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Geistiges Eigentum
Geistiges Eigentum

Unter Geistigem Eigentum (auch intellektuelles Eigentum, engl. intellectual property) werden absolute Rechte an immateriellen G?tern verstanden. Geistiges Eigentum wird daher auch als Immaterialg?terrecht bezeichnet. Inhaber eines solchen Rechts ist z. B. der Anmelder eines Patents oder der Sch?pfer eines urheberrechtlichen Werks. Meistens unterliegen diese Rechte Einschr?nkungen durch Rechte der Allgemeinheit, wie etwa dem Zitatrecht f?r urheberrechtlich gesch?tzte Werke, dem Recht zur Erstellung einer Privatkopie, dem Recht, Forschung ohne patentrechtliche Einschr?nkungen betreiben zu d?rfen, dem Recht von K?nstlern auf Parodien oder dem Grundrecht, sich aus allgemein zug?nglichen Quellen frei zu unterrichten.

Die Idee eines geistigen Eigentums entstand erst in der Neuzeit aus naturrechtlichen Wurzeln. Vor allem ab dem 18. Jahrhundert entwickelte sie sich im Zusammenhang mit dem Nachdruck von B?chern als Gegenstand der Rechtswissenschaft und Rechtsphilosophie weiter. Die Bezeichnung Immaterialg?terrecht entstand dagegen erst gegen Ende des 19. Jahrhunderts.

Diese Rechte und ihre abgeleiteten Rechtsderivate sind in der Regel durch internationale Abkommen gesch?tzt.

Begriff des „geistigen Eigentums“

 

Der Begriff des „geistigen Eigentums“ wurde vielfach – auch in der juristischen Literatur – kritisiert. Die Naturrechts- bzw. Eigentumstheorie ist nur eine von vielen Begr?ndungen zur Gew?hrung von Immaterialg?terrechten, die vor allem beim Urheberrecht und – historisch ?berholt – beim Patentrecht angewendet wird. Anh?nger anderer Theorien halten die Bezeichnung daher f?r verfehlt; sie stelle eine fehlerhafte Analogie zum Sacheigentum her. Stattdessen wird h?ufig der von Josef Kohler 1907 gepr?gte Begriff „Immaterialg?terrecht“ verwendet. Der vielleicht wichtigste Verfechter einer Theorie des geistigen Eigentums war der im letzten Drittel des 19. Jahrhunderts wirkende Oberbergrat Rudolf Klostermann.

Von einigen Kritikern des Immaterialg?terschutzes wird der Begriff daher als ideologisch besetzt (Kampfbegriff) kritisiert,[1] weshalb von ihnen die Bezeichnungen „immaterielle G?ter“, „immaterielle Monopolrechte“ oder auch „geistige Monopolrechte“ eingef?hrt wurden. Diese Begriffe wiederum seien, so die Bef?rworter des Begriffs „geistiges Eigentum“, propagandistisch abwertend und stellten zu Unrecht eine Beziehung zu Monopolen her.

Trotz gewisser M?ngel scheint sich der naturrechtliche Begriff des geistigen Eigentums gegen?ber anderen Begriffen durchzusetzen. Dies ist auch auf die Arbeit der WIPO und ?hnlicher Organisationen zur?ckzuf?hren. Zunehmend folgt die Benennung von Organisationen der neuen Begrifflichkeit, wie beim Max-Planck-Institut f?r Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht (zuvor: „f?r gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht“) erkennbar wird. Der aktuelle Trend bei der Begrifflichkeit geht also eher weg von einer Verwendung des zu sch?tzenden Guts und hin zur Verwendung der umgesetzten Systematik zur aktuell gew?hlten bzw. g?ltigen Schutzmethodik.

Arten

 

 

 

?bersicht

Folgende sehr unterschiedliche und miteinander konkurrierende Rechte werden unter dem Begriff „geistiges Eigentum“ zusammengefasst:

Schutzrechte

Schutz geistiger Sch?pfungen und verwandte Schutzrechte

Urheberrecht

Recht des aus?benden K?nstlers

Recht des Herstellers eines Tontr?gers

Recht des Sendeunternehmers

Recht des Lichtbildners

Recht des Verfassers sichtender wissenschaftlicher Ausgaben

Recht des Datenbankherstellers

Recht am eigenen Bild

Namensrechte

Gewerbliche Schutzrechte

Technische gewerbliche Schutzrechte

Patente

Gebrauchsmuster

Sortenschutz (Pflanzenz?chtungen)

Halbleiterschutz bzw. Schutz von Topographien

Nichttechnische gewerbliche Schutzrechte

Marken (ehemals Warenzeichen)

Geografische Herkunftsangaben

Geschmacksmuster (Designs und Modelle)

Gesch?ftliche Bezeichnungen (Unternehmenskennzeichen und Werktitel)

Gesch?ftsgeheimnisse

Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

Mit dem Begriff „Schutzrechte“ werden ?blicherweise die oben genannten Rechte mit Ausnahme der Gesch?ftsgeheimnisse und des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes zusammengefasst. Die „gewerblichen Schutzrechte“ sind die Schutzrechte au?er Urheberrecht, Recht am eigenen Bild und Namensrecht, weil diese Rechte im Ursprung privater bzw. pers?nlicher Natur sind.

Das geistige Eigentum wird teils mit dem Lauterkeitsrecht und dem Kartellrecht zusammengefasst. Das so entstandene Gebiet wird als Gr?ner Bereich (nach der Fachzeitschrift GRUR, die einen gr?nen Einband hat) oder Wettbewerbsrecht i. w. S. bezeichnet.

Geistiges Eigentum und Sacheigentum

 

Das geistige Eigentum ist nicht mit dem sachenrechtlichen Eigentum gleichzusetzen.

