F.A.Q.
F.A.Q.

F.A.Q.

Die meistens gestellten Fragen über die Registrierung der Urheberrechte.

 1. Was ermöglicht dem Urheber des Werkes die Registrierung der Urheberrechte im System SciReg?

Antwort: Der Urheber registriert gleich seine Priorität auf das Werk und deponiert das Material (oder den wesentlichen Teil des Materials) seines Werkes. Kurze Beschreibung (Synopse, Resümee, Autoreferat) des Werkes werden für alle Besucher des Registers zugänglich. Wenn Sie später über Ihr Werk irgendwie anders entscheiden wollen — verkaufen, jemandem zur Verfügung stellen, vermachen, oder wenn sich ein beliebiger Streitfall ergibt — bestätigt das Zertifikat SciReg, dass eben Sie Urheber dieses Werkes sind, und gibt das genaue Datum der Registrierung an.

  

2. Welches Material kann ich als Urheber registrieren?

Antwort: Beliebiges Material, dessen Urheber Sie tatsächlich sind. Es kann ein Text, Zeichnungen, eine Erfindung und seine Beschreibung, eine Technologie, eine Geschäftsidee, beliebiges Textgut, wissenschaftlicher Artikel, eine Theorie, Hypothese, beliebiges Musikmaterial, beliebiger Programmkode, beliebige graphische Darstellung, ein Foto, ein Video sein. 

  

3. Inwiefern sicher ist die Registrierung im System SciReg? Wäre ein Einbruch in das System oder Vernichtung der Materialien des Systems möglich? Kann man die Angaben des Urhebers verändern?

Antwort: Die Registrierung ist absolut sicher und ein Einbruch in das System hat keinen Sinn. Das Urheberrecht ist zeitlich nicht begrenzt, seiner Natur nach unauslöschlich und kann dem Urheber nicht weggenommen werden. Während der Registrierung wird außer der Deponierung und des Reservekopierens von Dateien mit Autorenmaterialien eine Reihe von Banktransaktionen über verschiedene Banken und Check-Out-Systeme durchgeführt. Solche Bank-Accounten und Check-Out sind völlig unabhängig und die Information darin kann weder zusammen noch getrennt verändert werden. In allen Transaktionen werden der Name des Zahlers und ein Teil seiner Angaben, sowie auch die Zahlungsbestimmung angegeben. 

Offensichtlich muss die Zahlung von der Zahlungskarte, vom Bankkonto oder vom persönlichen elektronischen Konto des Urhebers erfolgen. In diesem Fall wird volle Rechts- und Informationssicherheit garantiert. 

 

4. Ist das Zertifikat SciReg ein Beweis bei einem Wirtschaftsstreit, Rechtsstreit, im Gericht oder im Schiedsgericht? 

Antwort: Ja, natürlich. Sollte außerdem ein Streit der Fall sein, sind die Parteien oder das Gericht berechtigt, nicht nur eine Kopie des Zertifikats und der deponierten Materialien zu verlangen und zu bekommen, sondern auch Kopien von den Transaktionen. 

  

5. Was wird im Zertifikat geschrieben stehen, falls das Werk mehrere Urheber hat, und auf welche Weise werden Transaktionen (Bezahlung) erfolgen?

Antwort: Die Urheber werden in entsprechenden Textfeldern des Formulars in der entsprechenden Seite angegeben. Der einzige Unterschied — die Bezahlung soll vom Bank-Account eines der angezeigten Urheber erfolgen. Es wird aber den Autoren ernstlich empfohlen unter sich eine zusätzliche Vereinbarung in beliebiger gesetzlich anerkannten Schriftform zu schließen. Diese Vereinbarung soll auch im System SciReg als eine extra registrierte Datei mit entsprechenden Inhaltsangaben deponiert werden. 

  

6. Ist eine böswillige Registrierung möglich, d.h., wenn jemand, der kein Urheber des Werkes ist, ein Werk böswillig unter seinem Autorennamen registriert? 

Antwort: Theoretisch ist das möglich, aber es kann keinen praktischen Zweck haben, weil die böswillige Registrierung selbst schon ein Tatbestand ist, was auch leicht zu beweisen ist. Wenn die Person, die in Wirklichkeit kein Urheber des Werkes ist, eine böswillige Registrierung durchführt, beweist sie damit schon den Tatbestand selbst, was eine vom Rechts- und Gerichtssystem des Landes der Gerichtsverhandlung vorgesehene Strafe zur Folge hat. 

  

7. Falls der Urheber sein Werk registriert und ein Zertifikat bekommen hat und später ergibt sich, dass eine dem Urheber früher nicht bekannte Person im System SciReg oder auf eine andere Weise ein ganz oder wesentlich ähnliches Werk vor längerer Zeit registriert hat, welche rechtliche Folgen würde es haben? 

Antwort: Priorität hat der Urheber, der sein Werk früher registriert hat. Das System SciReg analysiert den Inhalt der zur Registrierung vorgestellten Materialien nicht. Das System SciReg fixiert das genaue Datum, den Namen und andere Angaben des Urhebers und deponiert sein Werk (oder einen Auszug). Das System SciReg hat nicht zur Aufgabe irgendwelche Vergleichung der Urhebermaterialien. 

