Gemeinfreiheit
Die
Gemeinfreiheit bezeichnet alle Werke, die keinem Urheberrecht mehr unterliegen
oder ihm nie unterlegen haben. Das im angloamerikanischen Raum anzutreffende
Public Domain ist ?hnlich, aber nicht identisch mit der europ?ischen
Gemeinfreiheit.
?berblick
In allen
Rechtsstaaten – insbesondere in der sogenannten Westlichen Welt – ist f?r alle
sch?pferischen Werke das jeweilige Urheberrecht zu beachten. Dazu geh?ren
insbesondere literarische, k?nstlerische, aber auch wissenschaftliche Arbeiten
und seit einiger Zeit auch Software. Entsprechende Rechtsvorschriften nennen
eine Ablauffrist f?r den zugestandenen Schutz (Schutzdauer).
Nach
deutschem und ?sterreichischem Recht ist ein Totalverzicht auf das Urheberrecht
– etwa zugunsten der Allgemeinheit – nicht m?glich (dies wird aus § 29 UrhG-D
bzw. § 19 UrhG-? abgeleitet). Daher gibt es dort auch keine Gemeinfreiheit
durch Rechteverzicht wie in den USA, wo auf alle Rechte verzichtet werden kann
und das Public-Domain-Werk den gleichen Status wie ein nicht mehr gesch?tztes
Werk besitzt. Es ist allerdings m?glich, das Werk unter einem solchen
Nutzungsrecht zur Verf?gung zu stellen, dass es von jedermann frei ver?nderbar
ist.
Nach
deutschem Recht wird der Begriff Gemeinfreiheit auch und besonders f?r amtliche
Werke gebraucht, die von vornherein keinen oder nur eingeschr?nkten
Urheberrechtsschutz genie?en (§ 5 UrhG).
Gemeinfreiheit
bezieht sich immer auf die jeweilige nationale Rechtsordnung, und zwar sowohl
der des Urhebers als auch der des Nutzers. So sind etwa Fotos von
US-Regierungsbeh?rden, die in den USA keinem Copyright unterliegen, in
Deutschland sehr wohl urheberrechtlich gesch?tzt. Praktisch ist die Verwendung
jedoch in den meisten F?llen erlaubt.
Schutzfrist
Deutschland
Der
Urheberrechtsschutz endet 70 Jahre (§ 64 UrhG) nach dem Tod des Urhebers (nicht
etwa nach Erscheinen), abgek?rzt p.m.a. (post mortem auctoris). Eine Ausnahme
bilden anonyme und pseudonyme Werke, f?r die das Todesjahr des Autors nicht
bekannt ist. Bei ihnen ist das Erscheinungsdatum, bei Nichtver?ffentlichung das
Entstehungsdatum ma?geblich.
F?r
Leistungsschutzrechte gelten k?rzere Schutzfristen. Bei Musikst?cken oder
Audioaufnahmen endet die Frist f?r die Leistungsschutzrechte der aus?benden
K?nstler (beispielsweise der S?nger oder Instrumentalisten) meist schon 50
Jahre nach dem ersten Erscheinen des Tontr?gers. Dies darf aber nicht mit dem
Schutzrecht des Urhebers (beispielsweise des Komponisten oder Textdichters)
verwechselt werden, f?r das die 70-Jahres-Frist nach dessen Tod gilt.
Die
nationalen Gesetzgeber sind grunds?tzlich frei in der Entscheidung, ob sie
erloschene Urheberrechte wiederaufleben lassen. Mit der
EG-Schutzdauerrichtlinie von 1993 (in Deutschland 1995 umgesetzt) wurde die
Schutzdauer des Urheberrechts f?r die EU auf 70 Jahre p. m. a. einheitlich
festgesetzt und zugleich bestimmt, dass der l?ngste Schutz in einem der
Vertragsl?nder ma?geblich sein sollte. Dies f?hrte in Deutschland zum
Wiederaufleben (§ 137f UrhG) des Schutzes gemeinfrei gewordener Werke (vor
allem bei Fotografien).
Bei
Lichtbildwerken gem?? § 2 UrhG, die gegen?ber den Lichtbildern nach § 72 UrhG
eine geistige Sch?pfung darstellen, endet der Schutz 70 Jahre nach dem Tod des
Fotografen. Heute ist davon auszugehen, dass die meisten Fotografien von den
Gerichten als Lichtbildwerke gesehen werden. Umstritten ist die sogenannte
Reproduktionsfotografie, bei der auf jeden Fall lediglich ein einfaches
Lichtbild entsteht.
