Panoramafreiheit
Panoramafreiheit

Panoramafreiheit

Die Panoramafreiheit (oder auch Straßenbildfreiheit) ist eine Schranke des Urheberrechts, die es jedermann erlaubt, Kunstwerke (z. B. Werke der Baukunst oder der Bildhauerei), die von öffentlichen Verkehrswegen aus zu sehen sind, bildlich wiederzugeben, ohne dafür die sonst erforderliche Genehmigung einholen zu müssen. Dies betrifft sowohl das bloße Anfertigen etwa einer Fotografie als auch ihre Veröffentlichung. Panoramafreiheit bedeutet jedoch nicht, dass solche Bilder automatisch auch hinsichtlich sonstiger Verbote unbedenklich sind, die unabhängig vom Urheberrecht bestehen und sich z. B. aus dem Datenschutz ergeben können (siehe Google Street View-Kontroverse).

Allgemeines

 

Neben dem Urheberrecht können weitere rechtliche Gesichtspunkte einer Fotografie entgegenstehen: das Eigentumsrecht am Grundstück mit dem daraus resultierenden Hausrecht, Persönlichkeitsrechte der Bewohner eines Gebäudes oder Sicherheitserwägungen (etwa bei militärischen Anlagen). Siehe dazu: Bildrechte.

Rechtslage in Europa

 

Europaweit hat die Richtlinie 2001/29/EG in Art. 5 Abs. 3 lit. h fakultativ die Möglichkeit geschaffen, die urheberrechtliche Nutzung von Abbildungen eines bleibend an öffentlichen Orten befindlichen Werkes vergütungsfrei zu gestatten.

Deutschland

Die heutigen Regelungen zur Panoramafreiheit gehen auf § 6 Nr. 3 KG von 1876 zurück, welches sich inhaltlich kaum vom heutigen Gesetz unterschied. Die geltende Fassung basiert auf § 20 KunstUrhG von 1907[1].

Maßgeblich ist das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte:

§ 59 UrhG – Werke an öffentlichen Plätzen

„(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.“

„(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.“

§ 59 UrhG betrifft nur urheberrechtlich geschützte Werke, doch hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung Friesenhaus klargestellt, dass es kein Recht am Bild der eigenen Sache gibt, das über die Befugnisse des Eigentümers hinausgeht, anderen den Zugang zu ihr zu verwehren.[2] Man darf also ein Gebäude in Privatbesitz von einem öffentlichen Weg aus unbedenklich fotografieren und die Aufnahmen kommerziell verwerten.

Kriterium „an öffentlichen“

Die Aufnahme muss von einem öffentlichen Weg, einer Straße oder einem Platz aus gemacht werden. Öffentlich ist der Aufnahmeort, wenn er jedermann frei zugänglich ist und im Gemeingebrauch steht; dies gilt auch für privates Gelände, wie Privatwege und Parks, wenn sie für jedermann frei zugänglich sind.[3] § 59 UrhG gilt jedoch nicht für Privatgelände, auf dem zwar Publikumsverkehr stattfindet, das aber durch Zäune oder Kontrollen vor ungehindertem Zutritt geschützt wird.[4] Eine zeitweilige, insbesondere nächtliche Schließung steht der Öffentlichkeit nicht entgegen.[5] Ausschlaggebend ist der tatsächliche öffentliche Zugang.[6] Ob Aufnahmen im Inneren von frei zugänglichen und dem Verkehr dienenden Gebäuden der Panoramafreiheit unterliegen, ist umstritten, für Bahnhöfe jedoch überwiegend verneint.[7]

Der Aufnahmestandpunkt muss zudem allgemein ohne Hilfsmittel zugänglich sein. Eine Leiter – auch wenn sie nicht dazu dienen sollte, über ein Hindernis hinwegzublicken – ist demnach genauso wenig zulässig wie ein Hubschrauber. Auch die Aufnahme von einem anderen Gebäude aus ist nicht zulässig, selbst wenn eine Genehmigung für das Betreten des Aufnahmestandpunktes vorliegt; für eine Aufnahme des Hundertwasserhauses, genauer des Hundertwasser-Krawinahauses, aus einer Privatwohnung im Obergeschoss eines gegenüberliegenden Hauses vom Bundesgerichtshof entschieden (siehe: Hundertwasserentscheidung).

2008 wandte sich der Deutsche Journalistenverband mit einer Kampagne gegen einen Vorschlag der Enquête-Kommission „Kultur in Deutschland“, die Panoramafreiheit für die kommerzielle Nutzung von Nicht-Bauwerken abzuschaffen.

Das Kriterium „bleibend“

Zeitweilige Kunstaktionen sind keine bleibenden Werke im Sinne von § 59 UrhG. Der BGH hat deshalb im Fall des von Christo und Jeanne-Claude verhüllten Reichstags entschieden, dass dieser nicht unter die Panoramafreiheit fällt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Januar 2002, Az. I ZR 102/99, Verhüllter Reichstag). Andernfalls hätten ohne Zustimmung der Künstler Postkarten verkauft werden können.

