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Panoramafreiheit
Panoramafreiheit

Panoramafreiheit

Die Panoramafreiheit (oder auch Stra?enbildfreiheit) ist eine Schranke des Urheberrechts, die es jedermann erlaubt, Kunstwerke (z. B. Werke der Baukunst oder der Bildhauerei), die von ?ffentlichen Verkehrswegen aus zu sehen sind, bildlich wiederzugeben, ohne daf?r die sonst erforderliche Genehmigung einholen zu m?ssen. Dies betrifft sowohl das blo?e Anfertigen etwa einer Fotografie als auch ihre Ver?ffentlichung. Panoramafreiheit bedeutet jedoch nicht, dass solche Bilder automatisch auch hinsichtlich sonstiger Verbote unbedenklich sind, die unabh?ngig vom Urheberrecht bestehen und sich z. B. aus dem Datenschutz ergeben k?nnen (siehe Google Street View-Kontroverse).

Allgemeines

 

Neben dem Urheberrecht k?nnen weitere rechtliche Gesichtspunkte einer Fotografie entgegenstehen: das Eigentumsrecht am Grundst?ck mit dem daraus resultierenden Hausrecht, Pers?nlichkeitsrechte der Bewohner eines Geb?udes oder Sicherheitserw?gungen (etwa bei milit?rischen Anlagen). Siehe dazu: Bildrechte.

Rechtslage in Europa

 

Europaweit hat die Richtlinie 2001/29/EG in Art. 5 Abs. 3 lit. h fakultativ die M?glichkeit geschaffen, die urheberrechtliche Nutzung von Abbildungen eines bleibend an ?ffentlichen Orten befindlichen Werkes verg?tungsfrei zu gestatten.

Deutschland

Die heutigen Regelungen zur Panoramafreiheit gehen auf § 6 Nr. 3 KG von 1876 zur?ck, welches sich inhaltlich kaum vom heutigen Gesetz unterschied. Die geltende Fassung basiert auf § 20 KunstUrhG von 1907[1].

Ma?geblich ist das Gesetz ?ber Urheberrecht und verwandte Schutzrechte:

§ 59 UrhG – Werke an ?ffentlichen Pl?tzen

„(1) Zul?ssig ist, Werke, die sich bleibend an ?ffentlichen Wegen, Stra?en oder Pl?tzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielf?ltigen, zu verbreiten und ?ffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die ?u?ere Ansicht.“

„(2) Die Vervielf?ltigungen d?rfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.“

§ 59 UrhG betrifft nur urheberrechtlich gesch?tzte Werke, doch hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung Friesenhaus klargestellt, dass es kein Recht am Bild der eigenen Sache gibt, das ?ber die Befugnisse des Eigent?mers hinausgeht, anderen den Zugang zu ihr zu verwehren.[2] Man darf also ein Geb?ude in Privatbesitz von einem ?ffentlichen Weg aus unbedenklich fotografieren und die Aufnahmen kommerziell verwerten.

Kriterium „an ?ffentlichen“

Die Aufnahme muss von einem ?ffentlichen Weg, einer Stra?e oder einem Platz aus gemacht werden. ?ffentlich ist der Aufnahmeort, wenn er jedermann frei zug?nglich ist und im Gemeingebrauch steht; dies gilt auch f?r privates Gel?nde, wie Privatwege und Parks, wenn sie f?r jedermann frei zug?nglich sind.[3] § 59 UrhG gilt jedoch nicht f?r Privatgel?nde, auf dem zwar Publikumsverkehr stattfindet, das aber durch Z?une oder Kontrollen vor ungehindertem Zutritt gesch?tzt wird.[4] Eine zeitweilige, insbesondere n?chtliche Schlie?ung steht der ?ffentlichkeit nicht entgegen.[5] Ausschlaggebend ist der tats?chliche ?ffentliche Zugang.[6] Ob Aufnahmen im Inneren von frei zug?nglichen und dem Verkehr dienenden Geb?uden der Panoramafreiheit unterliegen, ist umstritten, f?r Bahnh?fe jedoch ?berwiegend verneint.[7]

Der Aufnahmestandpunkt muss zudem allgemein ohne Hilfsmittel zug?nglich sein. Eine Leiter – auch wenn sie nicht dazu dienen sollte, ?ber ein Hindernis hinwegzublicken – ist demnach genauso wenig zul?ssig wie ein Hubschrauber. Auch die Aufnahme von einem anderen Geb?ude aus ist nicht zul?ssig, selbst wenn eine Genehmigung f?r das Betreten des Aufnahmestandpunktes vorliegt; f?r eine Aufnahme des Hundertwasserhauses, genauer des Hundertwasser-Krawinahauses, aus einer Privatwohnung im Obergeschoss eines gegen?berliegenden Hauses vom Bundesgerichtshof entschieden (siehe: Hundertwasserentscheidung).