  

8. Kann die Registrierung der Urheberschaft eine Patentierung ersetzen? 

Antwort: Die Registrierung der Urheberschaft garantiert völlige Informationssicherheit des Urhebers selbst vor beliebigen böswilligen Versuchen, sein Arbeitsergebnis ohne seine Zustimmung auszunutzen. Die Registrierung der Urheberschaft im System SciReg ermöglicht dem Urheber beliebige Operationen mit seinem Material — Verkauf, Abtretung, Aufbewahrung, Vermächtnis u.s.w. Das Urheberrecht (oder wissenschaftliche, technische, künstlerische Priorität) bleibt dem Urheber für immer. Der Urheber ist berechtigt, über das Urhebermaterial auf beliebige Weise auf einfacher vertraglicher Grundlage zu entscheiden. Das Patentrecht regelt das Urheberrecht nur teilweise — in der gewerblichen Nutzung des Autorenprodukts. 

 

9. Jemand hat mein Werk früher registriert, wobei er sich Urheber genannt hat. Wie kann ich meine Urheberschaft beweisen? 

Antwort: Erstens sollen Sie eigene Registrierung im System SciReg durchführen und sich gleich an ein Gericht wenden. Dem Gericht werden ihrerseits Beweise vorgelegt: das Zertifikat und andere Dokumente des Systems SciReg, sowie auch Ihre eigene Beweise der Urheberschaft — Entwürfe, früher veröffentlichte Materialien zum Thema, andere Ihnen zugängliche Bestätigungen, die Ihre Position beweisen. Ins Gericht werden auch die Materialien Ihres Gegners vorgelegt — Dokumente des Systems SciReg. In einem solchen Fall wird das Gericht in der Tätigkeit Ihres Gegners einen offensichtlich bewiesenen Tatbestand sehen und dem Schuldigen eine Strafe aussetzen gemäß den Gesetzen des Landes, in dem sich das Gericht des Klägers befindet. 

  

10. Welchen Sinn hat im SciReg der Index RIA — Revolutionsindex und wie beeinflusst er das Urheberrecht? 

Antwort: Der Index RIA beeinflusst das Urheberrecht oder Darstellung der Materialien auf der Webseite nicht. Es ist ein indirektes Kennzeichen, das subjektive Bewertung der registrierten Materialien von den Moderatoren widerspiegelt. Andererseits ermöglicht der Index RIA im System SciReg die Vorselektion nach dem Revolutionsgrad / Bestätigungsgrad der registrierten Materialien.

  

11. Wie kann ich mein Urheberrecht einer anderen Person verkaufen\schenken\vermachen? Wie macht man das? 

Antwort: Sie können nur über das Produkt — das im System SciReg registrierte Material auf jede Ihnen passende Weise entscheiden. Gewöhnlich erfolgt es im Rahmen des einfachen vertraglichen Rechtes und im Rahmen der Gesetzgebung des Landes, in dem der zu schließende Vertrag gültig ist. 

  

12. Kann ich den Zugang zum Hauptmaterial des Werkes schließen und im offenen Zugang ausschließlich die vom Urheber zusammengestellte Beschreibung (Synopse, Resümee, Autoreferat) lassen oder die ganze Publikation unsichtbar machen? 

Antwort: Natürlich hat der Urheber das Recht über sein Material auf beliebige Weise zu entscheiden. Er kann auch den Zugang dazu völlig schließen. Wir empfehlen aber die Beschreibung doch im offenen Zugang zu lassen, damit die im ähnlichen Gebiet arbeitenden Autoren sie später durchsehen könnten und die Materialien nicht dublieren. 

  

13. Wenn ich eine graphische Darstellung, z.B. eine Logotype, ein Markenzeichen oder einen anderen graphischen Gegenstand geschaffen habe, soll ich seine Beschreibung zusammenstellen oder ist es genug, Preview zu veröffentlichen? Wenn ich ein musikalisches Werk geschaffen habe — soll ich Notenschrift deponieren oder reicht das Archiv mit der Musikdatei? 

Antwort: Wir empfehlen ernstlich, sowohl bei der Graphik, als auch bei dem Musikwerk zusätzlich zum Preview eine kurze und einfache Beschreibung zu machen, die von dem Suchsystem indexiert werden wird, das nur mit den Texten arbeitet. 

Für Preview der Darstellung passt jedes gängige Format JPG, GIF, die Größe von Preview ist nicht mehr als 100 KB. Für Preview eines Musikwerkes genügt die Veröffentlichung eines Auszuges mit niedrigem Bitrate und Größe nicht mehr als 100 KB. 

Wenn Sie eine Musikaufnahme mit hohem Bitrate haben, können Sie ein Archiv deponieren, die Größe ist nicht mehr als 7 МB. 

Bei der Graphik — das beliebige, Ihnen passende graphische Format oder Archiv, die Größe ist nicht mehr als 7 МB. 

 

14. Ich habe ein Content einer Webseite gemacht oder einen Artikel für eine Zeitschrift geschrieben, oder eine Darstellung geschaffen, um es einem Auftraggeber auf der kaufmännischen Grundlage zu übergeben — wie hilft mir das System SciReg meine Rechte im Fall der Pflichtvergessenheit des Auftraggebers zu schützen? 