Seit dem
Wiederaufleben bereits abgelaufener Schutzfristen mit der Urheberrechts?nderung
von 1995 sind ?ltere Darlegungen hinf?llig, die, ankn?pfend an den
Aufnahmezeitpunkt, viele Lichtbildwerke f?r gemeinfrei erkl?rten, deren Urheber
noch keine 70 Jahre tot ist.
Schweiz
In der
Schweiz erlischt gem?? Urheberrechtsgesetz (URG) Art. 29 der urheberrechtliche
Schutz
50 Jahre
nach dem Tod des Urhebers f?r Computerprogramme;
70 Jahre
nach dem Tod des Urhebers f?r alle anderen Werke.
Muss
angenommen werden, der Urheber sei seit mehr als 50 beziehungsweise 70 Jahren
tot, so besteht kein Schutz mehr.[1]
Haben
mehrere Personen an der Schaffung eines Werks mitgewirkt, so erlischt der
Schutz gem?? dem Tod der zuletzt verstorbenen Person.
Ist der
Urheber eines Werks unbekannt, so erlischt dessen Schutz 70 Jahre nach der
Ver?ffentlichung. Wird aber vor Ablauf dieser Schutzfrist allgemein bekannt,
welche Person das Werk geschaffen hat, so erlischt der Schutz gem?? dem Tod des
Urhebers. Damit wird ein „Wiederaufleben“ des Schutzes verhindert.
Mexiko
Seit 2003
gilt in Mexiko eine Schutzfrist von 100 Jahren nach dem Tod des Autors.
Internationales
Urheberrecht
Inwieweit
sich solche unterschiedlichen nationalen Regelungen auf Internetpublikationen
auswirken, ist im Internationalen Urheberrecht juristisch nicht vollst?ndig
gekl?rt.
Siehe dazu
ausf?hrlich: Bildrechte
Rechteinhaber
Im
deutschen Urheberrecht ist es nicht m?glich, das Band zwischen dem Urheber und
seinem Werk zu durchschneiden. Urheber bleibt auch ein Angestellter, der sein
Werk im Rahmen eines Arbeitsverh?ltnisses geschaffen hat, die Verwertungsrechte
liegen jedoch meist bei dem Arbeitgeber. So bemisst sich beispielsweise die
urheberrechtliche Schutzfrist einer topographischen Landeskarte nach dem
Todesdatum (plus 70 Jahre) des l?ngstlebenden angestellten Kartographen, der
einen sch?pferischen Beitrag geleistet hat, aber seine Rechte werden vom
Arbeitgeber, dem Vermessungsamt, wahrgenommen. Es ist nicht v?llig gekl?rt, was
aus § 31 Abs. 4 UrhG (unbekannte Nutzungsarten) hinsichtlich der Online-Nutzung
folgt. M?glicherweise hat der Urheber bei Digitalisierung zwar die Rechte, muss
diese aber dem Arbeitgeber anbieten.