Bleibend sind keine Gegenstände, die sich nur zeitweilig in der Öffentlichkeit befinden. Unter Juristen bestehe Einigkeit darüber, dass das Merkmal „bleibend“ jedenfalls dann zu bejahen sei, wenn sich ein Kunstwerk für seine natürliche Lebensdauer an einem öffentlichen Platz befinde, befand der BGH in der genannten Entscheidung.

Bei Plakaten für klar befristete Veranstaltungen wird man aber weniger auf die natürliche Lebensdauer des Plakats als auf die Befristung der Veranstaltung abzuheben haben. Ist eine Aktion aber ersichtlich auf „open end“ angelegt, können die Kunstwerke jedoch im Rahmen der Panoramafreiheit abgebildet werden (so das Landgericht Frankenthal, Urteil vom 9. November 2004, Az: 6 O 209/04 unter Bezugnahme auf ein „Grassofa“, das in einem Weimarer Garten als „work in progress“ aufgestellt war).

Umstritten ist, ob Darstellungen an Fahrzeugen unter die Panoramafreiheit fallen.[8]

Der Kommentar von Schricker verneint die Panoramafreiheit bei in Schaufenstern oder Schaukästen ausgestellten Werken, bei Plakaten an Litfaßsäulen und Spruchbändern an Häusern.[9]

Während man bei Werbung, die nach einigen Wochen oder Monaten regelmäßig ausgewechselt wird, sich wohl nicht auf Panoramafreiheit berufen kann, wird man die Anwendung sehr wohl in Anspruch nehmen können bei länger angebrachten Reklametafeln (z. B. Wirtshaus-Schildern), deren Befristung aus der Tafel nicht ersichtlich ist.

Sofern eine nicht unter die Panoramafreiheit fallende Reklametafel als (wegdenkbares) Beiwerk auf einem Bild erscheint, ist dies nach § 57 UrhG zulässig.

Wird das Straßenbild von überdimensionierten Reklametafeln geprägt (etwa am Broadway), so erfordert der Sinn der ja auch als Straßenbildfreiheit bezeichneten Panoramafreiheit, dass eine Abbildung zulässig ist, da es sonst nicht möglich wäre, den bildlichen Eindruck des Straßenbildes wiederzugeben.

Innenaufnahmen

Im Falle von Gebäuden ist grundsätzlich nur die Außenansicht von § 59 UrhG gedeckt. Bei Innenaufnahmen oder Aufnahmen von Gegenständen wie Skulpturen im Gebäudeinneren bedarf es der Zustimmung des Urhebers oder des Rechteinhabers, sowie des Inhabers des Hausrechts, bei solchen Aufnahmen kann man sich also nicht auf die Panoramafreiheit berufen.

Bei Innenaufnahmen ist zunächst zu prüfen, ob es andere Rechtsvorschriften oder vertragliche Vereinbarungen gibt, die der Veröffentlichung einer Fotografie entgegenstehen. Ist auf dem Bild ein urheberrechtlich geschütztes Werk, dessen Schöpfer noch nicht 70 Jahre tot ist (Regelschutzfrist in der EU), zu sehen und dieses nicht lediglich peripheres Beiwerk, so kann eine Verwertung nur mit Zustimmung des Urhebers des dargestellten Werks erfolgen. Wenn sich also eine moderne Skulptur in einem Kircheninnenraum befindet, kann die Erlaubnis der Kirchengemeinde als Eigentümerin der Skulptur nicht die erforderliche Erlaubnis des Inhabers der Rechte (etwas des Bildhauers bzw. dessen Erben) ersetzen.

Eine barocke Kirchenausstattung ist aufgrund ihres Alters gemeinfrei. Ein moderner Kircheninnenraum, der selbst ein Werk der Architektur ist oder der von modernen Kunstwerken oder Gegenständen der Gebrauchskunst lebt, dürfte in der Regel urheberrechtlich geschützt sein.

Abgebildete Personen

Zwar ist das Abbilden von Personen ohne deren Einwilligung durch § 22 des Kunsturheberrechtsgesetzes (KunstUrhG) verboten. Allerdings wird diese Regelungen durch § 23 KunstUrhG teilweise aufgehoben: Ohne Einwilligung erlaubt sind unter Anderem „Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen“ und „Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben“.

Entstellung und Bearbeitung des Werks

Ein Rechtsstreit um § 59 UrhG betraf das Freiburger Holbeinpferd, das immer wieder umdekoriert wurde. Zwar konnten sich die Erben des Künstlers nicht gegen Fotos wehren, die von den diversen Kostümierungen gemacht wurden, aber ein Fotograf, der mittels Bildbearbeitung dem Pferd ein Aussehen gab, das es im Straßenbild nie hatte, musste für die Verwertung zahlen.

