewährt wird.
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(3) Das nach den vorstehenden Bestimmungen einzuräumende Nutzungsrecht wirkt nur im
Geltungsbereich dieses Gesetzes und für die Ausfuhr nach Staaten, in denen das Werk
keinen Schutz gegen die Übertragung auf Tonträger genießt.
(4) Hat der Urheber einem anderen das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt mit
dem Inhalt, das Werk zu gewerblichen Zwecken auf Tonträger zu übertragen und diese
zu vervielfältigen und zu verbreiten, so gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der
Maßgabe, dass der Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts zur Einräumung des in
Absatz 1 bezeichneten Nutzungsrechts verpflichtet ist.
(5) Auf ein Sprachwerk, das als Text mit einem Werk der Musik verbunden ist, sind die
vorstehenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden, wenn einem Hersteller von Tonträgern
ein Nutzungsrecht eingeräumt worden ist mit dem Inhalt, das Sprachwerk in Verbindung
mit dem Werk der Musik auf Tonträger zu übertragen und diese zu vervielfältigen und zu
verbreiten.
(6) Für Klagen, durch die ein Anspruch auf Einräumung des Nutzungsrechts geltend
gemacht wird, sind, sofern der Urheber oder im Fall des Absatzes 4 der Inhaber des
ausschließlichen Nutzungsrechts im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen allgemeinen
Gerichtsstand hat, die Gerichte zuständig, in deren Bezirk das Patentamt seinen Sitz
hat. Einstweilige Verfügungen können erlassen werden, auch wenn die in den §§ 935 und
940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.
(7) Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn das in Absatz 1
bezeichnete Nutzungsrecht lediglich zur Herstellung eines Filmes eingeräumt worden ist.
§ 43 Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk
in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen
hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses
nichts anderes ergibt.
§ 44 Veräußerung des Originals des Werkes
(1) Veräußert der Urheber das Original des Werkes, so räumt er damit im Zweifel dem
Erwerber ein Nutzungsrecht nicht ein.
(2) Der Eigentümer des Originals eines Werkes der bildenden Künste oder eines
Lichtbildwerkes ist berechtigt, das Werk öffentlich auszustellen, auch wenn es noch
nicht veröffentlicht ist, es sei denn, daß der Urheber dies bei der Veräußerung des
Originals ausdrücklich ausgeschlossen hat.
Abschnitt 6
Schranken des Urheberrechts
§ 44a Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen
Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend
sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen
und deren alleiniger Zweck es ist,
1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
2. eine rechtmäßige Nutzung
eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine
eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.
§ 45 Rechtspflege und öffentliche Sicherheit
(1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken zur Verwendung in
Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde herzustellen oder
herstellen zu lassen.
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(2) Gerichte und Behörden dürfen für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen
Sicherheit Bildnisse vervielfältigen oder vervielfältigen lassen.
(3) Unter den gleichen Voraussetzungen wie die Vervielfältigung ist auch die
Verbreitung, öffentliche Ausstellung und öffentliche Wiedergabe der Werke zulässig.
§ 45a Behinderte Menschen
(1) Zulässig ist die nicht Erwerbszwecken dienende Vervielfältigung eines Werkes für
und deren Verbreitung ausschließlich an Menschen, soweit diesen der Zugang zu dem Werk
in einer bereits verfügbaren Art der sinnlichen Wahrnehmung auf Grund einer Behinderung
nicht möglich oder erheblich erschwert ist, soweit es zur Ermöglichung des Zugangs
erforderlich ist.
(2) Für die Vervielfältigung und Verbreitung ist dem Urheber eine angemessene Vergütung
zu zahlen; ausgenommen ist die Herstellung lediglich einzelner Vervielfältigungsstücke.
Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
§ 46 Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch
(1) Nach der Veröffentlichung zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und
öffentliche Zugänglichmachung von Teilen eines Werkes, von Sprachwerken oder von Werken
der Musik von geringem Umfang, von einzelnen Werken der bildenden Künste oder einzelnen
Lichtbildwerken als Element einer Sammlung, die Werke einer größeren Anzahl von
Urhebern vereinigt und die nach ihrer Beschaffenheit nur für den Unterrichtsgebrauch
in Schulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung oder
in Einrichtungen der Berufsbildung oder für den Kirchengebrauch bestimmt ist.
Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen
bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. In den
Vervielfältigungsstücken oder bei der öffentlichen Zugänglichmachung ist deutlich
anzugeben, wozu die Sammlung bestimmt ist.
(2) Absatz 1 gilt für Werke der Musik nur, wenn diese Elemente einer Sammlung sind, die
für den Gebrauch im Musikunterricht in Schulen mit Ausnahme der Musikschulen bestimmt
ist.
(3) Mit der Vervielfältigung oder der öffentlichen Zugänglichmachung darf erst begonnen
werden, wenn die Absicht, von der Berechtigung nach Absatz 1 Gebrauch zu machen, dem
Urheber oder, wenn sein Wohnort oder Aufenthaltsort unbekannt ist, dem Inhaber des
ausschließlichen Nutzungsrechts durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt worden ist
und seit Absendung des Briefes zwei Wochen verstrichen sind. Ist auch der Wohnort oder
Aufenthaltsort des Inhabers des ausschließlichen Nutzungsrechts unbekannt, so kann die
Mitteilung durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bewirkt werden.
(4) Für die nach den Absätzen 1 und 2 zulässige Verwertung ist dem Urheber eine
angemessene Vergütung zu zahlen.
(5) Der Urheber kann die nach den Absätzen 1 und 2 zulässige Verwertung verbieten,
wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht, ihm deshalb die Verwertung des
Werkes nicht mehr zugemutet werden kann und er ein etwa bestehendes Nutzungsrecht aus
diesem Grunde zurückgerufen hat (§ 42). Die Bestimmungen in § 136 Abs. 1 und 2 sind
entsprechend anzuwenden.
§ 47 Schulfunksendungen
(1) Schulen sowie Einrichtungen der Lehrerbildung und der Lehrerfortbildung dürfen
einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken, die innerhalb einer Schulfunksendung
gesendet werden, durch Übertragung der Werke auf Bild- oder Tonträger herstellen. Das
gleiche gilt für Heime der Jugendhilfe und die staatlichen Landesbildstellen oder
vergleichbare Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft.
(2) Die Bild- oder Tonträger dürfen nur für den Unterricht verwendet werden. Sie sind
spätestens am Ende des auf die Übertragung der Schulfunksendung folgenden Schuljahrs zu
löschen, es sei denn, daß dem Urheber eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
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§ 48 Öffentliche Reden
(1) Zulässig ist
1. die Vervielfältigung und Verbreitung von Reden über Tagesfragen in Zeitungen,
Zeitschriften sowie in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im
Wesentlichen den Tagesinteressen Rechnung tragen, wenn die Reden bei öffentlichen
Versammlungen gehalten oder durch öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 19a oder §
20 veröffentlicht worden sind, sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Reden,
2. die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Reden, die bei
öffentlichen Verhandlungen vor staatlichen, kommunalen oder kirchlichen Organen
gehalten worden sind.
(2) Unzulässig ist jedoch die Vervielfältigung und Verbreitung der in Absatz 1 Nr. 2
bezeichneten Reden in Form einer Sammlung, die überwiegend Reden desselben Urhebers
enthält.
§ 49 Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare
(1) Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare
und einzelner Artikel sowie mit ihnen im Zusammenhang veröffentlichter Abbildungen
aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern in
anderen Zeitungen und Informationsblättern dieser Art sowie die öffentliche Wiedergabe
solcher Kommentare, Artikel und Abbildungen, wenn sie politische, wirtschaftliche oder
religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind.
Für die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe ist dem Urheber eine
angemessene Vergütung zu zahlen, es sei denn, daß es sich um eine Vervielfältigung,
Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe kurzer Auszüge aus mehreren Kommentaren
oder Artikeln in Form einer Übersicht handelt. Der Anspruch kann nur durch eine
Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
(2) Unbeschränkt zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche
Wiedergabe von vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten,
die durch Presse oder Funk veröffentlicht worden sind; ein durch andere gesetzliche
Vorschriften gewährter Schutz bleibt unberührt.
§ 50 Berichterstattung über Tagesereignisse
Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische
Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen
Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film,
ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im
Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang
zulässig.
§ 51 Zitate
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines
veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch
den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches
Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk
angeführt werden,
3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk
der Musik angeführt werden.
§ 52 Öffentliche Wiedergabe
(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes, wenn die
Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt
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zugelassen werden und im Falle des Vortrags oder der Aufführung des Werkes keiner der
ausübenden Künstler (§ 73) eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist eine
angemessene Vergütung zu zahlen. Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der
Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung
sowie für Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen
Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind.
Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem
Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen.
(2) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes auch bei einem
Gottesdienst oder einer kirchlichen Feier der Kirchen oder Religionsgemeinschaften.
Jedoch hat der Veranstalter dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen.
(3) Öffentliche bühnenmäßige Darstellungen, öffentliche Zugänglichmachungen und
Funksendungen eines Werkes sowie öffentliche Vorführungen eines Filmwerks sind stets
nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
Fußnote
§ 52 Abs. 1 Satz 3: Mit GG (100-1) vereinbar, soweit die Vergütungspflicht für
Veranstaltungen der Gefangenenbetreuung entfällt; BVerfGE v. 11.10.1988 I 187 (1 BvR
743/86)
§ 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung
(1) Zulässig ist,
1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne
Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an
Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung
sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt
abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder
2. veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge
aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten
Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung
öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur
Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.
(2) Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen
bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. Die
öffentliche Zugänglichmachung eines Filmwerkes ist vor Ablauf von zwei Jahren nach
Beginn der üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern im Geltungsbereich dieses
Gesetzes stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
(3) Zulässig sind in den Fällen des Absatzes 1 auch die zur öffentlichen
Zugänglichmachung erforderlichen Vervielfältigungen.
(4) Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung
zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht
werden.
Fußnote
§ 52a: Nicht mehr anzuwenden gem. § 137k (F 2008-12-07) mWv 1.1.2013
§ 52b Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen
Bibliotheken, Museen und Archiven
Zulässig ist, veröffentlichte Werke aus dem Bestand öffentlich zugänglicher
Bibliotheken, Museen oder Archive, die keinen unmittelbar oder mittelbar
wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen, ausschließlich in den Räumen der
jeweiligen Einrichtung an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur
Forschung und für private Studien zugänglich zu machen, soweit dem keine vertraglichen
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Regelungen entgegenstehen. Es dürfen grundsätzlich nicht mehr Exemplare eines Werkes an
den eingerichteten elektronischen Leseplätzen gleichzeitig zugänglich gemacht werden,
als der Bestand der Einrichtung umfasst. Für die Zugänglichmachung ist eine angemessene
Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend
gemacht werden.
§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche
Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch
mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich
rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet
wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch
einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich
um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger
photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.
(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder
herstellen zu lassen
1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu
diesem Zweck geboten ist und sie keinen gewerblichen Zwecken dient,
2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem
Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück
benutzt wird,
3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk
gesendetes Werk handelt,
4. zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge
handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn zusätzlich
1. die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger
photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung
vorgenommen wird oder
2. eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet oder
3. das Archiv im öffentlichen Interesse tätig ist und keinen unmittelbar oder
mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt.
Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zusätzlich eine der
Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt.
(3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken
von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften
erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch
1. zur Veranschaulichung des Unterrichts in Schulen, in nichtgewerblichen
Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung
in der für die Unterrichtsteilnehmer erforderlichen Anzahl oder
2. für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in
nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der
Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl
herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem
Zweck geboten ist. Die Vervielfältigung eines Werkes, das für den Unterrichtsgebrauch
an Schulen bestimmt ist, ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
(4) Die Vervielfältigung
a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
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b) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen
vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung
des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes
Werk handelt.
(5) Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 sowie Absatz 3 Nr. 2 finden keine Anwendung
auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich
sind. Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 sowie Absatz 3 Nr. 1 finden auf solche Datenbankwerke
mit der Maßgabe Anwendung, dass der wissenschaftliche Gebrauch sowie der Gebrauch im
Unterricht nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgen.
(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen
Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte
Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke
zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch
Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.
(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf
Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden
Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des
Berechtigten zulässig.
§ 53a Kopienversand auf Bestellung
(1) Zulässig ist auf Einzelbestellung die Vervielfältigung und Übermittlung einzelner
in Zeitungen und Zeitschriften erschienener Beiträge sowie kleiner Teile eines
erschienenen Werkes im Wege des Post- oder Faxversands durch öffentliche Bibliotheken,
sofern die Nutzung durch den Besteller nach § 53 zulässig ist. Die Vervielfältigung
und Übermittlung in sonstiger elektronischer Form ist ausschließlich als grafische
Datei und zur Veranschaulichung des Unterrichts oder für Zwecke der wissenschaftlichen
Forschung zulässig, soweit dies zur Verfolgung nicht gewerblicher Zwecke gerechtfertigt
ist. Die Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger elektronischer Form ist ferner
nur dann zulässig, wenn der Zugang zu den Beiträgen oder kleinen Teilen eines Werkes
den Mitgliedern der Öffentlichkeit nicht offensichtlich von Orten und zu Zeiten ihrer
Wahl mittels einer vertraglichen Vereinbarung zu angemessenen Bedingungen ermöglicht
wird.
