Geistiges Eigentum
Geistiges Eigentum

Unter Geistigem Eigentum (auch intellektuelles Eigentum, engl. intellectual property) werden absolute Rechte an immateriellen Gütern verstanden. Geistiges Eigentum wird daher auch als Immaterialgüterrecht bezeichnet. Inhaber eines solchen Rechts ist z. B. der Anmelder eines Patents oder der Schöpfer eines urheberrechtlichen Werks. Meistens unterliegen diese Rechte Einschränkungen durch Rechte der Allgemeinheit, wie etwa dem Zitatrecht für urheberrechtlich geschützte Werke, dem Recht zur Erstellung einer Privatkopie, dem Recht, Forschung ohne patentrechtliche Einschränkungen betreiben zu dürfen, dem Recht von Künstlern auf Parodien oder dem Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen frei zu unterrichten.

Die Idee eines geistigen Eigentums entstand erst in der Neuzeit aus naturrechtlichen Wurzeln. Vor allem ab dem 18. Jahrhundert entwickelte sie sich im Zusammenhang mit dem Nachdruck von Büchern als Gegenstand der Rechtswissenschaft und Rechtsphilosophie weiter. Die Bezeichnung Immaterialgüterrecht entstand dagegen erst gegen Ende des 19. Jahrhunderts.

Diese Rechte und ihre abgeleiteten Rechtsderivate sind in der Regel durch internationale Abkommen geschützt.

Begriff des „geistigen Eigentums“

 

Der Begriff des „geistigen Eigentums“ wurde vielfach – auch in der juristischen Literatur – kritisiert. Die Naturrechts- bzw. Eigentumstheorie ist nur eine von vielen Begründungen zur Gewährung von Immaterialgüterrechten, die vor allem beim Urheberrecht und – historisch überholt – beim Patentrecht angewendet wird. Anhänger anderer Theorien halten die Bezeichnung daher für verfehlt; sie stelle eine fehlerhafte Analogie zum Sacheigentum her. Stattdessen wird häufig der von Josef Kohler 1907 geprägte Begriff „Immaterialgüterrecht“ verwendet. Der vielleicht wichtigste Verfechter einer Theorie des geistigen Eigentums war der im letzten Drittel des 19. Jahrhunderts wirkende Oberbergrat Rudolf Klostermann.

Von einigen Kritikern des Immaterialgüterschutzes wird der Begriff daher als ideologisch besetzt (Kampfbegriff) kritisiert,[1] weshalb von ihnen die Bezeichnungen „immaterielle Güter“, „immaterielle Monopolrechte“ oder auch „geistige Monopolrechte“ eingeführt wurden. Diese Begriffe wiederum seien, so die Befürworter des Begriffs „geistiges Eigentum“, propagandistisch abwertend und stellten zu Unrecht eine Beziehung zu Monopolen her.

Trotz gewisser Mängel scheint sich der naturrechtliche Begriff des geistigen Eigentums gegenüber anderen Begriffen durchzusetzen. Dies ist auch auf die Arbeit der WIPO und ähnlicher Organisationen zurückzuführen. Zunehmend folgt die Benennung von Organisationen der neuen Begrifflichkeit, wie beim Max-Planck-Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht (zuvor: „für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht“) erkennbar wird. Der aktuelle Trend bei der Begrifflichkeit geht also eher weg von einer Verwendung des zu schützenden Guts und hin zur Verwendung der umgesetzten Systematik zur aktuell gewählten bzw. gültigen Schutzmethodik.

Arten

 

 

 

Übersicht

Folgende sehr unterschiedliche und miteinander konkurrierende Rechte werden unter dem Begriff „geistiges Eigentum“ zusammengefasst:

Schutzrechte

Schutz geistiger Schöpfungen und verwandte Schutzrechte

Urheberrecht

Recht des ausübenden Künstlers

Recht des Herstellers eines Tonträgers

Recht des Sendeunternehmers

Recht des Lichtbildners

Recht des Verfassers sichtender wissenschaftlicher Ausgaben

Recht des Datenbankherstellers

Recht am eigenen Bild

Namensrechte

Gewerbliche Schutzrechte

Technische gewerbliche Schutzrechte

Patente

Gebrauchsmuster

Sortenschutz (Pflanzenzüchtungen)

Halbleiterschutz bzw. Schutz von Topographien

Nichttechnische gewerbliche Schutzrechte

Marken (ehemals Warenzeichen)

Geografische Herkunftsangaben

Geschmacksmuster (Designs und Modelle)

Geschäftliche Bezeichnungen (Unternehmenskennzeichen und Werktitel)

Geschäftsgeheimnisse

Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

Mit dem Begriff „Schutzrechte“ werden üblicherweise die oben genannten Rechte mit Ausnahme der Geschäftsgeheimnisse und des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes zusammengefasst. Die „gewerblichen Schutzrechte“ sind die Schutzrechte außer Urheberrecht, Recht am eigenen Bild und Namensrecht, weil diese Rechte im Ursprung privater bzw. persönlicher Natur sind.

Das geistige Eigentum wird teils mit dem Lauterkeitsrecht und dem Kartellrecht zusammengefasst. Das so entstandene Gebiet wird als Grüner Bereich (nach der Fachzeitschrift GRUR, die einen grünen Einband hat) oder Wettbewerbsrecht i. w. S. bezeichnet.

Geistiges Eigentum und Sacheigentum

 

Das geistige Eigentum ist nicht mit dem sachenrechtlichen Eigentum gleichzusetzen.