Public
Domain
Neben der
Bedeutung von Public Domain als Gemeinfreiheit wird dieser Begriff gelegentlich
verwendet, um Werke zu bezeichnen, deren Urheber mindestens einer
nichtkommerziellen Verbreitung zugestimmt hat. Dies bezieht sich vor allem auf
die sogenannte Public-Domain-Software. Nach Ansicht einiger Autoren und des
Landgerichts Stuttgart 1993 war bei ihr die kommerzielle Nutzung nicht
notwendigerweise eingeschlossen. Dagegen stellte das Oberlandesgericht Stuttgart
in einer sp?teren Entscheidung ebenfalls 1993 fest: „Aufgrund des Vertriebs der
beiden Spiele durch die Kl?gerin als nach ihrem Vorbringen ausschlie?licher
Nutzungsberechtigter unter der Bezeichnung als PD durfte die Beklagte – wie
auch jeder andere, sogar zwischengeschaltete Bezieher der Zeitschriften der
Kl?gerin – darauf vertrauen, da? die Kl?gerin zumindest auf eine Geltendmachung
eines Urheberrechts oder ausschlie?lichen Nutzungsrechts verzichtete,
jedenfalls soweit es um die unver?nderte Vervielf?ltigung und Nutzung der
Programme ging.“[2]
In den USA
ist Public Domain ein rechtlicher Begriff[3] und bedeutet nicht
urheberrechtlich gesch?tzt und/oder den vollst?ndigen Rechtsverzicht des
Rechteinhabers; jedermann hat das Recht zu jedem Zweck zu Kopieren (the
"right to copy"[4]). Umgangssprachlich wird der Begriff oft falsch
verwendet und bedeutet „frei“ oder „gratis verf?gbar“. Fr?her waren Werke ohne
Copyrightvermerk in den USA nicht gesch?tzt, einige Gerichte sehen dies auch
heute noch so. Public Domain entspricht auch der Ver?ffentlichung ohne
(einschr?nkende) Bedingungen, jedoch ist davon auszugehen, dass ein Werk ohne
Copyright-Hinweis und Nutzungsbedingungen trotzdem gesch?tzt ist. Werden keine
uneingeschr?nkten Nutzungsrechte einger?umt, sollte der Begriff „Public Domain“
nicht verwendet werden. Ebenfalls ist zu beachten, dass die Bedeutung
englischer Begriffe wie „Copyright“ und „Public Domain“ nicht ohne weiteres auf
die deutschen Begriffe „Urheberrecht“ und „Gemeinfreiheit“ ?bertragen werden
kann.
Copyleft
Das
rechtliche Prinzip des Copylefts ist nicht vereinbar mit dem der
Gemeinfreiheit, da Copyleft auf das Urheberrecht aufbaut, anstatt wie die
Gemeinfreiheit darauf zu verzichten. Die Motivation hinter Copyleft-Lizenzen
ist jedoch ?hnlich der von gemeinfreien Inhalten, n?mlich den Nutzern
Freiheiten bez?glich der Weiterverwendung der Werke zu geben, also Kopien und
modifizierte Versionen zu gestatten (siehe auch Freie Inhalte). Bei
gemeinfreien Werken kann eine dritte Person urheberrechtlich gesch?tztes
Material zu dem gemeinfreien Werk hinzuf?gen, so dass das Gesamtwerk
urheberrechtlich gesch?tzt ist und Einschr?nkungen der Kopien und Bearbeitungen
enthalten kann. Die Freiheit der Benutzer, die Inhalte zu modifizieren, kann also
durch ?nderungen Dritter verlorengehen. Um dies zu verhindern, nutzt Copyleft
die Befugnisse des Autors, das Copyright, um alle weiteren Autoren eines Werkes
dazu zu zwingen, das Werk mit all seinen ?nderungen wieder unter die
urspr?ngliche Lizenz zu stellen.
Copyleft
hat also aus der Sicht der Verbraucher den Vorteil, dass auch langfristig die
Freiheit sichergestellt ist, w?hrend die Gemeinfreiheit den Vorteil bietet,
auch ohne komplizierte Lizenz-Bedingungen Kopien und modifizierte Versionen zu
erlauben.
Zu beachten
ist hierbei, dass Werke, die grunds?tzlich f?r die Allgemeinheit unter der GNU
Public License stehen, auch gleichzeitig, sozusagen als Option, unter einer
anderen Lizenzvariante zur Verf?gung stehen k?nnen. (Dies ist z.B. bei Qt der
Fall.) Public Domain ist jedoch keine Lizenzvariante, sondern der generelle
Verzicht auf eine Lizenzforderung.
Hin und
wieder kommt es vor, dass Autoren sich nach l?ngerer Existenz ihres Produkts
eines anderen besinnen und ihre Software schlie?lich gemeinfrei zur Verf?gung
stellen. Grunds?tzlich ist es jedoch so, dass auch die Personen, die etwas zu
dem Programm beigesteuert haben, ihre Rechte geltend machen k?nnten; im Grunde
m?ssten alle Kontributoren bei einer Lizenz- oder Rechte?nderung gefragt
werden. Wurden sie das nicht, k?nnen sie sp?ter Einw?nde ?u?ern. Eine solche
Freigabe kann mithin als schwebend unwirksam betrachtet werden.