(2) Für die Vervielfältigung und Übermittlung ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend
gemacht werden.
§ 54 Vergütungspflicht
(1) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3
vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten
und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten,
Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird,
Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden
kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu
Vervielfältigungen benutzt werden.
§ 54a Vergütungshöhe
(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien
als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 genutzt werden.
Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die
betreffenden Werke angewendet werden.
(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die
Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit
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diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen
ist.
(3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der
Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die
Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen.
(4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar
beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum
Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.
§ 54b Vergütungspflicht des Händlers oder Importeurs
(1) Neben dem Hersteller haftet als Gesamtschuldner, wer die Geräte oder Speichermedien
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder wiedereinführt oder wer
mit ihnen handelt.
(2) Einführer ist, wer die Geräte oder Speichermedien in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes verbringt oder verbringen lässt. Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem
Gebietsfremden zugrunde, so ist Einführer nur der im Geltungsbereich dieses Gesetzes
ansässige Vertragspartner, soweit er gewerblich tätig wird. Wer lediglich als Spediteur
oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen der Waren tätig
wird, ist nicht Einführer. Wer die Gegenstände aus Drittländern in eine Freizone
oder in ein Freilager nach Artikel 166 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates
vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L
302 S. 1) verbringt oder verbringen lässt, ist als Einführer nur anzusehen, wenn die
Gegenstände in diesem Bereich gebraucht oder wenn sie in den zollrechtlich freien
Verkehr übergeführt werden.
(3) Die Vergütungspflicht des Händlers entfällt,
1. soweit ein zur Zahlung der Vergütung Verpflichteter, von dem der Händler die Geräte
oder die Speichermedien bezieht, an einen Gesamtvertrag über die Vergütung gebunden
ist oder
2. wenn der Händler Art und Stückzahl der bezogenen Geräte und Speichermedien und
seine Bezugsquelle der nach § 54h Abs. 3 bezeichneten Empfangsstelle jeweils
zum 10. Januar und 10. Juli für das vorangegangene Kalenderhalbjahr schriftlich
mitteilt.
§ 54c Vergütungspflicht des Betreibers von Ablichtungsgeräten
(1) Werden Geräte der in § 54 Abs. 1 genannten Art, die im Weg der Ablichtung oder
in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigen, in Schulen, Hochschulen
sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung
(Bildungseinrichtungen), Forschungseinrichtungen, öffentlichen Bibliotheken oder in
Einrichtungen betrieben, die Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen
bereithalten, so hat der Urheber auch gegen den Betreiber des Geräts einen Anspruch auf
Zahlung einer angemessenen Vergütung.
(2) Die Höhe der von dem Betreiber insgesamt geschuldeten Vergütung bemisst sich nach
der Art und dem Umfang der Nutzung des Geräts, die nach den Umständen, insbesondere
nach dem Standort und der üblichen Verwendung, wahrscheinlich ist.
§ 54d Hinweispflicht
Soweit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes eine Verpflichtung
zur Erteilung einer Rechnung besteht, ist in Rechnungen über die Veräußerung oder ein
sonstiges Inverkehrbringen der in § 54 Abs. 1 genannten Geräte oder Speichermedien auf
die auf das Gerät oder Speichermedium entfallende Urhebervergütung hinzuweisen.
§ 54e Meldepflicht
(1) Wer Geräte oder Speichermedien in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich
einführt oder wiedereinführt, ist dem Urheber gegenüber verpflichtet, Art und Stückzahl
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der eingeführten Gegenstände der nach § 54h Abs. 3 bezeichneten Empfangsstelle
monatlich bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats schriftlich mitzuteilen.
(2) Kommt der Meldepflichtige seiner Meldepflicht nicht, nur unvollständig oder sonst
unrichtig nach, kann der doppelte Vergütungssatz verlangt werden.
§ 54f Auskunftspflicht
(1) Der Urheber kann von dem nach § 54 oder § 54b zur Zahlung der Vergütung
Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes
veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien verlangen. Die
Auskunftspflicht des Händlers erstreckt sich auch auf die Benennung der Bezugsquellen;
sie besteht auch im Fall des § 54b Abs. 3 Nr. 1. § 26 Abs. 7 gilt entsprechend.
(2) Der Urheber kann von dem Betreiber eines Geräts in einer Einrichtung im Sinne des §
54c Abs. 1 die für die Bemessung der Vergütung erforderliche Auskunft verlangen.
(3) Kommt der zur Zahlung der Vergütung Verpflichtete seiner Auskunftspflicht nicht,
nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, so kann der doppelte Vergütungssatz
verlangt werden.
§ 54g Kontrollbesuch
Soweit dies für die Bemessung der vom Betreiber nach § 54c geschuldeten Vergütung
erforderlich ist, kann der Urheber verlangen, dass ihm das Betreten der Betriebsund
Geschäftsräume des Betreibers, der Geräte für die entgeltliche Herstellung von
Ablichtungen bereithält, während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit gestattet
wird. Der Kontrollbesuch muss so ausgeübt werden, dass vermeidbare Betriebsstörungen
unterbleiben.
§ 54h Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilungen
(1) Die Ansprüche nach den §§ 54 bis 54c, 54e Abs. 2, §§ 54f und 54g können nur durch
eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
(2) Jedem Berechtigten steht ein angemessener Anteil an den nach den §§ 54 bis 54c
gezahlten Vergütungen zu. Soweit Werke mit technischen Maßnahmen gemäß § 95a geschützt
sind, werden sie bei der Verteilung der Einnahmen nicht berücksichtigt.
(3) Für Mitteilungen nach § 54b Abs. 3 und § 54e haben die Verwertungsgesellschaften
dem Deutschen Patent- und Markenamt eine gemeinsame Empfangsstelle zu bezeichnen. Das
Deutsche Patent- und Markenamt gibt diese im Bundesanzeiger bekannt.
(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann Muster für die Mitteilungen nach § 54b
Abs. 3 Nr. 2 und § 54e im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt
machen. Werden Muster bekannt gemacht, sind diese zu verwenden.
(5) Die Verwertungsgesellschaften und die Empfangsstelle dürfen die gemäß § 54b Abs. 3
Nr. 2, den §§ 54e und 54f erhaltenen Angaben nur zur Geltendmachung der Ansprüche nach
Absatz 1 verwenden.
§ 55 Vervielfältigung durch Sendeunternehmen
(1) Ein Sendeunternehmen, das zur Funksendung eines Werkes berechtigt ist, darf das
Werk mit eigenen Mitteln auf Bild- oder Tonträger übertragen, um diese zur Funksendung
über jeden seiner Sender oder Richtstrahler je einmal zu benutzen. Die Bild- oder
Tonträger sind spätestens einen Monat nach der ersten Funksendung des Werkes zu
löschen.
(2) Bild- oder Tonträger, die außergewöhnlichen dokumentarischen Wert haben, brauchen
nicht gelöscht zu werden, wenn sie in ein amtliches Archiv aufgenommen werden. Von der
Aufnahme in das Archiv ist der Urheber unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 55a Benutzung eines Datenbankwerkes
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Zulässig ist die Bearbeitung sowie die Vervielfältigung eines Datenbankwerkes durch den
Eigentümer eines mit Zustimmung des Urhebers durch Veräußerung in Verkehr gebrachten
Vervielfältigungsstücks des Datenbankwerkes, den in sonstiger Weise zu dessen Gebrauch
Berechtigten oder denjenigen, dem ein Datenbankwerk aufgrund eines mit dem Urheber
oder eines mit dessen Zustimmung mit einem Dritten geschlossenen Vertrags zugänglich
gemacht wird, wenn und soweit die Bearbeitung oder Vervielfältigung für den Zugang zu
den Elementen des Datenbankwerkes und für dessen übliche Benutzung erforderlich ist.
Wird aufgrund eines Vertrags nach Satz 1 nur ein Teil des Datenbankwerkes zugänglich
gemacht, so ist nur die Bearbeitung sowie die Vervielfältigung dieses Teils zulässig.
Entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen sind nichtig.
§ 56 Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben
(1) In Geschäftsbetrieben, in denen Geräte zur Herstellung oder zur Wiedergabe
von Bild- oder Tonträgern, zum Empfang von Funksendungen oder zur elektronischen
Datenverarbeitung vertrieben oder instand gesetzt werden, ist die Übertragung von
Werken auf Bild-, Ton- oder Datenträger, die öffentliche Wahrnehmbarmachung von Werken
mittels Bild-, Ton- oder Datenträger sowie die öffentliche Wahrnehmbarmachung von
Funksendungen und öffentliche Zugänglichmachungen von Werken zulässig, soweit dies
notwendig ist, um diese Geräte Kunden vorzuführen oder instand zu setzen.
(2) Nach Absatz 1 hergestellte Bild-, Ton- oder Datenträger sind unverzüglich zu
löschen.
§ 57 Unwesentliches Beiwerk
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von
Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der
Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.
§ 58 Werke in Ausstellungen, öffentlichem Verkauf und öffentlich
zugänglichen Einrichtungen
(1) Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung
von öffentlich ausgestellten oder zur öffentlichen Ausstellung oder zum öffentlichen
Verkauf bestimmten Werken der bildenden Künste und Lichtbildwerken durch den
Veranstalter zur Werbung, soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist.
(2) Zulässig ist ferner die Vervielfältigung und Verbreitung der in Absatz 1
genannten Werke in Verzeichnissen, die von öffentlich zugänglichen Bibliotheken,
Bildungseinrichtungen oder Museen in inhaltlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer
Ausstellung oder zur Dokumentation von Beständen herausgegeben werden und mit denen
kein eigenständiger Erwerbszweck verfolgt wird.
§ 59 Werke an öffentlichen Plätzen
(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen
befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu
vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken
sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.
§ 60 Bildnisse
(1) Zulässig ist die Vervielfältigung sowie die unentgeltliche und nicht zu
gewerblichen Zwecken vorgenommene Verbreitung eines Bildnisses durch den Besteller
des Bildnisses oder seinen Rechtsnachfolger oder bei einem auf Bestellung geschaffenen
Bildnis durch den Abgebildeten oder nach dessen Tod durch seine Angehörigen oder durch
einen im Auftrag einer dieser Personen handelnden Dritten. Handelt es sich bei dem
Bildnis um ein Werk der bildenden Künste, so ist die Verwertung nur durch Lichtbild
zulässig.
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(2) Angehörige im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sind der Ehegatte oder der Lebenspartner
und die Kinder oder, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden
sind, die Eltern.
§ 61 (weggefallen)
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§ 62 Änderungsverbot
(1) Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die Benutzung eines Werkes zulässig
ist, dürfen Änderungen an dem Werk nicht vorgenommen werden. § 39 gilt entsprechend.
(2) Soweit der Benutzungszweck es erfordert, sind Übersetzungen und solche Änderungen
des Werkes zulässig, die nur Auszüge oder Übertragungen in eine andere Tonart oder
Stimmlage darstellen.
(3) Bei Werken der bildenden Künste und Lichtbildwerken sind Übertragungen des Werkes
in eine andere Größe und solche Änderungen zulässig, die das für die Vervielfältigung
angewendete Verfahren mit sich bringt.
(4) Bei Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch (§ 46) sind außer
den nach den Absätzen 1 bis 3 erlaubten Änderungen solche Änderungen von Sprachwerken
zulässig, die für den Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch erforderlich sind.
Diese Änderungen bedürfen jedoch der Einwilligung des Urhebers, nach seinem Tode
der Einwilligung seines Rechtsnachfolgers (§ 30), wenn dieser Angehöriger (§ 60
Abs. 2) des Urhebers ist oder das Urheberrecht auf Grund letztwilliger Verfügung des
Urhebers erworben hat. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Urheber oder der
Rechtsnachfolger nicht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die beabsichtigte Änderung
mitgeteilt worden ist, widerspricht und er bei der Mitteilung der Änderung auf diese
Rechtsfolge hingewiesen worden ist.
§ 63 Quellenangabe
(1) Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den Fällen des § 45 Abs. 1, der §§
45a bis 48, 50, 51, 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 sowie der §§ 58 und 59
vervielfältigt wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben. Bei der Vervielfältigung
ganzer Sprachwerke oder ganzer Werke der Musik ist neben dem Urheber auch der Verlag
anzugeben, in dem das Werk erschienen ist, und außerdem kenntlich zu machen, ob an dem
Werk Kürzungen oder andere Änderungen vorgenommen worden sind. Die Verpflichtung zur
Quellenangabe entfällt, wenn die Quelle weder auf dem benutzten Werkstück oder bei
der benutzten Werkwiedergabe genannt noch dem zur Vervielfältigung Befugten anderweit
bekannt ist.
