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Gemeinfreiheit
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Gemeinfreiheit

 

 

Die Gemeinfreiheit bezeichnet alle Werke, die keinem Urheberrecht mehr unterliegen oder ihm nie unterlegen haben. Das im angloamerikanischen Raum anzutreffende Public Domain ist ?hnlich, aber nicht identisch mit der europ?ischen Gemeinfreiheit.

 

?berblick

 

In allen Rechtsstaaten – insbesondere in der sogenannten Westlichen Welt – ist f?r alle sch?pferischen Werke das jeweilige Urheberrecht zu beachten. Dazu geh?ren insbesondere literarische, k?nstlerische, aber auch wissenschaftliche Arbeiten und seit einiger Zeit auch Software. Entsprechende Rechtsvorschriften nennen eine Ablauffrist f?r den zugestandenen Schutz (Schutzdauer).

Nach deutschem und ?sterreichischem Recht ist ein Totalverzicht auf das Urheberrecht – etwa zugunsten der Allgemeinheit – nicht m?glich (dies wird aus § 29 UrhG-D bzw. § 19 UrhG-? abgeleitet). Daher gibt es dort auch keine Gemeinfreiheit durch Rechteverzicht wie in den USA, wo auf alle Rechte verzichtet werden kann und das Public-Domain-Werk den gleichen Status wie ein nicht mehr gesch?tztes Werk besitzt. Es ist allerdings m?glich, das Werk unter einem solchen Nutzungsrecht zur Verf?gung zu stellen, dass es von jedermann frei ver?nderbar ist.

Nach deutschem Recht wird der Begriff Gemeinfreiheit auch und besonders f?r amtliche Werke gebraucht, die von vornherein keinen oder nur eingeschr?nkten Urheberrechtsschutz genie?en (§ 5 UrhG).

Gemeinfreiheit bezieht sich immer auf die jeweilige nationale Rechtsordnung, und zwar sowohl der des Urhebers als auch der des Nutzers. So sind etwa Fotos von US-Regierungsbeh?rden, die in den USA keinem Copyright unterliegen, in Deutschland sehr wohl urheberrechtlich gesch?tzt. Praktisch ist die Verwendung jedoch in den meisten F?llen erlaubt.

Schutzfrist

 

Deutschland

Der Urheberrechtsschutz endet 70 Jahre (§ 64 UrhG) nach dem Tod des Urhebers (nicht etwa nach Erscheinen), abgek?rzt p.m.a. (post mortem auctoris). Eine Ausnahme bilden anonyme und pseudonyme Werke, f?r die das Todesjahr des Autors nicht bekannt ist. Bei ihnen ist das Erscheinungsdatum, bei Nichtver?ffentlichung das Entstehungsdatum ma?geblich.

F?r Leistungsschutzrechte gelten k?rzere Schutzfristen. Bei Musikst?cken oder Audioaufnahmen endet die Frist f?r die Leistungsschutzrechte der aus?benden K?nstler (beispielsweise der S?nger oder Instrumentalisten) meist schon 50 Jahre nach dem ersten Erscheinen des Tontr?gers. Dies darf aber nicht mit dem Schutzrecht des Urhebers (beispielsweise des Komponisten oder Textdichters) verwechselt werden, f?r das die 70-Jahres-Frist nach dessen Tod gilt.

Die nationalen Gesetzgeber sind grunds?tzlich frei in der Entscheidung, ob sie erloschene Urheberrechte wiederaufleben lassen. Mit der EG-Schutzdauerrichtlinie von 1993 (in Deutschland 1995 umgesetzt) wurde die Schutzdauer des Urheberrechts f?r die EU auf 70 Jahre p. m. a. einheitlich festgesetzt und zugleich bestimmt, dass der l?ngste Schutz in einem der Vertragsl?nder ma?geblich sein sollte. Dies f?hrte in Deutschland zum Wiederaufleben (§ 137f UrhG) des Schutzes gemeinfrei gewordener Werke (vor allem bei Fotografien).

