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Bundesgesetz: Urheberrechtsgesetz-Novelle 2005 – UrhG-Nov 2005
Bundesgesetz: Urheberrechtsgesetz-Novelle 2005 – UrhG-Nov 2005

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?STERREICH
BUNDESGESETZBLATT
F?R DIE REPUBLIK ?STERREICH
Jahrgang 2006 Ausgegeben am 16. Februar 2006 Teil I
22. Bundesgesetz: Urheberrechtsgesetz-Novelle 2005 – UrhG-Nov 2005
(NR: GP XXII AB 1240 S. 129.)
[CELEX-Nr.: 32001L0084]
22. Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz ge?ndert wird (Urheberrechtsgesetz-
Novelle 2005 – UrhG-Nov 2005)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
?nderung des Urheberrechtsgesetzes
Das Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936, zuletzt ge?ndert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.
32/2003, wird ge?ndert wie folgt:
Nach § 16a wird der folgende § 16b eingef?gt:
„Folgerecht
§ 16b. (1) § 16 Abs. 3 gilt f?r die Weiterver?u?erung des Originals eines Werkes der bildenden
K?nste nach der ersten Ver?u?erung durch den Urheber mit der Ma?gabe, dass der Urheber gegen den
Ver?u?erer einen Anspruch auf eine Verg?tung in der H?he des folgenden Anteils am Verkaufspreis ohne
Steuern (Folgerechtsverg?tung) hat:
4% von den ersten 50.000 EUR,
3% von den weiteren 150.000 EUR,
1% von den weiteren 150.000 EUR,
0,5% von den weiteren 150.000 EUR,
0,25% von allen weiteren Betr?gen;
die Verg?tung betr?gt insgesamt jedoch h?chstens 12.500 EUR.
(2) Der Anspruch auf Folgerechtsverg?tung steht nur zu, wenn der Verkaufspreis mindestens 3.000
EUR betr?gt und an der Ver?u?erung ein Vertreter des Kunstmarkts – wie ein Auktionshaus, eine Kunstgalerie
oder ein sonstiger Kunsth?ndler - als Verk?ufer, K?ufer oder Vermittler beteiligt ist; diese Personen
haften als B?rge und Zahler, soweit sie nicht selbst zahlungspflichtig sind. Auf den Anspruch kann
im Voraus nicht verzichtet werden. Der Anspruch kann auch durch Verwertungsgesellschaften geltend
gemacht werden; im ?brigen ist der Anspruch unver?u?erlich. § 23 Abs. 1 gilt sinngem??.
(3) Als Originale im Sinn des Abs. 1 gelten Werkst?cke,
1. die vom Urheber selbst geschaffen worden sind,
2. die vom Urheber selbst oder unter seiner Leitung in begrenzter Auflage hergestellt und in der
Regel nummeriert sowie vom Urheber signiert oder auf andere geeignete Weise autorisiert worden
sind,
3. die sonst als Originale angesehen werden.
(4) Ein Anspruch auf Folgerechtsverg?tung steht nicht zu, wenn der Verk?ufer das Werk vor weniger
als drei Jahren vom Urheber erworben hat und der Verkaufspreis 10.000 EUR nicht ?bersteigt.“
BGBl. I – Ausgegeben am 16. Februar 2006 – Nr. 22 2 von 3
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2. Nach § 38 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingef?gt:
„(1a) Gestattet der nach Abs. 1 berechtigte Filmhersteller oder ein Werknutzungsberechtigter gegen
Entgelt anderen die Benutzung eines Filmwerks zur gleichzeitigen, vollst?ndigen und unver?nderten
Weitersendung mit Hilfe von Leitungen, so hat der Urheber Anspruch auf einen Anteil an diesem Entgelt;
dieser Anteil betr?gt ein Drittel, soweit der Filmhersteller mit dem Urheber nichts anderes vereinbart hat.
Gestattet der Filmhersteller oder Werknutzungsberechtigte die Benutzung auch als Inhaber anderer Ausschlie?ungsrechte
und wird hief?r ein pauschales Entgelt vereinbart, so steht dem Urheber der Anspruch
nach dieser Bestimmung nur an dem Teil des Entgelts zu, der auf die Abgeltung des Werknutzungsrechts
am Filmwerk entf?llt. Der Urheber kann den Anspruch nach dieser Bestimmung unmittelbar gegen?ber
demjenigen geltend machen, der zur Zahlung des Entgelts verpflichtet ist, wenn er diesem gegen?ber
nachweist, dass der Anspruch vom Filmhersteller beziehungsweise Werknutzungsberechtigten anerkannt
oder gegen diesen gerichtlich festgestellt ist. Der Anspruch des Urhebers nach dieser Bestimmung kann
nur durch Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.“
3. Im § 42 Abs. 6 treten an die Stelle des ersten Satzes die folgenden S?tze:
„Schulen und Universit?ten d?rfen f?r Zwecke des Unterrichts beziehungsweise der Lehre in dem dadurch
gerechtfertigten Umfang Vervielf?ltigungsst?cke in der f?r eine bestimmte Schulklasse beziehungsweise
Lehrveranstaltung erforderlichen Anzahl herstellen (Vervielf?ltigung zum eigenen Schulgebrauch)
und verbreiten; dies gilt auch f?r Musiknoten. Auf anderen als den im Abs. 1 genannten Tr?gern
ist dies aber nur zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke zul?ssig.“
4. Im § 42 Abs. 8 hat die Einleitung zu lauten:
„Die folgenden Vervielf?ltigungen sind – unbeschadet des Abs. 6 – jedoch stets nur mit Einwilligung des