2008 wandte sich der Deutsche Journalistenverband mit einer Kampagne gegen einen Vorschlag der Enqu?te-Kommission „Kultur in Deutschland“, die Panoramafreiheit f?r die kommerzielle Nutzung von Nicht-Bauwerken abzuschaffen.

Das Kriterium „bleibend“

Zeitweilige Kunstaktionen sind keine bleibenden Werke im Sinne von § 59 UrhG. Der BGH hat deshalb im Fall des von Christo und Jeanne-Claude verh?llten Reichstags entschieden, dass dieser nicht unter die Panoramafreiheit f?llt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Januar 2002, Az. I ZR 102/99, Verh?llter Reichstag). Andernfalls h?tten ohne Zustimmung der K?nstler Postkarten verkauft werden k?nnen.

Bleibend sind keine Gegenst?nde, die sich nur zeitweilig in der ?ffentlichkeit befinden. Unter Juristen bestehe Einigkeit dar?ber, dass das Merkmal „bleibend“ jedenfalls dann zu bejahen sei, wenn sich ein Kunstwerk f?r seine nat?rliche Lebensdauer an einem ?ffentlichen Platz befinde, befand der BGH in der genannten Entscheidung.

Bei Plakaten f?r klar befristete Veranstaltungen wird man aber weniger auf die nat?rliche Lebensdauer des Plakats als auf die Befristung der Veranstaltung abzuheben haben. Ist eine Aktion aber ersichtlich auf „open end“ angelegt, k?nnen die Kunstwerke jedoch im Rahmen der Panoramafreiheit abgebildet werden (so das Landgericht Frankenthal, Urteil vom 9. November 2004, Az: 6 O 209/04 unter Bezugnahme auf ein „Grassofa“, das in einem Weimarer Garten als „work in progress“ aufgestellt war).

Umstritten ist, ob Darstellungen an Fahrzeugen unter die Panoramafreiheit fallen.[8]

Der Kommentar von Schricker verneint die Panoramafreiheit bei in Schaufenstern oder Schauk?sten ausgestellten Werken, bei Plakaten an Litfa?s?ulen und Spruchb?ndern an H?usern.[9]

W?hrend man bei Werbung, die nach einigen Wochen oder Monaten regelm??ig ausgewechselt wird, sich wohl nicht auf Panoramafreiheit berufen kann, wird man die Anwendung sehr wohl in Anspruch nehmen k?nnen bei l?nger angebrachten Reklametafeln (z. B. Wirtshaus-Schildern), deren Befristung aus der Tafel nicht ersichtlich ist.

Sofern eine nicht unter die Panoramafreiheit fallende Reklametafel als (wegdenkbares) Beiwerk auf einem Bild erscheint, ist dies nach § 57 UrhG zul?ssig.

Wird das Stra?enbild von ?berdimensionierten Reklametafeln gepr?gt (etwa am Broadway), so erfordert der Sinn der ja auch als Stra?enbildfreiheit bezeichneten Panoramafreiheit, dass eine Abbildung zul?ssig ist, da es sonst nicht m?glich w?re, den bildlichen Eindruck des Stra?enbildes wiederzugeben.

Innenaufnahmen

Im Falle von Geb?uden ist grunds?tzlich nur die Au?enansicht von § 59 UrhG gedeckt. Bei Innenaufnahmen oder Aufnahmen von Gegenst?nden wie Skulpturen im Geb?udeinneren bedarf es der Zustimmung des Urhebers oder des Rechteinhabers, sowie des Inhabers des Hausrechts, bei solchen Aufnahmen kann man sich also nicht auf die Panoramafreiheit berufen.