Bei Lichtbildwerken gem?? § 2 UrhG, die gegen?ber den Lichtbildern nach § 72 UrhG eine geistige Sch?pfung darstellen, endet der Schutz 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen. Heute ist davon auszugehen, dass die meisten Fotografien von den Gerichten als Lichtbildwerke gesehen werden. Umstritten ist die sogenannte Reproduktionsfotografie, bei der auf jeden Fall lediglich ein einfaches Lichtbild entsteht.

Seit dem Wiederaufleben bereits abgelaufener Schutzfristen mit der Urheberrechts?nderung von 1995 sind ?ltere Darlegungen hinf?llig, die, ankn?pfend an den Aufnahmezeitpunkt, viele Lichtbildwerke f?r gemeinfrei erkl?rten, deren Urheber noch keine 70 Jahre tot ist.

Schweiz

In der Schweiz erlischt gem?? Urheberrechtsgesetz (URG) Art. 29 der urheberrechtliche Schutz

50 Jahre nach dem Tod des Urhebers f?r Computerprogramme;

70 Jahre nach dem Tod des Urhebers f?r alle anderen Werke.

Muss angenommen werden, der Urheber sei seit mehr als 50 beziehungsweise 70 Jahren tot, so besteht kein Schutz mehr.[1]

Haben mehrere Personen an der Schaffung eines Werks mitgewirkt, so erlischt der Schutz gem?? dem Tod der zuletzt verstorbenen Person.

Ist der Urheber eines Werks unbekannt, so erlischt dessen Schutz 70 Jahre nach der Ver?ffentlichung. Wird aber vor Ablauf dieser Schutzfrist allgemein bekannt, welche Person das Werk geschaffen hat, so erlischt der Schutz gem?? dem Tod des Urhebers. Damit wird ein „Wiederaufleben“ des Schutzes verhindert.

Mexiko

Seit 2003 gilt in Mexiko eine Schutzfrist von 100 Jahren nach dem Tod des Autors.

Internationales Urheberrecht

Inwieweit sich solche unterschiedlichen nationalen Regelungen auf Internetpublikationen auswirken, ist im Internationalen Urheberrecht juristisch nicht vollst?ndig gekl?rt.

Siehe dazu ausf?hrlich: Bildrechte

Rechteinhaber

 

Im deutschen Urheberrecht ist es nicht m?glich, das Band zwischen dem Urheber und seinem Werk zu durchschneiden. Urheber bleibt auch ein Angestellter, der sein Werk im Rahmen eines Arbeitsverh?ltnisses geschaffen hat, die Verwertungsrechte liegen jedoch meist bei dem Arbeitgeber. So bemisst sich beispielsweise die urheberrechtliche Schutzfrist einer topographischen Landeskarte nach dem Todesdatum (plus 70 Jahre) des l?ngstlebenden angestellten Kartographen, der einen sch?pferischen Beitrag geleistet hat, aber seine Rechte werden vom Arbeitgeber, dem Vermessungsamt, wahrgenommen. Es ist nicht v?llig gekl?rt, was aus § 31 Abs. 4 UrhG (unbekannte Nutzungsarten) hinsichtlich der Online-Nutzung folgt. M?glicherweise hat der Urheber bei Digitalisierung zwar die Rechte, muss diese aber dem Arbeitgeber anbieten.

Public Domain

 

Neben der Bedeutung von Public Domain als Gemeinfreiheit wird dieser Begriff gelegentlich verwendet, um Werke zu bezeichnen, deren Urheber mindestens einer nichtkommerziellen Verbreitung zugestimmt hat. Dies bezieht sich vor allem auf die sogenannte Public-Domain-Software. Nach Ansicht einiger Autoren und des Landgerichts Stuttgart 1993 war bei ihr die kommerzielle Nutzung nicht notwendigerweise eingeschlossen. Dagegen stellte das Oberlandesgericht Stuttgart in einer sp?teren Entscheidung ebenfalls 1993 fest: „Aufgrund des Vertriebs der beiden Spiele durch die Kl?gerin als nach ihrem Vorbringen ausschlie?licher Nutzungsberechtigter unter der Bezeichnung als PD durfte die Beklagte – wie auch jeder andere, sogar zwischengeschaltete Bezieher der Zeitschriften der Kl?gerin – darauf vertrauen, da? die Kl?gerin zumindest auf eine Geltendmachung eines Urheberrechts oder ausschlie?lichen Nutzungsrechts verzichtete, jedenfalls soweit es um die unver?nderte Vervielf?ltigung und Nutzung der Programme ging.“[2]