Berechtigten zul?ssig:“
5. § 42b Abs. 3 Z 1 hat zu lauten:
„1. die Leerkassetten- beziehungsweise Ger?teverg?tung derjenige, der das Tr?germaterial beziehungsweise
das Vervielf?ltigungsger?t von einer im In- oder im Ausland gelegenen Stelle aus als
erster gewerbsm??ig entgeltlich in den Verkehr bringt; wer das Tr?germaterial beziehungsweise
das Vervielf?ltigungsger?t im Inland gewerbsm??ig entgeltlich, jedoch nicht als erster in den
Verkehr bringt oder feil h?lt, haftet wie ein B?rge und Zahler; von der Haftung f?r die Leerkassettenverg?tung
ist jedoch ausgenommen, wer im Halbjahr Schalltr?ger mit nicht mehr als 5.000
Stunden Spieldauer und Bildtr?ger mit nicht mehr als 10.000 Stunden Spieldauer bezieht; hat der
Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so sind die Gerichte, in deren Sprengel der
erste Wiener Gemeindebezirk liegt, zust?ndig;“
6. In § 59b Abs. 1 werden die Wortfolgen „der Schiedsstelle (Art. III UrhG-Nov 1980)“ und „Die
Schiedsstelle“ durch „dem Schlichtungsausschuss (§ 36 Verwertungsgesellschaftengesetz 2006)“ und
„Der Schlichtungsausschuss“ ersetzt.
7. Der bisherige Text des § 60 erh?lt die Absatzbezeichnung „(1)“; ihm wird der folgende Abs. 2 angef?gt:
„(2) Abweichend von Abs. 1 endet das Folgerecht nach § 16b mit dem Tod des Urhebers, bei einem
von mehreren Urhebern geschaffenen Werk jedoch mit dem Tod des letztlebenden Miturhebers.“
8. § 69 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Die Verwertungsrechte der in § 66 Abs. 1 genannten Personen, die an den zum Zweck der
Herstellung eines gewerbsm??ig hergestellten Filmwerks oder anderen kinematographischen Erzeugnisses
vorgenommenen Vortr?gen oder Auff?hrungen in Kenntnis dieses Zwecks mitgewirkt haben, stehen
dem Inhaber des Unternehmens (Filmhersteller beziehungsweise Hersteller) zu. Die gesetzlichen Verg?tungsanspr?che
dieser Personen stehen ihnen und dem Filmhersteller beziehungsweise Hersteller je zur
H?lfte zu, soweit sie nicht unverzichtbar sind und der Filmhersteller beziehungsweise Hersteller mit diesen
Personen nichts anderes vereinbart hat.“
9. Dem § 87b wird der folgende Abs. 4 angef?gt:
„(4) Vertreter des Kunstmarkts, die an einer dem Folgerecht unterliegenden Ver?u?erung im Sinn
des § 16b Abs. 2 beteiligt waren, haben dem Berechtigten auf Verlangen richtig und vollst?ndig alle
Ausk?nfte zu geben, die f?r die Sicherung der Zahlung aus dieser Ver?u?erung erforderlich sein k?nnen.
Der Anspruch erlischt, wenn die Ausk?nfte nicht in einem Zeitraum von drei Jahren nach der Weiterver?u?erung
verlangt werden.“
BGBl. I – Ausgegeben am 16. Februar 2006 – Nr. 22 3 von 3
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Artikel II
Beziehung zum Gemeinschaftsrecht
Mit Art. I Z 1, 7 und 9 wird das Urheberrechtsgesetz an die Richtlinie 2001/84/EG des Europ?ischen
Parlaments und des Rates ?ber das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks, ABl. Nr. L
272 vom 13. 10. 2001, Seite 32, angepasst.
Artikel III
In-Kraft-Treten und Au?er-Kraft-Treten
(1) § 59b Abs. 1 UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft; im ?brigen
tritt dieses Bundesgesetz mit 1. J?nner 2006 in Kraft.
(2) § 60 Abs. 2 UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit 31. Dezember 2009 au?er Kraft.
Artikel IV
?bergangsbestimmungen
(1) § 16b UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt auch f?r Werke, die vor dem In-Kraft-
Treten dieses Bundesgesetzes geschaffen worden sind.
(2) § 38 Abs. 1a in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt f?r gewerbsm??ig hergestellte Filmwerke
und § 69 Abs. 1 in der Fassung dieses Bundesgesetzes f?r gewerbsm??ig hergestellte Filmwerke und
andere kinematographische Erzeugnisse, mit deren Aufnahme jeweils nach dem 31. 12. 2005 begonnen
worden ist.
(3) § 38 Abs. 1a zweiter bis vierter Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt sinngem?? auch
f?r den Anspruch des Urhebers nach Art. VI Abs. 3 Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996, BGBl. Nr.
151/1996.
(4) § 38 Abs. 1 erster Satz UrhG und § 69 Abs. 1 erster Satz UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes
gelten auch f?r den Zeitraum der durch die Urheberrechtsgesetznovelle 1972, BGBl. Nr. 492/1972,
und die Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996, BGBl. Nr. 151/1996, bewirkte Verl?ngerung der Schutzfrist;
dem Urheber und den in § 69 Abs. 1 UrhG genannten Personen steht hief?r kein Verg?tungsanspruch im
Sinn des Art. II Abs. 3 UrhGNov 1972 beziehungsweise Art. VIII Abs. 3 UrhG-Nov 1996 zu.
Artikel V
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister f?r Justiz betraut.
Fischer
Sch?ssel