Bei Innenaufnahmen ist zun?chst zu pr?fen, ob es andere Rechtsvorschriften oder vertragliche Vereinbarungen gibt, die der Ver?ffentlichung einer Fotografie entgegenstehen. Ist auf dem Bild ein urheberrechtlich gesch?tztes Werk, dessen Sch?pfer noch nicht 70 Jahre tot ist (Regelschutzfrist in der EU), zu sehen und dieses nicht lediglich peripheres Beiwerk, so kann eine Verwertung nur mit Zustimmung des Urhebers des dargestellten Werks erfolgen. Wenn sich also eine moderne Skulptur in einem Kircheninnenraum befindet, kann die Erlaubnis der Kirchengemeinde als Eigent?merin der Skulptur nicht die erforderliche Erlaubnis des Inhabers der Rechte (etwas des Bildhauers bzw. dessen Erben) ersetzen.

Eine barocke Kirchenausstattung ist aufgrund ihres Alters gemeinfrei. Ein moderner Kircheninnenraum, der selbst ein Werk der Architektur ist oder der von modernen Kunstwerken oder Gegenst?nden der Gebrauchskunst lebt, d?rfte in der Regel urheberrechtlich gesch?tzt sein.

Abgebildete Personen

Zwar ist das Abbilden von Personen ohne deren Einwilligung durch § 22 des Kunsturheberrechtsgesetzes (KunstUrhG) verboten. Allerdings wird diese Regelungen durch § 23 KunstUrhG teilweise aufgehoben: Ohne Einwilligung erlaubt sind unter Anderem „Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen ?rtlichkeit erscheinen“ und „Bilder von Versammlungen, Aufz?gen und ?hnlichen Vorg?ngen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben“.

Entstellung und Bearbeitung des Werks

Ein Rechtsstreit um § 59 UrhG betraf das Freiburger Holbeinpferd, das immer wieder umdekoriert wurde. Zwar konnten sich die Erben des K?nstlers nicht gegen Fotos wehren, die von den diversen Kost?mierungen gemacht wurden, aber ein Fotograf, der mittels Bildbearbeitung dem Pferd ein Aussehen gab, das es im Stra?enbild nie hatte, musste f?r die Verwertung zahlen.

Sprachwerke, Musikwerke, Bildtafeln

§ 59 UrhG bezieht sich meistens auf Werke der Architektur, ist darauf aber nicht beschr?nkt gem?? dem 1999 publizierten gro?en Urheberrechtskommentar von Gerhard Schricker. Es sei denkbar, da? sich Sprach- und Musikwerke wie Gedichte, Glockenspiele, Lieder mit Text und Notenschriften auf einer Gedenktafel, einem Grab- oder Denkmal befinden und deshalb als Teil des Stra?enbildes iSd § 59 genutzt werden k?nnen. Die Wiedergabe m?sse aber der konkreten Gestaltungsform etwa auf der Tafel entsprechen.[10] Von Gierke erw?hnt als Beispiel die Notenaufzeichnung am Geburtshaus eines Komponisten.[11] Siehe dazu die Abbildung, eine touristische Hinweistafel, die im Stra?enbild von Alken (Untermosel) dauerhaft angebracht ist.

 

 

Tafel mit urheberrechtlich gesch?tzten Fotos, dauerhaft im Alkener Stra?enbild angebracht

Anders verh?lt es sich etwa, wenn an einem Bauger?st eine Hinweistafel angebracht ist, die mittels einer Architekturzeichnung ?ber den geplanten Umbau unterrichtet. In diesem Fall ist die Tafel offenkundig nur vor?bergehend im Stra?enbild pr?sent.

Quellenangabe und ?nderungsverbot

§ 63 UrhG schreibt eine Quellenangabe vor. Diese kann allerdings entfallen, wenn die Quelle auf dem Werk oder der verwendeten Werkwiedergabe nicht angegeben wurde und demjenigen, der die Wiedergabe angefertigt hat, nicht anderweitig bekannt ist. Hat also ein Bildhauer seinen Namen auf einem Denkmal deutlich angebracht, so m?sse dieser etwa auf einer Postkarte genannt werden.[12]

Nach § 62 UrhG d?rfen ?nderungen an der Wiedergabe des Werks nicht vorgenommen werden (?nderungsverbot). Wird also das Foto eines Werks so bearbeitet, dass etwa das dargestellte Geb?ude andere Proportionen erh?lt oder gar entstellt wird, so ist dies nicht von § 59 UrhG gedeckt.