In den USA ist Public Domain ein rechtlicher Begriff[3] und bedeutet nicht urheberrechtlich gesch?tzt und/oder den vollst?ndigen Rechtsverzicht des Rechteinhabers; jedermann hat das Recht zu jedem Zweck zu Kopieren (the "right to copy"[4]). Umgangssprachlich wird der Begriff oft falsch verwendet und bedeutet „frei“ oder „gratis verf?gbar“. Fr?her waren Werke ohne Copyrightvermerk in den USA nicht gesch?tzt, einige Gerichte sehen dies auch heute noch so. Public Domain entspricht auch der Ver?ffentlichung ohne (einschr?nkende) Bedingungen, jedoch ist davon auszugehen, dass ein Werk ohne Copyright-Hinweis und Nutzungsbedingungen trotzdem gesch?tzt ist. Werden keine uneingeschr?nkten Nutzungsrechte einger?umt, sollte der Begriff „Public Domain“ nicht verwendet werden. Ebenfalls ist zu beachten, dass die Bedeutung englischer Begriffe wie „Copyright“ und „Public Domain“ nicht ohne weiteres auf die deutschen Begriffe „Urheberrecht“ und „Gemeinfreiheit“ ?bertragen werden kann.

Copyleft

 

Das rechtliche Prinzip des Copylefts ist nicht vereinbar mit dem der Gemeinfreiheit, da Copyleft auf das Urheberrecht aufbaut, anstatt wie die Gemeinfreiheit darauf zu verzichten. Die Motivation hinter Copyleft-Lizenzen ist jedoch ?hnlich der von gemeinfreien Inhalten, n?mlich den Nutzern Freiheiten bez?glich der Weiterverwendung der Werke zu geben, also Kopien und modifizierte Versionen zu gestatten (siehe auch Freie Inhalte). Bei gemeinfreien Werken kann eine dritte Person urheberrechtlich gesch?tztes Material zu dem gemeinfreien Werk hinzuf?gen, so dass das Gesamtwerk urheberrechtlich gesch?tzt ist und Einschr?nkungen der Kopien und Bearbeitungen enthalten kann. Die Freiheit der Benutzer, die Inhalte zu modifizieren, kann also durch ?nderungen Dritter verlorengehen. Um dies zu verhindern, nutzt Copyleft die Befugnisse des Autors, das Copyright, um alle weiteren Autoren eines Werkes dazu zu zwingen, das Werk mit all seinen ?nderungen wieder unter die urspr?ngliche Lizenz zu stellen.

Copyleft hat also aus der Sicht der Verbraucher den Vorteil, dass auch langfristig die Freiheit sichergestellt ist, w?hrend die Gemeinfreiheit den Vorteil bietet, auch ohne komplizierte Lizenz-Bedingungen Kopien und modifizierte Versionen zu erlauben.

Zu beachten ist hierbei, dass Werke, die grunds?tzlich f?r die Allgemeinheit unter der GNU Public License stehen, auch gleichzeitig, sozusagen als Option, unter einer anderen Lizenzvariante zur Verf?gung stehen k?nnen. (Dies ist z.B. bei Qt der Fall.) Public Domain ist jedoch keine Lizenzvariante, sondern der generelle Verzicht auf eine Lizenzforderung.

Hin und wieder kommt es vor, dass Autoren sich nach l?ngerer Existenz ihres Produkts eines anderen besinnen und ihre Software schlie?lich gemeinfrei zur Verf?gung stellen. Grunds?tzlich ist es jedoch so, dass auch die Personen, die etwas zu dem Programm beigesteuert haben, ihre Rechte geltend machen k?nnten; im Grunde m?ssten alle Kontributoren bei einer Lizenz- oder Rechte?nderung gefragt werden. Wurden sie das nicht, k?nnen sie sp?ter Einw?nde ?u?ern. Eine solche Freigabe kann mithin als schwebend unwirksam betrachtet werden.