Gemeinsamkeiten

Die im Sachenrecht geltenden Grunds?tze finden auch im Immaterialg?terrecht Anwendung:

geistiges Eigentum und Sacheigentum gew?hren ein absolutes Recht, das es dem Inhaber erlaubt, das Immaterialgut zu nutzen und jeden Dritten von der Nutzung dieses Gegenstands auszuschlie?en.

es k?nnen nur solche Rechte erworben werden, welche der Gesetzgeber geschaffen hat (Typenzwang), etwa Patentrecht oder Gebrauchsmuster, Urheberrecht oder Geschmacksmuster, Markenrecht. Gegenstand (welche Immaterialg?ter sind schutzf?hig) und Inhalt des Rechts sind durch den Gesetzgeber vorgegeben. Davon abweichende Rechte k?nnen vertraglich nicht vereinbart werden;

das Trennungs- und Abstraktionsprinzip ist auch im Recht des geistigen Eigentums zu beachten (umstritten f?r das Urheberrecht, z. B. dagegen: Schricker, § 31, Rn. 2);

die verm?gensrechtliche Zuordnung kn?pft an ein nach au?en offenkundiges Ereignis an, etwa durch die Eintragung in ein ?ffentliches Register (Offenkundigkeits- oder Publizit?tsprinzip). Das Urheberrecht entsteht allerdings bereits mit der Sch?pfung des Werkes und nicht erst mit der Auff?hrung oder Ver?ffentlichung.

der Gegenstand, an dem das Immaterialg?terrecht besteht, muss hinreichend bestimmt sein (Bestimmtheitsgrundsatz)

Sacheigentum kann in der Regel vollst?ndig vom Rechteinhaber auf eine andere Person ?bertragen werden (abgeleiteter oder derivativer Rechtserwerb) und es k?nnen einzelne Befugnisse zur Nutzung einger?umt werden (urspr?nglicher oder origin?rer Rechtserwerb). Dies gilt grunds?tzlich auch f?r geistiges Eigentum. Eine Ausnahme stellt jedoch das Urheberrecht in Deutschland dar, welches von einem Rechtsvorg?nger nur im Wege des Erbrechts erworben werden kann.

Die Nutzung geistigen Eigentums und Sacheigentums kann gesetzlich beschr?nkt werden, z. B. durch rechtliche Schranken zugunsten Dritter oder der Allgemeinheit. Dabei k?nnen auch zwangsweise Nutzungsrechte einger?umt werden (z. B. Notwegerecht, Zwangslizenzen im Patentrecht).

Unterschiede

Soweit geistiges Eigentum in einem Pers?nlichkeitsrecht (droit moral) besteht ist es im Gegensatz zum Sacheigentum in der Regel nicht auf eine andere Person ?bertragbar (z. B. Urheberpers?nlichkeitsrecht, s. §§ 12 ff., 29 UrhG, oder Erfinderpers?nlichkeitsrecht, s. §§ 37, 63 PatG).

Immaterialg?ter sind ubiquit?r (allgegenw?rtig). Dadurch kann ein Immaterialgut verschiedenen Rechtsordnungen gleichzeitig unterliegen. Daher m?ssen geistige Eigentumsrechte gegebenenfalls in mehreren L?ndern angemeldet werden (soweit Anmeldung erforderlich). Das Sacheigentum unterliegt dagegen nur dem Recht des Ortes, an dem sich die Sache belegen ist.

Immaterialg?ter k?nnen nicht-rivalisierend, von beliebig vielen Personen gleichzeitig, genutzt werden. Erst durch die Zuweisung von Monopolrechten wird eine k?nstliche Knappheit erzeugt, w?hrend die Ausschlie?lichkeit der Nutzung bei k?rperlichen Gegenst?nden st?ndig und untrennbar durch ihrer Natur bewirkt wird.

Der strafrechtliche Schutz des geistigen Eigentums erfolgt durch die jeweiligen Schutzgesetze. Die Vorschriften der Eigentumsdelikte (Diebstahl, Raub usw.) von Sachen finden hingegen im Immaterialg?terrecht keine Anwendung.

Es gibt einen gro?en Anteil Immaterialg?ter, denen die Rechtsordnung kein Immaterialg?terrecht zuweist. Dies sind z. B. im Urheberrecht gemeinfreie Werke, zum Beispiel einzelne Worte oder Akkorde (geringe Sch?pfungsh?he), oder Werke, deren Schutzdauer abgelaufen ist (Aufhebung der Schutzrechte, Freigabe). Dagegen sind herrenlose Sachen die Ausnahme.

Herrenlose Sachen k?nnen wieder Gegenstand des Eigentums werden. Gemeinfreie Werke und die Nutzung abgelaufener Patente bleiben dagegen auf Dauer frei.

Geistiges Eigentum ist zeitlich begrenzt und die Einschr?nkungen bei den zugeordneten Rechten sind erheblich umfangreicher und weitgehender als beim Sacheigentum. Sacheigentum dagegen bleibt bis zum Untergang der Sache bestehen.

Da die Nutzung von Immaterialg?tern nur selten den Besitz eines Werkexemplars voraussetzt, kann, im Vergleich zum Sachgut, sehr viel leichter auf das Immaterialgut durch jedermann zugegriffen werden. Der Schutz von Rechten, die am Immaterialgut bestehen, stellt daher andere Anforderungen als der Schutz von Rechten am Sacheigentum.

Es gibt eine Vielzahl unterschiedlicher Arten von Immaterialg?tern. Dadurch ist es m?glich, dass ein Immaterialgut unter verschiedenen Gesichtspunkten mehreren unterschiedlichen Immaterialg?terrechten zugleich unterliegt (z. B. kann ein Logo durch das Urheberrecht und das Markenrecht gesch?tzt sein). Zus?tzlich besteht sehr h?ufig noch ein Eigentumsrecht an der Verk?rperung. Der Inhaber des Sacheigentums ist regelm??ig ein anderer als der Inhaber des Immaterialg?terrechts. Eine nicht-triviale Komplexit?t in den m?glichen Rechtsanspr?chen ist somit eher die Regel als die Ausnahme. Diese Vielfalt erfordert weiterhin die Ausgestaltung durch ?hnlich vielf?ltige, unterschiedliche, gesetzliche Regelungen.

Lizenzen

 

Immaterialg?terrechte werden h?ufig lizenziert. Es k?nnen einfache Lizenzen oder ausschlie?liche Lizenzen durch den Rechtsinhaber erteilt werden. Die einfache Lizenz r?umt dem Lizenznehmer nur das Recht ein, das Immaterialg?terrecht zu nutzen. Der Lizenzgeber kann daher mehrere einfache Lizenzen an mehrere unterschiedliche Nutzer erteilen.

Eine ausschlie?liche Lizenz gibt nur dem Lizenznehmer das Recht, das lizenzierte Immaterialg?terrecht zu nutzen. Der Lizenzgeber kann daher nur eine ausschlie?liche Lizenz vergeben. Wenn neben dem (ausschlie?lichen) Lizenznehmer auch noch der Lizenzgeber zur Nutzung berechtigt sein soll, spricht man auch von einer Alleinlizenz. Rechtlich wird die einfache Lizenz ?berwiegend als eine Form der Rechtspacht angesehen. Die ausschlie?liche Lizenz wird als eine dingliche ?bertragung eines Verwertungsrechts auf den Lizenznehmer eingestuft. Der Lizenznehmer einer ausschlie?lichen Lizenz ist in der Regel in einem Verletzungsprozess aktivlegitimiert.