Antwort: In solchen Fällen ist das System SciReg sehr effektiv. Welche Verletzungen des Vertrags von der Seite Ihres Auftraggebers auch erfolgen würden, wird Ihr Urheberrecht, das im System SciReg registriert ist, völlig geschützt. Und solange Ihr Auftraggeber mit Ihnen (dem Urheber) nicht zur gegenseitigen Verständigung kommt, hat er kein Recht, Urhebermaterial auf irgendwelche Weise zu benutzen. Sollte Ihr Urheberrecht offensichtlich verletzt werden (bei voller oder teilweise Benutzung Ihres Autorenproduktes ohne Ihre Zustimmung), entsteht die Situation einer ernsthaften juristischen Verantwortlichkeit für die unrechtmäßige Benutzung der Urhebermaterialien mit entsprechenden Entschädigung Ihnen gegenüber. 

  

15. Kann ich mit Hilfe Ihrer Ressource mein Urhebermaterial (Erfindung, Darstellung, Entdeckung) verkaufen? 

Antwort: Eine richtig zusammengestellte Bezeichnung und Beschreibung fördern das Interesse des potentiellen Auftraggebers, Kunden. Empfehlenswert ist auch, wahrheitsgetreue Kontaktinformation zu lassen, damit potentielle Auftraggeber und Investoren Sie erreichen können. Wenn Sie im offenen Zugang Ihre Kontaktangaben nicht lassen wollen, hat der potentielle Kunde die Möglichkeit, dem System SciReg sein Interesse für das Urhebermaterial mitzuteilen, und das System SciReg wird die Kontaktinformation des Auftraggebers dem Urheber weiterreichen. Diese Leistung ist kostenlos. 

  

16. Kann ich im System SciReg mein Urheberrecht auf eine Fotodarstellung, Fotosammlung, Videomaterial, Musikdatei registrieren? 

Antwort: Ja, natürlich. Aber kraft der Spezifik des Gegenstandes selbst hat es keinen Sinn im System SciReg das Material in voller Größe (in voller Auflösung) zu deponieren, es genügt ein Preview. Die Registrierung im SciReg selbst ermöglicht Ihnen dem Auftraggeber oder einer beliebigen außenstehenden Person momentan die Bestätigung Ihrer Urheberschaft vorzustellen. 

  

17. Wie ist der Höchstumfang des deponierten Materials? 

Antwort: Der Höchstumfang des deponierten Materials beträgt 7 МB. Empfehlenswert sind Archivators RAR, ZIP, 7ZIP für die Schnelligkeit des Hochladens und Umfangminderung des deponierten Materials.

  

18. Wie ist der Höchstumfang der Beschreibung (Synopse, Resümees, Autoreferats)? 

Antwort: Der Höchstumfang der Beschreibung beträgt 1000 Zeichen. Bei den graphischen Dateien, Foto, Video — ist zusätzlich zur Beschreibung auch die Hochladung von Preview wünschenswert. Eine richtig zusammengestellte Beschreibung hilft anderen Benutzern, sowie auch Ihren potentiellen Auftraggebern Ihr Material schneller zu finden.

  

19. Wie bezeichne ich mein Material richtig? 

Antwort: Überlegen Sie sich genau die Bezeichnung Ihres Urhebermaterials. Die Bezeichnung ist höchstens 100 Zeichen lang und widerspiegelt den Inhalt des Urhebermaterials. Später darf man die Bezeichnung nicht ändern. 

 

20. Kann ich später die Beschreibung meines Materials ändern?

Antwort: Ja, Sie können auf der Bedienungsoberfläche Ihres Urheber-Accounts die Beschreibung Ihrer Urhebermaterialien ändern. Die neue Beschreibung wird nach der zusätzlichen Bestätigung per E-Mail aktiviert.  

  

21. Wie erfolgt die Übergabe der Erbrechte bezüglich des Urheberrechtes im Todesfall des Urhebers oder der durch eine Gerichtsentscheidung bestätigte Handlungsunfähigkeit des Urhebers? 

Antwort: Das Vererben, sowie auch die Übergabe der Rechte bei der Handlungsunfähigkeit der Person erfolgt im Rahmen der gültigen Vermögensrechte im Land des Urhebers und gemäß den Gesetzen dieses Landes. 

  

22. In welchen Formaten werden die Urhebermaterialien zur Deponierung im System SciReg angenommen?

Antwort: Urhebermaterialien bis 1 МB werden zur Deponierung im nicht komprimierten Format angenommen, größere Materialien — im Archiv RAR, ZIP, 7ZIP. Ausnahme sind nur verschiedene Programmcodes (eingeschlossen Auszüge) — sie werden ausschließlich im Format RAR, ZIP, 7ZIP unabhängig von ihrer Größe angenommen. 

  

23. Ist der Zugang der Dritten zur wichtigen wissenschaftlichen, kreativen Information während der Registrierung des Urheberrechtes möglich? 