Copyleft-Lizenzen
sind zum Beispiel die GNU General Public License, die GNU Free Documentation
License oder Creative-Commons-Lizenzen, die den Baustein Share Alike (Englisch,
Weitergabe unter gleichen Bedingungen) enthalten.
Abgrenzung
Gemeinfreiheit
muss streng von folgenden Lizenzformen unterschieden werden:
Freie
Software erlaubt den Benutzern neben einer Weitergabe des Programms auch,
seinen Quelltext einzusehen und zu ver?ndern. Oft enth?lt eine solche Lizenz
eine Copyleft-Klausel, die sicherstellt, dass Benutzern abgeleiteter Werke die
gleichen Freiheiten gew?hrt werden.
Freeware
ist Software, die vom Autor ohne Entgelt zur Verbreitung und Nutzung zur
Verf?gung gestellt wird; die freie Verf?gbarmachung bedeutet aber nicht, dass
der Autor auch den Quelltext der Software einsehbar macht oder Rechte an der
Software aufgibt, insbesondere das Recht zur Kontrolle bzw. zum Ausschluss von
Ver?nderungen. Diese Gruppe enth?lt als Varianten auch Cardware, bei der der
Autor vom Benutzer die Zusendung einer Postkarte erwartet, und Donationware,
bei der eine eventuelle Bezahlung dem Benutzer freigestellt bleibt.
Shareware
ist unter dem Urheberrecht kommerziell vertriebene Software, bei der die
Vertriebsstrategie die Verbreitung als solche durch freies Kopieren
einschlie?t. Der Urheber bzw. Rechteinhaber ?bt jedoch keinen Verzicht auf die
volle Aus?bung seiner Rechte an der Software aus. Nach heute ?blicher Praxis
wird neben der eigentlichen Software oft eine in ihrer Funktion oder
Nutzbarkeit eingeschr?nkte oder ?ltere Version der Software etwa unter dem
Begriff "Standard Edition" o.?. herausgegeben, die unter den vom Rechteinhaber
bestimmten Bedingungen entgeltfrei benutzt werden kann; die uneingeschr?nkte
Version ("Pro(fessional)" oder "Vollversion" o.?.) ist aber
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9. Verbotene Nutzung
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11. Elektronische Kommunikation
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12. Geistiges Eigentum
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13. Verfügbarkeit des Dienstes
Das Unternehmen wird wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternehmen, um den Dienst verfügbar zu halten.
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Das Unternehmen kann Wartungsarbeiten, Aktualisierungen, Sicherheitsverbesserungen oder sonstige technische Maßnahmen durchführen, die die Verfügbarkeit des Dienstes vorübergehend unterbrechen.
14. Gewährleistungsausschluss
DER DIENST WIRD „WIE BESEHEN“ UND „WIE VERFÜGBAR“ BEREITGESTELLT.
SOWEIT NACH GELTENDEM RECHT ZULÄSSIG, SCHLIESST DAS UNTERNEHMEN SÄMTLICHE AUSDRÜCKLICHEN, STILLSCHWEIGENDEN, GESETZLICHEN ODER SONSTIGEN GEWÄHRLEISTUNGEN AUS, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF STILLSCHWEIGENDE GEWÄHRLEISTUNGEN DER MARKTGÄNGIGKEIT, EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK, RECHTSINHABERSCHAFT, NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN, RICHTIGKEIT, ZUVERLÄSSIGKEIT ODER VERFÜGBARKEIT.
DAS UNTERNEHMEN GEWÄHRLEISTET NICHT, DASS:
- DER DIENST OHNE UNTERBRECHUNG FUNKTIONIERT;
- DER DIENST FEHLERFREI IST;
- MÄNGEL BEHOBEN WERDEN;
- DER DIENST JEDERZEIT VERFÜGBAR IST;
- DER DIENST DEN ERWARTUNGEN ODER BESONDEREN ANFORDERUNGEN DES KUNDEN ENTSPRICHT.