Gemeinsamkeiten

Die im Sachenrecht geltenden Grundsätze finden auch im Immaterialgüterrecht Anwendung:

geistiges Eigentum und Sacheigentum gewähren ein absolutes Recht, das es dem Inhaber erlaubt, das Immaterialgut zu nutzen und jeden Dritten von der Nutzung dieses Gegenstands auszuschließen.

es können nur solche Rechte erworben werden, welche der Gesetzgeber geschaffen hat (Typenzwang), etwa Patentrecht oder Gebrauchsmuster, Urheberrecht oder Geschmacksmuster, Markenrecht. Gegenstand (welche Immaterialgüter sind schutzfähig) und Inhalt des Rechts sind durch den Gesetzgeber vorgegeben. Davon abweichende Rechte können vertraglich nicht vereinbart werden;

das Trennungs- und Abstraktionsprinzip ist auch im Recht des geistigen Eigentums zu beachten (umstritten für das Urheberrecht, z. B. dagegen: Schricker, § 31, Rn. 2);

die vermögensrechtliche Zuordnung knüpft an ein nach außen offenkundiges Ereignis an, etwa durch die Eintragung in ein öffentliches Register (Offenkundigkeits- oder Publizitätsprinzip). Das Urheberrecht entsteht allerdings bereits mit der Schöpfung des Werkes und nicht erst mit der Aufführung oder Veröffentlichung.

der Gegenstand, an dem das Immaterialgüterrecht besteht, muss hinreichend bestimmt sein (Bestimmtheitsgrundsatz)

Sacheigentum kann in der Regel vollständig vom Rechteinhaber auf eine andere Person übertragen werden (abgeleiteter oder derivativer Rechtserwerb) und es können einzelne Befugnisse zur Nutzung eingeräumt werden (ursprünglicher oder originärer Rechtserwerb). Dies gilt grundsätzlich auch für geistiges Eigentum. Eine Ausnahme stellt jedoch das Urheberrecht in Deutschland dar, welches von einem Rechtsvorgänger nur im Wege des Erbrechts erworben werden kann.

Die Nutzung geistigen Eigentums und Sacheigentums kann gesetzlich beschränkt werden, z. B. durch rechtliche Schranken zugunsten Dritter oder der Allgemeinheit. Dabei können auch zwangsweise Nutzungsrechte eingeräumt werden (z. B. Notwegerecht, Zwangslizenzen im Patentrecht).

Unterschiede

Soweit geistiges Eigentum in einem Persönlichkeitsrecht (droit moral) besteht ist es im Gegensatz zum Sacheigentum in der Regel nicht auf eine andere Person übertragbar (z. B. Urheberpersönlichkeitsrecht, s. §§ 12 ff., 29 UrhG, oder Erfinderpersönlichkeitsrecht, s. §§ 37, 63 PatG).

Immaterialgüter sind ubiquitär (allgegenwärtig). Dadurch kann ein Immaterialgut verschiedenen Rechtsordnungen gleichzeitig unterliegen. Daher müssen geistige Eigentumsrechte gegebenenfalls in mehreren Ländern angemeldet werden (soweit Anmeldung erforderlich). Das Sacheigentum unterliegt dagegen nur dem Recht des Ortes, an dem sich die Sache belegen ist.

Immaterialgüter können nicht-rivalisierend, von beliebig vielen Personen gleichzeitig, genutzt werden. Erst durch die Zuweisung von Monopolrechten wird eine künstliche Knappheit erzeugt, während die Ausschließlichkeit der Nutzung bei körperlichen Gegenständen ständig und untrennbar durch ihrer Natur bewirkt wird.

Der strafrechtliche Schutz des geistigen Eigentums erfolgt durch die jeweiligen Schutzgesetze. Die Vorschriften der Eigentumsdelikte (Diebstahl, Raub usw.) von Sachen finden hingegen im Immaterialgüterrecht keine Anwendung.

Es gibt einen großen Anteil Immaterialgüter, denen die Rechtsordnung kein Immaterialgüterrecht zuweist. Dies sind z. B. im Urheberrecht gemeinfreie Werke, zum Beispiel einzelne Worte oder Akkorde (geringe Schöpfungshöhe), oder Werke, deren Schutzdauer abgelaufen ist (Aufhebung der Schutzrechte, Freigabe). Dagegen sind herrenlose Sachen die Ausnahme.

Herrenlose Sachen können wieder Gegenstand des Eigentums werden. Gemeinfreie Werke und die Nutzung abgelaufener Patente bleiben dagegen auf Dauer frei.

Geistiges Eigentum ist zeitlich begrenzt und die Einschränkungen bei den zugeordneten Rechten sind erheblich umfangreicher und weitgehender als beim Sacheigentum. Sacheigentum dagegen bleibt bis zum Untergang der Sache bestehen.

Da die Nutzung von Immaterialgütern nur selten den Besitz eines Werkexemplars voraussetzt, kann, im Vergleich zum Sachgut, sehr viel leichter auf das Immaterialgut durch jedermann zugegriffen werden. Der Schutz von Rechten, die am Immaterialgut bestehen, stellt daher andere Anforderungen als der Schutz von Rechten am Sacheigentum.