?sterreich

 

 

Gedicht von Heimito von Doderer, dauerhaft angebracht an der Strudlhofstiege in Wien

Die in ?sterreich durch § 54 Abs. 1 Z 5 UrhG normierte freie Werknutzung geht weiter als in Deutschland. In ?sterreich ist es erlaubt:

„Werke der Baukunst nach einem ausgef?hrten Bau oder andere Werke der bildenden K?nste nach Werkst?cken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an einem ?ffentlichen Ort zu befinden, zu vervielf?ltigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen ?ffentlich vorzuf?hren, durch Rundfunk zu senden und der ?ffentlichkeit zur Verf?gung zu stellen; ausgenommen sind das Nachbauen von Werken der Baukunst, die Vervielf?ltigung eines Werkes der Malkunst oder der graphischen K?nste zur bleibenden Anbringung an einem Orte der genannten Art sowie die Vervielf?ltigung von Werken der Plastik durch die Plastik.“

– § 54 Abs. 1 Z 5 UrhG

Der Oberste Gerichtshof hat die Stelle mehrmals pr?zisiert: Bauwerke m?ssen sich im Gegensatz zu anderen Werken der bildenden K?nste weder an einem dem ?ffentlichen Verkehr dienenden Ort befinden, noch ist ihre Abbildung auf die Au?enansicht beschr?nkt (OGH 4 Ob106/89). Dies folgt aus der Tatsache, dass Innenarchitekturteile ebenfalls Werke der Baukunst sind. Demnach fallen selbst Einrichtungsgegenst?nde unter die freie Werknutzung, soferne sie in Verbindung mit einem bestimmten Raum und nicht allein vervielf?ltigt werden (OGH 4 Ob80/94). Die ideellen Interessen des Urhebers d?rfen nicht verletzt werden, Sinn und Wesen d?rfen also nicht entstellt werden. Bearbeitungen sind ebenso unzul?ssig. (OGH 4 Ob 51/94). Der Abbildung in einem Gem?lde oder in einer Graphik wird jedoch ein relativ gro?er Spielraum einger?umt, eine stilisierte Darstellung gilt jedoch nicht mehr als Abbildung (OHG 4 Ob51/94). Ein Wahlkampfplakat ist jedenfalls nicht bleibend (OGH 4 Ob 23/88).

Schweiz

Auch in der Schweiz d?rfen Werke, die sich bleibend auf allgemein zug?nglichem Grund befinden, frei abgebildet werden. Die Abbildung „darf angeboten, ver?ussert, gesendet oder sonstwie verbreitet werden“ (Art. 27 Abs. 1 URG Werke auf allgemein zug?nglichem Grund).[13] Abs. 2 besagt, dass die Abbildung nicht dreidimensional (als Modell) und auch nicht zum gleichen Zweck wie das Original verwendbar sein darf.

Mit allgemein zug?nglichem Grund ist die faktische Zug?nglichkeit gemeint. Nicht von Bedeutung sind diesbez?glich die Eigentumsverh?ltnisse des Grundes. Auch muss die Zug?nglichkeit nicht dauernd gegeben sein, beispielsweise wenn ein Park w?hrend der Nacht geschlossen ist. Die Panoramafreiheit gilt auch f?r Werke auf (nicht ?ffentlich zug?nglichem) Privatgrund, die man aber mit blo?em Auge von allgemein zug?nglichem Grund aus sehen kann.[14]

Mit bleibend ist die feste Aufstellung gemeint. Das Werk darf sich nicht nur zuf?llig (z. B. wegen eines Transports) an der betreffenden Stelle befinden, muss aber nicht ohne zeitliche Begrenzung dort aufgestellt und darf verg?nglich (z. B. Eisskulpturen) sein. Im Kommentar zum URG von Barrelet/Egloff wird die Auffassung vertreten, dass „auch Skulpturen, die im Rahmen einer befristeten Ausstellung sich vor?bergehend in einem ?ffentlichen Park befinden“ unter die Panoramafreiheit fallen.[14] Ausdr?cklich als Beispiel genannt wird auch die 1968 von Christo verh?llte Kunsthalle Bern.[14]

Belgien

Die Panoramafreiheit im Sinne der deutschen Regelung gilt in Belgien nicht. In Belgien darf daher ein moderner, k?nstlerisch gestalteter Brunnen auf einem ?ffentlichen Platz nur dann als Foto ver?ffentlicht werden, wenn er nicht das zentrale Bildmotiv darstellt. Ebenso werden die Urheberrechte des Atomiums von der SABAM (belgische Verwertungsgesellschaft von Autoren, Komponisten und Verlegern) gesch?tzt.