Geschichte

 

Zur ausf?hrlichen Geschichte der einzelnen Arten siehe dort.

Antike und Mittelalter

In der Antike sowie im Mittelalter gab es nur ansatzweise ein Recht am geistigen Eigentum. Es gab jedoch in einzelnen fr?hen Kulturen zeitlich und r?umlich begrenzte Nutzungsrechte, beispielsweise an Rezepten oder an Zunftgeheimnissen. Sofern keine Verbote bestanden, war eine Nachahmung erlaubt. Vor der Erfindung des Buchdruckes durfte ein Buch beispielsweise abgeschrieben werden. Die Bearbeitung eines Stoffes durch viele verschiedene K?nstler und Autoren war der Normalfall, ebenso die ?bernahme oder Ver?nderung von Liedern und Musikst?cken durch andere Musiker.

Vor Erfindung des Buchdruckes erfolgte die Belohnung des Sch?pfers nicht durch einen Verkauf von Werken, sondern durch Belohnungen, die ohne Rechtspflicht erfolgten. Die Kunstschaffenden hatten meist eine gehobene gesellschaftliche Stellung inne, wurden von einem M?zen (oft einem Landesf?rsten) gef?rdert, oder waren in Kl?stern oder Z?nften organisiert und somit wirtschaftlich abgesichert. Allerdings waren schon damals Plagiate verp?nt und Autoren f?rchteten die Entstellung ihrer Werke bei der Vervielf?ltigung durch Abschreiben. Wenn ein Autor keine Ver?nderung seines Textes wollte, behalf er sich mit einem B?cherfluch – so w?nschte Eike von Repgow, der Verfasser des Sachsenspiegels, jedem den Aussatz auf den Hals, der sein Werk verf?lschte.

Hier ber?hrt sich die rechtsgeschichtliche mit einer geistesgeschichtlichen Beobachtung: auch die Zitierpraxis war in jenen Zeiten eine wesentlich andere, weniger strenge, als heute. Der Rang eines K?nstlers bema? sich mehr nach seinen handwerklichen Fertigkeiten als nach der Originalit?t seiner Sch?pfungen.

Privilegienwesen und fr?he Gesetze

Bereits im sp?ten Mittelalter, etwa ab dem 14. Jh., wurden Privilegien von den jeweiligen Herrschern, zum Teil auch von freien Reichsst?dten erteilt, die es alleine dem Beg?nstigten erlaubten, ein bestimmtes Verfahren einzusetzen. Diese wurden durch eine ?ffentliche Urkunde (litterae patentes, lat. offener Brief) erteilt. Ein Beispiel ist die Reise in die Niederlande von Albrecht D?rer zum Schutz seiner Kupferstiche durch Kaiser Karl V.

Oft bestand der Zweck des Privilegs jedoch weniger im Ausschluss anderer, sondern in der Befreiung von Zunftregeln oder anderen Vorschriften. Als erste gesetzliche Regelung f?hrte Venedig bereits 1474 ein Patentgesetz ein, nach dem ein Erfinder durch die Anmeldung bei einer Beh?rde einen zeitlich begrenzten Schutz gegen Nachahmung erhalten konnte.

Auch beim Aufkommen des Buchdrucks im 15. Jahrhundert standen zun?chst Privilegien auf die technische Vervielf?ltigung, die oft eine erhebliche Investition erforderte, im Vordergrund (Druckerprivilegien). Diese wurden oft nur f?r bestimmte Werke erteilt, was dem Souver?n gleichzeitig eine M?glichkeit zur Zensur gab. Erst im 16. Jahrhundert kamen parallel hierzu Autorenprivilegien auf, meistens erwarb jedoch der Verleger durch den Kauf des Manuskripts und der Zustimmung des Urhebers zur Erstver?ffentlichung ein ewiges Nachdruckrecht. Auch das erste Urhebergesetz, die britische Statute of Anne (1710) orientierte sich haupts?chlich am Schutz des Verlegers.

Naturrecht und geistiges Eigentum

Im sp?ten 18. Jahrhundert entwickelten naturrechtliche Philosophen (u. a. John Locke, Immanuel Kant, Johann Gottlieb Fichte[2]) die Idee des geistigen Eigentums als ein nat?rliches, angeborenes, und unver?u?erliches Recht. Dabei wurde erstmals deutlich zwischen dem Sacheigentum an Verk?rperungen des Werkes, etwa an Handschriften, B?chern, Vorrichtungen und dem Recht an Immaterialg?tern, also am Werk, an der Erfindung getrennt. Dem naturrechtlichen Standpunkt entsprechend sollte das Urheberrecht ewig andauern. Die in der Folge entstandenen Urhebergesetze sahen jedoch eine Schutzfrist f?r eine gewisse Zeit nach dem Tod des Autors (post mortem auctoris) vor.

Internationale Vereinheitlichung

Die unbefriedigende rechtliche Zersplitterung durch die jeweils nur territoriale Geltung der Gesetze zum Schutz geistiger Eigentumsrechte f?hrte zu ersten Vereinheitlichungen durch internationale Abkommen. So wurde 1883 die Pariser Verbands?bereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PV?) geschlossen, 1886 folgte die (danach mehrfach revidierte) Berner ?bereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst ((R)B?). Als Dachorganisation wurde 1967 die Weltorganisation f?r geistiges Eigentum (WIPO) gegr?ndet.

Eine Sonderstellung nimmt die 1957 gegr?ndete Europ?ische Gemeinschaft ein, die durch Verordnungen und Richtlinien auf Harmonisierungen hinwirkt. Die einheitliche Auslegung wird dabei durch den EuGH gesichert. Au?erdem k?nnen beim 1994 durch die Verordnung Nr. 40/94 gegr?ndete Harmonisierungsamt f?r den Binnenmarkt (HABM) Gemeinschaftsmarken und Gemeinschaftsmuster, die im gesamten Gebiet der EU gelten, angemeldet werden.