Es gibt eine Vielzahl unterschiedlicher Arten von Immaterialgütern. Dadurch ist es möglich, dass ein Immaterialgut unter verschiedenen Gesichtspunkten mehreren unterschiedlichen Immaterialgüterrechten zugleich unterliegt (z. B. kann ein Logo durch das Urheberrecht und das Markenrecht geschützt sein). Zusätzlich besteht sehr häufig noch ein Eigentumsrecht an der Verkörperung. Der Inhaber des Sacheigentums ist regelmäßig ein anderer als der Inhaber des Immaterialgüterrechts. Eine nicht-triviale Komplexität in den möglichen Rechtsansprüchen ist somit eher die Regel als die Ausnahme. Diese Vielfalt erfordert weiterhin die Ausgestaltung durch ähnlich vielfältige, unterschiedliche, gesetzliche Regelungen.

Lizenzen

 

Immaterialgüterrechte werden häufig lizenziert. Es können einfache Lizenzen oder ausschließliche Lizenzen durch den Rechtsinhaber erteilt werden. Die einfache Lizenz räumt dem Lizenznehmer nur das Recht ein, das Immaterialgüterrecht zu nutzen. Der Lizenzgeber kann daher mehrere einfache Lizenzen an mehrere unterschiedliche Nutzer erteilen.

Eine ausschließliche Lizenz gibt nur dem Lizenznehmer das Recht, das lizenzierte Immaterialgüterrecht zu nutzen. Der Lizenzgeber kann daher nur eine ausschließliche Lizenz vergeben. Wenn neben dem (ausschließlichen) Lizenznehmer auch noch der Lizenzgeber zur Nutzung berechtigt sein soll, spricht man auch von einer Alleinlizenz. Rechtlich wird die einfache Lizenz überwiegend als eine Form der Rechtspacht angesehen. Die ausschließliche Lizenz wird als eine dingliche Übertragung eines Verwertungsrechts auf den Lizenznehmer eingestuft. Der Lizenznehmer einer ausschließlichen Lizenz ist in der Regel in einem Verletzungsprozess aktivlegitimiert.

Geschichte

 

Zur ausführlichen Geschichte der einzelnen Arten siehe dort.

Antike und Mittelalter

In der Antike sowie im Mittelalter gab es nur ansatzweise ein Recht am geistigen Eigentum. Es gab jedoch in einzelnen frühen Kulturen zeitlich und räumlich begrenzte Nutzungsrechte, beispielsweise an Rezepten oder an Zunftgeheimnissen. Sofern keine Verbote bestanden, war eine Nachahmung erlaubt. Vor der Erfindung des Buchdruckes durfte ein Buch beispielsweise abgeschrieben werden. Die Bearbeitung eines Stoffes durch viele verschiedene Künstler und Autoren war der Normalfall, ebenso die Übernahme oder Veränderung von Liedern und Musikstücken durch andere Musiker.

Vor Erfindung des Buchdruckes erfolgte die Belohnung des Schöpfers nicht durch einen Verkauf von Werken, sondern durch Belohnungen, die ohne Rechtspflicht erfolgten. Die Kunstschaffenden hatten meist eine gehobene gesellschaftliche Stellung inne, wurden von einem Mäzen (oft einem Landesfürsten) gefördert, oder waren in Klöstern oder Zünften organisiert und somit wirtschaftlich abgesichert. Allerdings waren schon damals Plagiate verpönt und Autoren fürchteten die Entstellung ihrer Werke bei der Vervielfältigung durch Abschreiben. Wenn ein Autor keine Veränderung seines Textes wollte, behalf er sich mit einem Bücherfluch – so wünschte Eike von Repgow, der Verfasser des Sachsenspiegels, jedem den Aussatz auf den Hals, der sein Werk verfälschte.

Hier berührt sich die rechtsgeschichtliche mit einer geistesgeschichtlichen Beobachtung: auch die Zitierpraxis war in jenen Zeiten eine wesentlich andere, weniger strenge, als heute. Der Rang eines Künstlers bemaß sich mehr nach seinen handwerklichen Fertigkeiten als nach der Originalität seiner Schöpfungen.

Privilegienwesen und frühe Gesetze

Bereits im späten Mittelalter, etwa ab dem 14. Jh., wurden Privilegien von den jeweiligen Herrschern, zum Teil auch von freien Reichsstädten erteilt, die es alleine dem Begünstigten erlaubten, ein bestimmtes Verfahren einzusetzen. Diese wurden durch eine öffentliche Urkunde (litterae patentes, lat. offener Brief) erteilt. Ein Beispiel ist die Reise in die Niederlande von Albrecht Dürer zum Schutz seiner Kupferstiche durch Kaiser Karl V.

Oft bestand der Zweck des Privilegs jedoch weniger im Ausschluss anderer, sondern in der Befreiung von Zunftregeln oder anderen Vorschriften. Als erste gesetzliche Regelung führte Venedig bereits 1474 ein Patentgesetz ein, nach dem ein Erfinder durch die Anmeldung bei einer Behörde einen zeitlich begrenzten Schutz gegen Nachahmung erhalten konnte.

Auch beim Aufkommen des Buchdrucks im 15. Jahrhundert standen zunächst Privilegien auf die technische Vervielfältigung, die oft eine erhebliche Investition erforderte, im Vordergrund (Druckerprivilegien). Diese wurden oft nur für bestimmte Werke erteilt, was dem Souverän gleichzeitig eine Möglichkeit zur Zensur gab. Erst im 16. Jahrhundert kamen parallel hierzu Autorenprivilegien auf, meistens erwarb jedoch der Verleger durch den Kauf des Manuskripts und der Zustimmung des Urhebers zur Erstveröffentlichung ein ewiges Nachdruckrecht. Auch das erste Urhebergesetz, die britische Statute of Anne (1710) orientierte sich hauptsächlich am Schutz des Verlegers.