D?nemark

In D?nemark gilt die Panoramafreiheit nach Art. 24 f?r Geb?ude, nicht aber f?r Kunstwerke, die sich bleibend an ?ffentlichen Pl?tzen befinden. Diese d?rfen nicht frei wiedergegeben werden, wenn sie das Hauptmotiv darstellen und die Vervielf?ltigung zu kommerziellen Zwecken erfolgt. (Consolidated Act No. 164, 2003[15])

Estland

Estland kennt eine Vorschrift zur Panoramafreiheit in § 20 seines Urheberrechtsgesetzes [16], die zwar die Ver?ffentlichung aller Werkgattungen (einschlie?lich Fotografien) an ?ffentlichen Pl?tzen vorsieht, aber nicht, wenn es sich um das Hauptmotiv des Bildes handelt und ein unmittelbarer gewerblicher Zweck vorliegt. Die Panoramafreiheit gilt also im Wesentlichen nur bei nichtkommerziellen Nutzungen.

Finnland

Ebenso wie in D?nemark ist die Rechtslage in Finnland (Art. 25a[17]).

Frankreich

Die Panoramafreiheit gilt nicht in Frankreich. Daher kann die Stadt Paris f?r das n?chtliche Beleuchtungsdesign des Eiffelturms das Urheberrecht beanspruchen, obwohl am Eiffelturm selbst keine Urheberrechte mehr bestehen.

Stellt ein gesch?tztes Objekt nicht das zentrale Bildmotiv dar, kann es allerdings frei abgebildet werden.

Bilder, die nur f?r pers?nliche Zwecke gemacht werden, sind erlaubt, solange sie nicht ver?ffentlicht werden.

Die Nationalversammlung hat am 21. Dezember 2005 davon abgesehen[18], von der durch die europ?ische Richtlinie 2001/29/EG Art. 5 Abs. 3 lit. h einger?umten M?glichkeit, die Panoramafreiheit einzuf?hren, Gebrauch zu machen.

Gro?britannien

In Gro?britannien d?rfen Werke auf ?ffentlichem Grund (sowie in ?ffentlich zug?nglichen Geb?uden) frei abgebildet werden.[19]

Italien

Italien kennt keinerlei Ausnahme vergleichbar der Panoramafreiheit.

Kasachstan

In Kasachstan sind Werke der visuellen K?nste, Fotografie und Architektur, die permanent an ?ffentlich zug?nglichen Stellen aufgestellt sind urheberrechtlich gesch?tzt. Sie d?rfen nur reproduziert werden, wenn diese Werke ausschlie?lich nicht-kommerziell genutzt werden.

Lettland

In Lettland ist es erlaubt, Werke der Architektur, Fotografie, der bildenden K?nste, aus dem Bereich Design und der angewandten Kunst, die sich dauerhaft an ?ffentlichen Orten befinden, f?r pers?nliche Zwecke zu nutzen sowie zur aktuellen Berichterstattung und sie in Werke zu nichtgewerblichen Zwecken aufzunehmen (Abschnitt 25[20]).

Litauen

Das litauische Gesetz weicht in Details von der Regelung in Estland ab. Die Panoramafreiheit gilt f?r dauerhaft an ?ffentlichen Pl?tzen (aber ausdr?cklich nicht in Museen und Ausstellungen) befindliche Werke der Architektur und Skulpturen, jedoch nicht, wenn das Werk Hauptdarstellungsgegenstand ist und direkt oder indirekt zu gewerblichen Zwecken genutzt wird (Art. 28[21]).

Luxemburg

Luxemburg hat eine ?hnliche Regelung wie Belgien. Demnach darf das Werk nicht Hauptmotiv des Bildes sein (Art. 10 Nr. 7 [22]).