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Nutzungsbedingungen von SciReg

1. Allgemeine Bestimmungen

Diese Nutzungsbedingungen („Bedingungen“) stellen eine rechtsverbindliche Vereinbarung zwischen Ihnen („Kunde“, „Nutzer“ oder „Sie“) und SolCity Nav, LLC, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware („SciReg“, „Unternehmen“, „wir“, „unser“ oder „uns“), dar und regeln Ihren Zugriff auf die SciReg-Website sowie deren Nutzung und die Nutzung aller damit verbundenen Dienste.

Durch die Erstellung eines Kontos, die Einreichung einer oder mehrerer Registrierungen, das Hochladen eingereichter Materialien, den Erwerb einer oder mehrerer Registrierungen oder die anderweitige Nutzung des Dienstes bestätigen Sie, dass Sie diese Bedingungen gelesen und verstanden haben und sich mit ihrer Geltung einverstanden erklären.

Wenn Sie diesen Bedingungen nicht zustimmen, dürfen Sie nicht auf den Dienst zugreifen oder ihn nutzen.

Das Unternehmen behält sich das Recht vor, diese Bedingungen jederzeit zu ändern. Überarbeitete Bedingungen treten unmittelbar mit ihrer Veröffentlichung auf der SciReg-Website in Kraft. Ihre fortgesetzte Nutzung des Dienstes nach Veröffentlichung der überarbeiteten Bedingungen gilt als Zustimmung zu diesen Änderungen.


2. Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Bedingungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

Konto bezeichnet ein registriertes Nutzerkonto, das über die SciReg-Website erstellt wurde.

Kunde bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die den Dienst nutzt.

Dienst bezeichnet die SciReg-Website und alle von SolCity Nav, LLC bereitgestellten Dienstleistungen.

Registrierung bezeichnet die Übermittlung von Informationen und eingereichten Materialien über den Dienst zum Zweck der Erstellung eines Registrierungsdatensatzes.