Antwort: Das System SciReg garantiert absolute Vertraulichkeit und hohe Beweglichkeit bei der Registrierung der Urhebermaterialien. Der Benutzer ist berechtigt nicht nur den offenen Zugang zum Urhebermaterial zu sperren, er hat auch volles Recht das registrierte Material auf beliebige Weise zu verschlüsseln oder einen anderen Kryptoschutz des registrierten Materials herzustellen. Im System SciReg werden die vom Urheber zusammengestellte Beschreibung des Materials und seine Registrierungsangaben, sowie auch die wesentlichen Charakteristiken des hochgeladenen Materials — Dateigröße, Datum der Registrierung, Angaben der Transaktion aufbewahrt. Die traditionelle Patentierung, wissenschaftliche Publikation, Patentexpertise sind ziemlich langfristige und schwierige Verfahren, bei denen viele Leute auf verschiedenen Wegen den Zugang zur Urheberinformation bekommen und das Urhebermaterial unfair benutzen können.

 

24. Auskunft über das allgemeine Urheber- und Patentrecht.

Das SciReg-Zertifikat schützt vollwertig das ausschließliche Urheberrecht auf das geistige Eigentum.

Das ausschließliche Recht auf das Autorenwerk entsteht kraft seines Schaffens vom Autor. Die Ausfertigung des SciReg-Zertifikats ist eine freiwillige und formelle Prozedur, bei der Registrierung wird das Entsprechen der Anmeldung den formellen Forderungen geprüft, und beim richtigen Ausfüllen des entsprechenden Formulars erfolgt die Registrierung des Urhebermaterials.

Das Urheberrecht gilt im Laufe von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers. Das Patent wird für die Zeit von 8 bis 20 Jahren ausgestellt. Meistens ist es unmöglich die Gültigkeitszeit des Patents zu verlängern.

  Entsprechung und Differenz des Patentrechtes und Urheberrechtes. 

1. Das Urheberrecht schützt nicht die Idee, sondern ihre Darstellungsform (ein Skript, eine Gemälde, ein Computerprogramm, eine Oper, u.s.w.). Das Patentrecht schützt die technische Darstellung der Idee, Wirkungsweise, die Art der Herbeiführung eines Erfolges.

2. Das Patentrecht gilt auf einem bestimmten Gebiet (das in einem Land registrierte Patent hat keine Kraft im anderen Land und umgekehrt). Das Urheberrecht schützt das geistige Eigentum überall.

3. Für die Gegenstände des Patentrechtes (Erfindungen, Gebrauchsmuster, gewerbliche Modelle) zu den entscheidenden Eigenschaften gehören die Neuheit, Erfindungshöhe, gewerbliche Anwendbarkeit und Möglichkeit der serienmäßigen Produktion, so ist es für die Gegenstände des Urheberrechtes — die Originalität (ein Gegenstand ist frei und unabhängig vom anderen geschaffen).

 

25. Wer kann als Urheber gelten?

Antwort: Der Urheber ist eine natürliche Person, dank deren schöpferischer Arbeit das Werk geschaffen wurde.

 

26. Was kann als Gegenstand des Urheberrechtes gelten? 

Antwort: Gegenstände des Urheberrechtes sind Werke der Wissenschaft, Literatur und Kunst, die ein Ergebnis der schöpferischen Arbeit sind, unabhängig von der Bestimmung und dem Wert des Werkes, seiner Ausdrucksweise, sowie auch sekundäre Werke (Übersetzungen, Bearbeitungen, Zusammenfassungen, Referate, Resümees, Übersichten, Inszenierungen und andere Bearbeitungen der Werke der Wissenschaft, Literatur und Kunst) und Sammelbände (Enzyklopädien, Anthologien, Datenbanken) und andere zusammengesetzte Werke, die der Zusammenstellung und Anordnung der Materialien nach das Ergebnis der schöpferischen Arbeit darstellen. 

Das Urheberrecht verbreitet sich sowohl auf veröffentlichte, als auch auf nicht veröffentlichte Werke, falls sie in irgendwelcher objektiven Form existieren.

Das Urheberrecht verbreitet sich auf Ideen, Methoden, Prozesse, Systeme, Arten und Weisen, Konzepte, Prinzipien, Erfindungen, Tatsachen, Mitteilungen über Ereignisse und Tatsachen, die einen Informations-Charakter haben.

  

27. Was bedeutet das Zeichen © und welchen Status hat es?

Antwort: das Zeichen © ist ein Bestandteil des Schutzzeichens des Urheberrechtes, das aus drei Elemente besteht:

*selbst ©; 

*Name (Bezeichnung) des Inhabers des ausschließlichen Urheberrechtes; 

*Datum der erstmaligen Veröffentlichung des Werkes.

Der Inhaber des ausschließlichen Urheberrechtes ist nicht verpflichtet auf jedem Exemplar seines Werkes das Schutzzeichen des Urheberrechtes zu stellen — das Fehlen von © bedeutet aber nicht das Fehlen des Urhebers oder, dass man dieses Werk (seine Elemente) frei benutzen kann.