Sprachwerke, Musikwerke, Bildtafeln

§ 59 UrhG bezieht sich meistens auf Werke der Architektur, ist darauf aber nicht beschränkt gemäß dem 1999 publizierten großen Urheberrechtskommentar von Gerhard Schricker. Es sei denkbar, daß sich Sprach- und Musikwerke wie Gedichte, Glockenspiele, Lieder mit Text und Notenschriften auf einer Gedenktafel, einem Grab- oder Denkmal befinden und deshalb als Teil des Straßenbildes iSd § 59 genutzt werden können. Die Wiedergabe müsse aber der konkreten Gestaltungsform etwa auf der Tafel entsprechen.[10] Von Gierke erwähnt als Beispiel die Notenaufzeichnung am Geburtshaus eines Komponisten.[11] Siehe dazu die Abbildung, eine touristische Hinweistafel, die im Straßenbild von Alken (Untermosel) dauerhaft angebracht ist.

 

 

Tafel mit urheberrechtlich geschützten Fotos, dauerhaft im Alkener Straßenbild angebracht

Anders verhält es sich etwa, wenn an einem Baugerüst eine Hinweistafel angebracht ist, die mittels einer Architekturzeichnung über den geplanten Umbau unterrichtet. In diesem Fall ist die Tafel offenkundig nur vorübergehend im Straßenbild präsent.

Quellenangabe und Änderungsverbot

§ 63 UrhG schreibt eine Quellenangabe vor. Diese kann allerdings entfallen, wenn die Quelle auf dem Werk oder der verwendeten Werkwiedergabe nicht angegeben wurde und demjenigen, der die Wiedergabe angefertigt hat, nicht anderweitig bekannt ist. Hat also ein Bildhauer seinen Namen auf einem Denkmal deutlich angebracht, so müsse dieser etwa auf einer Postkarte genannt werden.[12]

Nach § 62 UrhG dürfen Änderungen an der Wiedergabe des Werks nicht vorgenommen werden (Änderungsverbot). Wird also das Foto eines Werks so bearbeitet, dass etwa das dargestellte Gebäude andere Proportionen erhält oder gar entstellt wird, so ist dies nicht von § 59 UrhG gedeckt.

Österreich

 

 

Gedicht von Heimito von Doderer, dauerhaft angebracht an der Strudlhofstiege in Wien

Die in Österreich durch § 54 Abs. 1 Z 5 UrhG normierte freie Werknutzung geht weiter als in Deutschland. In Österreich ist es erlaubt:

„Werke der Baukunst nach einem ausgeführten Bau oder andere Werke der bildenden Künste nach Werkstücken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an einem öffentlichen Ort zu befinden, zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen, durch Rundfunk zu senden und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen; ausgenommen sind das Nachbauen von Werken der Baukunst, die Vervielfältigung eines Werkes der Malkunst oder der graphischen Künste zur bleibenden Anbringung an einem Orte der genannten Art sowie die Vervielfältigung von Werken der Plastik durch die Plastik.“

– § 54 Abs. 1 Z 5 UrhG

Der Oberste Gerichtshof hat die Stelle mehrmals präzisiert: Bauwerke müssen sich im Gegensatz zu anderen Werken der bildenden Künste weder an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Ort befinden, noch ist ihre Abbildung auf die Außenansicht beschränkt (OGH 4 Ob106/89). Dies folgt aus der Tatsache, dass Innenarchitekturteile ebenfalls Werke der Baukunst sind. Demnach fallen selbst Einrichtungsgegenstände unter die freie Werknutzung, soferne sie in Verbindung mit einem bestimmten Raum und nicht allein vervielfältigt werden (OGH 4 Ob80/94). Die ideellen Interessen des Urhebers dürfen nicht verletzt werden, Sinn und Wesen dürfen also nicht entstellt werden. Bearbeitungen sind ebenso unzulässig. (OGH 4 Ob 51/94). Der Abbildung in einem Gemälde oder in einer Graphik wird jedoch ein relativ großer Spielraum eingeräumt, eine stilisierte Darstellung gilt jedoch nicht mehr als Abbildung (OHG 4 Ob51/94). Ein Wahlkampfplakat ist jedenfalls nicht bleibend (OGH 4 Ob 23/88).

Schweiz

Auch in der Schweiz dürfen Werke, die sich bleibend auf allgemein zugänglichem Grund befinden, frei abgebildet werden. Die Abbildung „darf angeboten, veräussert, gesendet oder sonstwie verbreitet werden“ (Art. 27 Abs. 1 URG Werke auf allgemein zugänglichem Grund).[13] Abs. 2 besagt, dass die Abbildung nicht dreidimensional (als Modell) und auch nicht zum gleichen Zweck wie das Original verwendbar sein darf.