Registrierungsdatensatz bezeichnet den von SciReg erstellten und verwalteten elektronischen Datensatz, der die vom Kunden bereitgestellten Informationen zusammen mit der zugewiesenen Registrierungsnummer und dem Registrierungsdatum enthält.

Registrierungszertifikat bezeichnet das von SciReg erstellte elektronische Zertifikat, das die Erstellung eines Registrierungsdatensatzes bestätigt.

Eingereichte Materialien bezeichnet alle Dateien, Dokumente, Manuskripte, Veröffentlichungen, Software, Datenbanken, Bilder, audiovisuellen Werke, Forschungsmaterialien oder sonstigen Inhalte, die der Kunde über den Dienst einreicht.


3. Beschreibung des Dienstes

SciReg ist ein unabhängiger Online-Registrierungs- und Veröffentlichungsdienst, der es Kunden ermöglicht, datierte elektronische Registrierungsdatensätze für geistige Werke und andere eingereichte Materialien zu erstellen.

Für jede angenommene Registrierung kann SciReg:

  • eine eindeutige Registrierungsnummer vergeben;
  • Datum und Uhrzeit der Registrierung erfassen;
  • einen Registrierungsdatensatz führen;
  • eingereichte Materialien sicher speichern;
  • ein Registrierungszertifikat erstellen und ausstellen;
  • Registrierungsinformationen veröffentlichen, wenn die Veröffentlichung vom Kunden ausgewählt oder anderweitig genehmigt wurde.

SciReg wird als privater kommerzieller Dienst betrieben und ist keiner staatlichen Behörde angegliedert.


4. Art des Dienstes

SciReg ist ein unabhängiger privater Registrierungsdienst.

SciReg ist keine:

  • staatliche Urheberrechtsbehörde;
  • Patentbehörde;
  • Markenbehörde;
  • staatliche Registrierungsstelle;
  • gerichtliche Instanz;
  • Notarstelle;
  • Schiedsgericht.

SciReg:

  • stellt keine Urheberschaft fest;
  • stellt keine Inhaberschaft an geistigen Eigentumsrechten fest;
  • überprüft nicht die Identität der Kunden;
  • überprüft nicht die Richtigkeit der eingereichten Informationen;
  • überprüft nicht die Originalität der eingereichten Materialien;
  • entscheidet nicht, ob eingereichte Materialien nach dem Recht einer bestimmten Rechtsordnung urheberrechtlichen oder sonstigen gesetzlichen Schutz genießen;
  • erteilt keine Rechtsberatung und gibt keine Rechtsgutachten ab;
  • entscheidet keine Streitigkeiten über Eigentum oder geistige Eigentumsrechte.

SciReg erstellt Registrierungsdatensätze ausschließlich auf Grundlage der vom Kunden bereitgestellten Informationen. Das Unternehmen überprüft weder die Identität des Kunden noch die Richtigkeit, Vollständigkeit, Rechtmäßigkeit, Eigentumslage, Originalität, Echtheit oder den rechtlichen Status der eingereichten Materialien unabhängig.

Ein Registrierungszertifikat bestätigt lediglich, dass SciReg die angegebenen Informationen und eingereichten Materialien erhalten, einen Registrierungsdatensatz erstellt, eine Registrierungsnummer vergeben sowie das entsprechende Datum und die entsprechende Uhrzeit der Registrierung erfasst hat.

Ein Registrierungszertifikat ist keine staatliche Registrierung, stellt keinen Nachweis für Eigentum oder Urheberschaft dar, begründet nicht das Bestehen oder die Gültigkeit eines Urheberrechts oder anderer geistiger Eigentumsrechte und stellt kein Rechtsgutachten, keine Beglaubigung, keine gerichtliche Entscheidung und keinen staatlichen Hoheitsakt dar.

5. Registrierungsverfahren

Zur Erstellung eines Registrierungsdatensatzes muss der Kunde:

  1. ein SciReg-Konto erstellen oder sich bei einem bestehenden Konto anmelden;
  2. das Registrierungsformular unter Angabe der erforderlichen Informationen ausfüllen;
  3. die eingereichten Materialien hochladen. Jede Registrierung darf eine Archivdatei mit einer Größe von höchstens 7 MB enthalten;
  4. die geltende Registrierungsgebühr bezahlen, sofern die Registrierung nicht für eine vom Unternehmen angebotene kostenlose Registrierung qualifiziert ist;
  5. die Registrierung über den Dienst absenden.