Copyleft-Lizenzen sind zum Beispiel die GNU General Public License, die GNU Free Documentation License oder Creative-Commons-Lizenzen, die den Baustein Share Alike (Englisch, Weitergabe unter gleichen Bedingungen) enthalten.

Abgrenzung

 

Gemeinfreiheit muss streng von folgenden Lizenzformen unterschieden werden:

Freie Software erlaubt den Benutzern neben einer Weitergabe des Programms auch, seinen Quelltext einzusehen und zu ver?ndern. Oft enth?lt eine solche Lizenz eine Copyleft-Klausel, die sicherstellt, dass Benutzern abgeleiteter Werke die gleichen Freiheiten gew?hrt werden.

Freeware ist Software, die vom Autor ohne Entgelt zur Verbreitung und Nutzung zur Verf?gung gestellt wird; die freie Verf?gbarmachung bedeutet aber nicht, dass der Autor auch den Quelltext der Software einsehbar macht oder Rechte an der Software aufgibt, insbesondere das Recht zur Kontrolle bzw. zum Ausschluss von Ver?nderungen. Diese Gruppe enth?lt als Varianten auch Cardware, bei der der Autor vom Benutzer die Zusendung einer Postkarte erwartet, und Donationware, bei der eine eventuelle Bezahlung dem Benutzer freigestellt bleibt.

Shareware ist unter dem Urheberrecht kommerziell vertriebene Software, bei der die Vertriebsstrategie die Verbreitung als solche durch freies Kopieren einschlie?t. Der Urheber bzw. Rechteinhaber ?bt jedoch keinen Verzicht auf die volle Aus?bung seiner Rechte an der Software aus. Nach heute ?blicher Praxis wird neben der eigentlichen Software oft eine in ihrer Funktion oder Nutzbarkeit eingeschr?nkte oder ?ltere Version der Software etwa unter dem Begriff "Standard Edition" o.?. herausgegeben, die unter den vom Rechteinhaber bestimmten Bedingungen entgeltfrei benutzt werden kann; die uneingeschr?nkte Version ("Pro(fessional)" oder "Vollversion" o.?.) ist aber grunds?tzlich nur gegen ein Entgelt legal nutzbar.

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Nutzungsbedingungen von SciReg

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Das Unternehmen behält sich das Recht vor, diese Bedingungen jederzeit zu ändern. Überarbeitete Bedingungen treten unmittelbar mit ihrer Veröffentlichung auf der SciReg-Website in Kraft. Ihre fortgesetzte Nutzung des Dienstes nach Veröffentlichung der überarbeiteten Bedingungen gilt als Zustimmung zu diesen Änderungen.


2. Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Bedingungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

Konto bezeichnet ein registriertes Nutzerkonto, das über die SciReg-Website erstellt wurde.

Kunde bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die den Dienst nutzt.

Dienst bezeichnet die SciReg-Website und alle von SolCity Nav, LLC bereitgestellten Dienstleistungen.

Registrierung bezeichnet die Übermittlung von Informationen und eingereichten Materialien über den Dienst zum Zweck der Erstellung eines Registrierungsdatensatzes.

Registrierungsdatensatz bezeichnet den von SciReg erstellten und verwalteten elektronischen Datensatz, der die vom Kunden bereitgestellten Informationen zusammen mit der zugewiesenen Registrierungsnummer und dem Registrierungsdatum enthält.

Registrierungszertifikat bezeichnet das von SciReg erstellte elektronische Zertifikat, das die Erstellung eines Registrierungsdatensatzes bestätigt.

Eingereichte Materialien bezeichnet alle Dateien, Dokumente, Manuskripte, Veröffentlichungen, Software, Datenbanken, Bilder, audiovisuellen Werke, Forschungsmaterialien oder sonstigen Inhalte, die der Kunde über den Dienst einreicht.