Geistiges Eigentum als Ware

 

Es gibt Unternehmen, die nur ihr Geistiges Eigentum (engl.: Intellectual Property) als Wirtschaftsgut vermarkten. Solche Unternehmen stellen keine Waren im eigentlichen Sinne her (Fabless), sondern - im weitesten Sinne - Baupl?ne und lizenzieren sie an Hersteller-Unternehmen. Einige Beispiele:

Yachtdesign

Chip-Design (s. a.: IP-Cores, Rambus Incorporated)

Im Patentbereich werden Patentinhaber, welche nicht selbst forschen oder Waren herstellen (en:non practicing entities), gelegentlich als Patent-Troll bezeichnet. Aus wettbewerblicher Sicht wird deren Machtaus?bung ?berwiegend abgelehnt[3]

Kritik

 

                Dieser Artikel oder Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen (bspw. Einzelnachweisen) ausgestattet. Die fraglichen Angaben werden daher m?glicherweise demn?chst entfernt. Hilf bitte der Wikipedia, indem du die Angaben recherchierst und gute Belege einf?gst. N?heres ist auf der Diskussionsseite angegeben. Bitte entferne zuletzt diese Warnmarkierung.

Die menschliche Zivilisation hat sich durch Sprache, Kommunikation, Zugang zu Kulturg?tern und Austausch von Wissens entwickelt. Sowohl technische Erfindungen als auch Kunstwerken, Mode, Architektur, Design, Musik oder Literatur, befinden sich stets im Wandel, und bauen dabei stets auf vorherige Innovationen auf. Neue Werke sind fast immer Weiterentwicklungen, Verbindungen oder Verfeinerungen ?lterer Ideen.

Kritiker des Schutzes von geistigem Eigentum behaupten, dass es mit Monopolen auf Wissen vergleichbar sei und eine sch?dliche und prohibitive Wirkung auf Wirtschaft und Gesellschaft entfalten k?nne. Es ist umstritten, ob und inwieweit der Schutz geistigen Eigentums den Urhebern, z. B. Erfindern und K?nstlern, zugute komme. Umstritten ist auch, wann und bei welcher rechtlichen Ausgestaltung der Schutz geistigen Eigentums der Gesellschaft nutzt. Somit ist eine Abw?gung von Interessen von Rechteinhabern und Rechtenutzern, z. B. Verbrauchern oder Verlagen notwendig. Ein Beispiel sind die Rechte von pharmazeutischen Unternehmen an Medikamenten gegen HIV, welche in armen L?ndern f?r den gr??ten Teil der Bev?lkerung unbezahlbar sind.

Es wird oft kritisiert, dass Rechteverwerter und Lobbyisten f?r geistiges Eigentum kaum zu Kompromissen und Zugest?ndnissen bereit seien, sondern die gegenw?rtigen gesetzlichen Bestimmungen weiter versch?rfen wollen.

Kritiker schlagen vor, die M?glichkeit inklusiven Gebrauchs m?glichst weit auszunutzen – oder alternative Entlohnung der Urheber und Erfinder einzuf?hren. Diese Entlohnung k?nne durch einen ?ffentlichen Tr?ger, ein Pauschalverg?tungssystem (Kulturflatrate) oder ?ber eine Verg?tungspflicht (statt eines Nutzungsverbots) oder auf freiwilliger Grundlage erfolgen.

Die wohl sch?rfste Kritik des „Geistigen Eigentums“ wurde von Eben Moglen in seinem Text dotCommunist Manifesto formuliert. Er argumentiert, dass etwas, das ohne Mehrkosten allen n?tzlich sein k?nne, doch niemanden vorenthalten werden d?rfe:

„Die Gesellschaft sieht sich mit der schlichten Tatsache konfrontiert, dass der Ausschluss vom Besitz sch?ner und nutzbringender intellektueller Erzeugnisse – und von dem Wert all dieser Wissenszuw?chse f?r die Menschen – nicht l?nger der Moral entspricht, wenn jedermann sie zu den gleichen Kosten wie jede Einzelperson besitzen kann. H?tte Rom die Macht gehabt, jedermann zu ern?hren, ohne dass daraus weitere Kosten als die entstanden w?ren, die f?r C?sars eigene Tafel zu zahlen waren, h?tte man C?sar mit Gewalt verjagt, wenn noch irgend jemand h?tte verhungern m?ssen. Das b?rgerliche System des Eigentums verlangt jedoch, Wissen und Kultur nach Ma?gabe der Zahlungsf?higkeit zu rationieren.“

– Eben Moglen: dotCommunist Manifesto

In den letzten Jahren bildeten sich vermehrt politische Bewegungen, die den Begriff "geistiges Eigentum" grunds?tzlich ablehnen.[4] Insbesondere die Piratenbewegung hat in Europa in kurzer Zeit viele Unterst?tzer gefunden, was zu der Gr?ndung mehrerer nationaler Piratenparteien gef?hrt hat. Im Zusammenhang mit der Verurteilung der Betreiber des BitTorrent-Trackers The Pirate Bay stieg die Zahl der Unterst?tzer so stark an, dass es in Europa zu einer parlamentarischen Beteiligung kam.[5]

Zumeist richtet sich Kritik jedoch nicht gegen geistiges Eigentum an sich. Kritisiert werden:

Strittige Einzelaspekte

 

 

Englischsprachiger Cartoon von der Hauptseite der Pirate Bay, der das Urheberrecht kritisiert.

Dauer von Schutzfristen, welche die Notwendigkeiten ?konomischer Anreizsetzung ?berschreite und deutlich ?ber typischen gewerblichen Amortisationsfristen liege

Weiterbestehen der Nutzungsverbote f?r andere, auch wenn der geistige Eigent?mer selbst keine Nutzung mehr betreibt

Umfang und Aufwand legislativer und exekutiver Staatst?tigkeit zur Sicherung geistigen Eigentums, womit Etatismus beg?nstigt werde

Hemmung und Benachteiligung der Wirtschaftst?tigkeit kleinerer und mittlerer Unternehmen durch Rechtsrisiken

Erschwerte M?glichkeit f?r kleinere und mittlere Unternehmen an gegenseitigen Lizenzvereinbarungen gr??erer Unternehmen teilzunehmen

Verrechtlichung der Gesellschaft und Anwachsen von Rechtsstreitigkeiten im Fall der Ausweitung von Immaterialg?terrechten

Im Urheberrecht: Privatkopie und technische Kopierschutz-Ma?nahmen

Im Patentrecht: Schutz biotechnischer Erfindungen, Software sowie die Standardisierung patentierter Verfahren. Weiter kritisiert wird, dass der Patentschutz auch dann besteht, wenn der Rechtsinhaber ein Patent innehat, dieses aber nicht nutzt. Ein solches Verhalten diene insbesondere der ungest?rten Weiterverwertung bestehender Produkte und Abschottung gegen den Gesch?ftsbereich des eigenen Unternehmens bedrohende Produkte und sei somit kontraproduktiv zum urspr?nglichen Sinn und Zweck der Patentgesetze als Innovations-F?rderungsma?nahme. Ebenso werde die Freiheit des Wettbewerbs damit eingeschr?nkt.