(2) Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die öffentliche Wiedergabe
eines Werkes zulässig ist, ist die Quelle deutlich anzugeben, wenn und soweit die
Verkehrssitte es erfordert. In den Fällen der öffentlichen Wiedergabe nach den §§ 46,
48, 51 und 52a ist die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers stets anzugeben,
es sei denn, dass dies nicht möglich ist.
(3) Wird ein Artikel aus einer Zeitung oder einem anderen Informationsblatt nach §
49 Abs. 1 in einer anderen Zeitung oder in einem anderen Informationsblatt abgedruckt
oder durch Funk gesendet, so ist stets außer dem Urheber, der in der benutzten Quelle
bezeichnet ist, auch die Zeitung oder das Informationsblatt anzugeben, woraus der
Artikel entnommen ist; ist dort eine andere Zeitung oder ein anderes Informationsblatt
als Quelle angeführt, so ist diese Zeitung oder dieses Informationsblatt anzugeben.
Wird ein Rundfunkkommentar nach § 49 Abs. 1 in einer Zeitung oder einem anderen
Informationsblatt abgedruckt oder durch Funk gesendet, so ist stets außer dem Urheber
auch das Sendeunternehmen anzugeben, das den Kommentar gesendet hat.
§ 63a Gesetzliche Vergütungsansprüche
Auf gesetzliche Vergütungsansprüche nach diesem Abschnitt kann der Urheber im Voraus
nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft oder
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zusammen mit der Einräumung des Verlagsrechts dem Verleger abgetreten werden, wenn
dieser sie durch eine Verwertungsgesellschaft wahrnehmen lässt, die Rechte von
Verlegern und Urhebern gemeinsam wahrnimmt.
Abschnitt 7
Dauer des Urheberrechts
§ 64 Allgemeines
Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.
§ 65 Miturheber, Filmwerke
(1) Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern (§ 8) zu, so erlischt es siebzig Jahre
nach dem Tode des längstlebenden Miturhebers.
(2) Bei Filmwerken und Werken, die ähnlich wie Filmwerke hergestellt werden, erlischt
das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen:
Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das
betreffende Filmwerk komponierten Musik.
§ 66 Anonyme und pseudonyme Werke
(1) Bei anonymen und pseudonymen Werken erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach
der Veröffentlichung. Es erlischt jedoch bereits siebzig Jahre nach der Schaffung des
Werkes, wenn das Werk innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist.
(2) Offenbart der Urheber seine Identität innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten
Frist oder läßt das vom Urheber angenommene Pseudonym keinen Zweifel an seiner
Identität zu, so berechnet sich die Dauer des Urheberrechts nach den §§ 64 und 65.
Dasselbe gilt, wenn innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Frist der wahre Name
des Urhebers zur Eintragung in das Register anonymer und pseudonymer Werke (§ 138)
angemeldet wird.
(3) Zu den Handlungen nach Absatz 2 sind der Urheber, nach seinem Tode sein
Rechtsnachfolger (§ 30) oder der Testamentsvollstrecker (§ 28 Abs. 2) berechtigt.
§ 67 Lieferungswerke
Bei Werken, die in inhaltlich nicht abgeschlossenen Teilen (Lieferungen) veröffentlicht
werden, berechnet sich im Falle des § 66 Abs. 1 Satz 1 die Schutzfrist einer jeden
Lieferung gesondert ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung.
§ 68 (weggefallen)
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§ 69 Berechnung der Fristen
Die Fristen dieses Abschnitts beginnen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das
für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis eingetreten ist.
Abschnitt 8
Besondere Bestimmungen für Computerprogramme
§ 69a Gegenstand des Schutzes
(1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt,
einschließlich des Entwurfsmaterials.
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(2) Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms.
Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen,
einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind
nicht geschützt.
(3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne
darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind.
Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht
qualitative oder ästhetische, anzuwenden.
(4) Auf Computergrogramme finden die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen Anwendung,
soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
(5) Die Vorschriften der §§ 95a bis 95d finden auf Computerprogramme keine Anwendung.
§ 69b Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen
(1) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben
oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der
Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm
berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(2) Absatz 1 ist auf Dienstverhältnisse entsprechend anzuwenden.
§ 69c Zustimmungsbedürftige Handlungen
Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder
zu gestatten:
1. die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines
Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen,
Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung
erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;
2. die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines
Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte
derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt;
3. jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder
von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung. Wird ein
Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im
Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so
erschöpft sich das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit
Ausnahme des Vermietrechts;
4. die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe eines Computerprogramms
einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass es Mitgliedern
der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
§ 69d Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen
(1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen die in
§ 69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers,
wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich
der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des
Programms Berechtigten notwendig sind.
(2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des
Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die
Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist.
(3) Der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Programms Berechtigte kann
ohne Zustimmung des Rechtsinhabers das Funktionieren dieses Programms beobachten,
untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und
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Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen,
Übertragen oder Speichern des Programms geschieht, zu denen er berechtigt ist.
§ 69e Dekompilierung
(1) Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, wenn die Vervielfältigung
des Codes oder die Übersetzung der Codeform im Sinne des § 69c Nr. 1 und 2 unerläßlich
ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines
unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten, sofern
folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. Die Handlungen werden von dem Lizenznehmer oder von einer anderen zur Verwendung
eines Vervielfältigungsstücks des Programms berechtigten Person oder in deren Namen
von einer hierzu ermächtigten Person vorgenommen;
2. die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen sind für
die in Nummer 1 genannten Personen noch nicht ohne weiteres zugänglich gemacht;
3. die Handlungen beschränken sich auf die Teile des ursprünglichen Programms, die zur
Herstellung der Interoperabilität notwendig sind.
(2) Bei Handlungen nach Absatz 1 gewonnene Informationen dürfen nicht
1. zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des unabhängig
geschaffenen Programms verwendet werden,
2. an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, daß dies für die Interoperabilität des
unabhängig geschaffenen Programms notwendig ist,
3. für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im
wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für irgendwelche anderen das Urheberrecht
verletzenden Handlungen verwendet werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind so auszulegen, daß ihre Anwendung weder die normale
Auswertung des Werkes beeinträchtigt noch die berechtigten Interessen des
Rechtsinhabers unzumutbar verletzt.
§ 69f Rechtsverletzungen
(1) Der Rechtsinhaber kann von dem Eigentümer oder Besitzer verlangen, daß alle
rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten
Vervielfältigungsstücke vernichtet werden. § 98 Abs. 3 und 4 ist entsprechend
anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist entsprechend auf Mittel anzuwenden, die allein dazu bestimmt sind,
die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer Programmschutzmechanismen zu
erleichtern.
§ 69g Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften, Vertragsrecht
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts lassen die Anwendung sonstiger
Rechtsvorschriften auf Computerprogramme, insbesondere über den Schutz von Erfindungen,
Topographien von Halbleitererzeugnissen, Marken und den Schutz gegen unlauteren
Wettbewerb einschließlich des Schutzes von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, sowie
schuldrechtliche Vereinbarungen unberührt.
(2) Vertragliche Bestimmungen, die in Widerspruch zu § 69d Abs. 2 und 3 und § 69e
stehen, sind nichtig.
Teil 2
Verwandte Schutzrechte
Abschnitt 1
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Schutz bestimmter Ausgaben
§ 70 Wissenschaftliche Ausgaben
(1) Ausgaben urheberrechtlich nicht geschützter Werke oder Texte werden in
entsprechender Anwendung der Vorschriften des Teils 1 geschützt, wenn sie das Ergebnis
wissenschaftlich sichtender Tätigkeit darstellen und sich wesentlich von den bisher
bekannten Ausgaben der Werke oder Texte unterscheiden.
(2) Das Recht steht dem Verfasser der Ausgabe zu.
(3) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen der Ausgabe, jedoch
bereits fünfundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn die Ausgabe innerhalb dieser
Frist nicht erschienen ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
§ 71 Nachgelassene Werke
(1) Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts erlaubterweise
erstmals erscheinen läßt oder erstmals öffentlich wiedergibt, hat das ausschließliche
Recht, das Werk zu verwerten. Das gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die im
Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals geschützt waren, deren Urheber aber schon
länger als siebzig Jahre tot ist. Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15 bis 24, 26,
27, 44a bis 63 und 88 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Das Recht ist übertragbar.
(3) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes oder, wenn
seine erste öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser. Die Frist ist nach
§ 69 zu berechnen.
Abschnitt 2
Schutz der Lichtbilder
§ 72 Lichtbilder
(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden
in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1
geschützt.
(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.
(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes
oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser,
jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser
Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die
Frist ist nach § 69 zu berechnen.
Abschnitt 3
Schutz des ausübenden Künstlers
§ 73 Ausübender Künstler
Ausübender Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Werk oder eine Ausdrucksform
der Volkskunst aufführt, singt, spielt oder auf eine andere Weise darbietet oder an
einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt.
§ 74 Anerkennung als ausübender Künstler
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(1) Der ausübende Künstler hat das Recht, in Bezug auf seine Darbietung als solcher
anerkannt zu werden. Er kann dabei bestimmen, ob und mit welchem Namen er genannt wird.
(2) Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht und erfordert
die Nennung jedes einzelnen von ihnen einen unverhältnismäßigen Aufwand, so können
sie nur verlangen, als Künstlergruppe genannt zu werden. Hat die Künstlergruppe
einen gewählten Vertreter (Vorstand), so ist dieser gegenüber Dritten allein zur
Vertretung befugt. Hat eine Gruppe keinen Vorstand, so kann das Recht nur durch den
Leiter der Gruppe, mangels eines solchen nur durch einen von der Gruppe zu wählenden
Vertreter geltend gemacht werden. Das Recht eines beteiligten ausübenden Künstlers auf
persönliche Nennung bleibt bei einem besonderen Interesse unberührt.
(3) § 10 Abs. 1 gilt entsprechend.
§ 75 Beeinträchtigungen der Darbietung
Der ausübende Künstler hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere
Beeinträchtigung seiner Darbietung zu verbieten, die geeignet ist, sein Ansehen
oder seinen Ruf als ausübender Künstler zu gefährden. Haben mehrere ausübende
Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so haben sie bei der Ausübung des Rechts
aufeinander angemessene Rücksicht zu nehmen.
§ 76 Dauer der Persönlichkeitsrechte
Die in den §§ 74 und 75 bezeichneten Rechte erlöschen mit dem Tode des ausübenden
Künstlers, jedoch erst 50 Jahre nach der Darbietung, wenn der ausübende Künstler
vor Ablauf dieser Frist verstorben ist, sowie nicht vor Ablauf der für die
Verwertungsrechte nach § 82 geltenden Frist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so ist der Tod
des letzten der beteiligten ausübenden Künstler maßgeblich. Nach dem Tod des ausübenden
Künstlers stehen die Rechte seinen Angehörigen (§ 60 Abs. 2) zu.
§ 77 Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung
(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung auf Bildoder
Tonträger aufzunehmen.
(2) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, den Bild- oder Tonträger, auf
den seine Darbietung aufgenommen worden ist, zu vervielfältigen und zu verbreiten. § 27
ist entsprechend anzuwenden.
§ 78 Öffentliche Wiedergabe
(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung
1. öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a),
2. zu senden, es sei denn, dass die Darbietung erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger
aufgenommen worden ist, die erschienen oder erlaubterweise öffentlich zugänglich
gemacht worden sind,
3. außerhalb des Raumes, in dem sie stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder
ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.
(2) Dem ausübenden Künstler ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn
1. die Darbietung nach Absatz 1 Nr. 2 erlaubterweise gesendet,
2. die Darbietung mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar gemacht oder
3. die Sendung oder die auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergabe der
Darbietung öffentlich wahrnehmbar gemacht wird.
(3) Auf Vergütungsansprüche nach Absatz 2 kann der ausübende Künstler im Voraus nicht
verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.
(4) § 20b gilt entsprechend.
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§ 79 Nutzungsrechte
(1) Der ausübende Künstler kann seine Rechte und Ansprüche aus den §§ 77 und 78
übertragen. § 78 Abs. 3 und 4 bleibt unberührt.
(2) Der ausübende Künstler kann einem anderen das Recht einräumen, die Darbietung auf
einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. Die §§ 31, 32 bis
32b, 33 bis 42 und 43 sind entsprechend anzuwenden.
§ 80 Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler
(1) Erbringen mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung, ohne dass sich
ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so steht ihnen das Recht zur Verwertung zur
gesamten Hand zu. Keiner der beteiligten ausübenden Künstler darf seine Einwilligung
zur Verwertung wider Treu und Glauben verweigern. § 8 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und 4 ist
entsprechend anzuwenden.