Mit allgemein zugänglichem Grund ist die faktische Zugänglichkeit gemeint. Nicht von Bedeutung sind diesbezüglich die Eigentumsverhältnisse des Grundes. Auch muss die Zugänglichkeit nicht dauernd gegeben sein, beispielsweise wenn ein Park während der Nacht geschlossen ist. Die Panoramafreiheit gilt auch für Werke auf (nicht öffentlich zugänglichem) Privatgrund, die man aber mit bloßem Auge von allgemein zugänglichem Grund aus sehen kann.[14]

Mit bleibend ist die feste Aufstellung gemeint. Das Werk darf sich nicht nur zufällig (z. B. wegen eines Transports) an der betreffenden Stelle befinden, muss aber nicht ohne zeitliche Begrenzung dort aufgestellt und darf vergänglich (z. B. Eisskulpturen) sein. Im Kommentar zum URG von Barrelet/Egloff wird die Auffassung vertreten, dass „auch Skulpturen, die im Rahmen einer befristeten Ausstellung sich vorübergehend in einem öffentlichen Park befinden“ unter die Panoramafreiheit fallen.[14] Ausdrücklich als Beispiel genannt wird auch die 1968 von Christo verhüllte Kunsthalle Bern.[14]

Belgien

Die Panoramafreiheit im Sinne der deutschen Regelung gilt in Belgien nicht. In Belgien darf daher ein moderner, künstlerisch gestalteter Brunnen auf einem öffentlichen Platz nur dann als Foto veröffentlicht werden, wenn er nicht das zentrale Bildmotiv darstellt. Ebenso werden die Urheberrechte des Atomiums von der SABAM (belgische Verwertungsgesellschaft von Autoren, Komponisten und Verlegern) geschützt.

Dänemark

In Dänemark gilt die Panoramafreiheit nach Art. 24 für Gebäude, nicht aber für Kunstwerke, die sich bleibend an öffentlichen Plätzen befinden. Diese dürfen nicht frei wiedergegeben werden, wenn sie das Hauptmotiv darstellen und die Vervielfältigung zu kommerziellen Zwecken erfolgt. (Consolidated Act No. 164, 2003[15])

Estland

Estland kennt eine Vorschrift zur Panoramafreiheit in § 20 seines Urheberrechtsgesetzes [16], die zwar die Veröffentlichung aller Werkgattungen (einschließlich Fotografien) an öffentlichen Plätzen vorsieht, aber nicht, wenn es sich um das Hauptmotiv des Bildes handelt und ein unmittelbarer gewerblicher Zweck vorliegt. Die Panoramafreiheit gilt also im Wesentlichen nur bei nichtkommerziellen Nutzungen.

Finnland

Ebenso wie in Dänemark ist die Rechtslage in Finnland (Art. 25a[17]).

Frankreich

Die Panoramafreiheit gilt nicht in Frankreich. Daher kann die Stadt Paris für das nächtliche Beleuchtungsdesign des Eiffelturms das Urheberrecht beanspruchen, obwohl am Eiffelturm selbst keine Urheberrechte mehr bestehen.

Stellt ein geschütztes Objekt nicht das zentrale Bildmotiv dar, kann es allerdings frei abgebildet werden.

Bilder, die nur für persönliche Zwecke gemacht werden, sind erlaubt, solange sie nicht veröffentlicht werden.

Die Nationalversammlung hat am 21. Dezember 2005 davon abgesehen[18], von der durch die europäische Richtlinie 2001/29/EG Art. 5 Abs. 3 lit. h eingeräumten Möglichkeit, die Panoramafreiheit einzuführen, Gebrauch zu machen.

Großbritannien

In Großbritannien dürfen Werke auf öffentlichem Grund (sowie in öffentlich zugänglichen Gebäuden) frei abgebildet werden.[19]

Italien

Italien kennt keinerlei Ausnahme vergleichbar der Panoramafreiheit.

Kasachstan

In Kasachstan sind Werke der visuellen Künste, Fotografie und Architektur, die permanent an öffentlich zugänglichen Stellen aufgestellt sind urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen nur reproduziert werden, wenn diese Werke ausschließlich nicht-kommerziell genutzt werden.

Lettland

In Lettland ist es erlaubt, Werke der Architektur, Fotografie, der bildenden Künste, aus dem Bereich Design und der angewandten Kunst, die sich dauerhaft an öffentlichen Orten befinden, für persönliche Zwecke zu nutzen sowie zur aktuellen Berichterstattung und sie in Werke zu nichtgewerblichen Zwecken aufzunehmen (Abschnitt 25[20]).

Litauen

Das litauische Gesetz weicht in Details von der Regelung in Estland ab. Die Panoramafreiheit gilt für dauerhaft an öffentlichen Plätzen (aber ausdrücklich nicht in Museen und Ausstellungen) befindliche Werke der Architektur und Skulpturen, jedoch nicht, wenn das Werk Hauptdarstellungsgegenstand ist und direkt oder indirekt zu gewerblichen Zwecken genutzt wird (Art. 28[21]).