Niederlande

In den Niederlanden wird die Panoramafreiheit durch Artikel 18 des Urheberrechtsgesetzes (Auteurswet 1912) beschrieben. Bis 1972 galt in den Niederlanden eine Panoramafreiheit-Regelung, die der deutschen durchaus ?hnlich war. Werke, die permanent aufgestellt waren, durften von ?ffentlichen Wegen aus abgebildet werden. Bei Geb?uden war die Ausnahmeregelung explizit auf deren ?usseres beschr?nkt.[23] Mit der ?nderung des niederl?ndischen Urheberrechtsgesetzes vom 27. Oktober 1972, die am 7. Januar 1973 in Kraft trat,[24] ?bernahm die Niederlande dann im Wesentlichen die belgische Regelung. Damit war die Panoramafreiheit weitgehend abgeschafft, Abbildungen waren nur noch erlaubt, wenn das Werk nicht Hauptmotiv des Bildes war.[25] Bei einer erneuten Gesetzes?nderung vom 6. Juli 2004 (in Kraft seit dem 1. September 2004)[24] wurde diese einschr?nkende Regelung wieder abgeschafft und die alte Regelung (mit Modifikationen) wiederhergestellt. Seither gilt die Panoramafreiheit in den Niederlanden nicht nur f?r Werke, die von ?ffentlichen Wegen aus sichtbar sind, sondern generell f?r Werke an "?ffentlichen Orten". Artikel 18 gilt f?r alle Werke nach Artikel 10, Punkt 6, d.h., Zeichnungen, Werke der Malerei, der Architektur, der Bildhauerei; Lithografien, Gravuren (Stiche) und ?hnliches;[26] au?erdem zus?tzlich auch f?r Entw?rfe und Modelle von architektonischen Werken (sofern diese Entw?rfe oder Modelle permanent an solchen ?ffentlichen Orten angebracht sind) wie in Artikel 10, Punkt 8 erw?hnt.[27] Bei der ?bernahme in Sammelwerke muss aber darauf geachtet werden, dass nur einige Werke des gleichen Autors zu sehen sind.[28]

"?ffentliche Orte" sind dabei weiter gefasst als die vor 2004 g?ltige Regelung "sichtbar von ?ffentlichen Wegen"; der Begriff umfasst ebenfalls das Innere von ?ffentlichen Geb?uden. Zwar definiert der niederl?ndische Gesetzgeber nicht genau, was als "?ffentliches Geb?ude" gilt, in den Parlamentsdebatten bei der Einf?hrung des Artikels in der Form von 2004 wurde aber erw?hnt, dass ein solches Geb?ude generell frei zug?nglich sein m?sse und es z.B. eine Rolle spielen k?nne, ob eine Eintrittgeb?hr erhoben wird oder nicht, oder ob der Zugang aus privatrechtlichen Gr?nden verweigert werden k?nne.[29] Insbesondere gelten Bahnh?fe als ?ffentliche Orte; nicht aber Schulen, Opernh?user, Museen, oder Lobbys von Unternehmen.[30] Ein Gericht in Arnhem entschied 2005, der Innenraum der Amsterdam ArenA sei kein ?ffentlicher Ort im Sinne von Artikel 18.[31] Auch der ?ffentlichkeit nicht zug?ngliche Skulptureng?rten gelten laut der einschl?gigen Literatur nicht als "?ffentliche Orte".[32] Abbildungen, die von einem ?ffentlichen Ort aus gemacht wurden und die Werke auf Privatgrund zeigen, welche im Freien stehen und f?r jedermann sichtbar sind, sind hingegen durch Artikel 18 abgedeckt.[33][34]

Polen

In Polen ist die Panoramafreiheit gem?? § 33 Urheberrechtsgesetz vom 4. Juli 1994 gegeben. Erlaubt sind Abbildungen von Werken, welche sich bleibend im ?ffentlichen Raum, wie Stra?en, Pl?tze oder Parks, befinden.[35][36]

Russland

Auch die Russische F?deration kennt seit 1993 Panoramafreiheit[37], wonach Werke der visuellen K?nste, Fotografie und Architektur, die permanent an ?ffentlich zug?nglichen Stellen aufgestellt sind, inklusive Museen und Ausstellungshallen, reproduziert werden d?rfen – allerdings nur, wenn das jeweilige Werk nicht der wesentliche Gegenstand der Reproduktion ist und wenn diese nur nicht-kommerziell genutzt wird.

Schweden

Schweden erlaubt das freie Abbilden von Bauwerken sowie von Kunstwerken, sofern sie sich bei oder auf einem ?ffentlichen Platz befinden (§ 24 [38][39]).

Spanien

Die Panoramafreiheit in Spanien ergibt sich aus dem K?niglichen Dekret 1/1996 vom 12. April 1996 und ?nderungen durch das Gesetz 5/1998 vom 6. M?rz 1998. Werke, die bleibend im ?ffentlichen Raum angebracht sind, d?rfen demnach durch Malerei, Zeichnungen, Fotografien und audiovisuelle Prozesse reproduziert werden. Die rechtlichen Interessen des Urhebers d?rfen dabei laut Artikel 40bis. nicht verletzt werden.