(2) Für die Geltendmachung der sich aus den §§ 77 und 78 ergebenden Rechte und
Ansprüche gilt § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
§ 81 Schutz des Veranstalters
Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers von einem Unternehmen veranstaltet, so
stehen die Rechte nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie § 78 Abs. 1 neben dem ausübenden
Künstler auch dem Inhaber des Unternehmens zu. § 10 Abs. 1, § 31 sowie die §§ 33 und 38
gelten entsprechend.
§ 82 Dauer der Verwertungsrechte
Ist die Darbietung des ausübenden Künstlers auf einen Bild- oder Tonträger aufgenommen
worden, so erlöschen die in den §§ 77 und 78 bezeichneten Rechte des ausübenden
Künstlers 50 Jahre, die in § 81 bezeichneten Rechte des Veranstalters 25Jahre nach
dem Erscheinen des Bild- oder Tonträgers oder, wenn dessen erste erlaubte Benutzung
zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser. Die Rechte des ausübenden
Künstlers erlöschen jedoch bereits 50 Jahre, diejenigen des Veranstalters 25 Jahre nach
der Darbietung, wenn der Bild- oder Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen
oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist. Die Frist nach Satz
1 oder 2 ist nach § 69 zu berechnen.
§ 83 Schranken der Verwertungsrechte
Auf die dem ausübenden Künstler nach den §§ 77 und 78 sowie die dem Veranstalter nach §
81 zustehenden Rechte sind die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 entsprechend
anzuwenden.
§ 84 (weggefallen)
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Abschnitt 4
Schutz des Herstellers von Tonträgern
§ 85 Verwertungsrechte
(1) Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu
vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Ist der Tonträger
in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als
Hersteller. Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.
(2) Das Recht ist übertragbar. Der Tonträgerhersteller kann einem anderen das Recht
einräumen, den Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu
nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
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(3) Das Recht erlischt 50 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. Ist der Tonträger
innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise
zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach
dieser. Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise
zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der
Herstellung des Tonträgers. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
(4) § 10 Abs. 1 und § 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6
gelten entsprechend.
§ 86 Anspruch auf Beteiligung
Wird ein erschienener oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemachter Tonträger,
auf den die Darbietung eines ausübenden Künstlers aufgenommen ist, zur öffentlichen
Wiedergabe der Darbietung benutzt, so hat der Hersteller des Tonträgers gegen den
ausübenden Künstler einen Anspruch auf angemessene Beteiligung an der Vergütung, die
dieser nach § 78 Abs. 2 erhält.
Abschnitt 5
Schutz des Sendeunternehmens
§ 87 Sendeunternehmen
(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,
1. seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen,
2. seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner
Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu
vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht,
3. an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes
zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.
(2) Das Recht ist übertragbar. Das Sendeunternehmen kann einem anderen das Recht
einräumen, die Funksendung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten
zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
(3) Das Recht erlischt 50 Jahre nach der ersten Funksendung. Die Frist ist nach § 69 zu
berechnen.
(4) § 10 Abs. 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 mit Ausnahme des § 47
Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Abs. 1 gelten entsprechend.
(5) Sendeunternehmen und Kabelunternehmen sind gegenseitig verpflichtet, einen
Vertrag über die Kabelweitersendung im Sinne des § 20b Abs. 1 Satz 1 zu angemessenen
Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses
sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens
gilt auch für die ihm in bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen
Senderechte. Auf Verlangen des Kabelunternehmens oder des Sendeunternehmens ist der
Vertrag gemeinsam mit den in Bezug auf die Kabelweitersendung anspruchsberechtigten
Verwertungsgesellschaften zu schließen, sofern nicht ein die Ablehnung eines
gemeinsamen Vertragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht.
Abschnitt 6
Schutz des Datenbankherstellers
§ 87a Begriffsbestimmungen
(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder
anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und
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einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und
deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche
Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte
Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang
wesentliche Investition erfordert.
(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im
Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat.
§ 87b Rechte des Datenbankherstellers
(1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt
oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen,
zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der Vervielfältigung, Verbreitung oder
öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank
steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche
Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern
diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die
berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.
(2) § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 87c Schranken des Rechts des Datenbankherstellers
(1) Die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank
ist zulässig
1. zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht für eine Datenbank, deren Elemente einzeln
mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind,
2. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu
diesem Zweck geboten ist und der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu gewerblichen
Zwecken erfolgt,
3. für die Benutzung zur Veranschaulichung des Unterrichts, sofern sie nicht zu
gewerblichen Zwecken erfolgt.
In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist die Quelle deutlich anzugeben.
(2) Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines nach Art oder
Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig zur Verwendung in Verfahren
vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde sowie für Zwecke der
öffentlichen Sicherheit.
§ 87d Dauer der Rechte
Die Rechte des Datenbankherstellers erlöschen fünfzehn Jahre nach der Veröffentlichung
der Datenbank, jedoch bereits fünfzehn Jahre nach der Herstellung, wenn die Datenbank
innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu
berechnen.
§ 87e Verträge über die Benutzung einer Datenbank
Eine vertragliche Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer eines mit Zustimmung des
Datenbankherstellers durch Veräußerung in Verkehr gebrachten Vervielfältigungsstücks
der Datenbank, der in sonstiger Weise zu dessen Gebrauch Berechtigte oder derjenige,
dem eine Datenbank aufgrund eines mit dem Datenbankhersteller oder eines mit
dessen Zustimmung mit einem Dritten geschlossenen Vertrags zugänglich gemacht wird,
gegenüber dem Datenbankhersteller verpflichtet, die Vervielfältigung, Verbreitung
oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der
Datenbank zu unterlassen, ist insoweit unwirksam, als diese Handlungen weder einer
normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen noch die berechtigten Interessen des
Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.
Teil 3
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Besondere Bestimmungen für Filme
Abschnitt 1
Filmwerke
§ 88 Recht zur Verfilmung
(1) Gestattet der Urheber einem anderen, sein Werk zu verfilmen, so liegt darin im
Zweifel die Einräumung des ausschließlichen Rechts, das Werk unverändert oder unter
Bearbeitung oder Umgestaltung zur Herstellung eines Filmwerkes zu benutzen und das
Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen auf alle Nutzungsarten
zu nutzen. § 31a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 bis 4 findet keine Anwendung.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Befugnisse berechtigen im Zweifel nicht zu einer
Wiederverfilmung des Werkes. Der Urheber ist im Zweifel berechtigt, sein Werk nach
Ablauf von zehn Jahren nach Vertragsabschluß anderweit filmisch zu verwerten.
(3) (weggefallen)
§ 89 Rechte am Filmwerk
(1) Wer sich zur Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmes verpflichtet, räumt
damit für den Fall, daß er ein Urheberrecht am Filmwerk erwirbt, dem Filmhersteller
im Zweifel das ausschließliche Recht ein, das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere
filmische Bearbeitungen oder Umgestaltungen des Filmwerkes auf alle Nutzungsarten zu
nutzen. § 31a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 bis 4 findet keine Anwendung.
(2) Hat der Urheber des Filmwerkes das in Absatz 1 bezeichnete Nutzungsrecht im voraus
einem Dritten eingeräumt, so behält er gleichwohl stets die Befugnis, dieses Recht
beschränkt oder unbeschränkt dem Filmhersteller einzuräumen.
(3) Die Urheberrechte an den zur Herstellung des Filmwerkes benutzten Werken, wie
Roman, Drehbuch und Filmmusik, bleiben unberührt.
(4) Für die Rechte zur filmischen Verwertung der bei der Herstellung eines Filmwerkes
entstehenden Lichtbilder und Lichtbildwerke gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
§ 90 Einschränkung der Rechte
Die Bestimmungen über die Übertragung von Nutzungsrechten (§ 34) und über die
Einräumung weiterer Nutzungsrechte (§ 35) sowie über das Rückrufrecht wegen
Nichtausübung (§ 41) und wegen gewandelter Überzeugung (§ 42) gelten nicht für die
in § 88 Abs. 1 und § 89 Abs. 1 bezeichneten Rechte. Satz 1 findet bis zum Beginn der
Dreharbeiten für das Recht zur Verfilmung keine Anwendung.
§ 91 (weggefallen)
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§ 92 Ausübende Künstler
(1) Schließt ein ausübender Künstler mit dem Filmhersteller einen Vertrag über seine
Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmwerks, so liegt darin im Zweifel hinsichtlich
der Verwertung des Filmwerks die Einräumung des Rechts, die Darbietung auf eine der
dem ausübenden Künstler nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 und § 78 Abs. 1 Nr. 1 und 2
vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen.
(2) Hat der ausübende Künstler im Voraus ein in Absatz 1 genanntes Recht übertragen
oder einem Dritten hieran ein Nutzungsrecht eingeräumt, so behält er gleichwohl die
Befugnis, dem Filmhersteller dieses Recht hinsichtlich der Verwertung des Filmwerkes zu
übertragen oder einzuräumen.
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(3) § 90 gilt entsprechend.
§ 93 Schutz gegen Entstellung; Namensnennung
(1) Die Urheber des Filmwerkes und der zu seiner Herstellung benutzten Werke sowie
die Inhaber verwandter Schutzrechte, die bei der Herstellung des Filmwerkes mitwirken
oder deren Leistungen zur Herstellung des Filmwerkes benutzt werden, können nach den
§§ 14 und 75 hinsichtlich der Herstellung und Verwertung des Filmwerkes nur gröbliche
Entstellungen oder andere gröbliche Beeinträchtigungen ihrer Werke oder Leistungen
verbieten. Sie haben hierbei aufeinander und auf den Filmhersteller angemessene
Rücksicht zu nehmen.
(2) Die Nennung jedes einzelnen an einem Film mitwirkenden ausübenden Künstlers ist
nicht erforderlich, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet.
§ 94 Schutz des Filmherstellers
(1) Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und
Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten
und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung
zu benutzen. Der Filmhersteller hat ferner das Recht, jede Entstellung oder Kürzung
des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers zu verbieten, die geeignet ist, seine
berechtigten Interessen an diesem zu gefährden.
(2) Das Recht ist übertragbar. Der Filmhersteller kann einem anderen das Recht
einräumen, den Bildträger oder Bild- und Tonträger auf einzelne oder alle der ihm
vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
(3) Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Bildträgers oder Bildund
Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe
früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung,
wenn der Bildträger oder Bild- und Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen
oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.
(4) § 10 Abs. 1 und die §§ 20b und 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des
Abschnitts 6 des Teils 1 sind entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 2
Laufbilder
§ 95 Laufbilder
Die §§ 88, 89 Abs. 4, 90, 93 und 94 sind auf Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die
nicht als Filmwerke geschützt sind, entsprechend anzuwenden.
Teil 4
Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte
Schutzrechte
Abschnitt 1
Ergänzende Schutzbestimmungen
§ 95a Schutz technischer Maßnahmen
(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten
Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne
Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist
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oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu
einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.
(2) Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen
und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder
andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die
vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische
Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder
eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber
durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung
oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die
die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.
(3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die
Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen
Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die
Erbringung von Dienstleistungen, die
1. Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der
Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder
2. abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten
wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder
3. hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die
Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(4) Von den Verboten der Absätze 1 und 3 unberührt bleiben Aufgaben und Befugnisse
öffentlicher Stellen zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen Sicherheit oder der
Strafrechtspflege.
§ 95b Durchsetzung von Schrankenbestimmungen
(1) Soweit ein Rechtsinhaber technische Maßnahmen nach Maßgabe dieses Gesetzes
anwendet, ist er verpflichtet, den durch eine der nachfolgend genannten Bestimmungen
Begünstigten, soweit sie rechtmäßig Zugang zu dem Werk oder Schutzgegenstand haben,
die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um von diesen Bestimmungen in dem
erforderlichen Maße Gebrauch machen zu können:
1. § 45 (Rechtspflege und öffentliche Sicherheit),
2. § 45a (Behinderte Menschen),
3. § 46 (Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch), mit Ausnahme des
Kirchengebrauchs,
4. § 47 (Schulfunksendungen),
5. § 52a (Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung),
6. § 53 (Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch)
a) Absatz 1, soweit es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einen ähnlichen
Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit
ähnlicher Wirkung handelt,
b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 1,
c) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 oder 3,
d) Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 jeweils in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 und Satz 3,
e) Absatz 3,
7. § 55 (Vervielfältigung durch Sendeunternehmen).
Vereinbarungen zum Ausschluss der Verpflichtungen nach Satz 1 sind unwirksam.
(2) Wer gegen das Gebot nach Absatz 1 verstößt, kann von dem Begünstigen einer der
genannten Bestimmungen darauf in Anspruch genommen werden, die zur Verwirklichung
der jeweiligen Befugnis benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen. Entspricht das
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angebotene Mittel einer Vereinbarung zwischen Vereinigungen der Rechtsinhaber und der
durch die Schrankenregelung Begünstigten, so wird vermutet, dass das Mittel ausreicht.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Werke und sonstige Schutzgegenstände der
Öffentlichkeit auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung in einer Weise zugänglich
gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer
Wahl zugänglich sind.