28. Welche Rechte hat der Urheber?

das Recht, als Urheber des Werkes anerkannt zu werden (Urheberrecht);

das Recht, das Werk unter dem echten Namen des Autors, Pseudonym oder ohne Namenangabe, d.h. anonym (Namensrecht), zu benutzen und zur Benutzung anderer freizustellen;

das Recht, das Werk in beliebiger Form zu veröffentliche oder zur Veröffentlichung freizustellen (Veröffentlichungsrecht), eingeschlossen Abberufungsrecht;

das Schutzrecht des Werkes, eingeschlossen seinen Titel, von jeglicher Verfälschung oder anderem Angriff, der die Ehre und Würde des Urhebers schaden kann (Verteidigungsrecht des Autorennamens);

auf die früher getroffene Entscheidung über die Veröffentlichung des Werkes zu verzichten;

folgende Tätigkeiten auszuüben und zu erlauben:

  1. das Werk zu reproduzieren (Wiedergaberecht);
  2. Exemplare des Werkes auf beliebige Weise zu verbreiten: verkaufen, vermieten und so weiter (Verbreitungsrecht);
  3. Import der Exemplare des Werkes mit Zweck der Verbreitung, eingeschlossen Exemplare, die mit Bewilligung des Besitzers alleiniger Urheberrechte hergestellt sind (Einfuhrrecht);
  4. sein Werk öffentlich zu zeigen (Recht auf öffentliche Demonstration);
  5. das Werk öffentlich vorzuführen (Recht auf öffentliche Vorführung);
  6. das Werk (eingeschlossen Demonstration, Vorführung oder Aussendung) zur allgemeinen Kenntnis durch Aussendung und (oder) weitere Aussendung zu vermitteln (Recht auf Aussendung);
  7. das Werk (eingeschlossen Demonstration, Vorführung oder Aussendung) zur allgemeinen Kenntnis per Kabel, Leitung oder mit Hilfe anderer ähnlicher Mittel zu vermitteln (Recht auf Mitteilung zur allgemeinen Kenntnis per Kabel);
  8. das Werk zu übersetzen (Recht auf Übersetzung);
  9. das Werk zu ändern, zu arrangieren oder auf eine andere Weise zu bearbeiten (Recht auf Bearbeitung).

29. In welchen Fällen kann man das Werk ohne Bewilligung des Urhebers benutzen?

Die Benutzung des Werkes ohne Bewilligung des Urhebers und ohne Bezahlung des Autorenhonorars, aber mit obligatorischer Angabe des Autorennamen, dessen Werk benutzt wird, und Entlehnungsquelle ist in folgenden Fällen zulässig:

  1. das Zitieren im Original und in der Übersetzung in wissenschaftlichen Zwecken, Forschungszwecken, polemischen, kritischen und Informationszwecken aus den rechtsmäßig veröffentlichten Werken in dem Umfang, den das Ziel des Zitierens rechtfertigt, eingeschlossen Wiedergabe von Abschnitten aus den Zeitungs- und Zeitschriftsartikeln in Form von Pressespiegel;
  2. die Benutzung der rechtsmäßig veröffentlichten Werken und Abschnitten daraus als Illustration in Ausgaben, in Radio- und Fernsehsendungen, in Ton- und Videoaufnahmen zu Lehrzwecken im Umfang, den das gesetzte Ziel rechtfertigt;
  3. die Wiedergabe in Zeitungen, Aussendung oder Vermittlung per Kabel zur allgemeinen Kenntnis der in den Zeitungen und Zeitschriften rechtsmäßig veröffentlichten Artikel zu laufenden ökonomischen, politischen, sozialen und religiösen Fragen oder ausgesendete Werke desgleichen Charakters in Fällen, wenn solche Wiedergabe, Aussendung oder Vermittlung per Kabel von dem Urheber nicht extra verboten wurde;
  4. die Wiedergabe in Zeitungen, Aussendung oder Vermittlung per Kabel zur allgemeinen Kenntnis der öffentlich gehaltenen politischen Reden, Ansprachen, Vorträge und anderer ähnlichen Werken im Umfang, den das Ziel der Informierung rechtfertigt. Dabei bleibt dem Autor das Recht auf Veröffentlichung solcher Werke in Sammelbänden vorbehalten;
  5. die Wiedergabe oder Vermittlung zur allgemeinen Kenntnis im Überblick des Gegenwartsgeschehens mittels Fotographie, durch Aussendung oder Vermittlung zur allgemeinen Kenntnis per Kabel der Werke, die im Laufe solches Geschehens gesehen oder gehört werden, im Umfang, den das Ziel der Informierung rechtfertigt. Dabei bleibt dem Autor das Recht auf Veröffentlichung solcher Werke in Sammelbänden vorbehalten;
  6. die Wiedergabe der rechtsmäßig veröffentlichten Werken ohne Erwirtschaftung von Gewinn in der Punktschrift oder auf eine andere Weise für Sehbehinderte, außer den Werken, die extra für solche Wiedergabeart geschaffen sind.

30. Wenn mein Werk lange vor der Registrierung im SciReg-System geschaffen wurde, gilt praktisch laut der Bestätigung als Datum der Urheberschaft das Datum der Registrierung und der Deponierung der Datei im System?