3. Beschreibung des Dienstes

SciReg ist ein unabhängiger Online-Registrierungs- und Veröffentlichungsdienst, der es Kunden ermöglicht, datierte elektronische Registrierungsdatensätze für geistige Werke und andere eingereichte Materialien zu erstellen.

Für jede angenommene Registrierung kann SciReg:

  • eine eindeutige Registrierungsnummer vergeben;
  • Datum und Uhrzeit der Registrierung erfassen;
  • einen Registrierungsdatensatz führen;
  • eingereichte Materialien sicher speichern;
  • ein Registrierungszertifikat erstellen und ausstellen;
  • Registrierungsinformationen veröffentlichen, wenn die Veröffentlichung vom Kunden ausgewählt oder anderweitig genehmigt wurde.

SciReg wird als privater kommerzieller Dienst betrieben und ist keiner staatlichen Behörde angegliedert.


4. Art des Dienstes

SciReg ist ein unabhängiger privater Registrierungsdienst.

SciReg ist keine:

  • staatliche Urheberrechtsbehörde;
  • Patentbehörde;
  • Markenbehörde;
  • staatliche Registrierungsstelle;
  • gerichtliche Instanz;
  • Notarstelle;
  • Schiedsgericht.

SciReg:

  • stellt keine Urheberschaft fest;
  • stellt keine Inhaberschaft an geistigen Eigentumsrechten fest;
  • überprüft nicht die Identität der Kunden;
  • überprüft nicht die Richtigkeit der eingereichten Informationen;
  • überprüft nicht die Originalität der eingereichten Materialien;
  • entscheidet nicht, ob eingereichte Materialien nach dem Recht einer bestimmten Rechtsordnung urheberrechtlichen oder sonstigen gesetzlichen Schutz genießen;
  • erteilt keine Rechtsberatung und gibt keine Rechtsgutachten ab;
  • entscheidet keine Streitigkeiten über Eigentum oder geistige Eigentumsrechte.

SciReg erstellt Registrierungsdatensätze ausschließlich auf Grundlage der vom Kunden bereitgestellten Informationen. Das Unternehmen überprüft weder die Identität des Kunden noch die Richtigkeit, Vollständigkeit, Rechtmäßigkeit, Eigentumslage, Originalität, Echtheit oder den rechtlichen Status der eingereichten Materialien unabhängig.

Ein Registrierungszertifikat bestätigt lediglich, dass SciReg die angegebenen Informationen und eingereichten Materialien erhalten, einen Registrierungsdatensatz erstellt, eine Registrierungsnummer vergeben sowie das entsprechende Datum und die entsprechende Uhrzeit der Registrierung erfasst hat.

Ein Registrierungszertifikat ist keine staatliche Registrierung, stellt keinen Nachweis für Eigentum oder Urheberschaft dar, begründet nicht das Bestehen oder die Gültigkeit eines Urheberrechts oder anderer geistiger Eigentumsrechte und stellt kein Rechtsgutachten, keine Beglaubigung, keine gerichtliche Entscheidung und keinen staatlichen Hoheitsakt dar.

5. Registrierungsverfahren

Zur Erstellung eines Registrierungsdatensatzes muss der Kunde:

  1. ein SciReg-Konto erstellen oder sich bei einem bestehenden Konto anmelden;
  2. das Registrierungsformular unter Angabe der erforderlichen Informationen ausfüllen;
  3. die eingereichten Materialien hochladen. Jede Registrierung darf eine Archivdatei mit einer Größe von höchstens 7 MB enthalten;
  4. die geltende Registrierungsgebühr bezahlen, sofern die Registrierung nicht für eine vom Unternehmen angebotene kostenlose Registrierung qualifiziert ist;
  5. die Registrierung über den Dienst absenden.

Nach erfolgreichem Abschluss des Registrierungsverfahrens und Eingang der Zahlung, sofern eine solche erforderlich ist, erstellt SciReg einen Registrierungsdatensatz, vergibt eine eindeutige Registrierungsnummer, erfasst Datum und Uhrzeit der Registrierung und stellt dem Kunden ein Registrierungszertifikat zur Verfügung.