Ungarn

Ungarn kennt die Panoramafreiheit. Sie ist nicht im Rahmen der Schranken geregelt, sondern in einem Kapitel ?ber audiovisuelle Werke:

F?lle der freien Nutzung § 68 (1) Die Ansicht von im Freien oder auf ?ffentlichen Pl?tzen st?ndig aufgestellten Sch?pfungen der bildenden Kunst, der Architektur und der angewandten Kunst kann ohne Zustimmung des Urhebers und ohne Verg?tung angefertigt und genutzt werden.

Im Abschnitt ?ber Schranken finden sich folgende Regelungen: Art. 35 Absatz 1 verbietet ausnahmslos das Kopieren von Werken der Architektur, wobei aber wohl kaum an Abbildungen (Fotos), sondern eher an Nachbildungen gedacht sein mag. Art. 37 Absatz 2 gestattet die Abbildung von ?ffentlich ausgestellten Kunstwerken im Rahmen der aktuellen Berichterstattung [40].

Rechtslage in anderen L?ndern

 

USA

In den USA bedarf man keiner Erlaubnis, urheberrechtlich gesch?tzte Geb?ude (vor dem 1. Dezember 1990 geschaffene Geb?ude unterliegen nicht dem Copyright) zu fotografieren und die Fotografien genehmigungsfrei zu ver?ffentlichen, soweit sie sich an ?ffentlichen Pl?tzen befinden oder von ?ffentlichem Verkehrsgrund aus sichtbar sind. Dies gilt nur f?r Geb?ude, nicht f?r Skulpturen, Statuen und Denkm?ler.[41]

Siehe auch

 

Kunst am Bau

Kunst im ?ffentlichen Raum

Literatur

 

Dreier. In: Thomas Dreier/Gernot Schulze: Urheberrechtsgesetz. 2. Auflage. Beck, M?nchen 2006, ISBN 3-406-54195-X

Cornelie von Gierke: Die Freiheit des Stra?enbildes (§ 59 UrhG). In: Hans-J?rgen Ahrens (Hrsg.): Festschrift f?r Willi Erdmann. Zum 65. Geburtstag. Heymann, K?ln u. a. 2002, S. 103–115, ISBN 3-452-25191-8

Vogel. In: Gerhard Schricker (Hrsg.): Urheberrecht. Kommentar. 2. Auflage. Beck, M?nchen 1999, ISBN 3-406-37004-7

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8. SciReg eingeräumte Lizenz

Der Kunde behält sämtliche Eigentumsrechte und geistigen Eigentumsrechte an den eingereichten Materialien.

Durch die Einreichung von Materialien über den Dienst räumt der Kunde SciReg eine nicht ausschließliche, weltweite und gebührenfreie Lizenz ein, um:

  • die eingereichten Materialien entgegenzunehmen und zu verarbeiten;
  • Registrierungsdatensätze zu erstellen und zu führen;
  • Sicherungskopien zu speichern;
  • Registrierungszertifikate zu erstellen;
  • eingereichte Materialien zu vervielfältigen, soweit dies für den Betrieb des Dienstes vernünftigerweise erforderlich ist;
  • Registrierungsinformationen zu veröffentlichen, wenn die Veröffentlichung vom Kunden ausgewählt oder genehmigt wurde.

Diese Lizenz besteht ausschließlich zum Zweck des Betriebs des Dienstes und endet, sobald eine weitere Aufbewahrung für den Betrieb des Dienstes, die Einhaltung gesetzlicher Pflichten, die Beilegung von Streitigkeiten oder legitime geschäftliche Zwecke nicht mehr erforderlich ist.

Keine Bestimmung dieser Bedingungen überträgt das Eigentum an den eingereichten Materialien auf das Unternehmen.


9. Verbotene Nutzung

Der Kunde verpflichtet sich, den Dienst nicht zu nutzen:

  • für rechtswidrige Zwecke;
  • zur Übermittlung von Schadsoftware oder schädlichem Code;
  • zum Hochladen von Materialien, die vorsätzlich Rechte Dritter verletzen;
  • zur Beeinträchtigung des Betriebs oder der Sicherheit des Dienstes;
  • zum Versuch eines unbefugten Zugriffs auf Systeme des Unternehmens oder Konten anderer Nutzer;
  • zur Übermittlung falscher oder irreführender Registrierungsinformationen.

Das Unternehmen behält sich das Recht vor, jede Registrierung oder jedes Konto, das gegen diese Bedingungen oder geltendes Recht verstößt, ohne vorherige Ankündigung abzulehnen, zu sperren, zu entfernen oder zu kündigen.