Im Markenrecht: Reichweite der Verwechslungsgefahr

Die vielerorts nur nationale bzw. regionale Geltung der Ersch?pfung, die Grauimporte verbiete

Die Unterbindung von freiem Wettbewerb z. B. im Softwaremarkt durch Schutz f?r Trivialpatente

?berforderung von Gerichten und anwachsende Zuf?lligkeiten in der Rechtsprechungspraxis durch die zunehmende Komplexit?t des Immaterialg?terrechts

Die Einschr?nkung von Individualrechten und Datenschutz bei der Verfolgung von mutma?lichen Verst??en gegen Immaterialg?terrechte

Durchsetzung und h?ufiger Missbrauch durch Abmahnungen gegen?ber Privatpersonen bis hin zu damit verbundenen Einschr?nkungen der Meinungsfreiheit

Allgemein das Verh?ltnis einzelner Eigentumsrechte zu fremden Eigentumsrechten oder sonstigen Grundrechten Dritter im Rahmen der Sozialbindung[6].

In einigen F?llen, wie im Fall der Freien Software, bedienen sich Kritiker zur Sicherung der Allgemeinverf?gbarkeit freier Software selbst Formen geistigen Eigentums, was wiederum von Firmen wie Microsoft und SAP als „Kommunismus“ kritisiert wurde.

Globalisierung

Globalisierungskritiker bringen vor, geistiges Eigentum n?tze einseitig Industriestaaten und sei ein Mittel, Entwicklungs- und Schwellenl?nder auszubeuten bzw. ?be eine unfaire, entwicklungshemmende Wirkung aus. Gerade diese L?nder jedoch setzten in neuerer Zeit immer mehr Gesetze zum geistigen Eigentum um, teils, da sie darin Vorteile f?r ihre eigene Wirtschaft s?hen, teils aufgrund wirtschaftlicher Zw?nge und wegen internationalen politischen Drucks, z. B. ?ber die WTO.

Dieser Druck werde teils auch durch fremdenrechtliche Reziprokit?tsklauseln ausge?bt. Das bedeute, ein Angeh?riger eines fremden Staats erhalte nur insoweit Schutz, als sein Herkunftsland den eigenen B?rgern Schutz gew?hre. Reziprozit?tsklauseln wirkten wie eine protektionistische Handelsbeschr?nkung (ein Inl?nder k?nne den Vertrieb ausl?ndischer Produkte unterbinden, ohne dass ein Ausl?nder ?hnlichen Schutz erhalte), solange der andere Staat kein ?hnliches Gesetz erlasse. Abhilfe schafften hierbei bi- und multilaterale Abkommen (wie TRIPS), die stattdessen Mindestschutzniveaus und das Meistbeg?nstigungsprinzip vorsehe.

Die meisten ?bereinkommen enthielten au?erdem meist nur Mindestschutzniveaus, aber keine H?chstschutzniveaus oder Regeln ?ber Schranken. Die Vereinheitlichung nutze damit vor allem den Rechtsinhabern, aber nicht Dritten oder der Allgemeinheit, die sich nicht auf ein „Mindestfreiheitsniveau“ verlassen k?nnten. Dies sei vor allem bei Ver?ffentlichungen im Internet problematisch, da ein Rechtsinhaber hier leicht „forum shopping“ betreibe und sich die restriktivste Auslegung aussuchen k?nne.

Bei der Harmonisierung setze sich dar?ber hinaus meist das weitest gehende Recht durch, z. B. im Urheberrecht eine Schutzdauer von 70 Jahren nach dem Tod des Autors. Nehme man an, dass der Umfang des Schutzes im internationalen Mittel einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Inhaber des Schutzrechts und der Allgemeinheit darstelle, so verschiebe sich dieser zugunsten des Inhabers.

Geistiges Eigentum ohne Rechtswirkung

Der Begriff geistiges Eigentum sei ein politischer Begriff, weil materielle Vorteile von den Implikationen des Begriffs geistiges Eigentum abh?ngten. Im praktischen Recht spiele er keine Rolle. Da w?rden die von ihm zusammengefassten Einzelrechte verhandelt. Der Begriff existiere also vornehmlich im internationalen Recht mit politischer Agenda.

Unabh?ngig von seiner Rechtswirkung habe der Begriff aber eine Bedeutung in der Theorie, so lange Kreativit?t und Erfindung analysiert werden. Der Priorit?tenstreit zwischen Newton und Leibniz ?ber die Erfindung der Infinitesimalrechnung habe sich nicht auf Patentrecht und materielle Nutzung, sondern auf den Anspruch der Originalit?t bezogen.

Rechtsquellen

 

Internationale Vertr?ge

Pariser Verbands?bereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PV?) (1883)

?bereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation f?r geistiges Eigentum (1967)

?bereinkommen ?ber handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) (1994)

Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

(Revidierte) Berner ?bereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (RB?) (1988)

Welturheberrechts-Abkommen (1971)

Internationales Abkommen ?ber den Schutz der aus?benden K?nstler, der Hersteller von Tontr?gern und der Sendeunternehmen (Rom-Abkommen, KstlSchA) (1961)

Genfer ?bereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tontr?gern gegen die unerlaubte Vervielf?ltigung ihrer Tontr?ger (TontrSch?) (1971)

WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) (1996)

WIPO-Vertrag ?ber Darbietungen und Tontr?ger (WPPT) (1996)

Gewerblicher Rechtsschutz

Madrider Abkommen ?ber die internationale Registrierung von Marken (MMA) (1891)

Protokoll zum Madrider Abkommen ?ber die internationale Registrierung von Marken (PMMA) (1989)

Madrider Abkommen ?ber die Unterdr?ckung falscher oder irref?hrender Herkunftsangaben auf Waren (MHA) (1891)

Haager Abkommen ?ber die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle (HMA) (1925)

Internationales ?bereinkommen zum Schutz von Pflanzenz?chtungen (UPOV) (1961)

Vertrag ?ber die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Patentzusammenarbeitsvertrag – PCT) (1970)

Treaty on Intellectual Property in Respect of Integrated Circuits

Wiener Abkommen ?ber den Schutz typographischer Schriftzeichen und ihre internationale Hinterlegung (noch nicht in Kraft)

Regionales Recht

Europ?ische Patentorganisation (EPO)

?bereinkommen ?ber die Erteilung europ?ischer Patente (Europ?isches Patent?bereinkommen – EP?)

Eurasische Patentorganisation (EAPO)

Eurasisches Patent?bereinkommen (EAP?)