Naturrecht und geistiges Eigentum

Im späten 18. Jahrhundert entwickelten naturrechtliche Philosophen (u. a. John Locke, Immanuel Kant, Johann Gottlieb Fichte[2]) die Idee des geistigen Eigentums als ein natürliches, angeborenes, und unveräußerliches Recht. Dabei wurde erstmals deutlich zwischen dem Sacheigentum an Verkörperungen des Werkes, etwa an Handschriften, Büchern, Vorrichtungen und dem Recht an Immaterialgütern, also am Werk, an der Erfindung getrennt. Dem naturrechtlichen Standpunkt entsprechend sollte das Urheberrecht ewig andauern. Die in der Folge entstandenen Urhebergesetze sahen jedoch eine Schutzfrist für eine gewisse Zeit nach dem Tod des Autors (post mortem auctoris) vor.

Internationale Vereinheitlichung

Die unbefriedigende rechtliche Zersplitterung durch die jeweils nur territoriale Geltung der Gesetze zum Schutz geistiger Eigentumsrechte führte zu ersten Vereinheitlichungen durch internationale Abkommen. So wurde 1883 die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) geschlossen, 1886 folgte die (danach mehrfach revidierte) Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst ((R)BÜ). Als Dachorganisation wurde 1967 die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) gegründet.

Eine Sonderstellung nimmt die 1957 gegründete Europäische Gemeinschaft ein, die durch Verordnungen und Richtlinien auf Harmonisierungen hinwirkt. Die einheitliche Auslegung wird dabei durch den EuGH gesichert. Außerdem können beim 1994 durch die Verordnung Nr. 40/94 gegründete Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) Gemeinschaftsmarken und Gemeinschaftsmuster, die im gesamten Gebiet der EU gelten, angemeldet werden.

Geistiges Eigentum als Ware

 

Es gibt Unternehmen, die nur ihr Geistiges Eigentum (engl.: Intellectual Property) als Wirtschaftsgut vermarkten. Solche Unternehmen stellen keine Waren im eigentlichen Sinne her (Fabless), sondern - im weitesten Sinne - Baupläne und lizenzieren sie an Hersteller-Unternehmen. Einige Beispiele:

Yachtdesign

Chip-Design (s. a.: IP-Cores, Rambus Incorporated)

Im Patentbereich werden Patentinhaber, welche nicht selbst forschen oder Waren herstellen (en:non practicing entities), gelegentlich als Patent-Troll bezeichnet. Aus wettbewerblicher Sicht wird deren Machtausübung überwiegend abgelehnt[3]

Kritik

 

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Die menschliche Zivilisation hat sich durch Sprache, Kommunikation, Zugang zu Kulturgütern und Austausch von Wissens entwickelt. Sowohl technische Erfindungen als auch Kunstwerken, Mode, Architektur, Design, Musik oder Literatur, befinden sich stets im Wandel, und bauen dabei stets auf vorherige Innovationen auf. Neue Werke sind fast immer Weiterentwicklungen, Verbindungen oder Verfeinerungen älterer Ideen.

Kritiker des Schutzes von geistigem Eigentum behaupten, dass es mit Monopolen auf Wissen vergleichbar sei und eine schädliche und prohibitive Wirkung auf Wirtschaft und Gesellschaft entfalten könne. Es ist umstritten, ob und inwieweit der Schutz geistigen Eigentums den Urhebern, z. B. Erfindern und Künstlern, zugute komme. Umstritten ist auch, wann und bei welcher rechtlichen Ausgestaltung der Schutz geistigen Eigentums der Gesellschaft nutzt. Somit ist eine Abwägung von Interessen von Rechteinhabern und Rechtenutzern, z. B. Verbrauchern oder Verlagen notwendig. Ein Beispiel sind die Rechte von pharmazeutischen Unternehmen an Medikamenten gegen HIV, welche in armen Ländern für den größten Teil der Bevölkerung unbezahlbar sind.

Es wird oft kritisiert, dass Rechteverwerter und Lobbyisten für geistiges Eigentum kaum zu Kompromissen und Zugeständnissen bereit seien, sondern die gegenwärtigen gesetzlichen Bestimmungen weiter verschärfen wollen.

Kritiker schlagen vor, die Möglichkeit inklusiven Gebrauchs möglichst weit auszunutzen – oder alternative Entlohnung der Urheber und Erfinder einzuführen. Diese Entlohnung könne durch einen öffentlichen Träger, ein Pauschalvergütungssystem (Kulturflatrate) oder über eine Vergütungspflicht (statt eines Nutzungsverbots) oder auf freiwilliger Grundlage erfolgen.

Die wohl schärfste Kritik des „Geistigen Eigentums“ wurde von Eben Moglen in seinem Text dotCommunist Manifesto formuliert. Er argumentiert, dass etwas, das ohne Mehrkosten allen nützlich sein könne, doch niemanden vorenthalten werden dürfe:

„Die Gesellschaft sieht sich mit der schlichten Tatsache konfrontiert, dass der Ausschluss vom Besitz schöner und nutzbringender intellektueller Erzeugnisse – und von dem Wert all dieser Wissenszuwächse für die Menschen – nicht länger der Moral entspricht, wenn jedermann sie zu den gleichen Kosten wie jede Einzelperson besitzen kann. Hätte Rom die Macht gehabt, jedermann zu ernähren, ohne dass daraus weitere Kosten als die entstanden wären, die für Cäsars eigene Tafel zu zahlen waren, hätte man Cäsar mit Gewalt verjagt, wenn noch irgend jemand hätte verhungern müssen. Das bürgerliche System des Eigentums verlangt jedoch, Wissen und Kultur nach Maßgabe der Zahlungsfähigkeit zu rationieren.“