Ja, wenn Sie keine Beweise Ihrer Urheberschaft auf das frühere Datum haben. Sie können in der Synopse (Autoreferat, kurzer Beschreibung) das frühere Datum der Schaffung des Werkes (das wirkliche Datum) angeben, wenn Sie oben genannte Beweise haben und bereit sind, sie jederzeit im Streitfall mit den anderen Autoren vorzulegen. In jedem Fall werden die Bestätigung und die Registrierung auf das Datum der Hochladung (der Deponierung) der Datei festgelegt.

31. Kann ich gleich in einem Stoß mehrere Werke registrieren und sie in einem Archiv hochladen (deponieren)?

Leider ist es unmöglich, und aus dem bestimmten Grund. Die Registrierung des Urheberrechtes wird auf EIN konkretes Werk durchgeführt, das seinen einzigartigen Titel und seine einzigartige Beschreibung (Synopse, Autoreferat) hat. Alle diese Teile des deponierten Archivs insgesamt bilden einen einzigen Komplex, in Folge dessen das Werk eindeutig identifiziert werden kann.

32. Wie stelle ich den richtigen Titel meines Werkes und eine richtige Beschreibung (Synopse, Autoreferat) zusammen?

Der Titel soll eindeutig auf das Wesen und den Charakter des Werkes hinweisen, die Beschreibung soll kurz und maximal informativ sein. Bei der Zusammenfassung des Autoreferats ist zweckmäßig vor allem Verben und Substantive und knapp, nur im Notfall, Adjektive zu benutzen. Man soll emotionelle und nicht informative Ausdrücke unterlassen.

33. Wie wird die Publikation der Werke erotischen Charakters reglementiert?

Texte und Bilder erotischen Charakters werden ausschließlich als kurze Annotation veröffentlicht, und andererweise können sie unter keinen Bedingungen veröffentlicht werden. Der Versuch solche Werke zu veröffentlichen ist sinnlos, sie werden von den Moderatoren aus dem offenen Zugang eindeutig entfernt, und im offenen Zugang wird nur kurze Beschreibung bleiben. Die Entscheidung darüber, ob die veröffentlichten Materialien einen erotischen oder einen anderen Charakter haben, wird von den Moderatoren einmal und endgültig getroffen.

Registrieren Sie ihre Urheberrechte und erhalten vollen rechtlichen Schutz.

Die Kosten der Registrierung und Zertifikat - $ 20

öffentliches Angebot - Lesen Sie sorgfältig vor der Eintragung!

F.A.Q SciReg

Copyright Registration

NEWS: die neuen Publikationen

Alexey Kayukov, hat registriert "222"
register- № 209312774, 2010-10-13 03:54:24
weiterzu lesen: >>>
Alexey Kayukov, hat registriert "111"
register- № 385622069, 2010-10-13 03:50:32
weiterzu lesen: >>>
Charles Schreiber, hat registriert "111"
register- № 283094396, 2010-10-13 03:24:35
weiterzu lesen: >>>
Charles Schreiber, hat registriert "logo solcity"
register- № 295617897, 2010-10-12 05:53:02
weiterzu lesen: >>>
KYRYLL SHRAIBER, hat registriert "GPS Навигационная дорожная карта Доминиканской республики."
register- № 166145146, 2010-10-12 04:59:13
weiterzu lesen: >>>

SolCity World Investment & Development SciReg.org

Paragraph 1. Vertragsparteien.
1. Die Parteien dieser öffentlichen Offerte (Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen), nachfolgend Vertrag oder Offerte genannt, sind:
a) der Auftragnehmer — eine Person, die diese Offerte gemacht hat und die Abwicklung dieses Vertrags gemäß seinen Bedingungen realisiert: Solcity World Investment and Development, und
b) der Auftraggeber — eine Person, die diese Offerte akzeptiert hat, und die Urheber eines Werkes ist.

Paragraph 2. Akzeptierung.
1. Der Auftraggeber akzeptiert diese Offerte im Fall und nach der Durchführung folgender Handlungen:
a) das Ausfüllen und Absenden dem Auftragnehmer der elektronischen Anmeldung nach der Form, die in diesem Vertrag festgesetzt und auf der offizielle Webseite des Auftragnehmers untergebracht ist; und
b) das Autoreferat, in dem hingewiesen ist, welches Werk der Autor geschaffen hat; und
c) die Liste mit Schlüsselwörtern (Kennungen), nach denen man im Internet das Autoreferat des Auftraggebers auf der Webseite des Auftragnehmers finden kann; und
d) die Durchführung der Unterbringung (“Hochladen“) des Werkes auf die Webseite des Auftragnehmers; und
e) die Bezahlung der Leistungen von dem Auftragnehmer in der vertragsgemäßen Größe und Ordnung.
2. Der Auftragnehmer überprüft die Angaben des Auftraggebers und unterbringt die Angaben über den Auftraggeber und über sein Autorenwerk auf der Webseite SciReg.org im Internet. Ab diesem Zeitpunkt gilt es, dass der Auftraggeber die Offerte akzeptiert hat und zur Partei des Vertrags geworden ist.
3. Der Auftragnehmer hat Recht, und der Auftraggeber ist damit natürlich absolut und vorbehaltlos einverstanden, ohne Erklärung der Gründe dem Auftraggeber in Akzeptierung dieser Offerte abzusagen.