(4) Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Absatz 1 angewandte technische Maßnahmen,
einschließlich der zur Umsetzung freiwilliger Vereinbarungen angewandten Maßnahmen,
genießen Rechtsschutz nach § 95a.
§ 95c Schutz der zur Rechtewahrnehmung erforderlichen Informationen
(1) Von Rechtsinhabern stammende Informationen für die Rechtewahrnehmung dürfen nicht
entfernt oder verändert werden, wenn irgendeine der betreffenden Informationen an einem
Vervielfältigungsstück eines Werkes oder eines sonstigen Schutzgegenstandes angebracht
ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines solchen Werkes oder
Schutzgegenstandes erscheint und wenn die Entfernung oder Veränderung wissentlich
unbefugt erfolgt und dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein
muss, dass er dadurch die Verletzung von Urheberrechten oder verwandter Schutzrechte
veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert.
(2) Informationen für die Rechtewahrnehmung im Sinne dieses Gesetzes sind elektronische
Informationen, die Werke oder andere Schutzgegenstände, den Urheber oder jeden anderen
Rechtsinhaber identifizieren, Informationen über die Modalitäten und Bedingungen für
die Nutzung der Werke oder Schutzgegenstände sowie die Zahlen und Codes, durch die
derartige Informationen ausgedrückt werden.
(3) Werke oder sonstige Schutzgegenstände, bei denen Informationen für die
Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurden, dürfen nicht wissentlich
unbefugt verbreitet, zur Verbreitung eingeführt, gesendet, öffentlich wiedergegeben
oder öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn dem Handelnden bekannt ist oder den
Umständen nach bekannt sein muss, dass er dadurch die Verletzung von Urheberrechten
oder verwandter Schutzrechte veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert.
§ 95d Kennzeichnungspflichten
(1) Werke und andere Schutzgegenstände, die mit technischen Maßnahmen geschützt werden,
sind deutlich sichtbar mit Angaben über die Eigenschaften der technischen Maßnahmen zu
kennzeichnen.
(2) Wer Werke und andere Schutzgegenstände mit technischen Maßnahmen schützt, hat diese
zur Ermöglichung der Geltendmachung von Ansprüchen nach § 95b Abs. 2 mit seinem Namen
oder seiner Firma und der zustellungsfähigen Anschrift zu kennzeichnen. Satz 1 findet
in den Fällen des § 95b Abs. 3 keine Anwendung.
§ 96 Verwertungsverbot
(1) Rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu
öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.
(2) Rechtswidrig veranstaltete Funksendungen dürfen nicht auf Bild- oder Tonträger
aufgenommen oder öffentlich wiedergegeben werden.
Abschnitt 2
Rechtsverletzungen
Unterabschnitt 1
Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg
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§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht
widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung,
bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf
Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten
zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des
Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des
Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der
Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung
hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts
eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner
(§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht
Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der
Billigkeit entspricht.
§ 97a Abmahnung
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf
Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit
einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen
verlangt werden.
(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher
Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten
Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen
Verkehrs auf 100 Euro.
§ 98 Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht
widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz
oder Eigentum des Verletzers befindlichen rechtswidrig hergestellten, verbreiteten
oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke in Anspruch
genommen werden. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden
Vorrichtungen anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Vervielfältigungsstücke
gedient haben.
(2) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht
widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Rückruf von rechtswidrig
hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten
Vervielfältigungsstücken oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in
Anspruch genommen werden.
(3) Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen kann der Verletzte verlangen, dass
ihm die Vervielfältigungsstücke, die im Eigentum des Verletzers stehen, gegen eine
angemessene Vergütung, welche die Herstellungskosten nicht übersteigen darf, überlassen
werden.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, wenn die Maßnahme im
Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die
berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.
(5) Bauwerke sowie ausscheidbare Teile von Vervielfältigungsstücken und Vorrichtungen,
deren Herstellung und Verbreitung nicht rechtswidrig ist, unterliegen nicht den in den
Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen Maßnahmen.
§ 99 Haftung des Inhabers eines Unternehmens
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Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein nach diesem
Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt worden, hat der Verletzte die
Ansprüche aus § 97 Abs. 1 und § 98 auch gegen den Inhaber des Unternehmens.
§ 100 Entschädigung
Handelt der Verletzer weder vorsätzlich noch fahrlässig, kann er zur Abwendung der
Ansprüche nach den §§ 97 und 98 den Verletzten in Geld entschädigen, wenn ihm durch
die Erfüllung der Ansprüche ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und
dem Verletzten die Abfindung in Geld zuzumuten ist. Als Entschädigung ist der Betrag zu
zahlen, der im Fall einer vertraglichen Einräumung des Rechts als Vergütung angemessen
wäre. Mit der Zahlung der Entschädigung gilt die Einwilligung des Verletzten zur
Verwertung im üblichen Umfang als erteilt.
§ 101 Anspruch auf Auskunft
(1) Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem
Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf
unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden
Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Das
gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus
der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.
(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte
gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1
auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
1. rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatte,
2. rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3. für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4. nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der
Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Vervielfältigungsstücke, sonstigen
Erzeugnisse oder Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess
gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen
Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer
anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs
geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem
Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen
verlangen.
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der
Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen
sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren,
und
2. die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten
Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse sowie über die Preise, die für
die betreffenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse bezahlt wurden.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die
Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob
fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus
entstehenden Schadens verpflichtet.
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2
verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur
Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
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(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung
der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der
Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen
Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung
bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des
Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige
richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten
erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser
Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen
Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert
ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren
gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3 entsprechend. Die Kosten der
richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts
ist die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht statthaft. Sie kann nur darauf
gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die
Entscheidung des Oberlandesgerichts ist unanfechtbar. Die Vorschriften zum Schutz
personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des
Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
§ 101a Anspruch auf Vorlage und Besichtigung
(1) Wer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Urheberrecht oder ein anderes nach
diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten
auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in Anspruch genommen werden,
die sich in seiner Verfügungsgewalt befindet, wenn dies zur Begründung von dessen
Ansprüchen erforderlich ist. Besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer in
gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung, erstreckt sich der Anspruch auch
auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. Soweit der vermeintliche
Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft
das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu
gewährleisten.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im
Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde oder zur Duldung der Besichtigung
einer Sache kann im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der
Zivilprozessordnung angeordnet werden. Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen,
um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere in
den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners
erlassen wird.
(4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 101 Abs. 8 gelten entsprechend.
(5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann der vermeintliche Verletzer von
demjenigen, der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 begehrt hat, den Ersatz des
ihm durch das Begehren entstandenen Schadens verlangen.
§ 101b Sicherung von Schadensersatzansprüchen
(1) Der Verletzte kann den Verletzer bei einer in gewerblichem Ausmaß begangenen
Rechtsverletzung in den Fällen des § 97 Abs. 2 auch auf Vorlage von Bank-, Finanzoder
Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang zu den entsprechenden Unterlagen in
Anspruch nehmen, die sich in der Verfügungsgewalt des Verletzers befinden und die für
die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs erforderlich sind, wenn ohne die Vorlage
die Erfüllung des Schadensersatzanspruchs fraglich ist. Soweit der Verletzer geltend
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macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die
erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im
Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(3) Die Verpflichtung zur Vorlage der in Absatz 1 bezeichneten Urkunden kann im Wege
der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet
werden, wenn der Schadensersatzanspruch offensichtlich besteht. Das Gericht trifft die
erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten.
Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne
vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird.
(4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 101 Abs. 8 gelten entsprechend.
§ 102 Verjährung
Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen
nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des
Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete
durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
§ 102a Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften
Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 103 Bekanntmachung des Urteils
Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden, so kann der obsiegenden Partei
im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden
Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. Art
und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn
von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils
Gebrauch gemacht wird. Das Urteil darf erst nach Rechtskraft bekannt gemacht werden,
wenn nicht das Gericht etwas anderes bestimmt.
§ 104 Rechtsweg
Für alle Rechtsstreitigkeiten, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz
geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, (Urheberrechtsstreitsachen) ist
der ordentliche Rechtsweg gegeben. Für Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeits- oder
Dienstverhältnissen, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten
Vergütung zum Gegenstand haben, bleiben der Rechtsweg zu den Gerichten für
Arbeitssachen und der Verwaltungsrechtsweg unberührt.
§ 105 Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Urheberrechtsstreitsachen, für die das Landgericht in erster Instanz oder in der
Berufungsinstanz zuständig ist, für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen
zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist.
(2) Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur
Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Urheberrechtsstreitsachen für die Bezirke
mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich
ist.
(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen.
(4) u. (5) (weggefallen)
Unterabschnitt 2
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Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung
des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes
vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 107 Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung
(1) Wer
1. auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste die Urheberbezeichnung (§
10 Abs. 1) ohne Einwilligung des Urhebers anbringt oder ein derart bezeichnetes
Original verbreitet,
2. auf einem Vervielfältigungsstück, einer Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes
der bildenden Künste die Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) auf eine Art anbringt,
die dem Vervielfältigungsstück, der Bearbeitung oder Umgestaltung den Anschein
eines Originals gibt, oder ein derart bezeichnetes Vervielfältigungsstück, eine
solche Bearbeitung oder Umgestaltung verbreitet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat
nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 108 Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des
Berechtigten
1. eine wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung einer
solchen Ausgabe vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
2. ein nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines solchen
Werkes entgegen § 71 verwertet,
3. ein Lichtbild (§ 72) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Lichtbildes
vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
4. die Darbietung eines ausübenden Künstlers entgegen den § 77 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz
1, § 78 Abs. 1 verwertet,
5. einen Tonträger entgegen § 85 verwertet,
6. eine Funksendung entgegen § 87 verwertet,
7. einen Bildträger oder Bild- und Tonträger entgegen §§ 94 oder 95 in Verbindung mit
§ 94 verwertet,
8. eine Datenbank entgegen § 87b Abs. 1 verwertet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 108a Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung
(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 108b Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur
Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen
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(1) Wer
1. in der Absicht, sich oder einem Dritten den Zugang zu einem nach diesem Gesetz
geschützten Werk oder einem anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstand
oder deren Nutzung zu ermöglichen, eine wirksame technische Maßnahme ohne
Zustimmung des Rechtsinhabers umgeht oder
2. wissentlich unbefugt
a) eine von Rechtsinhabern stammende Information für die Rechtewahrnehmung entfernt
oder verändert, wenn irgendeine der betreffenden Informationen an einem
Vervielfältigungsstück eines Werkes oder eines sonstigen Schutzgegenstandes
angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines
solchen Werkes oder Schutzgegenstandes erscheint, oder
b) ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand, bei dem eine Information für
die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurde, verbreitet, zur
Verbreitung einführt, sendet, öffentlich wiedergibt oder öffentlich zugänglich
macht
und dadurch wenigstens leichtfertig die Verletzung von Urheberrechten oder
verwandten Schutzrechten veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert,
wird, wenn die Tat nicht ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder
mit dem Täter persönlich verbundener Personen erfolgt oder sich auf einen derartigen
Gebrauch bezieht, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen § 95a Abs. 3 eine Vorrichtung, ein Erzeugnis
oder einen Bestandteil zu gewerblichen Zwecken herstellt, einführt, verbreitet,
verkauft oder vermietet.
(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
§ 109 Strafantrag
In den Fällen der §§ 106 bis 108 und des § 108b wird die Tat nur auf Antrag verfolgt,
es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen
Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
§ 110 Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 106, 107 Abs. 1 Nr. 2, §§ 108 bis
108b bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.
Soweit den in § 98 bezeichneten Ansprüchen im Verfahren nach den Vorschriften der
Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c) stattgegeben
wird, sind die Vorschriften über die Einziehung nicht anzuwenden.
§ 111 Bekanntgabe der Verurteilung
Wird in den Fällen der §§ 106 bis 108b auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte
es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die
Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung
ist im Urteil zu bestimmen.
§ 111a Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 95a Abs. 3
a) eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil verkauft, vermietet
oder über den Kreis der mit dem Täter persönlich verbundenen Personen hinaus
verbreitet oder
b) zu gewerblichen Zwecken eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil
besitzt, für deren Verkauf oder Vermietung wirbt oder eine Dienstleistung
erbringt,
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2. entgegen § 95b Abs. 1 Satz 1 ein notwendiges Mittel nicht zur Verfügung stellt oder
3. entgegen § 95d Abs. 2 Satz 1 Werke oder andere Schutzgegenstände nicht oder nicht
vollständig kennzeichnet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu
zehntausend Euro geahndet werden.