– Eben Moglen: dotCommunist Manifesto

In den letzten Jahren bildeten sich vermehrt politische Bewegungen, die den Begriff "geistiges Eigentum" grundsätzlich ablehnen.[4] Insbesondere die Piratenbewegung hat in Europa in kurzer Zeit viele Unterstützer gefunden, was zu der Gründung mehrerer nationaler Piratenparteien geführt hat. Im Zusammenhang mit der Verurteilung der Betreiber des BitTorrent-Trackers The Pirate Bay stieg die Zahl der Unterstützer so stark an, dass es in Europa zu einer parlamentarischen Beteiligung kam.[5]

Zumeist richtet sich Kritik jedoch nicht gegen geistiges Eigentum an sich. Kritisiert werden:

Strittige Einzelaspekte

 

 

Englischsprachiger Cartoon von der Hauptseite der Pirate Bay, der das Urheberrecht kritisiert.

Dauer von Schutzfristen, welche die Notwendigkeiten ökonomischer Anreizsetzung überschreite und deutlich über typischen gewerblichen Amortisationsfristen liege

Weiterbestehen der Nutzungsverbote für andere, auch wenn der geistige Eigentümer selbst keine Nutzung mehr betreibt

Umfang und Aufwand legislativer und exekutiver Staatstätigkeit zur Sicherung geistigen Eigentums, womit Etatismus begünstigt werde

Hemmung und Benachteiligung der Wirtschaftstätigkeit kleinerer und mittlerer Unternehmen durch Rechtsrisiken

Erschwerte Möglichkeit für kleinere und mittlere Unternehmen an gegenseitigen Lizenzvereinbarungen größerer Unternehmen teilzunehmen

Verrechtlichung der Gesellschaft und Anwachsen von Rechtsstreitigkeiten im Fall der Ausweitung von Immaterialgüterrechten

Im Urheberrecht: Privatkopie und technische Kopierschutz-Maßnahmen

Im Patentrecht: Schutz biotechnischer Erfindungen, Software sowie die Standardisierung patentierter Verfahren. Weiter kritisiert wird, dass der Patentschutz auch dann besteht, wenn der Rechtsinhaber ein Patent innehat, dieses aber nicht nutzt. Ein solches Verhalten diene insbesondere der ungestörten Weiterverwertung bestehender Produkte und Abschottung gegen den Geschäftsbereich des eigenen Unternehmens bedrohende Produkte und sei somit kontraproduktiv zum ursprünglichen Sinn und Zweck der Patentgesetze als Innovations-Förderungsmaßnahme. Ebenso werde die Freiheit des Wettbewerbs damit eingeschränkt.

Im Markenrecht: Reichweite der Verwechslungsgefahr

Die vielerorts nur nationale bzw. regionale Geltung der Erschöpfung, die Grauimporte verbiete

Die Unterbindung von freiem Wettbewerb z. B. im Softwaremarkt durch Schutz für Trivialpatente

Überforderung von Gerichten und anwachsende Zufälligkeiten in der Rechtsprechungspraxis durch die zunehmende Komplexität des Immaterialgüterrechts

Die Einschränkung von Individualrechten und Datenschutz bei der Verfolgung von mutmaßlichen Verstößen gegen Immaterialgüterrechte

Durchsetzung und häufiger Missbrauch durch Abmahnungen gegenüber Privatpersonen bis hin zu damit verbundenen Einschränkungen der Meinungsfreiheit

Allgemein das Verhältnis einzelner Eigentumsrechte zu fremden Eigentumsrechten oder sonstigen Grundrechten Dritter im Rahmen der Sozialbindung[6].

In einigen Fällen, wie im Fall der Freien Software, bedienen sich Kritiker zur Sicherung der Allgemeinverfügbarkeit freier Software selbst Formen geistigen Eigentums, was wiederum von Firmen wie Microsoft und SAP als „Kommunismus“ kritisiert wurde.

Globalisierung

Globalisierungskritiker bringen vor, geistiges Eigentum nütze einseitig Industriestaaten und sei ein Mittel, Entwicklungs- und Schwellenländer auszubeuten bzw. übe eine unfaire, entwicklungshemmende Wirkung aus. Gerade diese Länder jedoch setzten in neuerer Zeit immer mehr Gesetze zum geistigen Eigentum um, teils, da sie darin Vorteile für ihre eigene Wirtschaft sähen, teils aufgrund wirtschaftlicher Zwänge und wegen internationalen politischen Drucks, z. B. über die WTO.

Dieser Druck werde teils auch durch fremdenrechtliche Reziprokitätsklauseln ausgeübt. Das bedeute, ein Angehöriger eines fremden Staats erhalte nur insoweit Schutz, als sein Herkunftsland den eigenen Bürgern Schutz gewähre. Reziprozitätsklauseln wirkten wie eine protektionistische Handelsbeschränkung (ein Inländer könne den Vertrieb ausländischer Produkte unterbinden, ohne dass ein Ausländer ähnlichen Schutz erhalte), solange der andere Staat kein ähnliches Gesetz erlasse. Abhilfe schafften hierbei bi- und multilaterale Abkommen (wie TRIPS), die stattdessen Mindestschutzniveaus und das Meistbegünstigungsprinzip vorsehe.