Luxemburg

Luxemburg hat eine ähnliche Regelung wie Belgien. Demnach darf das Werk nicht Hauptmotiv des Bildes sein (Art. 10 Nr. 7 [22]).

Niederlande

In den Niederlanden wird die Panoramafreiheit durch Artikel 18 des Urheberrechtsgesetzes (Auteurswet 1912) beschrieben. Bis 1972 galt in den Niederlanden eine Panoramafreiheit-Regelung, die der deutschen durchaus ähnlich war. Werke, die permanent aufgestellt waren, durften von öffentlichen Wegen aus abgebildet werden. Bei Gebäuden war die Ausnahmeregelung explizit auf deren Äusseres beschränkt.[23] Mit der Änderung des niederländischen Urheberrechtsgesetzes vom 27. Oktober 1972, die am 7. Januar 1973 in Kraft trat,[24] übernahm die Niederlande dann im Wesentlichen die belgische Regelung. Damit war die Panoramafreiheit weitgehend abgeschafft, Abbildungen waren nur noch erlaubt, wenn das Werk nicht Hauptmotiv des Bildes war.[25] Bei einer erneuten Gesetzesänderung vom 6. Juli 2004 (in Kraft seit dem 1. September 2004)[24] wurde diese einschränkende Regelung wieder abgeschafft und die alte Regelung (mit Modifikationen) wiederhergestellt. Seither gilt die Panoramafreiheit in den Niederlanden nicht nur für Werke, die von öffentlichen Wegen aus sichtbar sind, sondern generell für Werke an "öffentlichen Orten". Artikel 18 gilt für alle Werke nach Artikel 10, Punkt 6, d.h., Zeichnungen, Werke der Malerei, der Architektur, der Bildhauerei; Lithografien, Gravuren (Stiche) und ähnliches;[26] außerdem zusätzlich auch für Entwürfe und Modelle von architektonischen Werken (sofern diese Entwürfe oder Modelle permanent an solchen öffentlichen Orten angebracht sind) wie in Artikel 10, Punkt 8 erwähnt.[27] Bei der Übernahme in Sammelwerke muss aber darauf geachtet werden, dass nur einige Werke des gleichen Autors zu sehen sind.[28]

"Öffentliche Orte" sind dabei weiter gefasst als die vor 2004 gültige Regelung "sichtbar von öffentlichen Wegen"; der Begriff umfasst ebenfalls das Innere von öffentlichen Gebäuden. Zwar definiert der niederländische Gesetzgeber nicht genau, was als "öffentliches Gebäude" gilt, in den Parlamentsdebatten bei der Einführung des Artikels in der Form von 2004 wurde aber erwähnt, dass ein solches Gebäude generell frei zugänglich sein müsse und es z.B. eine Rolle spielen könne, ob eine Eintrittgebühr erhoben wird oder nicht, oder ob der Zugang aus privatrechtlichen Gründen verweigert werden könne.[29] Insbesondere gelten Bahnhöfe als öffentliche Orte; nicht aber Schulen, Opernhäuser, Museen, oder Lobbys von Unternehmen.[30] Ein Gericht in Arnhem entschied 2005, der Innenraum der Amsterdam ArenA sei kein öffentlicher Ort im Sinne von Artikel 18.[31] Auch der Öffentlichkeit nicht zugängliche Skulpturengärten gelten laut der einschlägigen Literatur nicht als "öffentliche Orte".[32] Abbildungen, die von einem öffentlichen Ort aus gemacht wurden und die Werke auf Privatgrund zeigen, welche im Freien stehen und für jedermann sichtbar sind, sind hingegen durch Artikel 18 abgedeckt.[33][34]

Polen

In Polen ist die Panoramafreiheit gemäß § 33 Urheberrechtsgesetz vom 4. Juli 1994 gegeben. Erlaubt sind Abbildungen von Werken, welche sich bleibend im öffentlichen Raum, wie Straßen, Plätze oder Parks, befinden.[35][36]

Russland

Auch die Russische Föderation kennt seit 1993 Panoramafreiheit[37], wonach Werke der visuellen Künste, Fotografie und Architektur, die permanent an öffentlich zugänglichen Stellen aufgestellt sind, inklusive Museen und Ausstellungshallen, reproduziert werden dürfen – allerdings nur, wenn das jeweilige Werk nicht der wesentliche Gegenstand der Reproduktion ist und wenn diese nur nicht-kommerziell genutzt wird.

Schweden

Schweden erlaubt das freie Abbilden von Bauwerken sowie von Kunstwerken, sofern sie sich bei oder auf einem öffentlichen Platz befinden (§ 24 [38][39]).