Das Unternehmen behält sich das Recht vor, jede Registrierung abzulehnen oder zu stornieren, die gegen diese Bedingungen oder geltendes Recht verstößt.


6. Registrierungsgebühren

Das Unternehmen kann kostenlose und kostenpflichtige Registrierungen anbieten.

Sofern auf der SciReg-Website nichts anderes angegeben ist:

  • werden die ersten zwei (2) von einem Kunden eingereichten Registrierungen kostenlos bereitgestellt;
  • fällt für jede weitere Registrierung eine Gebühr von 7,00 US-Dollar an.

Die Registrierungsgebühren können jederzeit geändert werden. Geänderte Gebühren gelten nur für Registrierungen, die nach Veröffentlichung der aktualisierten Preise eingereicht werden.

Alle Zahlungen sind nicht erstattungsfähig, außer soweit eine Erstattung nach geltendem Recht vorgeschrieben ist oder vom Unternehmen nach eigenem Ermessen ausdrücklich genehmigt wird.

Steuern, Zölle, Bankgebühren, Währungsumrechnungsgebühren und ähnliche von Dritten erhobene Kosten liegen in der alleinigen Verantwortung des Kunden.


7. Pflichten des Kunden

Der Kunde sichert zu und gewährleistet, dass:

  • der Kunde rechtlich befugt ist, die eingereichten Materialien einzureichen;
  • die eingereichten Materialien nicht wissentlich gegen geltendes Recht verstoßen;
  • die eingereichten Materialien nicht wissentlich geistige Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzen;
  • alle während der Registrierung bereitgestellten Informationen nach bestem Wissen des Kunden richtig und vollständig sind.

Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für Inhalt, Rechtmäßigkeit, Richtigkeit, Eigentum und Nutzung aller eingereichten Materialien.

Enthalten die eingereichten Materialien vertrauliche, geschützte, als Geschäftsgeheimnis geltende, personenbezogene oder anderweitig sensible Informationen, ist allein der Kunde dafür verantwortlich zu entscheiden, ob deren Einreichung über den Dienst angemessen ist.

Der Kunde bleibt allein dafür verantwortlich zu beurteilen, ob durch künstliche Intelligenz erzeugte oder unterstützte Materialien nach geltendem Recht urheberrechtlichen oder sonstigen gesetzlichen Schutz genießen.


8. SciReg eingeräumte Lizenz

Der Kunde behält sämtliche Eigentumsrechte und geistigen Eigentumsrechte an den eingereichten Materialien.

Durch die Einreichung von Materialien über den Dienst räumt der Kunde SciReg eine nicht ausschließliche, weltweite und gebührenfreie Lizenz ein, um:

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Diese Lizenz besteht ausschließlich zum Zweck des Betriebs des Dienstes und endet, sobald eine weitere Aufbewahrung für den Betrieb des Dienstes, die Einhaltung gesetzlicher Pflichten, die Beilegung von Streitigkeiten oder legitime geschäftliche Zwecke nicht mehr erforderlich ist.

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Durch die Nutzung des Dienstes stimmt der Kunde dieser Verarbeitung personenbezogener Informationen zu.


11. Elektronische Kommunikation

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Das Unternehmen wird wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternehmen, um den Dienst verfügbar zu halten.

SciReg gewährleistet jedoch weder einen unterbrechungsfreien Betrieb noch eine ständige Verfügbarkeit.

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14. Gewährleistungsausschluss

DER DIENST WIRD „WIE BESEHEN“ UND „WIE VERFÜGBAR“ BEREITGESTELLT.

SOWEIT NACH GELTENDEM RECHT ZULÄSSIG, SCHLIESST DAS UNTERNEHMEN SÄMTLICHE AUSDRÜCKLICHEN, STILLSCHWEIGENDEN, GESETZLICHEN ODER SONSTIGEN GEWÄHRLEISTUNGEN AUS, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF STILLSCHWEIGENDE GEWÄHRLEISTUNGEN DER MARKTGÄNGIGKEIT, EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK, RECHTSINHABERSCHAFT, NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN, RICHTIGKEIT, ZUVERLÄSSIGKEIT ODER VERFÜGBARKEIT.