Europ?ische Union (EU)

Verordnung (EG) Nr. 40/94 ?ber die Gemeinschaftsmarke (Gemeinschaftsmarkenverordnung – GMV)

Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates ?ber das Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Richtlinie 87/54/EWG ?ber den Rechtsschutz der Topografien von Halbleitererzeugnissen

Richtlinie 89/104/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ?ber die Marken (Markenrichtlinie)

Richtlinie 91/250/EWG ?ber den Rechtsschutz von Computerprogrammen

Richtlinie 98/44/EG ?ber den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (Biotechnologierichtlinie)

Richtlinie 98/71/EG ?ber den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen

Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft

Richtlinie 2004/48/EG des Europ?ischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 ?ber die Ma?nahmen und Verfahren zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum

?bereinkommen ?ber das europ?ische Patent f?r den Gemeinsamen Markt (Gemeinschaftspatent?bereinkommen) (nicht in Kraft)

Deutschland

Oberste Rechtsgrundlage ist Art. 14 GG, wobei Art. 1 (2) GG sich auch auf den Artikel 27 (2) der Menschenrechte bezieht. Spezifische Bestimmungen von Inhalt und Schranken der exklusiven wirtschaftlichen Verf?gungs- und Verwertungsrechte und den zust?ndigen gesetzlichen Richter bestimmen:

Gesetz ?ber Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz – UrhG)

Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden K?nste und der Photographie (Kunsturheberrechtsgesetz – KunstUrhG/KUG) (Recht am eigenen Bild, sonst weitgehend ersetzt durch das Urhebergesetz)

Patentgesetz (PatG)

Geschmacksmustergesetz – Gesetz ?ber den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (GeschmMG)

Gebrauchsmustergesetz

Sortenschutzgesetz (SortSchG)

Gesetz ?ber den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Halbleiterschutzgesetz – HalblSchG)

Gesetz ?ber den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz – MarkenG) (Marken, Gesch?ftliche Bezeichnungen, Geografische Herkunftsangaben)und Markenverordnung (MarkenV) Verordnung zur Ausf?hrung des Markengesetzes

B?rgerliches Gesetzbuch (Namensrecht § 12 BGB)

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) (Gesch?ftsgeheimnisse und erg?nzender Leistungsschutz)

Gesetz ?ber die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten (Erstreckungsgesetz – ErstrG) (Erstreckung der Rechte auf das Beitrittsgebiet)

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Eingereichte Materialien bezeichnet alle Dateien, Dokumente, Manuskripte, Veröffentlichungen, Software, Datenbanken, Bilder, audiovisuellen Werke, Forschungsmaterialien oder sonstigen Inhalte, die der Kunde über den Dienst einreicht.


3. Beschreibung des Dienstes

SciReg ist ein unabhängiger Online-Registrierungs- und Veröffentlichungsdienst, der es Kunden ermöglicht, datierte elektronische Registrierungsdatensätze für geistige Werke und andere eingereichte Materialien zu erstellen.

Für jede angenommene Registrierung kann SciReg:

  • eine eindeutige Registrierungsnummer vergeben;
  • Datum und Uhrzeit der Registrierung erfassen;
  • einen Registrierungsdatensatz führen;
  • eingereichte Materialien sicher speichern;
  • ein Registrierungszertifikat erstellen und ausstellen;
  • Registrierungsinformationen veröffentlichen, wenn die Veröffentlichung vom Kunden ausgewählt oder anderweitig genehmigt wurde.

SciReg wird als privater kommerzieller Dienst betrieben und ist keiner staatlichen Behörde angegliedert.


4. Art des Dienstes

SciReg ist ein unabhängiger privater Registrierungsdienst.

SciReg ist keine:

  • staatliche Urheberrechtsbehörde;
  • Patentbehörde;
  • Markenbehörde;
  • staatliche Registrierungsstelle;
  • gerichtliche Instanz;
  • Notarstelle;
  • Schiedsgericht.

SciReg:

  • stellt keine Urheberschaft fest;
  • stellt keine Inhaberschaft an geistigen Eigentumsrechten fest;
  • überprüft nicht die Identität der Kunden;
  • überprüft nicht die Richtigkeit der eingereichten Informationen;
  • überprüft nicht die Originalität der eingereichten Materialien;
  • entscheidet nicht, ob eingereichte Materialien nach dem Recht einer bestimmten Rechtsordnung urheberrechtlichen oder sonstigen gesetzlichen Schutz genießen;
  • erteilt keine Rechtsberatung und gibt keine Rechtsgutachten ab;
  • entscheidet keine Streitigkeiten über Eigentum oder geistige Eigentumsrechte.

SciReg erstellt Registrierungsdatensätze ausschließlich auf Grundlage der vom Kunden bereitgestellten Informationen. Das Unternehmen überprüft weder die Identität des Kunden noch die Richtigkeit, Vollständigkeit, Rechtmäßigkeit, Eigentumslage, Originalität, Echtheit oder den rechtlichen Status der eingereichten Materialien unabhängig.

Ein Registrierungszertifikat bestätigt lediglich, dass SciReg die angegebenen Informationen und eingereichten Materialien erhalten, einen Registrierungsdatensatz erstellt, eine Registrierungsnummer vergeben sowie das entsprechende Datum und die entsprechende Uhrzeit der Registrierung erfasst hat.

Ein Registrierungszertifikat ist keine staatliche Registrierung, stellt keinen Nachweis für Eigentum oder Urheberschaft dar, begründet nicht das Bestehen oder die Gültigkeit eines Urheberrechts oder anderer geistiger Eigentumsrechte und stellt kein Rechtsgutachten, keine Beglaubigung, keine gerichtliche Entscheidung und keinen staatlichen Hoheitsakt dar.

5. Registrierungsverfahren

Zur Erstellung eines Registrierungsdatensatzes muss der Kunde:

  1. ein SciReg-Konto erstellen oder sich bei einem bestehenden Konto anmelden;
  2. das Registrierungsformular unter Angabe der erforderlichen Informationen ausfüllen;
  3. die eingereichten Materialien hochladen. Jede Registrierung darf eine Archivdatei mit einer Größe von höchstens 7 MB enthalten;
  4. die geltende Registrierungsgebühr bezahlen, sofern die Registrierung nicht für eine vom Unternehmen angebotene kostenlose Registrierung qualifiziert ist;
  5. die Registrierung über den Dienst absenden.