Die meisten Übereinkommen enthielten außerdem meist nur Mindestschutzniveaus, aber keine Höchstschutzniveaus oder Regeln über Schranken. Die Vereinheitlichung nutze damit vor allem den Rechtsinhabern, aber nicht Dritten oder der Allgemeinheit, die sich nicht auf ein „Mindestfreiheitsniveau“ verlassen könnten. Dies sei vor allem bei Veröffentlichungen im Internet problematisch, da ein Rechtsinhaber hier leicht „forum shopping“ betreibe und sich die restriktivste Auslegung aussuchen könne.

Bei der Harmonisierung setze sich darüber hinaus meist das weitest gehende Recht durch, z. B. im Urheberrecht eine Schutzdauer von 70 Jahren nach dem Tod des Autors. Nehme man an, dass der Umfang des Schutzes im internationalen Mittel einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Inhaber des Schutzrechts und der Allgemeinheit darstelle, so verschiebe sich dieser zugunsten des Inhabers.

Geistiges Eigentum ohne Rechtswirkung

Der Begriff geistiges Eigentum sei ein politischer Begriff, weil materielle Vorteile von den Implikationen des Begriffs geistiges Eigentum abhängten. Im praktischen Recht spiele er keine Rolle. Da würden die von ihm zusammengefassten Einzelrechte verhandelt. Der Begriff existiere also vornehmlich im internationalen Recht mit politischer Agenda.

Unabhängig von seiner Rechtswirkung habe der Begriff aber eine Bedeutung in der Theorie, so lange Kreativität und Erfindung analysiert werden. Der Prioritätenstreit zwischen Newton und Leibniz über die Erfindung der Infinitesimalrechnung habe sich nicht auf Patentrecht und materielle Nutzung, sondern auf den Anspruch der Originalität bezogen.

Rechtsquellen

 

Internationale Verträge

Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) (1883)

Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (1967)

Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) (1994)

Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

(Revidierte) Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (RBÜ) (1988)

Welturheberrechts-Abkommen (1971)

Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom-Abkommen, KstlSchA) (1961)

Genfer Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (TontrSchÜ) (1971)

WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) (1996)

WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) (1996)

Gewerblicher Rechtsschutz

Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (MMA) (1891)

Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (PMMA) (1989)

Madrider Abkommen über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben auf Waren (MHA) (1891)

Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle (HMA) (1925)

Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) (1961)

Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Patentzusammenarbeitsvertrag – PCT) (1970)

Treaty on Intellectual Property in Respect of Integrated Circuits

Wiener Abkommen über den Schutz typographischer Schriftzeichen und ihre internationale Hinterlegung (noch nicht in Kraft)

Regionales Recht

Europäische Patentorganisation (EPO)

Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen – EPÜ)

Eurasische Patentorganisation (EAPO)

Eurasisches Patentübereinkommen (EAPÜ)

Europäische Union (EU)

Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke (Gemeinschaftsmarkenverordnung – GMV)

Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Richtlinie 87/54/EWG über den Rechtsschutz der Topografien von Halbleitererzeugnissen

Richtlinie 89/104/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrichtlinie)

Richtlinie 91/250/EWG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen

Richtlinie 98/44/EG über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (Biotechnologierichtlinie)

Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen

Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft

Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Maßnahmen und Verfahren zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum

Übereinkommen über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt (Gemeinschaftspatentübereinkommen) (nicht in Kraft)

Deutschland

Oberste Rechtsgrundlage ist Art. 14 GG, wobei Art. 1 (2) GG sich auch auf den Artikel 27 (2) der Menschenrechte bezieht. Spezifische Bestimmungen von Inhalt und Schranken der exklusiven wirtschaftlichen Verfügungs- und Verwertungsrechte und den zuständigen gesetzlichen Richter bestimmen:

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz – UrhG)

Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (Kunsturheberrechtsgesetz – KunstUrhG/KUG) (Recht am eigenen Bild, sonst weitgehend ersetzt durch das Urhebergesetz)

Patentgesetz (PatG)

Geschmacksmustergesetz – Gesetz über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (GeschmMG)

Gebrauchsmustergesetz

Sortenschutzgesetz (SortSchG)

Gesetz über den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Halbleiterschutzgesetz – HalblSchG)

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz – MarkenG) (Marken, Geschäftliche Bezeichnungen, Geografische Herkunftsangaben)und Markenverordnung (MarkenV) Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes

Bürgerliches Gesetzbuch (Namensrecht § 12 BGB)

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) (Geschäftsgeheimnisse und ergänzender Leistungsschutz)

Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten (Erstreckungsgesetz – ErstrG) (Erstreckung der Rechte auf das Beitrittsgebiet)

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Paragraph 1. Vertragsparteien.
1. Die Parteien dieser öffentlichen Offerte (Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen), nachfolgend Vertrag oder Offerte genannt, sind:
a) der Auftragnehmer — eine Person, die diese Offerte gemacht hat und die Abwicklung dieses Vertrags gemäß seinen Bedingungen realisiert: Solcity World Investment and Development, und
b) der Auftraggeber — eine Person, die diese Offerte akzeptiert hat, und die Urheber eines Werkes ist.