Nach erfolgreichem Abschluss des Registrierungsverfahrens und Eingang der Zahlung, sofern eine solche erforderlich ist, erstellt SciReg einen Registrierungsdatensatz, vergibt eine eindeutige Registrierungsnummer, erfasst Datum und Uhrzeit der Registrierung und stellt dem Kunden ein Registrierungszertifikat zur Verfügung.

Das Unternehmen behält sich das Recht vor, jede Registrierung abzulehnen oder zu stornieren, die gegen diese Bedingungen oder geltendes Recht verstößt.


6. Registrierungsgebühren

Das Unternehmen kann kostenlose und kostenpflichtige Registrierungen anbieten.

Sofern auf der SciReg-Website nichts anderes angegeben ist:

  • werden die ersten zwei (2) von einem Kunden eingereichten Registrierungen kostenlos bereitgestellt;
  • fällt für jede weitere Registrierung eine Gebühr von 7,00 US-Dollar an.

Die Registrierungsgebühren können jederzeit geändert werden. Geänderte Gebühren gelten nur für Registrierungen, die nach Veröffentlichung der aktualisierten Preise eingereicht werden.

Alle Zahlungen sind nicht erstattungsfähig, außer soweit eine Erstattung nach geltendem Recht vorgeschrieben ist oder vom Unternehmen nach eigenem Ermessen ausdrücklich genehmigt wird.

Steuern, Zölle, Bankgebühren, Währungsumrechnungsgebühren und ähnliche von Dritten erhobene Kosten liegen in der alleinigen Verantwortung des Kunden.


7. Pflichten des Kunden

Der Kunde sichert zu und gewährleistet, dass:

  • der Kunde rechtlich befugt ist, die eingereichten Materialien einzureichen;
  • die eingereichten Materialien nicht wissentlich gegen geltendes Recht verstoßen;
  • die eingereichten Materialien nicht wissentlich geistige Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzen;
  • alle während der Registrierung bereitgestellten Informationen nach bestem Wissen des Kunden richtig und vollständig sind.

Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für Inhalt, Rechtmäßigkeit, Richtigkeit, Eigentum und Nutzung aller eingereichten Materialien.

Enthalten die eingereichten Materialien vertrauliche, geschützte, als Geschäftsgeheimnis geltende, personenbezogene oder anderweitig sensible Informationen, ist allein der Kunde dafür verantwortlich zu entscheiden, ob deren Einreichung über den Dienst angemessen ist.

Der Kunde bleibt allein dafür verantwortlich zu beurteilen, ob durch künstliche Intelligenz erzeugte oder unterstützte Materialien nach geltendem Recht urheberrechtlichen oder sonstigen gesetzlichen Schutz genießen.


8. SciReg eingeräumte Lizenz

Der Kunde behält sämtliche Eigentumsrechte und geistigen Eigentumsrechte an den eingereichten Materialien.

Durch die Einreichung von Materialien über den Dienst räumt der Kunde SciReg eine nicht ausschließliche, weltweite und gebührenfreie Lizenz ein, um:

  • die eingereichten Materialien entgegenzunehmen und zu verarbeiten;
  • Registrierungsdatensätze zu erstellen und zu führen;
  • Sicherungskopien zu speichern;
  • Registrierungszertifikate zu erstellen;
  • eingereichte Materialien zu vervielfältigen, soweit dies für den Betrieb des Dienstes vernünftigerweise erforderlich ist;
  • Registrierungsinformationen zu veröffentlichen, wenn die Veröffentlichung vom Kunden ausgewählt oder genehmigt wurde.

Diese Lizenz besteht ausschließlich zum Zweck des Betriebs des Dienstes und endet, sobald eine weitere Aufbewahrung für den Betrieb des Dienstes, die Einhaltung gesetzlicher Pflichten, die Beilegung von Streitigkeiten oder legitime geschäftliche Zwecke nicht mehr erforderlich ist.

Keine Bestimmung dieser Bedingungen überträgt das Eigentum an den eingereichten Materialien auf das Unternehmen.