Unterabschnitt 3
Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde
§ 111b Verfahren nach deutschem Recht
(1) Verletzt die Herstellung oder Verbreitung von Vervielfältigungsstücken das
Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht, so unterliegen
die Vervielfältigungsstücke, soweit nicht die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates
vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht
stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber
Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (ABl. EU Nr. L 196 S. 7), in ihrer
jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist, auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des
Rechtsinhabers bei ihrer Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbehörde,
sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist. Dies gilt für den Verkehr mit anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie mit den anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur, soweit Kontrollen durch die
Zollbehörden stattfinden.
(2) Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an, so unterrichtet sie unverzüglich
den Verfügungsberechtigten sowie den Antragsteller. Dem Antragsteller sind Herkunft,
Menge und Lagerort der Vervielfältigungsstücke sowie Name und Anschrift des
Verfügungsberechtigten mitzuteilen; das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Dem Antragsteller wird Gelegenheit gegeben,
die Vervielfältigungsstücke zu besichtigen, soweit hierdurch nicht in Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnisse eingegriffen wird.
(3) Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung
der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 widersprochen, so ordnet die Zollbehörde die
Einziehung der beschlagnahmten Vervielfältigungsstücke an.
(4) Widerspricht der Verfügungsberechtigte der Beschlagnahme, so unterrichtet
die Zollbehörde hiervon unverzüglich den Antragsteller. Dieser hat gegenüber der
Zollbehörde unverzüglich zu erklären, ob er den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf die
beschlagnahmten Vervielfältigungsstücke aufrechterhält.
1. Nimmt der Antragsteller den Antrag zurück, hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme
unverzüglich auf.
2. Hält der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt er eine vollziehbare
gerichtliche Entscheidung vor, die die Verwahrung der beschlagnahmten
Vervielfältigungsstücke oder eine Verfügungsbeschränkung anordnet, trifft die
Zollbehörde die erforderlichen Maßnahmen.
Liegen die Fälle der Nummern 1 oder 2 nicht vor, hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme
nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den Antragsteller nach
Satz 1 auf; weist der Antragsteller nach, daß die gerichtliche Entscheidung nach Nummer
2 beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist, wird die Beschlagnahme für längstens
zwei weitere Wochen aufrechterhalten.
(5) Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt und hat
der Antragsteller den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf die beschlagnahmten
Vervielfältigungsstücke aufrechterhalten oder sich nicht unverzüglich erklärt (Absatz 4
Satz 2), so ist er verpflichtet, den dem Verfügungsberechtigten durch die Beschlagnahme
entstandenen Schaden zu ersetzen.
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(6) Der Antrag nach Absatz 1 ist bei der Bundesfinanzdirektion zu stellen und hat
Wirkung für ein Jahr, sofern keine kürzere Geltungsdauer beantragt wird; er kann
wiederholt werden. Für die mit dem Antrag verbundenen Amtshandlungen werden vom
Antragsteller Kosten nach Maßgabe des § 178 der Abgabenordnung erhoben.
(7) Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit den Rechtsmitteln angefochten
werden, die im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen
die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind. Im Rechtsmittelverfahren ist der
Antragsteller zu hören. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige
Beschwerde zulässig; über sie entscheidet das Oberlandesgericht.
(8) (weggefallen)
§ 111c Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003
(1) Setzt die zuständige Zollbehörde nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003
die Überlassung der Waren aus oder hält diese zurück, unterrichtet sie davon
unverzüglich den Rechtsinhaber sowie den Anmelder oder den Besitzer oder den Eigentümer
der Waren.
(2) Im Fall des Absatzes 1 kann der Rechtsinhaber beantragen, die Waren in dem
nachstehend beschriebenen vereinfachten Verfahren im Sinn des Artikels 11 der
Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 vernichten zu lassen.
(3) Der Antrag muss bei der Zollbehörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Zugang
der Unterrichtung nach Absatz 1 schriftlich gestellt werden. Er muss die Mitteilung
enthalten, dass die Waren, die Gegenstand des Verfahrens sind, ein nach diesem Gesetz
geschütztes Recht verletzen. Die schriftliche Zustimmung des Anmelders, des Besitzers
oder des Eigentümers der Waren zu ihrer Vernichtung ist beizufügen. Abweichend von Satz
3 kann der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentümer die schriftliche Erklärung, ob er
einer Vernichtung zustimmt oder nicht, unmittelbar gegenüber der Zollbehörde abgeben.
Die in Satz 1 genannte Frist kann vor Ablauf auf Antrag des Rechtsinhabers um zehn
Arbeitstage verlängert werden.
(4) Die Zustimmung zur Vernichtung gilt als erteilt, wenn der Anmelder, der Besitzer
oder der Eigentümer der Waren einer Vernichtung nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen
nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 1 widerspricht. Auf diesen Umstand ist in der
Unterrichtung nach Absatz 1 hinzuweisen.
(5) Die Vernichtung der Waren erfolgt auf Kosten und Verantwortung des Rechtsinhabers.
(6) Die Zollstelle kann die organisatorische Abwicklung der Vernichtung übernehmen.
Absatz 5 bleibt unberührt.
(7) Die Aufbewahrungsfrist nach Artikel 11 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich der Verordnung
(EG) Nr. 1383/2003 beträgt ein Jahr.
(8) Im Übrigen gilt § 111b entsprechend, soweit nicht die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003
Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.
Abschnitt 3
Zwangsvollstreckung
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 112 Allgemeines
Die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht
richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, soweit sich aus den §§ 113 bis 119
nichts anderes ergibt.
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Unterabschnitt 2
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den
Urheber
§ 113 Urheberrecht
Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Urheberrecht
nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit zulässig, als er Nutzungsrechte einräumen
kann (§ 31). Die Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter erteilt
werden.
§ 114 Originale von Werken
(1) Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in die
ihm gehörenden Originale seiner Werke nur mit seiner Einwilligung zulässig. Die
Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden.
(2) Der Einwilligung bedarf es nicht,
1. soweit die Zwangsvollstreckung in das Original des Werkes zur Durchführung der
Zwangsvollstreckung in ein Nutzungsrecht am Werk notwendig ist,
2. zur Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes der Baukunst,
3. zur Zwangsvollstreckung in das Original eines anderen Werkes der bildenden Künste,
wenn das Werk veröffentlicht ist.
In den Fällen der Nummern 2 und 3 darf das Original des Werkes ohne Zustimmung des
Urhebers verbreitet werden.
Unterabschnitt 3
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den
Rechtsnachfolger des Urhebers
§ 115 Urheberrecht
Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) ist die Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit
zulässig, als er Nutzungsrechte einräumen kann (§ 31). Der Einwilligung bedarf es
nicht, wenn das Werk erschienen ist.
§ 116 Originale von Werken
(1) Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) ist die Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderungen in die ihm gehörenden Originale von Werken des Urhebers nur mit seiner
Einwilligung zulässig.
(2) Der Einwilligung bedarf es nicht
1. in den Fällen des § 114 Abs. 2 Satz 1,
2. zur Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes, wenn das Werk erschienen ist.
§ 114 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 117 Testamentsvollstrecker
Ist nach § 28 Abs. 2 angeordnet, daß das Urheberrecht durch einen
Testamentsvollstrecker ausgeübt wird, so ist die nach den §§ 115 und 116 erforderliche
Einwilligung durch den Testamentsvollstrecker zu erteilen.
Unterabschnitt 4
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Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den
Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben und gegen den
Lichtbildner
§ 118 Entsprechende Anwendung
Die §§ 113 bis 117 sind sinngemäß anzuwenden
1. auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser
wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70) und seinen Rechtsnachfolger,
2. auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Lichtbildner (§ 72) und
seinen Rechtsnachfolger.
Unterabschnitt 5
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bestimmte
Vorrichtungen
§ 119 Zwangsvollstreckung in bestimmte Vorrichtungen
(1) Vorrichtungen, die ausschließlich zur Vervielfältigung oder Funksendung eines
Werkes bestimmt sind, wie Formen, Platten, Steine, Druckstöcke, Matrizen und Negative,
unterliegen der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen nur, soweit der Gläubiger zur
Nutzung des Werkes mittels dieser Vorrichtungen berechtigt ist.
(2) Das gleiche gilt für Vorrichtungen, die ausschließlich zur Vorführung eines
Filmwerkes bestimmt sind, wie Filmstreifen und dergleichen.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf die nach den §§ 70 und 71 geschützten Ausgaben, die
nach § 72 geschützten Lichtbilder, die nach § 77 Abs. 2 Satz 1, §§ 85, 87, 94 und 95
geschützten Bild- und Tonträger und die nach § 87b Abs. 1 geschützten Datenbanken
entsprechend anzuwenden.
Teil 5
Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Abschnitt 1
Anwendungsbereich des Gesetzes
Unterabschnitt 1
Urheberrecht
§ 120 Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Staaten
und EWR-Staaten
(1) Deutsche Staatsangehörige genießen den urheberrechtlichen Schutz für alle ihre
Werke, gleichviel, ob und wo die Werke erschienen sind. Ist ein Werk von Miturhebern (§
8) geschaffen, so genügt es, wenn ein Miturheber deutscher Staatsangehöriger ist.
(2) Deutschen Staatsangehörigen stehen gleich:
1. Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die nicht die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzen, und
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2. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
§ 121 Ausländische Staatsangehörige
(1) Ausländische Staatsangehörige genießen den urheberrechtlichen Schutz für ihre
im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen Werke, es sei denn, daß das Werk
oder eine Übersetzung des Werkes früher als dreißig Tage vor dem Erscheinen im
Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb dieses Gebietes erschienen ist. Mit der
gleichen Einschränkung genießen ausländische Staatsangehörige den Schutz auch für
solche Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in Übersetzung erschienen
sind.
(2) Den im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen Werken im Sinne des Absatzes
1 werden die Werke der bildenden Künste gleichgestellt, die mit einem Grundstück im
Geltungsbereich dieses Gesetzes fest verbunden sind.
(3) Der Schutz nach Absatz 1 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministers der Justiz
für ausländische Staatsangehörige beschränkt werden, die keinem Mitgliedstaat der
Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst angehören und
zur Zeit des Erscheinens des Werkes weder im Geltungsbereich dieses Gesetzes noch in
einem anderen Mitgliedstaat ihren Wohnsitz haben, wenn der Staat, dem sie angehören,
deutschen Staatsangehörigen für ihre Werke keinen genügenden Schutz gewährt.
(4) Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige den urheberrechtlichen Schutz
nach Inhalt der Staatsverträge. Bestehen keine Staatsverträge, so besteht für solche
Werke urheberrechtlicher Schutz, soweit in dem Staat, dem der Urheber angehört, nach
einer Bekanntmachung des Bundesministers der Justiz im Bundesgesetzblatt deutsche
Staatsangehörige für ihre Werke einen entsprechenden Schutz genießen.
(5) Das Folgerecht (§ 26) steht ausländischen Staatsangehörigen nur zu, wenn der
Staat, dem sie angehören, nach einer Bekanntmachung des Bundesministers der Justiz im
Bundesgesetzblatt deutschen Staatsangehörigen ein entsprechendes Recht gewährt.
(6) Den Schutz nach den §§ 12 bis 14 genießen ausländische Staatsangehörige für alle
ihre Werke, auch wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 nicht vorliegen.
§ 122 Staatenlose
(1) Staatenlose mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen
für ihre Werke den gleichen urheberrechtlichen Schutz wie deutsche Staatsangehörige.
(2) Staatenlose ohne gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes
genießen für ihre Werke den gleichen urheberrechtlichen Schutz wie die Angehörigen des
ausländischen Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
§ 123 Ausländische Flüchtlinge
Für Ausländer, die Flüchtlinge im Sinne von Staatsverträgen oder anderen
Rechtsvorschriften sind, gelten die Bestimmungen des § 122 entsprechend. Hierdurch wird
ein Schutz nach § 121 nicht ausgeschlossen.
Unterabschnitt 2
Verwandte Schutzrechte
§ 124 Wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder
Für den Schutz wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70) und den Schutz von Lichtbildern (§
72) sind die §§ 120 bis 123 sinngemäß anzuwenden.
§ 125 Schutz des ausübenden Künstlers
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(1) Den nach den §§ 73 bis 83 gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige für
alle ihre Darbietungen, gleichviel, wo diese stattfinden. § 120 Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Ausländische Staatsangehörige genießen den Schutz für alle ihre Darbietungen, die
im Geltungsbereich dieses Gesetzes stattfinden, soweit nicht in den Absätzen 3 und 4
etwas anderes bestimmt ist.
(3) Werden Darbietungen ausländischer Staatsangehöriger erlaubterweise auf Bildoder
Tonträger aufgenommen und sind diese erschienen, so genießen die ausländischen
Staatsangehörigen hinsichtlich dieser Bild- oder Tonträger den Schutz nach § 77 Abs. 2
Satz 1, § 78 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, wenn die Bild- oder Tonträger im Geltungsbereich
dieses Gesetzes erschienen sind, es sei denn, daß die Bild- oder Tonträger früher als
dreißig Tage vor dem Erscheinen im Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb dieses
Gebietes erschienen sind.