15. Haftungsbeschränkung
SOWEIT GESETZLICH ZULÄSSIG, HAFTEN SOLCITY NAV, LLC, DEREN EIGENTÜMER, GESCHÄFTSFÜHRER, LEITENDE ANGESTELLTE, MITARBEITER, AUFTRAGNEHMER, BEAUFTRAGTE UND VERBUNDENE UNTERNEHMEN NICHT FÜR INDIREKTE, ZUFÄLLIGE, BESONDERE, EXEMPLARISCHE, FOLGE- ODER STRAFSCHÄDEN, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF ENTGANGENEN GEWINN, DATENVERLUST, GESCHÄFTSVERLUST, VERLUST VON FIRMENWERT ODER GESCHÄFTSUNTERBRECHUNGEN, DIE AUS DER NUTZUNG DES DIENSTES ENTSTEHEN ODER DAMIT ZUSAMMENHÄNGEN.
DAS UNTERNEHMEN HAFTET NICHT FÜR VERLUSTE ODER SCHÄDEN, DIE ENTSTEHEN AUS:
- VON KUNDEN BEREITGESTELLTEN INFORMATIONEN;
- UNBEFUGTEM ZUGRIFF AUF KUNDENKONTEN;
- HANDLUNGEN DRITTER;
- INTERNETAUSFÄLLEN;
- EREIGNISSEN HÖHERER GEWALT;
- VIREN ODER ANDERER SCHÄDLICHER SOFTWARE, DIE NICHT DURCH GROBE FAHRLÄSSIGKEIT ODER VORSÄTZLICHES FEHLVERHALTEN DES UNTERNEHMENS VERURSACHT WURDEN.
SOWEIT GESETZLICH ZULÄSSIG, ÜBERSTEIGT DIE GESAMTHAFTUNG DES UNTERNEHMENS AUS EINEM ANSPRUCH IM ZUSAMMENHANG MIT DEM DIENST NICHT DEN GESAMTBETRAG, DEN DER KUNDE FÜR DIE REGISTRIERUNG GEZAHLT HAT, AUF DER DER ANSPRUCH BERUHT.
16. Freistellung
Der Kunde verpflichtet sich, SolCity Nav, LLC sowie deren Eigentümer, Geschäftsführer, leitende Angestellte, Mitarbeiter, Auftragnehmer und verbundene Unternehmen gegen sämtliche Ansprüche, Verbindlichkeiten, Schäden, Verluste, Kosten, Aufwendungen und angemessenen Rechtsanwaltsgebühren zu verteidigen, freizustellen und schadlos zu halten, die entstehen aus:
- der Nutzung des Dienstes durch den Kunden;
- den eingereichten Materialien;
- einem Verstoß gegen diese Bedingungen;
- einem Verstoß gegen geltendes Recht;
- der Verletzung von Rechten Dritter.
17. Sperrung und Kündigung
Das Unternehmen kann jedes Konto oder jede Registrierung jederzeit sperren, einschränken oder kündigen, wenn es vernünftigerweise davon ausgeht, dass:
- gegen diese Bedingungen verstoßen wurde;
- gegen geltendes Recht verstoßen wurde;
- die fortgesetzte Nutzung des Dienstes das Unternehmen rechtlichen oder finanziellen Risiken aussetzen kann;
- betrügerische oder missbräuchliche Aktivitäten stattgefunden haben.
Die Kündigung eines Kontos berührt nicht die Rechte und Pflichten, die vor der Kündigung entstanden sind.
Das Unternehmen kann Registrierungsdatensätze aufbewahren, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder zur Beilegung von Streitigkeiten, Betrugsprävention, Sicherheit oder für legitime geschäftliche Zwecke erforderlich ist.
18. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Diese Bedingungen unterliegen dem Recht des US-Bundesstaates Delaware und sind nach diesem auszulegen, ohne Berücksichtigung seiner kollisionsrechtlichen Grundsätze.
Alle Klagen, die sich aus diesen Bedingungen oder dem Dienst ergeben oder damit zusammenhängen, sind ausschließlich vor den Staats- oder Bundesgerichten im US-Bundesstaat Delaware zu erheben. Der Kunde unterwirft sich unwiderruflich der Zuständigkeit dieser Gerichte.
19. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen für ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar erklärt werden, bleiben die übrigen Bestimmungen in vollem Umfang wirksam.
20. Gesamte Vereinbarung
Diese Bedingungen bilden zusammen mit allen sonstigen vom Unternehmen veröffentlichten rechtlichen Richtlinien die gesamte Vereinbarung zwischen dem Kunden und SolCity Nav, LLC in Bezug auf den Dienst und ersetzen sämtliche früheren Absprachen zum selben Gegenstand.
21. Kontaktinformationen
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