Nach erfolgreichem Abschluss des Registrierungsverfahrens und Eingang der Zahlung, sofern eine solche erforderlich ist, erstellt SciReg einen Registrierungsdatensatz, vergibt eine eindeutige Registrierungsnummer, erfasst Datum und Uhrzeit der Registrierung und stellt dem Kunden ein Registrierungszertifikat zur Verfügung.

Das Unternehmen behält sich das Recht vor, jede Registrierung abzulehnen oder zu stornieren, die gegen diese Bedingungen oder geltendes Recht verstößt.


6. Registrierungsgebühren

Das Unternehmen kann kostenlose und kostenpflichtige Registrierungen anbieten.

Sofern auf der SciReg-Website nichts anderes angegeben ist:

  • werden die ersten zwei (2) von einem Kunden eingereichten Registrierungen kostenlos bereitgestellt;
  • fällt für jede weitere Registrierung eine Gebühr von 7,00 US-Dollar an.

Die Registrierungsgebühren können jederzeit geändert werden. Geänderte Gebühren gelten nur für Registrierungen, die nach Veröffentlichung der aktualisierten Preise eingereicht werden.

Alle Zahlungen sind nicht erstattungsfähig, außer soweit eine Erstattung nach geltendem Recht vorgeschrieben ist oder vom Unternehmen nach eigenem Ermessen ausdrücklich genehmigt wird.

Steuern, Zölle, Bankgebühren, Währungsumrechnungsgebühren und ähnliche von Dritten erhobene Kosten liegen in der alleinigen Verantwortung des Kunden.


7. Pflichten des Kunden

Der Kunde sichert zu und gewährleistet, dass:

  • der Kunde rechtlich befugt ist, die eingereichten Materialien einzureichen;
  • die eingereichten Materialien nicht wissentlich gegen geltendes Recht verstoßen;
  • die eingereichten Materialien nicht wissentlich geistige Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzen;
  • alle während der Registrierung bereitgestellten Informationen nach bestem Wissen des Kunden richtig und vollständig sind.

Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für Inhalt, Rechtmäßigkeit, Richtigkeit, Eigentum und Nutzung aller eingereichten Materialien.

Enthalten die eingereichten Materialien vertrauliche, geschützte, als Geschäftsgeheimnis geltende, personenbezogene oder anderweitig sensible Informationen, ist allein der Kunde dafür verantwortlich zu entscheiden, ob deren Einreichung über den Dienst angemessen ist.

Der Kunde bleibt allein dafür verantwortlich zu beurteilen, ob durch künstliche Intelligenz erzeugte oder unterstützte Materialien nach geltendem Recht urheberrechtlichen oder sonstigen gesetzlichen Schutz genießen.


8. SciReg eingeräumte Lizenz

Der Kunde behält sämtliche Eigentumsrechte und geistigen Eigentumsrechte an den eingereichten Materialien.

Durch die Einreichung von Materialien über den Dienst räumt der Kunde SciReg eine nicht ausschließliche, weltweite und gebührenfreie Lizenz ein, um:

  • die eingereichten Materialien entgegenzunehmen und zu verarbeiten;
  • Registrierungsdatensätze zu erstellen und zu führen;
  • Sicherungskopien zu speichern;
  • Registrierungszertifikate zu erstellen;
  • eingereichte Materialien zu vervielfältigen, soweit dies für den Betrieb des Dienstes vernünftigerweise erforderlich ist;
  • Registrierungsinformationen zu veröffentlichen, wenn die Veröffentlichung vom Kunden ausgewählt oder genehmigt wurde.

Diese Lizenz besteht ausschließlich zum Zweck des Betriebs des Dienstes und endet, sobald eine weitere Aufbewahrung für den Betrieb des Dienstes, die Einhaltung gesetzlicher Pflichten, die Beilegung von Streitigkeiten oder legitime geschäftliche Zwecke nicht mehr erforderlich ist.

Keine Bestimmung dieser Bedingungen überträgt das Eigentum an den eingereichten Materialien auf das Unternehmen.


9. Verbotene Nutzung

Der Kunde verpflichtet sich, den Dienst nicht zu nutzen:

  • für rechtswidrige Zwecke;
  • zur Übermittlung von Schadsoftware oder schädlichem Code;
  • zum Hochladen von Materialien, die vorsätzlich Rechte Dritter verletzen;
  • zur Beeinträchtigung des Betriebs oder der Sicherheit des Dienstes;
  • zum Versuch eines unbefugten Zugriffs auf Systeme des Unternehmens oder Konten anderer Nutzer;
  • zur Übermittlung falscher oder irreführender Registrierungsinformationen.

Das Unternehmen behält sich das Recht vor, jede Registrierung oder jedes Konto, das gegen diese Bedingungen oder geltendes Recht verstößt, ohne vorherige Ankündigung abzulehnen, zu sperren, zu entfernen oder zu kündigen.


10. Datenschutz

Das Unternehmen erhebt, speichert und verarbeitet personenbezogene Informationen ausschließlich zum Zweck des Betriebs des Dienstes, der Führung von Registrierungsdatensätzen, der Kommunikation mit Kunden, der Zahlungsabwicklung, der Erfüllung gesetzlicher Pflichten, der Betrugsprävention und der Verbesserung des Dienstes.

Das Unternehmen verkauft die personenbezogenen Informationen seiner Kunden nicht an Dritte.

Durch die Nutzung des Dienstes stimmt der Kunde dieser Verarbeitung personenbezogener Informationen zu.


11. Elektronische Kommunikation

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass alle Mitteilungen, Offenlegungen, Registrierungszertifikate, Rechnungen, Quittungen und sonstigen elektronisch vom Unternehmen bereitgestellten Mitteilungen sämtliche gesetzlichen Anforderungen erfüllen, nach denen solche Mitteilungen schriftlich erfolgen müssen.


12. Geistiges Eigentum

Die SciReg-Website, Software, Gestaltung, Logos, Marken, Texte, Grafiken, Datenbanken und alle sonstigen vom Unternehmen bereitgestellten Materialien sind ausschließliches Eigentum von SolCity Nav, LLC oder deren Lizenzgebern und durch die geltenden Gesetze zum Schutz geistigen Eigentums geschützt.

Sofern in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich gestattet, darf kein Teil des Dienstes ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Unternehmens kopiert, vervielfältigt, verändert, verbreitet, zurückentwickelt oder anderweitig genutzt werden.


13. Verfügbarkeit des Dienstes

Das Unternehmen wird wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternehmen, um den Dienst verfügbar zu halten.

SciReg gewährleistet jedoch weder einen unterbrechungsfreien Betrieb noch eine ständige Verfügbarkeit.