Spanien

Die Panoramafreiheit in Spanien ergibt sich aus dem Königlichen Dekret 1/1996 vom 12. April 1996 und Änderungen durch das Gesetz 5/1998 vom 6. März 1998. Werke, die bleibend im öffentlichen Raum angebracht sind, dürfen demnach durch Malerei, Zeichnungen, Fotografien und audiovisuelle Prozesse reproduziert werden. Die rechtlichen Interessen des Urhebers dürfen dabei laut Artikel 40bis. nicht verletzt werden.

Ungarn

Ungarn kennt die Panoramafreiheit. Sie ist nicht im Rahmen der Schranken geregelt, sondern in einem Kapitel über audiovisuelle Werke:

Fälle der freien Nutzung § 68 (1) Die Ansicht von im Freien oder auf öffentlichen Plätzen ständig aufgestellten Schöpfungen der bildenden Kunst, der Architektur und der angewandten Kunst kann ohne Zustimmung des Urhebers und ohne Vergütung angefertigt und genutzt werden.

Im Abschnitt über Schranken finden sich folgende Regelungen: Art. 35 Absatz 1 verbietet ausnahmslos das Kopieren von Werken der Architektur, wobei aber wohl kaum an Abbildungen (Fotos), sondern eher an Nachbildungen gedacht sein mag. Art. 37 Absatz 2 gestattet die Abbildung von öffentlich ausgestellten Kunstwerken im Rahmen der aktuellen Berichterstattung [40].

Rechtslage in anderen Ländern

 

USA

In den USA bedarf man keiner Erlaubnis, urheberrechtlich geschützte Gebäude (vor dem 1. Dezember 1990 geschaffene Gebäude unterliegen nicht dem Copyright) zu fotografieren und die Fotografien genehmigungsfrei zu veröffentlichen, soweit sie sich an öffentlichen Plätzen befinden oder von öffentlichem Verkehrsgrund aus sichtbar sind. Dies gilt nur für Gebäude, nicht für Skulpturen, Statuen und Denkmäler.[41]

Siehe auch

 

Kunst am Bau

Kunst im öffentlichen Raum

Literatur

 

Dreier. In: Thomas Dreier/Gernot Schulze: Urheberrechtsgesetz. 2. Auflage. Beck, München 2006, ISBN 3-406-54195-X

Cornelie von Gierke: Die Freiheit des Straßenbildes (§ 59 UrhG). In: Hans-Jürgen Ahrens (Hrsg.): Festschrift für Willi Erdmann. Zum 65. Geburtstag. Heymann, Köln u. a. 2002, S. 103–115, ISBN 3-452-25191-8

Vogel. In: Gerhard Schricker (Hrsg.): Urheberrecht. Kommentar. 2. Auflage. Beck, München 1999, ISBN 3-406-37004-7

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Paragraph 1. Vertragsparteien.
1. Die Parteien dieser öffentlichen Offerte (Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen), nachfolgend Vertrag oder Offerte genannt, sind:
a) der Auftragnehmer — eine Person, die diese Offerte gemacht hat und die Abwicklung dieses Vertrags gemäß seinen Bedingungen realisiert: Solcity World Investment and Development, und
b) der Auftraggeber — eine Person, die diese Offerte akzeptiert hat, und die Urheber eines Werkes ist.

Paragraph 2. Akzeptierung.
1. Der Auftraggeber akzeptiert diese Offerte im Fall und nach der Durchführung folgender Handlungen:
a) das Ausfüllen und Absenden dem Auftragnehmer der elektronischen Anmeldung nach der Form, die in diesem Vertrag festgesetzt und auf der offizielle Webseite des Auftragnehmers untergebracht ist; und
b) das Autoreferat, in dem hingewiesen ist, welches Werk der Autor geschaffen hat; und
c) die Liste mit Schlüsselwörtern (Kennungen), nach denen man im Internet das Autoreferat des Auftraggebers auf der Webseite des Auftragnehmers finden kann; und
d) die Durchführung der Unterbringung (“Hochladen“) des Werkes auf die Webseite des Auftragnehmers; und
e) die Bezahlung der Leistungen von dem Auftragnehmer in der vertragsgemäßen Größe und Ordnung.
2. Der Auftragnehmer überprüft die Angaben des Auftraggebers und unterbringt die Angaben über den Auftraggeber und über sein Autorenwerk auf der Webseite SciReg.org im Internet. Ab diesem Zeitpunkt gilt es, dass der Auftraggeber die Offerte akzeptiert hat und zur Partei des Vertrags geworden ist.
3. Der Auftragnehmer hat Recht, und der Auftraggeber ist damit natürlich absolut und vorbehaltlos einverstanden, ohne Erklärung der Gründe dem Auftraggeber in Akzeptierung dieser Offerte abzusagen.