9. Verbotene Nutzung

Der Kunde verpflichtet sich, den Dienst nicht zu nutzen:

  • für rechtswidrige Zwecke;
  • zur Übermittlung von Schadsoftware oder schädlichem Code;
  • zum Hochladen von Materialien, die vorsätzlich Rechte Dritter verletzen;
  • zur Beeinträchtigung des Betriebs oder der Sicherheit des Dienstes;
  • zum Versuch eines unbefugten Zugriffs auf Systeme des Unternehmens oder Konten anderer Nutzer;
  • zur Übermittlung falscher oder irreführender Registrierungsinformationen.

Das Unternehmen behält sich das Recht vor, jede Registrierung oder jedes Konto, das gegen diese Bedingungen oder geltendes Recht verstößt, ohne vorherige Ankündigung abzulehnen, zu sperren, zu entfernen oder zu kündigen.


10. Datenschutz

Das Unternehmen erhebt, speichert und verarbeitet personenbezogene Informationen ausschließlich zum Zweck des Betriebs des Dienstes, der Führung von Registrierungsdatensätzen, der Kommunikation mit Kunden, der Zahlungsabwicklung, der Erfüllung gesetzlicher Pflichten, der Betrugsprävention und der Verbesserung des Dienstes.

Das Unternehmen verkauft die personenbezogenen Informationen seiner Kunden nicht an Dritte.

Durch die Nutzung des Dienstes stimmt der Kunde dieser Verarbeitung personenbezogener Informationen zu.


11. Elektronische Kommunikation

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass alle Mitteilungen, Offenlegungen, Registrierungszertifikate, Rechnungen, Quittungen und sonstigen elektronisch vom Unternehmen bereitgestellten Mitteilungen sämtliche gesetzlichen Anforderungen erfüllen, nach denen solche Mitteilungen schriftlich erfolgen müssen.


12. Geistiges Eigentum

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Sofern in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich gestattet, darf kein Teil des Dienstes ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Unternehmens kopiert, vervielfältigt, verändert, verbreitet, zurückentwickelt oder anderweitig genutzt werden.


13. Verfügbarkeit des Dienstes

Das Unternehmen wird wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternehmen, um den Dienst verfügbar zu halten.

SciReg gewährleistet jedoch weder einen unterbrechungsfreien Betrieb noch eine ständige Verfügbarkeit.

Der Dienst kann jederzeit ohne vorherige Ankündigung geändert, ausgesetzt, eingeschränkt oder eingestellt werden.

Das Unternehmen kann Wartungsarbeiten, Aktualisierungen, Sicherheitsverbesserungen oder sonstige technische Maßnahmen durchführen, die die Verfügbarkeit des Dienstes vorübergehend unterbrechen.


14. Gewährleistungsausschluss

DER DIENST WIRD „WIE BESEHEN“ UND „WIE VERFÜGBAR“ BEREITGESTELLT.

SOWEIT NACH GELTENDEM RECHT ZULÄSSIG, SCHLIESST DAS UNTERNEHMEN SÄMTLICHE AUSDRÜCKLICHEN, STILLSCHWEIGENDEN, GESETZLICHEN ODER SONSTIGEN GEWÄHRLEISTUNGEN AUS, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF STILLSCHWEIGENDE GEWÄHRLEISTUNGEN DER MARKTGÄNGIGKEIT, EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK, RECHTSINHABERSCHAFT, NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN, RICHTIGKEIT, ZUVERLÄSSIGKEIT ODER VERFÜGBARKEIT.

DAS UNTERNEHMEN GEWÄHRLEISTET NICHT, DASS:

  • DER DIENST OHNE UNTERBRECHUNG FUNKTIONIERT;
  • DER DIENST FEHLERFREI IST;
  • MÄNGEL BEHOBEN WERDEN;
  • DER DIENST JEDERZEIT VERFÜGBAR IST;
  • DER DIENST DEN ERWARTUNGEN ODER BESONDEREN ANFORDERUNGEN DES KUNDEN ENTSPRICHT.

15. Haftungsbeschränkung

SOWEIT GESETZLICH ZULÄSSIG, HAFTEN SOLCITY NAV, LLC, DEREN EIGENTÜMER, GESCHÄFTSFÜHRER, LEITENDE ANGESTELLTE, MITARBEITER, AUFTRAGNEHMER, BEAUFTRAGTE UND VERBUNDENE UNTERNEHMEN NICHT FÜR INDIREKTE, ZUFÄLLIGE, BESONDERE, EXEMPLARISCHE, FOLGE- ODER STRAFSCHÄDEN, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF ENTGANGENEN GEWINN, DATENVERLUST, GESCHÄFTSVERLUST, VERLUST VON FIRMENWERT ODER GESCHÄFTSUNTERBRECHUNGEN, DIE AUS DER NUTZUNG DES DIENSTES ENTSTEHEN ODER DAMIT ZUSAMMENHÄNGEN.