Der Dienst kann jederzeit ohne vorherige Ankündigung geändert, ausgesetzt, eingeschränkt oder eingestellt werden.

Das Unternehmen kann Wartungsarbeiten, Aktualisierungen, Sicherheitsverbesserungen oder sonstige technische Maßnahmen durchführen, die die Verfügbarkeit des Dienstes vorübergehend unterbrechen.


14. Gewährleistungsausschluss

DER DIENST WIRD „WIE BESEHEN“ UND „WIE VERFÜGBAR“ BEREITGESTELLT.

SOWEIT NACH GELTENDEM RECHT ZULÄSSIG, SCHLIESST DAS UNTERNEHMEN SÄMTLICHE AUSDRÜCKLICHEN, STILLSCHWEIGENDEN, GESETZLICHEN ODER SONSTIGEN GEWÄHRLEISTUNGEN AUS, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF STILLSCHWEIGENDE GEWÄHRLEISTUNGEN DER MARKTGÄNGIGKEIT, EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK, RECHTSINHABERSCHAFT, NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN, RICHTIGKEIT, ZUVERLÄSSIGKEIT ODER VERFÜGBARKEIT.

DAS UNTERNEHMEN GEWÄHRLEISTET NICHT, DASS:

  • DER DIENST OHNE UNTERBRECHUNG FUNKTIONIERT;
  • DER DIENST FEHLERFREI IST;
  • MÄNGEL BEHOBEN WERDEN;
  • DER DIENST JEDERZEIT VERFÜGBAR IST;
  • DER DIENST DEN ERWARTUNGEN ODER BESONDEREN ANFORDERUNGEN DES KUNDEN ENTSPRICHT.

15. Haftungsbeschränkung

SOWEIT GESETZLICH ZULÄSSIG, HAFTEN SOLCITY NAV, LLC, DEREN EIGENTÜMER, GESCHÄFTSFÜHRER, LEITENDE ANGESTELLTE, MITARBEITER, AUFTRAGNEHMER, BEAUFTRAGTE UND VERBUNDENE UNTERNEHMEN NICHT FÜR INDIREKTE, ZUFÄLLIGE, BESONDERE, EXEMPLARISCHE, FOLGE- ODER STRAFSCHÄDEN, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF ENTGANGENEN GEWINN, DATENVERLUST, GESCHÄFTSVERLUST, VERLUST VON FIRMENWERT ODER GESCHÄFTSUNTERBRECHUNGEN, DIE AUS DER NUTZUNG DES DIENSTES ENTSTEHEN ODER DAMIT ZUSAMMENHÄNGEN.

DAS UNTERNEHMEN HAFTET NICHT FÜR VERLUSTE ODER SCHÄDEN, DIE ENTSTEHEN AUS:

  • VON KUNDEN BEREITGESTELLTEN INFORMATIONEN;
  • UNBEFUGTEM ZUGRIFF AUF KUNDENKONTEN;
  • HANDLUNGEN DRITTER;
  • INTERNETAUSFÄLLEN;
  • EREIGNISSEN HÖHERER GEWALT;
  • VIREN ODER ANDERER SCHÄDLICHER SOFTWARE, DIE NICHT DURCH GROBE FAHRLÄSSIGKEIT ODER VORSÄTZLICHES FEHLVERHALTEN DES UNTERNEHMENS VERURSACHT WURDEN.

SOWEIT GESETZLICH ZULÄSSIG, ÜBERSTEIGT DIE GESAMTHAFTUNG DES UNTERNEHMENS AUS EINEM ANSPRUCH IM ZUSAMMENHANG MIT DEM DIENST NICHT DEN GESAMTBETRAG, DEN DER KUNDE FÜR DIE REGISTRIERUNG GEZAHLT HAT, AUF DER DER ANSPRUCH BERUHT.


16. Freistellung

Der Kunde verpflichtet sich, SolCity Nav, LLC sowie deren Eigentümer, Geschäftsführer, leitende Angestellte, Mitarbeiter, Auftragnehmer und verbundene Unternehmen gegen sämtliche Ansprüche, Verbindlichkeiten, Schäden, Verluste, Kosten, Aufwendungen und angemessenen Rechtsanwaltsgebühren zu verteidigen, freizustellen und schadlos zu halten, die entstehen aus:

  • der Nutzung des Dienstes durch den Kunden;
  • den eingereichten Materialien;
  • einem Verstoß gegen diese Bedingungen;
  • einem Verstoß gegen geltendes Recht;
  • der Verletzung von Rechten Dritter.

17. Sperrung und Kündigung

Das Unternehmen kann jedes Konto oder jede Registrierung jederzeit sperren, einschränken oder kündigen, wenn es vernünftigerweise davon ausgeht, dass:

  • gegen diese Bedingungen verstoßen wurde;
  • gegen geltendes Recht verstoßen wurde;
  • die fortgesetzte Nutzung des Dienstes das Unternehmen rechtlichen oder finanziellen Risiken aussetzen kann;
  • betrügerische oder missbräuchliche Aktivitäten stattgefunden haben.

Die Kündigung eines Kontos berührt nicht die Rechte und Pflichten, die vor der Kündigung entstanden sind.

Das Unternehmen kann Registrierungsdatensätze aufbewahren, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder zur Beilegung von Streitigkeiten, Betrugsprävention, Sicherheit oder für legitime geschäftliche Zwecke erforderlich ist.


18. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Diese Bedingungen unterliegen dem Recht des US-Bundesstaates Delaware und sind nach diesem auszulegen, ohne Berücksichtigung seiner kollisionsrechtlichen Grundsätze.

Alle Klagen, die sich aus diesen Bedingungen oder dem Dienst ergeben oder damit zusammenhängen, sind ausschließlich vor den Staats- oder Bundesgerichten im US-Bundesstaat Delaware zu erheben. Der Kunde unterwirft sich unwiderruflich der Zuständigkeit dieser Gerichte.


19. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen für ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar erklärt werden, bleiben die übrigen Bestimmungen in vollem Umfang wirksam.


20. Gesamte Vereinbarung

Diese Bedingungen bilden zusammen mit allen sonstigen vom Unternehmen veröffentlichten rechtlichen Richtlinien die gesamte Vereinbarung zwischen dem Kunden und SolCity Nav, LLC in Bezug auf den Dienst und ersetzen sämtliche früheren Absprachen zum selben Gegenstand.


21. Kontaktinformationen

SolCity Nav, LLC

651 North Broad Street

Middletown, Delaware 19709

Vereinigte Staaten

E-Mail: scireg@scireg.org

Website: https://scireg.org

 
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