(4) Werden Darbietungen ausländischer Staatsangehöriger erlaubterweise durch Funk
gesendet, so genießen die ausländischen Staatsangehörigen den Schutz gegen Aufnahme der
Funksendung auf Bild- oder Tonträger (§ 77 Abs. 1) und Weitersendung der Funksendung (§
78 Abs. 1 Nr. 2) sowie den Schutz nach § 78, wenn die Funksendung im Geltungsbereich
dieses Gesetzes ausgestrahlt worden ist.
(5) Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige den Schutz nach Inhalt der
Staatsverträge. § 121 Abs. 4 Satz 2 sowie die §§ 122 und 123 gelten entsprechend.
(6) Den Schutz nach den §§ 74 und 75, § 77 Abs. 1 sowie § 78 Abs. 1 Nr. 3 genießen
ausländische Staatsangehörige für alle ihre Darbietungen, auch wenn die Voraussetzungen
der Absätze 2 bis 5 nicht vorliegen. Das gleiche gilt für den Schutz nach § 78 Abs. 1
Nr. 2, soweit es sich um die unmittelbare Sendung der Darbietung handelt.
(7) Wird Schutz nach den Absätzen 2 bis 4 oder 6 gewährt, so erlischt er spätestens
mit dem Ablauf der Schutzdauer in dem Staat, dessen Staatsangehöriger der ausübende
Künstler ist, ohne die Schutzfrist nach § 82 zu überschreiten.
§ 126 Schutz des Herstellers von Tonträgern
(1) Den nach den §§ 85 und 86 gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige
oder Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes für alle ihre Tonträger,
gleichviel, ob und wo diese erschienen sind. § 120 Abs. 2 ist anzuwenden. Unternehmen
mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Unternehmen
mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(2) Ausländische Staatsangehörige oder Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich
dieses Gesetzes genießen den Schutz für ihre im Geltungsbereich dieses Gesetzes
erschienenen Tonträger, es sei denn, daß der Tonträger früher als dreißig Tage vor dem
Erscheinen im Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb dieses Gebietes erschienen ist.
Der Schutz erlischt jedoch spätestens mit dem Ablauf der Schutzdauer in dem Staat,
dessen Staatsangehörigkeit der Hersteller des Tonträgers besitzt oder in welchem das
Unternehmen seinen Sitz hat, ohne die Schutzfrist nach § 85 Abs. 3 zu überschreiten.
(3) Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige oder Unternehmen ohne Sitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes den Schutz nach Inhalt der Staatsverträge. § 121 Abs. 4
Satz 2 sowie die §§ 122 und 123 gelten entsprechend.
§ 127 Schutz des Sendeunternehmens
(1) Den nach § 87 gewährten Schutz genießen Sendeunternehmen mit Sitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes für alle Funksendungen, gleichviel, wo sie diese
ausstrahlen. § 126 Abs. 1 Satz 3 ist anzuwenden.
(2) Sendeunternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen den Schutz
für alle Funksendungen, die sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausstrahlen.
Der Schutz erlischt spätestens mit dem Ablauf der Schutzdauer in dem Staat, in
dem das Sendeunternehmen seinen Sitz hat, ohne die Schutzfrist nach § 87 Abs. 3 zu
überschreiten.
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(3) Im übrigen genießen Sendeunternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes
den Schutz nach Inhalt der Staatsverträge. § 121 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 127a Schutz des Datenbankherstellers
(1) Den nach § 87b gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige sowie
juristische Personen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes. § 120 Abs. 2 ist
anzuwenden.
(2) Die nach deutschem Recht oder dem Recht eines der in § 120 Abs. 2 Nr. 2
bezeichneten Staaten gegründeten juristischen Personen ohne Sitz im Geltungsbereich
dieses Gesetzes genießen den nach § 87b gewährten Schutz, wenn
1. ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung sich im Gebiet eines der in § 120 Abs.
2 Nr. 2 bezeichneten Staaten befindet oder
2. ihr satzungsmäßiger Sitz sich im Gebiet eines dieser Staaten befindet und ihre
Tätigkeit eine tatsächliche Verbindung zur deutschen Wirtschaft oder zur Wirtschaft
eines dieser Staaten aufweist.
(3) Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige sowie juristische Personen
den Schutz nach dem Inhalt von Staatsverträgen sowie von Vereinbarungen, die die
Europäische Gemeinschaft mit dritten Staaten schließt; diese Vereinbarungen werden vom
Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht.
§ 128 Schutz des Filmherstellers
(1) Den nach den §§ 94 und 95 gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige oder
Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes für alle ihre Bildträger oder
Bild- und Tonträger, gleichviel, ob und wo diese erschienen sind. § 120 Abs. 2 und §
126 Abs. 1 Satz 3 sind anzuwenden.
(2) Für ausländische Staatsangehörige oder Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich
dieses Gesetzes gelten die Bestimmungen in § 126 Abs. 2 und 3 entsprechend.
Abschnitt 2
Übergangsbestimmungen
§ 129 Werke
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auch auf die vor seinem Inkrafttreten
geschaffenen Werke anzuwenden, es sei denn, daß sie zu diesem Zeitpunkt
urheberrechtlich nicht geschützt sind oder daß in diesem Gesetz sonst etwas anderes
bestimmt ist. Dies gilt für verwandte Schutzrechte entsprechend.
(2) Die Dauer des Urheberrechts an einem Werk, das nach Ablauf von fünfzig Jahren nach
dem Tode des Urhebers, aber vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes veröffentlicht worden
ist, richtet sich nach den bisherigen Vorschriften.
§ 130 Übersetzungen
Unberührt bleiben die Rechte des Urhebers einer Übersetzung, die vor dem 1. Januar 1902
erlaubterweise ohne Zustimmung des Urhebers des übersetzten Werkes erschienen ist.
§ 131 Vertonte Sprachwerke
Vertonte Sprachwerke, die nach § 20 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken
der Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901 (Reichsgesetzbl. S. 227) in der
Fassung des Gesetzes zur Ausführung der revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze
von Werken der Literatur und Kunst vom 22. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S. 793) ohne
Zustimmung ihres Urhebers vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben
werden durften, dürfen auch weiterhin in gleichem Umfang vervielfältigt, verbreitet und
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öffentlich wiedergegeben werden, wenn die Vertonung des Werkes vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes erschienen ist.
§ 132 Verträge
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 und 43 auf Verträge,
die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. § 43 gilt für
ausübende Künstler entsprechend. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der
Maßgabe, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit
dem 1. Januar 1966 beginnen.
(2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen bleiben wirksam.
(3) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen
worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der
Sätze 2 und 3 in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 32a findet
auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. Auf Verträge,
die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, findet
auch § 32 Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30.
Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.
(4) Absatz 3 gilt für ausübende Künstler entsprechend.
§ 133 (weggefallen)
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§ 134 Urheber
Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen Vorschriften, nicht
aber nach diesem Gesetz als Urheber eines Werkes anzusehen ist, gilt, abgesehen von
den Fällen des § 135, weiterhin als Urheber. Ist nach den bisherigen Vorschriften eine
juristische Person als Urheber eines Werkes anzusehen, so sind für die Berechnung der
Dauer des Urheberrechts die bisherigen Vorschriften anzuwenden.
§ 135 Inhaber verwandter Schutzrechte
Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen Vorschriften als
Urheber eines Lichtbildes oder der Übertragung eines Werkes auf Vorrichtungen zur
mechanischen Wiedergabe für das Gehör anzusehen ist, ist Inhaber der entsprechenden
verwandten Schutzrechte, die dieses Gesetz ihm gewährt.
Fußnote
§ 135: Mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nach Maßgabe des Entscheidungssatzes BVerfGE v.
8.7.1971 I 1943 unvereinbar - 1 BvR 766/66 -
§ 135a Berechnung der Schutzfrist
Wird durch die Anwendung dieses Gesetzes auf ein vor seinem Inkrafttreten entstandenes
Recht die Dauer des Schutzes verkürzt und liegt das für den Beginn der Schutzfrist nach
diesem Gesetz maßgebende Ereignis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, so wird die
Frist erst vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an berechnet. Der Schutz erlischt jedoch
spätestens mit Ablauf der Schutzdauer nach den bisherigen Vorschriften.
§ 136 Vervielfältigung und Verbreitung
(1) War eine Vervielfältigung, die nach diesem Gesetz unzulässig ist, bisher
erlaubt, so darf die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Herstellung von
Vervielfältigungsstücken vollendet werden.
(2) Die nach Absatz 1 oder bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hergestellten
Vervielfältigungsstücke dürfen verbreitet werden.
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(3) Ist für eine Vervielfältigung, die nach den bisherigen Vorschriften frei zulässig
war, nach diesem Gesetz eine angemessene Vergütung an den Berechtigten zu zahlen,
so dürfen die in Absatz 2 bezeichneten Vervielfältigungsstücke ohne Zahlung einer
Vergütung verbreitet werden.
§ 137 Übertragung von Rechten
(1) Soweit das Urheberrecht vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf einen anderen
übertragen worden ist, stehen dem Erwerber die entsprechenden Nutzungsrechte (§ 31) zu.
Jedoch erstreckt sich die Übertragung im Zweifel nicht auf Befugnisse, die erst durch
dieses Gesetz begründet werden.
(2) Ist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Urheberrecht ganz oder teilweise
einem anderen übertragen worden, so erstreckt sich die Übertragung im Zweifel auch
auf den Zeitraum, um den die Dauer des Urheberrechts nach den §§ 64 bis 66 verlängert
worden ist. Entsprechendes gilt, wenn vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einem
anderen die Ausübung einer dem Urheber vorbehaltenen Befugnis erlaubt worden ist.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 hat der Erwerber oder Erlaubnisnehmer dem Veräußerer
oder Erlaubnisgeber eine angemessene Vergütung zu zahlen, sofern anzunehmen ist, daß
dieser für die Übertragung oder die Erlaubnis eine höhere Gegenleistung erzielt haben
würde, wenn damals bereits die verlängerte Schutzdauer bestimmt gewesen wäre.
(4) Der Anspruch auf die Vergütung entfällt, wenn alsbald nach seiner Geltendmachung
der Erwerber dem Veräußerer das Recht für die Zeit nach Ablauf der bisher bestimmten
Schutzdauer zur Verfügung stellt oder der Erlaubnisnehmer für diese Zeit auf die
Erlaubnis verzichtet. Hat der Erwerber das Urheberrecht vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes weiterveräußert, so ist die Vergütung insoweit nicht zu zahlen, als sie den
Erwerber mit Rücksicht auf die Umstände der Weiterveräußerung unbillig belasten würde.
(5) Absatz 1 gilt für verwandte Schutzrechte entsprechend.
§ 137a Lichtbildwerke
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer des Urheberrechts sind auch
auf Lichtbildwerke anzuwenden, deren Schutzfrist am 1. Juli 1985 nach dem bis dahin
geltenden Recht noch nicht abgelaufen ist.
(2) Ist vorher einem anderen ein Nutzungsrecht an einem Lichtbildwerk eingeräumt oder
übertragen worden, so erstreckt sich die Einräumung oder Übertragung im Zweifel nicht
auf den Zeitraum, um den die Dauer des Urheberrechts an Lichtbildwerken verlängert
worden ist.
§ 137b Bestimmte Ausgaben
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer des Schutzes nach den §§ 70 und 71
sind auch auf wissenschaftliche Ausgaben und Ausgaben nachgelassener Werke anzuwenden,
deren Schutzfrist am 1. Juli 1990 nach dem bis dahin geltenden Recht noch nicht
abgelaufen ist.
(2) Ist vor dem 1. Juli 1990 einem anderen ein Nutzungsrecht an einer
wissenschaftlichen Ausgabe oder einer Ausgabe nachgelassener Werke eingeräumt oder
übertragen worden, so erstreckt sich die Einräumung oder Übertragung im Zweifel auch
auf den Zeitraum, um den die Dauer des verwandten Schutzrechtes verlängert worden ist.
(3) Die Bestimmungen in § 137 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
§ 137c Ausübende Künstler
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer des Schutzes nach § 82 sind
auch auf Darbietungen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1990 auf Bild- oder Tonträger
aufgenommen worden sind, wenn am 1. Januar 1991 seit dem Erscheinen des Bild- oder
Tonträgers 50 Jahre noch nicht abgelaufen sind. Ist der Bild- oder Tonträger innerhalb
dieser Frist nicht erschienen, so ist die Frist von der Darbietung an zu berechnen. Der
Schutz nach diesem Gesetz dauert in keinem Fall länger als 50 Jahre nach dem Erscheinen
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des Bild- oder Tonträgers oder, falls der Bild- oder Tonträger nicht erschienen ist, 50
Jahre nach der Darbietung.
(2) Ist vor dem 1. Juli 1990 einem anderen ein Nutzungsrecht an der Darbietung
eingeräumt oder übertragen worden, so erstreckt sich die Einräumung oder Übertragung im
Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die Dauer des Schutzes verlängert worden ist.