Paragraph 3. Vertragsgegenstand.
1. Laut diesem Vertrag erbringt der Auftragnehmer Dienstleistungen, die mit der Organisation, Gestaltung und Führung des elektronischen Registers der Urheberrechte auf der speziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet verbunden ist.
2. Laut diesem Vertrag ermöglicht der Auftragnehmer dem Auftraggeber entgeltliche Unterbringung (veröffentlicht) der Angaben über den Anmelder als Urheber des Werkes gemäß den Vertragsbedingungen.
3. Unter dem Autorenwerk der Partei versteht man die Schaffung des Gegenstandes der Urheberrechte, die im Bürgerlichen Gesetzbuch oder anderen Gesetzen des Aufenthaltslandes des Urhebers festgesetzt sind.
4. Der Auftragnehmer veröffentlicht die Angaben (Information), nachfolgend Resümee genannt, über den Anmelder als Urheber des Werkes im Register, das auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet untergebracht ist, gemäß den Vertragsbedingungen.
5. Der Auftragnehmer hat Recht, ohne Einverständnis mit dem Auftraggeber, und der Auftraggeber ist damit natürlich einverstanden, seine Verpflichtungen nach diesem Vertrag dem beliebigen Dritten nach eigenem Ermessen zu übergeben.


Paragraph 4. Register.
1. Das Register ist eine geordnete und einheitliche Registerdatenbank, die das Resümee des Auftraggebers enthält: Angaben über den Urheber, eingeschlossen Miturheber, den Titel des Autorenwerkes, das Datum der Publikation, das den Inhalt des Autorenwerkes und seine Einzigkeit erläuternde Autoreferat, sowie auch die einzigartige dem Urheber und seinem Werk automatisch vom Auftragnehmer angeeignete Registernummer, Schlüsselwörter (Kennungen), nach denen jeder die Angaben über den Urheber und sein Werk im Register auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet finden kann.
2. Das Autoreferat ist eine kurze Beschreibung des Autorenwerkes, das auf seine Einzigkeit und darauf, dass sein Urheber der Auftraggeber ist, hinweist.
3. Das Register wird elektronisch auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet geführt.
4. Die Angaben über den Urheber, das Autorenwerk und andere Angaben gemäß den Regeln für die Unterbringung der Angaben im Register außer der einzigartigen Nummer werden von dem Auftraggeber selbst auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet untergebracht.
5. Das Register, sowie auch die offizielle Webseite ist das Eigentum des Auftragnehmers.
6. Alle und beliebige Angaben, die von dem Auftraggeber gemäß den Vertragsbedingungen im Register untergebracht sind, sind das Eigentum des Auftragnehmers. Hiermit überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer seine Urheberrechte für sein Autorenwerk nicht.
7. Die Regeln der Registerführung, Registergestaltung, der Unterbringung darin jeglicher Angaben (Information) sind in dem Anhang Nr1 zu diesem Vertrag, der ein integrierender Bestandteil des Vertrags ist. Die Regeln werden ausschließlich vom Auftragnehmer festgemacht. Der Auftragnehmer hat Recht ohne Einverständnis mit dem Auftraggeber und ohne Zustimmung des Auftraggebers, und der Auftraggeber ist damit natürlich einverstanden, in die Regeln der Registerführung beliebige Änderungen und (oder) Ergänzungen einzutragen. Die Regeln der Registerführung sind zweifellos für den Auftraggeber bindend.

Paragraph 5. Verpflichtungen der Parteien.
1. Laut diesem Vertrag verpflichten sich die Parteien (sind hiermit verpflichtet), natürlich freiwillig, alle Vertragsbedingungen, sowie auch alle und beliebige gemäß den Vertragsbedingungen festgesetzten Anlagen, Anhänge und (oder) Änderungen zu diesem Vertrag, sorgfältig und pünktlich zu erfüllen.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich die Dienstleistungen des Auftragnehmers in vertragsgemäßer Ordnung und im vertragsgemäßen Umfang zu bezahlen.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet für seinen Todesfall die Bedingungen dieses Vertrags einem Dritten zur Pflicht zu machen.
4. Im Fall der Urheberrechtsübertragung einem Dritten ist der Auftraggeber verpflichtet diesem Dritten seine Vertragsverpflichtungen zur Pflicht zu machen.
5. Der Auftraggeber hat ausschließliches Recht, sich in jeder Form auf sein im Register auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet veröffentlichte Resümee (Synopse, Autoreferat), im Fall der vollständigen und sorgfältigen Erfüllung seiner Vertragsbedingungen, zu berufen.

Paragraph 6. Bezahlung der Dienstleistungen des Auftragnehmers. Vertragspreis.
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Dienstleistungen des Auftragnehmers in Ordnung und zu dem Preis zu bezahlen, die in diesem Paragraph des Vertrags festgesetzt sind.
2. Der Preis einer Unterbringung des Resümees im Register beträgt 20 (zwanzig) US-Dollar — der Vertragspreis.
3. Die Zahlungsordnung der Geldsumme, die in diesem Paragraph des Vertrags festgesetzt ist, wird im Anhang Nr. 1 dieses Vertrags bestimmt.
4. Der Anmelder zahlt dem Auftragnehmer die Geldsumme, die im Punkt 2 dieses Vertragsparagraphs angegeben ist (bezahlt die Dienstleistung des Auftragnehmers) zum Zeitpunkt der Registrierung.
5. Die laut diesem Vertrag vom Auftraggeber dem Auftragnehmer bezahlten Geldsummen werden nicht zurückgegeben.
6. Jede Partei bezahlt alle und beliebige eigene gesetzliche mit der Erfüllung der Vertragsbedingungen verbundene Steuern, Gebühren und (oder) Abgaben selbstständig. Keine der Parteien ist Steuereinnehmer der anderen Partei.