Paragraph 2. Akzeptierung.
1. Der Auftraggeber akzeptiert diese Offerte im Fall und nach der Durchführung folgender Handlungen:
a) das Ausfüllen und Absenden dem Auftragnehmer der elektronischen Anmeldung nach der Form, die in diesem Vertrag festgesetzt und auf der offizielle Webseite des Auftragnehmers untergebracht ist; und
b) das Autoreferat, in dem hingewiesen ist, welches Werk der Autor geschaffen hat; und
c) die Liste mit Schlüsselwörtern (Kennungen), nach denen man im Internet das Autoreferat des Auftraggebers auf der Webseite des Auftragnehmers finden kann; und
d) die Durchführung der Unterbringung (“Hochladen“) des Werkes auf die Webseite des Auftragnehmers; und
e) die Bezahlung der Leistungen von dem Auftragnehmer in der vertragsgemäßen Größe und Ordnung.
2. Der Auftragnehmer überprüft die Angaben des Auftraggebers und unterbringt die Angaben über den Auftraggeber und über sein Autorenwerk auf der Webseite SciReg.org im Internet. Ab diesem Zeitpunkt gilt es, dass der Auftraggeber die Offerte akzeptiert hat und zur Partei des Vertrags geworden ist.
3. Der Auftragnehmer hat Recht, und der Auftraggeber ist damit natürlich absolut und vorbehaltlos einverstanden, ohne Erklärung der Gründe dem Auftraggeber in Akzeptierung dieser Offerte abzusagen.

Paragraph 3. Vertragsgegenstand.
1. Laut diesem Vertrag erbringt der Auftragnehmer Dienstleistungen, die mit der Organisation, Gestaltung und Führung des elektronischen Registers der Urheberrechte auf der speziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet verbunden ist.
2. Laut diesem Vertrag ermöglicht der Auftragnehmer dem Auftraggeber entgeltliche Unterbringung (veröffentlicht) der Angaben über den Anmelder als Urheber des Werkes gemäß den Vertragsbedingungen.
3. Unter dem Autorenwerk der Partei versteht man die Schaffung des Gegenstandes der Urheberrechte, die im Bürgerlichen Gesetzbuch oder anderen Gesetzen des Aufenthaltslandes des Urhebers festgesetzt sind.
4. Der Auftragnehmer veröffentlicht die Angaben (Information), nachfolgend Resümee genannt, über den Anmelder als Urheber des Werkes im Register, das auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet untergebracht ist, gemäß den Vertragsbedingungen.
5. Der Auftragnehmer hat Recht, ohne Einverständnis mit dem Auftraggeber, und der Auftraggeber ist damit natürlich einverstanden, seine Verpflichtungen nach diesem Vertrag dem beliebigen Dritten nach eigenem Ermessen zu übergeben.


Paragraph 4. Register.
1. Das Register ist eine geordnete und einheitliche Registerdatenbank, die das Resümee des Auftraggebers enthält: Angaben über den Urheber, eingeschlossen Miturheber, den Titel des Autorenwerkes, das Datum der Publikation, das den Inhalt des Autorenwerkes und seine Einzigkeit erläuternde Autoreferat, sowie auch die einzigartige dem Urheber und seinem Werk automatisch vom Auftragnehmer angeeignete Registernummer, Schlüsselwörter (Kennungen), nach denen jeder die Angaben über den Urheber und sein Werk im Register auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet finden kann.
2. Das Autoreferat ist eine kurze Beschreibung des Autorenwerkes, das auf seine Einzigkeit und darauf, dass sein Urheber der Auftraggeber ist, hinweist.
3. Das Register wird elektronisch auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet geführt.
4. Die Angaben über den Urheber, das Autorenwerk und andere Angaben gemäß den Regeln für die Unterbringung der Angaben im Register außer der einzigartigen Nummer werden von dem Auftraggeber selbst auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet untergebracht.
5. Das Register, sowie auch die offizielle Webseite ist das Eigentum des Auftragnehmers.
6. Alle und beliebige Angaben, die von dem Auftraggeber gemäß den Vertragsbedingungen im Register untergebracht sind, sind das Eigentum des Auftragnehmers. Hiermit überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer seine Urheberrechte für sein Autorenwerk nicht.
7. Die Regeln der Registerführung, Registergestaltung, der Unterbringung darin jeglicher Angaben (Information) sind in dem Anhang Nr1 zu diesem Vertrag, der ein integrierender Bestandteil des Vertrags ist. Die Regeln werden ausschließlich vom Auftragnehmer festgemacht. Der Auftragnehmer hat Recht ohne Einverständnis mit dem Auftraggeber und ohne Zustimmung des Auftraggebers, und der Auftraggeber ist damit natürlich einverstanden, in die Regeln der Registerführung beliebige Änderungen und (oder) Ergänzungen einzutragen. Die Regeln der Registerführung sind zweifellos für den Auftraggeber bindend.

Paragraph 5. Verpflichtungen der Parteien.
1. Laut diesem Vertrag verpflichten sich die Parteien (sind hiermit verpflichtet), natürlich freiwillig, alle Vertragsbedingungen, sowie auch alle und beliebige gemäß den Vertragsbedingungen festgesetzten Anlagen, Anhänge und (oder) Änderungen zu diesem Vertrag, sorgfältig und pünktlich zu erfüllen.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich die Dienstleistungen des Auftragnehmers in vertragsgemäßer Ordnung und im vertragsgemäßen Umfang zu bezahlen.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet für seinen Todesfall die Bedingungen dieses Vertrags einem Dritten zur Pflicht zu machen.
4. Im Fall der Urheberrechtsübertragung einem Dritten ist der Auftraggeber verpflichtet diesem Dritten seine Vertragsverpflichtungen zur Pflicht zu machen.
5. Der Auftraggeber hat ausschließliches Recht, sich in jeder Form auf sein im Register auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet veröffentlichte Resümee (Synopse, Autoreferat), im Fall der vollständigen und sorgfältigen Erfüllung seiner Vertragsbedingungen, zu berufen.