(3) Die Bestimmungen in § 137 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
§ 137d Computerprogramme
(1) Die Vorschriften des Abschnitts 8 des Teils 1 sind auch auf Computerprogramme
anzuwenden, die vor dem 24. Juni 1993 geschaffen worden sind. Jedoch erstreckt sich
das ausschließliche Vermietrecht (§ 69c Nr. 3) nicht auf Vervielfältigungsstücke eines
Programms, die ein Dritter vor dem 1. Januar 1993 zum Zweck der Vermietung erworben
hat.
(2) § 69g Abs. 2 ist auch auf Verträge anzuwenden, die vor dem 24. Juni 1993
abgeschlossen worden sind.
§ 137e Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 92/100/EWG
(1) Die am 30. Juni 1995 in Kraft tretenden Vorschriften dieses Gesetzes finden
auch auf vorher geschaffene Werke, Darbietungen, Tonträger, Funksendungen und Filme
Anwendung, es sei denn, daß diese zu diesem Zeitpunkt nicht mehr geschützt sind.
(2) Ist ein Original oder Vervielfältigungsstück eines Werkes oder ein Bild- oder
Tonträger vor dem 30. Juni 1995 erworben oder zum Zweck der Vermietung einem Dritten
überlassen worden, so gilt für die Vermietung nach diesem Zeitpunkt die Zustimmung der
Inhaber des Vermietrechts (§§ 17, 77 Abs. 2 Satz 1, §§ 85 und 94) als erteilt. Diesen
Rechtsinhabern hat der Vermieter jeweils eine angemessene Vergütung zu zahlen; § 27
Abs. 1 Satz 2 und 3 hinsichtlich der Ansprüche der Urheber und ausübenden Künstler und
§ 27 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung. § 137d bleibt unberührt.
(3) Wurde ein Bild- oder Tonträger, der vor dem 30. Juni 1995 erworben oder zum Zweck
der Vermietung einem Dritten überlassen worden ist, zwischen dem 1. Juli 1994 und
dem 30. Juni 1995 vermietet, besteht für diese Vermietung ein Vergütungsanspruch in
entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 2.
(4) Hat ein Urheber vor dem 30. Juni 1995 ein ausschließliches Verbreitungsrecht
eingeräumt, so gilt die Einräumung auch für das Vermietrecht. Hat ein ausübender
Künstler vor diesem Zeitpunkt bei der Herstellung eines Filmwerkes mitgewirkt oder
in die Benutzung seiner Darbietung zur Herstellung eines Filmwerkes eingewilligt,
so gelten seine ausschließlichen Rechte als auf den Filmhersteller übertragen. Hat
er vor diesem Zeitpunkt in die Aufnahme seiner Darbietung auf Tonträger und in die
Vervielfältigung eingewilligt, so gilt die Einwilligung auch als Übertragung des
Verbreitungsrechts, einschließlich der Vermietung.
§ 137f Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/98/EWG
(1) Würde durch die Anwendung dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden
Fassung die Dauer eines vorher entstandenen Rechts verkürzt, so erlischt der Schutz
mit dem Ablauf der Schutzdauer nach den bis zum 30. Juni 1995 geltenden Vorschriften.
Im übrigen sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die Schutzdauer in der ab dem 1.
Juli 1995 geltenden Fassung auch auf Werke und verwandte Schutzrechte anzuwenden, deren
Schutz am 1. Juli 1995 noch nicht erloschen ist.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetze in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung
sind auch auf Werke anzuwenden, deren Schutz nach diesem Gesetz vor dem 1. Juli
1995 abgelaufen ist, nach dem Gesetz eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
zu diesem Zeitpunkt aber noch besteht. Satz 1 gilt entsprechend für die verwandten
Schutzrechte des Herausgebers nachgelassener Werke (§ 71), der ausübenden Künstler
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(§ 73), der Hersteller von Tonträgern (§ 85), der Sendeunternehmen (§ 87) und der
Filmhersteller (§§ 94 und 95).
(3) Lebt nach Absatz 2 der Schutz eines Werkes im Geltungsbereich dieses Gesetzes
wieder auf, so stehen die wiederauflebenden Rechte dem Urheber zu. Eine vor dem 1.
Juli 1995 begonnene Nutzungshandlung darf jedoch in dem vorgesehenen Rahmen fortgesetzt
werden. Für die Nutzung ab dem 1. Juli 1995 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.
Die Sätze 1 bis 3 gelten für verwandte Schutzrechte entsprechend.
(4) Ist vor dem 1. Juli 1995 einem anderen ein Nutzungsrecht an einer nach diesem
Gesetz noch geschützten Leistung eingeräumt oder übertragen worden, so erstreckt
sich die Einräumung oder Übertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die
Schutzdauer verlängert worden ist. Im Fall des Satzes 1 ist eine angemessene Vergütung
zu zahlen.
§ 137g Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG
(1) § 23 Satz 2, § 53 Abs. 5, die §§ 55a und 63 Abs. 1 Satz 2 sind auch auf
Datenbankwerke anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 geschaffen wurden.
(2) Die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 2 sind auch auf Datenbanken anzuwenden,
die zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1997 hergestellt worden sind. Die
Schutzfrist beginnt in diesen Fällen am 1. Januar 1998.
(3) Die §§ 55a und 87e sind nicht auf Verträge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998
abgeschlossen worden sind.
§ 137h Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/83/EWG
(1) Die Vorschrift des § 20a ist auf Verträge, die vor dem 1. Juni 1998 geschlossen
worden sind, erst ab dem 1. Januar 2000 anzuwenden, sofern diese nach diesem Zeitpunkt
ablaufen.
(2) Sieht ein Vertrag über die gemeinsame Herstellung eines Bild- oder Tonträgers,
der vor dem 1. Juni 1998 zwischen mehreren Herstellern, von denen mindestens einer
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes angehört, geschlossen worden ist, eine räumliche Aufteilung des
Rechts der Sendung unter den Herstellern vor, ohne nach der Satellitensendung und
anderen Arten der Sendung zu unterscheiden, und würde die Satellitensendung der
gemeinsam hergestellten Produktion durch einen Hersteller die Auswertung der räumlich
oder sprachlich beschränkten ausschließlichen Rechte eines anderen Herstellers
beeinträchtigen, so ist die Satellitensendung nur zulässig, wenn ihr der Inhaber dieser
ausschließlichen Rechte zugestimmt hat.
(3) Die Vorschrift des § 20b Abs. 2 ist nur anzuwenden, sofern der Vertrag über die
Einräumung des Kabelweitersenderechts nach dem 1. Juni 1998 geschlossen wurde.
§ 137i Übergangsregelung zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der
Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 26 Abs. 7, § 36 Abs. 2 und § 102 in der bis zum
1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die
Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt sind.
§ 137j Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/
EG
(1) § 95d Abs. 1 ist auf alle ab dem 1. Dezember 2003 neu in den Verkehr gebrachten
Werke und anderen Schutzgegenstände anzuwenden.
(2) Die Vorschrift dieses Gesetzes über die Schutzdauer für Hersteller von Tonträgern
in der ab dem 13. September 2003 geltenden Fassung ist auch auf verwandte Schutzrechte
anzuwenden, deren Schutz am 22. Dezember 2002 noch nicht erloschen ist.
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(3) Lebt nach Absatz 2 der Schutz eines Tonträgers wieder auf, so stehen die
wiederauflebenden Rechte dem Hersteller des Tonträgers zu.
(4) Ist vor dem 13. September 2003 einem anderen ein Nutzungsrecht an einem nach diesem
Gesetz noch geschützten Tonträger eingeräumt oder übertragen worden, so erstreckt
sich, im Fall einer Verlängerung der Schutzdauer nach § 85 Abs. 3, die Einräumung
oder Übertragung im Zweifel auch auf diesen Zeitraum. Im Fall des Satzes 1 ist eine
angemessene Vergütung zu zahlen.
§ 137k Übergangsregelung zur öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht
und Forschung
§ 52a ist mit Ablauf des 31. Dezember 2012 nicht mehr anzuwenden.
§ 137l Übergangsregelung für neue Nutzungsarten
(1) Hat der Urheber zwischen dem 1. Januar 1966 und dem 1. Januar 2008 einem anderen
alle wesentlichen Nutzungsrechte ausschließlich sowie räumlich und zeitlich unbegrenzt
eingeräumt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannten Nutzungsrechte
als dem anderen ebenfalls eingeräumt, sofern der Urheber nicht dem anderen gegenüber
der Nutzung widerspricht. Der Widerspruch kann für Nutzungsarten, die am 1. Januar
2008 bereits bekannt sind, nur innerhalb eines Jahres erfolgen. Im Übrigen erlischt
das Widerspruchsrecht nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der andere die Mitteilung
über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Werknutzung an den Urheber unter
der ihm zuletzt bekannten Anschrift abgesendet hat. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht
für zwischenzeitlich bekannt gewordene Nutzungsrechte, die der Urheber bereits einem
Dritten eingeräumt hat.
(2) Hat der andere sämtliche ihm ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechte einem
Dritten übertragen, so gilt Absatz 1 für den Dritten entsprechend. Erklärt der Urheber
den Widerspruch gegenüber seinem ursprünglichen Vertragspartner, hat ihm dieser
unverzüglich alle erforderlichen Auskünfte über den Dritten zu erteilen.
(3) Das Widerspruchsrecht nach den Absätzen 1 und 2 entfällt, wenn die Parteien über
eine zwischenzeitlich bekannt gewordene Nutzungsart eine ausdrückliche Vereinbarung
geschlossen haben.
(4) Sind mehrere Werke oder Werkbeiträge zu einer Gesamtheit zusammengefasst, die sich
in der neuen Nutzungsart in angemessener Weise nur unter Verwendung sämtlicher Werke
oder Werkbeiträge verwerten lässt, so kann der Urheber das Widerspruchsrecht nicht
wider Treu und Glauben ausüben.
(5) Der Urheber hat Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung, wenn der
andere eine neue Art der Werknutzung nach Absatz 1 aufnimmt, die im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses noch unbekannt war. § 32 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Der
Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Hat der
Vertragspartner das Nutzungsrecht einem Dritten übertragen, haftet der Dritte mit
der Aufnahme der neuen Art der Werknutzung für die Vergütung. Die Haftung des anderen
entfällt.
Abschnitt 3
Schlussbestimmungen
§ 138 Register anonymer und pseudonymer Werke
(1) Das Register anonymer und pseudonymer Werke für die in § 66 Abs. 2 Satz 2
vorgesehenen Eintragungen wird beim Patentamt geführt. Das Patentamt bewirkt die
Eintragungen, ohne die Berechtigung des Antragstellers oder die Richtigkeit der zur
Eintragung angemeldeten Tatsachen zu prüfen.
(2) Wird die Eintragung abgelehnt, so kann der Antragsteller gerichtliche
Entscheidung beantragen. Über den Antrag entscheidet das für den Sitz des Patentamts
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zuständige Oberlandesgericht durch einen mit Gründen versehenen Beschluß. Der
Antrag ist schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzureichen. Die Entscheidung des
Oberlandesgerichts ist endgültig. Im übrigen gelten für das gerichtliche Verfahren die
Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
entsprechend. Für die Gerichtskosten gilt die Kostenordnung; die Gebühren richten sich
nach § 131 der Kostenordnung.
(3) Die Eintragungen werden im Bundesanzeiger öffentlich bekanntgemacht. Die Kosten für
die Bekanntmachung hat der Antragsteller im voraus zu entrichten.
(4) Die Einsicht in das Register ist jedem gestattet. Auf Antrag werden Auszüge aus dem
Register erteilt.
(5) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. Bestimmungen über die Form des Antrags und die Führung des Registers zu erlassen,
2. zur Deckung der Verwaltungskosten die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen)
für die Eintragung, für die Ausfertigung eines Eintragungsscheins und für die
Erteilung sonstiger Auszüge und deren Beglaubigung anzuordnen sowie Bestimmungen
über den Kostenschuldner, die Fälligkeit von Kosten, die Kostenvorschußpflicht,
Kostenbefreiungen, die Verjährung, das Kostenfestsetzungsverfahren und die
Rechtsbehelfe gegen die Kostenfestsetzung zu treffen.
(6) Eintragungen, die nach § 56 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken
der Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901 beim Stadtrat in Leipzig vorgenommen
worden sind, bleiben wirksam.
§ 139 Änderung der Strafprozessordnung
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§ 140 Änderung des Gesetzes über das am 6. September 1952 unterzeichnete
Welturheberrechtsabkommen
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§ 141 Aufgehobene Vorschriften
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§ 142 (weggefallen)
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§ 143 Inkrafttreten
(1) Die §§ 64 bis 67, 69, 105 Abs. 1 bis 3 und § 138 Abs. 5 treten am Tage nach der
Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
(2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1966 in Kraft.
Anlage (weggefallen)
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