DAS UNTERNEHMEN HAFTET NICHT FÜR VERLUSTE ODER SCHÄDEN, DIE ENTSTEHEN AUS:

  • VON KUNDEN BEREITGESTELLTEN INFORMATIONEN;
  • UNBEFUGTEM ZUGRIFF AUF KUNDENKONTEN;
  • HANDLUNGEN DRITTER;
  • INTERNETAUSFÄLLEN;
  • EREIGNISSEN HÖHERER GEWALT;
  • VIREN ODER ANDERER SCHÄDLICHER SOFTWARE, DIE NICHT DURCH GROBE FAHRLÄSSIGKEIT ODER VORSÄTZLICHES FEHLVERHALTEN DES UNTERNEHMENS VERURSACHT WURDEN.

SOWEIT GESETZLICH ZULÄSSIG, ÜBERSTEIGT DIE GESAMTHAFTUNG DES UNTERNEHMENS AUS EINEM ANSPRUCH IM ZUSAMMENHANG MIT DEM DIENST NICHT DEN GESAMTBETRAG, DEN DER KUNDE FÜR DIE REGISTRIERUNG GEZAHLT HAT, AUF DER DER ANSPRUCH BERUHT.


16. Freistellung

Der Kunde verpflichtet sich, SolCity Nav, LLC sowie deren Eigentümer, Geschäftsführer, leitende Angestellte, Mitarbeiter, Auftragnehmer und verbundene Unternehmen gegen sämtliche Ansprüche, Verbindlichkeiten, Schäden, Verluste, Kosten, Aufwendungen und angemessenen Rechtsanwaltsgebühren zu verteidigen, freizustellen und schadlos zu halten, die entstehen aus:

  • der Nutzung des Dienstes durch den Kunden;
  • den eingereichten Materialien;
  • einem Verstoß gegen diese Bedingungen;
  • einem Verstoß gegen geltendes Recht;
  • der Verletzung von Rechten Dritter.

17. Sperrung und Kündigung

Das Unternehmen kann jedes Konto oder jede Registrierung jederzeit sperren, einschränken oder kündigen, wenn es vernünftigerweise davon ausgeht, dass:

  • gegen diese Bedingungen verstoßen wurde;
  • gegen geltendes Recht verstoßen wurde;
  • die fortgesetzte Nutzung des Dienstes das Unternehmen rechtlichen oder finanziellen Risiken aussetzen kann;
  • betrügerische oder missbräuchliche Aktivitäten stattgefunden haben.

Die Kündigung eines Kontos berührt nicht die Rechte und Pflichten, die vor der Kündigung entstanden sind.

Das Unternehmen kann Registrierungsdatensätze aufbewahren, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder zur Beilegung von Streitigkeiten, Betrugsprävention, Sicherheit oder für legitime geschäftliche Zwecke erforderlich ist.


18. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Diese Bedingungen unterliegen dem Recht des US-Bundesstaates Delaware und sind nach diesem auszulegen, ohne Berücksichtigung seiner kollisionsrechtlichen Grundsätze.

Alle Klagen, die sich aus diesen Bedingungen oder dem Dienst ergeben oder damit zusammenhängen, sind ausschließlich vor den Staats- oder Bundesgerichten im US-Bundesstaat Delaware zu erheben. Der Kunde unterwirft sich unwiderruflich der Zuständigkeit dieser Gerichte.


19. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen für ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar erklärt werden, bleiben die übrigen Bestimmungen in vollem Umfang wirksam.


20. Gesamte Vereinbarung

Diese Bedingungen bilden zusammen mit allen sonstigen vom Unternehmen veröffentlichten rechtlichen Richtlinien die gesamte Vereinbarung zwischen dem Kunden und SolCity Nav, LLC in Bezug auf den Dienst und ersetzen sämtliche früheren Absprachen zum selben Gegenstand.


21. Kontaktinformationen

SolCity Nav, LLC

651 North Broad Street

Middletown, Delaware 19709

Vereinigte Staaten

E-Mail: scireg@scireg.org

Website: https://scireg.org

 
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