Paragraph 6. Bezahlung der Dienstleistungen des Auftragnehmers. Vertragspreis.
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Dienstleistungen des Auftragnehmers in Ordnung und zu dem Preis zu bezahlen, die in diesem Paragraph des Vertrags festgesetzt sind.
2. Der Preis einer Unterbringung des Resümees im Register beträgt 20 (zwanzig) US-Dollar — der Vertragspreis.
3. Die Zahlungsordnung der Geldsumme, die in diesem Paragraph des Vertrags festgesetzt ist, wird im Anhang Nr. 1 dieses Vertrags bestimmt.
4. Der Anmelder zahlt dem Auftragnehmer die Geldsumme, die im Punkt 2 dieses Vertragsparagraphs angegeben ist (bezahlt die Dienstleistung des Auftragnehmers) zum Zeitpunkt der Registrierung.
5. Die laut diesem Vertrag vom Auftraggeber dem Auftragnehmer bezahlten Geldsummen werden nicht zurückgegeben.
6. Jede Partei bezahlt alle und beliebige eigene gesetzliche mit der Erfüllung der Vertragsbedingungen verbundene Steuern, Gebühren und (oder) Abgaben selbstständig. Keine der Parteien ist Steuereinnehmer der anderen Partei.

Paragraph 7. Zurücktreten vom Vertrag.
1. Der Auftraggeber hat Recht von der Vertragserfüllung in Form von Nichtbezahlung der nächstfälligen laut diesem Vertrag festgesetzten Zahlung zurückzutreten.
2. Der Auftragnehmer hat Recht, auch einseitig, von der Vertragserfüllung zurückzutreten, ohne Ersetzung dem Auftraggeber irgendwelcher Kosten und (oder) Verluste (Schäden), sowie auch ohne Bezahlung jeglicher Geldstrafen und (oder) Mahngebüren und (oder) jeglicher anderer Vertragsstrafen, und der Auftraggeber ist damit natürlich völlig einverstanden, im folgenden Fall (in folgenden Fällen):
a) Nichtbezahlung vom Auftraggeber der Leistungen des Auftragnehmers im vertragsgemäßen Umfang und gemäß den Vertragsbedingungen; und (oder)
b) falsche Angaben des Auftraggebers; und (oder)
c) verschiedene andere technische Gründe.

Paragraph 8. Informationsaustausch.
1. Nach diesem Vertrag können die Parteien Information austauschen, und diese Information gilt für die Parteien als offiziell — per Telefon, Fax, Sms, Skype, elektronische Post und/oder schriftlich (auf Papier), falls nichts anderes im Vertrag bestimmt ist.
2. Nach diesem Vertrag können die Parteien Dokumente austauschen, und diese Dokumente haben für die Parteien rechtliche Gültigkeit und gelten als von den Parteien ordnungsgemäß erhalten — per Fax, Skype, elektronische Post, in schriftlicher Form auf Papier, falls nichts anderes im Vertrag bestimmt ist. Die Unterschrift im Dokument, das von der Partei per elektronische Post gesendet ist, wird von den Parteien anerkannt. Die Unterschrift im Dokument, das von der Partei per Fax gesendet ist, wird von den Parteien anerkannt. Die Unterschrift im Dokument, das von der Partei per Skype gesendet ist, wird von den Parteien anerkannt.
3. Neben dem Obengenannten können die Parteien elektronischen Dokumentenumlauf haben und alle beliebigen Dokumente mit der elektronischen digitalen Signatur (EDS) unterschreiben.

Paragraph 9. Schiedsgericht.
1. Alle Streitfälle zwischen den Parteien über die Auslegung dieses Vertrags und (oder) Erfüllung des Vertrags werden von den Parteien in Form von zweiseitigen Verhandlungen gelöst.
2. Sollte bei den Verhandlungen kein Kompromiss erreicht werden, entscheiden die Parteien ihren Streit im Schiedsgericht (in der Arbitrage) der Industrie- und Handelskammer von British Virgin Islands.
3. Für Satzungen des Prozessrechtes, auf Grund dessen die Parteien ihren Streit entscheiden, werden von den Parteien die Vorschriften des Schiedsgerichts (der Arbitrage) der Industrie- und Handelskammer von British Virgin Islands genommen.
4. Für Satzungen des materiellen Rechtes, auf Grund dessen die Parteien ihren Streit entscheiden, werden von den Parteien dieser Vertrag und Satzungen der internationalen Abkommen (Konventionen) genommen, die die Rechtsbeziehungen nach dem Urheberrecht regeln.

Paragraph 10. Andere Bedingungen.
1. Dieser Vertrag ist in schriftlicher und elektronischer Form, in einfacher Ausfertigung abgefasst:
a) der Vertrag in schriftlicher Form wird im Büro des Auftragnehmers aufbewahrt, und
b) in elektronischer Form ist auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet untergebracht.
2. Die Änderungen, Ergänzungen und (oder) Anlagen zu diesem Vertrag werden einseitig von dem Auftragnehmer in einfacher Ausfertigung auf Papier und in einfacher Ausfertigung in elektronischer Form abgefasst, die auf der offiziellen Webseite im Internet veröffentlicht wird, und der Auftraggeber ist damit natürlich einverstanden.
3. Die Änderungen dieses Vertrags werden von dem Auftragnehmer in der Form der Neufassung des Vertrags abgefasst.
4. Sollte der Auftraggeber mit den neuen Bedingungen nicht einverstanden sein, hat er Recht vom Vertrag gemäß der Vertagsordnung und den Vertragsbedingungen zurückzutreten

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