Paragraph 3. Vertragsgegenstand.
1. Laut diesem Vertrag erbringt der Auftragnehmer Dienstleistungen, die mit der Organisation, Gestaltung und Führung des elektronischen Registers der Urheberrechte auf der speziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet verbunden ist.
2. Laut diesem Vertrag ermöglicht der Auftragnehmer dem Auftraggeber entgeltliche Unterbringung (veröffentlicht) der Angaben über den Anmelder als Urheber des Werkes gemäß den Vertragsbedingungen.
3. Unter dem Autorenwerk der Partei versteht man die Schaffung des Gegenstandes der Urheberrechte, die im Bürgerlichen Gesetzbuch oder anderen Gesetzen des Aufenthaltslandes des Urhebers festgesetzt sind.
4. Der Auftragnehmer veröffentlicht die Angaben (Information), nachfolgend Resümee genannt, über den Anmelder als Urheber des Werkes im Register, das auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet untergebracht ist, gemäß den Vertragsbedingungen.
5. Der Auftragnehmer hat Recht, ohne Einverständnis mit dem Auftraggeber, und der Auftraggeber ist damit natürlich einverstanden, seine Verpflichtungen nach diesem Vertrag dem beliebigen Dritten nach eigenem Ermessen zu übergeben.


Paragraph 4. Register.
1. Das Register ist eine geordnete und einheitliche Registerdatenbank, die das Resümee des Auftraggebers enthält: Angaben über den Urheber, eingeschlossen Miturheber, den Titel des Autorenwerkes, das Datum der Publikation, das den Inhalt des Autorenwerkes und seine Einzigkeit erläuternde Autoreferat, sowie auch die einzigartige dem Urheber und seinem Werk automatisch vom Auftragnehmer angeeignete Registernummer, Schlüsselwörter (Kennungen), nach denen jeder die Angaben über den Urheber und sein Werk im Register auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet finden kann.
2. Das Autoreferat ist eine kurze Beschreibung des Autorenwerkes, das auf seine Einzigkeit und darauf, dass sein Urheber der Auftraggeber ist, hinweist.
3. Das Register wird elektronisch auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet geführt.
4. Die Angaben über den Urheber, das Autorenwerk und andere Angaben gemäß den Regeln für die Unterbringung der Angaben im Register außer der einzigartigen Nummer werden von dem Auftraggeber selbst auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet untergebracht.
5. Das Register, sowie auch die offizielle Webseite ist das Eigentum des Auftragnehmers.
6. Alle und beliebige Angaben, die von dem Auftraggeber gemäß den Vertragsbedingungen im Register untergebracht sind, sind das Eigentum des Auftragnehmers. Hiermit überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer seine Urheberrechte für sein Autorenwerk nicht.
7. Die Regeln der Registerführung, Registergestaltung, der Unterbringung darin jeglicher Angaben (Information) sind in dem Anhang Nr1 zu diesem Vertrag, der ein integrierender Bestandteil des Vertrags ist. Die Regeln werden ausschließlich vom Auftragnehmer festgemacht. Der Auftragnehmer hat Recht ohne Einverständnis mit dem Auftraggeber und ohne Zustimmung des Auftraggebers, und der Auftraggeber ist damit natürlich einverstanden, in die Regeln der Registerführung beliebige Änderungen und (oder) Ergänzungen einzutragen. Die Regeln der Registerführung sind zweifellos für den Auftraggeber bindend.

Paragraph 5. Verpflichtungen der Parteien.
1. Laut diesem Vertrag verpflichten sich die Parteien (sind hiermit verpflichtet), natürlich freiwillig, alle Vertragsbedingungen, sowie auch alle und beliebige gemäß den Vertragsbedingungen festgesetzten Anlagen, Anhänge und (oder) Änderungen zu diesem Vertrag, sorgfältig und pünktlich zu erfüllen.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich die Dienstleistungen des Auftragnehmers in vertragsgemäßer Ordnung und im vertragsgemäßen Umfang zu bezahlen.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet für seinen Todesfall die Bedingungen dieses Vertrags einem Dritten zur Pflicht zu machen.
4. Im Fall der Urheberrechtsübertragung einem Dritten ist der Auftraggeber verpflichtet diesem Dritten seine Vertragsverpflichtungen zur Pflicht zu machen.
5. Der Auftraggeber hat ausschließliches Recht, sich in jeder Form auf sein im Register auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet veröffentlichte Resümee (Synopse, Autoreferat), im Fall der vollständigen und sorgfältigen Erfüllung seiner Vertragsbedingungen, zu berufen.

Paragraph 6. Bezahlung der Dienstleistungen des Auftragnehmers. Vertragspreis.
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Dienstleistungen des Auftragnehmers in Ordnung und zu dem Preis zu bezahlen, die in diesem Paragraph des Vertrags festgesetzt sind.
2. Der Preis einer Unterbringung des Resümees im Register beträgt 20 (zwanzig) US-Dollar — der Vertragspreis.
3. Die Zahlungsordnung der Geldsumme, die in diesem Paragraph des Vertrags festgesetzt ist, wird im Anhang Nr. 1 dieses Vertrags bestimmt.
4. Der Anmelder zahlt dem Auftragnehmer die Geldsumme, die im Punkt 2 dieses Vertragsparagraphs angegeben ist (bezahlt die Dienstleistung des Auftragnehmers) zum Zeitpunkt der Registrierung.
5. Die laut diesem Vertrag vom Auftraggeber dem Auftragnehmer bezahlten Geldsummen werden nicht zurückgegeben.
6. Jede Partei bezahlt alle und beliebige eigene gesetzliche mit der Erfüllung der Vertragsbedingungen verbundene Steuern, Gebühren und (oder) Abgaben selbstständig. Keine der Parteien ist Steuereinnehmer der anderen Partei.