DAS UNTERNEHMEN GEWÄHRLEISTET NICHT, DASS:

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15. Haftungsbeschränkung

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DAS UNTERNEHMEN HAFTET NICHT FÜR VERLUSTE ODER SCHÄDEN, DIE ENTSTEHEN AUS:

  • VON KUNDEN BEREITGESTELLTEN INFORMATIONEN;
  • UNBEFUGTEM ZUGRIFF AUF KUNDENKONTEN;
  • HANDLUNGEN DRITTER;
  • INTERNETAUSFÄLLEN;
  • EREIGNISSEN HÖHERER GEWALT;
  • VIREN ODER ANDERER SCHÄDLICHER SOFTWARE, DIE NICHT DURCH GROBE FAHRLÄSSIGKEIT ODER VORSÄTZLICHES FEHLVERHALTEN DES UNTERNEHMENS VERURSACHT WURDEN.

SOWEIT GESETZLICH ZULÄSSIG, ÜBERSTEIGT DIE GESAMTHAFTUNG DES UNTERNEHMENS AUS EINEM ANSPRUCH IM ZUSAMMENHANG MIT DEM DIENST NICHT DEN GESAMTBETRAG, DEN DER KUNDE FÜR DIE REGISTRIERUNG GEZAHLT HAT, AUF DER DER ANSPRUCH BERUHT.


16. Freistellung

Der Kunde verpflichtet sich, SolCity Nav, LLC sowie deren Eigentümer, Geschäftsführer, leitende Angestellte, Mitarbeiter, Auftragnehmer und verbundene Unternehmen gegen sämtliche Ansprüche, Verbindlichkeiten, Schäden, Verluste, Kosten, Aufwendungen und angemessenen Rechtsanwaltsgebühren zu verteidigen, freizustellen und schadlos zu halten, die entstehen aus:

  • der Nutzung des Dienstes durch den Kunden;
  • den eingereichten Materialien;
  • einem Verstoß gegen diese Bedingungen;
  • einem Verstoß gegen geltendes Recht;
  • der Verletzung von Rechten Dritter.

17. Sperrung und Kündigung

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  • gegen diese Bedingungen verstoßen wurde;
  • gegen geltendes Recht verstoßen wurde;
  • die fortgesetzte Nutzung des Dienstes das Unternehmen rechtlichen oder finanziellen Risiken aussetzen kann;
  • betrügerische oder missbräuchliche Aktivitäten stattgefunden haben.

Die Kündigung eines Kontos berührt nicht die Rechte und Pflichten, die vor der Kündigung entstanden sind.

Das Unternehmen kann Registrierungsdatensätze aufbewahren, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder zur Beilegung von Streitigkeiten, Betrugsprävention, Sicherheit oder für legitime geschäftliche Zwecke erforderlich ist.


18. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Diese Bedingungen unterliegen dem Recht des US-Bundesstaates Delaware und sind nach diesem auszulegen, ohne Berücksichtigung seiner kollisionsrechtlichen Grundsätze.

Alle Klagen, die sich aus diesen Bedingungen oder dem Dienst ergeben oder damit zusammenhängen, sind ausschließlich vor den Staats- oder Bundesgerichten im US-Bundesstaat Delaware zu erheben. Der Kunde unterwirft sich unwiderruflich der Zuständigkeit dieser Gerichte.


19. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen für ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar erklärt werden, bleiben die übrigen Bestimmungen in vollem Umfang wirksam.


20. Gesamte Vereinbarung

Diese Bedingungen bilden zusammen mit allen sonstigen vom Unternehmen veröffentlichten rechtlichen Richtlinien die gesamte Vereinbarung zwischen dem Kunden und SolCity Nav, LLC in Bezug auf den Dienst und ersetzen sämtliche früheren Absprachen zum selben Gegenstand.


21. Kontaktinformationen

SolCity Nav, LLC

651 North Broad Street

Middletown, Delaware 19709

Vereinigte Staaten

E-Mail: scireg@scireg.org

Website: https://scireg.org

 
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