Paragraph 7. Zurücktreten vom Vertrag.
1. Der Auftraggeber hat Recht von der Vertragserfüllung in Form von Nichtbezahlung der nächstfälligen laut diesem Vertrag festgesetzten Zahlung zurückzutreten.
2. Der Auftragnehmer hat Recht, auch einseitig, von der Vertragserfüllung zurückzutreten, ohne Ersetzung dem Auftraggeber irgendwelcher Kosten und (oder) Verluste (Schäden), sowie auch ohne Bezahlung jeglicher Geldstrafen und (oder) Mahngebüren und (oder) jeglicher anderer Vertragsstrafen, und der Auftraggeber ist damit natürlich völlig einverstanden, im folgenden Fall (in folgenden Fällen):
a) Nichtbezahlung vom Auftraggeber der Leistungen des Auftragnehmers im vertragsgemäßen Umfang und gemäß den Vertragsbedingungen; und (oder)
b) falsche Angaben des Auftraggebers; und (oder)
c) verschiedene andere technische Gründe.

Paragraph 8. Informationsaustausch.
1. Nach diesem Vertrag können die Parteien Information austauschen, und diese Information gilt für die Parteien als offiziell — per Telefon, Fax, Sms, Skype, elektronische Post und/oder schriftlich (auf Papier), falls nichts anderes im Vertrag bestimmt ist.
2. Nach diesem Vertrag können die Parteien Dokumente austauschen, und diese Dokumente haben für die Parteien rechtliche Gültigkeit und gelten als von den Parteien ordnungsgemäß erhalten — per Fax, Skype, elektronische Post, in schriftlicher Form auf Papier, falls nichts anderes im Vertrag bestimmt ist. Die Unterschrift im Dokument, das von der Partei per elektronische Post gesendet ist, wird von den Parteien anerkannt. Die Unterschrift im Dokument, das von der Partei per Fax gesendet ist, wird von den Parteien anerkannt. Die Unterschrift im Dokument, das von der Partei per Skype gesendet ist, wird von den Parteien anerkannt.
3. Neben dem Obengenannten können die Parteien elektronischen Dokumentenumlauf haben und alle beliebigen Dokumente mit der elektronischen digitalen Signatur (EDS) unterschreiben.

Paragraph 9. Schiedsgericht.
1. Alle Streitfälle zwischen den Parteien über die Auslegung dieses Vertrags und (oder) Erfüllung des Vertrags werden von den Parteien in Form von zweiseitigen Verhandlungen gelöst.
2. Sollte bei den Verhandlungen kein Kompromiss erreicht werden, entscheiden die Parteien ihren Streit im Schiedsgericht (in der Arbitrage) der Industrie- und Handelskammer von British Virgin Islands.
3. Für Satzungen des Prozessrechtes, auf Grund dessen die Parteien ihren Streit entscheiden, werden von den Parteien die Vorschriften des Schiedsgerichts (der Arbitrage) der Industrie- und Handelskammer von British Virgin Islands genommen.
4. Für Satzungen des materiellen Rechtes, auf Grund dessen die Parteien ihren Streit entscheiden, werden von den Parteien dieser Vertrag und Satzungen der internationalen Abkommen (Konventionen) genommen, die die Rechtsbeziehungen nach dem Urheberrecht regeln.

Paragraph 10. Andere Bedingungen.
1. Dieser Vertrag ist in schriftlicher und elektronischer Form, in einfacher Ausfertigung abgefasst:
a) der Vertrag in schriftlicher Form wird im Büro des Auftragnehmers aufbewahrt, und
b) in elektronischer Form ist auf der offiziellen Webseite des Auftragnehmers im Internet untergebracht.
2. Die Änderungen, Ergänzungen und (oder) Anlagen zu diesem Vertrag werden einseitig von dem Auftragnehmer in einfacher Ausfertigung auf Papier und in einfacher Ausfertigung in elektronischer Form abgefasst, die auf der offiziellen Webseite im Internet veröffentlicht wird, und der Auftraggeber ist damit natürlich einverstanden.
3. Die Änderungen dieses Vertrags werden von dem Auftragnehmer in der Form der Neufassung des Vertrags abgefasst.
4. Sollte der Auftraggeber mit den neuen Bedingungen nicht einverstanden sein, hat er Recht vom Vertrag gemäß der Vertagsordnung und den Vertragsbedingungen zurückzutreten

Global Info  |  Service Info  |  About SciReg  |  Investor Relations  |  Careers  |  Privacy Policy
This site is protected by copyright and trademark laws under US and International law. All rights reserved. © 1995-2012 SciReg