Paragraph 7. Zurücktreten vom Vertrag.
1. Der Auftraggeber hat Recht von der Vertragserfüllung in Form von Nichtbezahlung der nächstfälligen laut diesem Vertrag festgesetzten Zahlung zurückzutreten.
2. Der Auftragnehmer hat Recht, auch einseitig, von der Vertragserfüllung zurückzutreten, ohne Ersetzung dem Auftraggeber irgendwelcher Kosten und (oder) Verluste (Schäden), sowie auch ohne Bezahlung jeglicher Geldstrafen und (oder) Mahngebüren und (oder) jeglicher anderer Vertragsstrafen, und der Auftraggeber ist damit natürlich völlig einverstanden, im folgenden Fall (in folgenden Fällen):
a) Nichtbezahlung vom Auftraggeber der Leistungen des Auftragnehmers im vertragsgemäßen Umfang und gemäß den Vertragsbedingungen; und (oder)
b) falsche Angaben des Auftraggebers; und (oder)
c) verschiedene andere technische Gründe.

Paragraph 8. Informationsaustausch.
1. Nach diesem Vertrag können die Parteien Information austauschen, und diese Information gilt für die Parteien als offiziell — per Telefon, Fax, Sms, Skype, elektronische Post und/oder schriftlich (auf Papier), falls nichts anderes im Vertrag bestimmt ist.
2. Nach diesem Vertrag können die Parteien Dokumente austauschen, und diese Dokumente haben für die Parteien rechtliche Gültigkeit und gelten als von den Parteien ordnungsgemäß erhalten — per Fax, Skype, elektronische Post, in schriftlicher Form auf Papier, falls nichts anderes im Vertrag bestimmt ist. Die Unterschrift im Dokument, das von der Partei per elektronische Post gesendet ist, wird von den Parteien anerkannt. Die Unterschrift im Dokument, das von der Partei per Fax gesendet ist, wird von den Parteien anerkannt. Die Unterschrift im Dokument, das von der Partei per Skype gesendet ist, wird von den Parteien anerkannt.
3. Neben dem Obengenannten können die Parteien elektronischen Dokumentenumlauf haben und alle beliebigen Dokumente mit der elektronischen digitalen Signatur (EDS) unterschreiben.

Paragraph 9. Schiedsgericht.
1. Alle Streitfälle zwischen den Parteien über die Auslegung dieses Vertrags und (oder) Erfüllung des Vertrags werden von den Parteien in Form von zweiseitigen Verhandlungen gelöst.
2. Sollte bei den Verhandlungen kein Kompromiss erreicht werden, entscheiden die Parteien ihren Streit im Schiedsgericht (in der Arbitrage) der Industrie- und Handelskammer von British Virgin Islands.
3. Für Satzungen des Prozessrechtes, auf Grund dessen die Parteien ihren Streit entscheiden, werden von den Parteien die Vorschriften des Schiedsgerichts (der Arbitrage) der Industrie- und Handelskammer von British Virgin Islands genommen.
4. Für Satzungen des materiellen Rechtes, auf Grund dessen die Parteien ihren Streit entscheiden, werden von den Parteien dieser Vertrag und Satzungen der internationalen Abkommen (Konventionen) genommen, die die Rechtsbeziehungen nach dem Urheberrecht regeln.

Paragraph 10. Andere Bedingungen.
1. Dieser Vertrag ist in schriftlicher und elektronischer Form, in einfacher Ausfertigung abgefasst:
a) der Vertrag in schriftlicher Form wird im Büro des Auftragnehmers aufbewahrt, und
b) in elektronischer Form ist auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet untergebracht.
2. Die Änderungen, Ergänzungen und (oder) Anlagen zu diesem Vertrag werden einseitig von dem Auftragnehmer in einfacher Ausfertigung auf Papier und in einfacher Ausfertigung in elektronischer Form abgefasst, die auf der offiziellen Webseite im Internet veröffentlicht wird, und der Auftraggeber ist damit natürlich einverstanden.
3. Die Änderungen dieses Vertrags werden von dem Auftragnehmer in der Form der Neufassung des Vertrags abgefasst.
4. Sollte der Auftraggeber mit den neuen Bedingungen nicht einverstanden sein, hat er Recht vom Vertrag gemäß der Vertagsordnung und den Vertragsbedingungen zurückzutreten

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