10. Datenschutz

Das Unternehmen erhebt, speichert und verarbeitet personenbezogene Informationen ausschließlich zum Zweck des Betriebs des Dienstes, der Führung von Registrierungsdatensätzen, der Kommunikation mit Kunden, der Zahlungsabwicklung, der Erfüllung gesetzlicher Pflichten, der Betrugsprävention und der Verbesserung des Dienstes.

Das Unternehmen verkauft die personenbezogenen Informationen seiner Kunden nicht an Dritte.

Durch die Nutzung des Dienstes stimmt der Kunde dieser Verarbeitung personenbezogener Informationen zu.


11. Elektronische Kommunikation

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass alle Mitteilungen, Offenlegungen, Registrierungszertifikate, Rechnungen, Quittungen und sonstigen elektronisch vom Unternehmen bereitgestellten Mitteilungen sämtliche gesetzlichen Anforderungen erfüllen, nach denen solche Mitteilungen schriftlich erfolgen müssen.


12. Geistiges Eigentum

Die SciReg-Website, Software, Gestaltung, Logos, Marken, Texte, Grafiken, Datenbanken und alle sonstigen vom Unternehmen bereitgestellten Materialien sind ausschließliches Eigentum von SolCity Nav, LLC oder deren Lizenzgebern und durch die geltenden Gesetze zum Schutz geistigen Eigentums geschützt.

Sofern in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich gestattet, darf kein Teil des Dienstes ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Unternehmens kopiert, vervielfältigt, verändert, verbreitet, zurückentwickelt oder anderweitig genutzt werden.


13. Verfügbarkeit des Dienstes

Das Unternehmen wird wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternehmen, um den Dienst verfügbar zu halten.

SciReg gewährleistet jedoch weder einen unterbrechungsfreien Betrieb noch eine ständige Verfügbarkeit.

Der Dienst kann jederzeit ohne vorherige Ankündigung geändert, ausgesetzt, eingeschränkt oder eingestellt werden.

Das Unternehmen kann Wartungsarbeiten, Aktualisierungen, Sicherheitsverbesserungen oder sonstige technische Maßnahmen durchführen, die die Verfügbarkeit des Dienstes vorübergehend unterbrechen.


14. Gewährleistungsausschluss

DER DIENST WIRD „WIE BESEHEN“ UND „WIE VERFÜGBAR“ BEREITGESTELLT.

SOWEIT NACH GELTENDEM RECHT ZULÄSSIG, SCHLIESST DAS UNTERNEHMEN SÄMTLICHE AUSDRÜCKLICHEN, STILLSCHWEIGENDEN, GESETZLICHEN ODER SONSTIGEN GEWÄHRLEISTUNGEN AUS, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF STILLSCHWEIGENDE GEWÄHRLEISTUNGEN DER MARKTGÄNGIGKEIT, EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK, RECHTSINHABERSCHAFT, NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN, RICHTIGKEIT, ZUVERLÄSSIGKEIT ODER VERFÜGBARKEIT.

DAS UNTERNEHMEN GEWÄHRLEISTET NICHT, DASS:

  • DER DIENST OHNE UNTERBRECHUNG FUNKTIONIERT;
  • DER DIENST FEHLERFREI IST;
  • MÄNGEL BEHOBEN WERDEN;
  • DER DIENST JEDERZEIT VERFÜGBAR IST;
  • DER DIENST DEN ERWARTUNGEN ODER BESONDEREN ANFORDERUNGEN DES KUNDEN ENTSPRICHT.

15. Haftungsbeschränkung

SOWEIT GESETZLICH ZULÄSSIG, HAFTEN SOLCITY NAV, LLC, DEREN EIGENTÜMER, GESCHÄFTSFÜHRER, LEITENDE ANGESTELLTE, MITARBEITER, AUFTRAGNEHMER, BEAUFTRAGTE UND VERBUNDENE UNTERNEHMEN NICHT FÜR INDIREKTE, ZUFÄLLIGE, BESONDERE, EXEMPLARISCHE, FOLGE- ODER STRAFSCHÄDEN, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF ENTGANGENEN GEWINN, DATENVERLUST, GESCHÄFTSVERLUST, VERLUST VON FIRMENWERT ODER GESCHÄFTSUNTERBRECHUNGEN, DIE AUS DER NUTZUNG DES DIENSTES ENTSTEHEN ODER DAMIT ZUSAMMENHÄNGEN.

DAS UNTERNEHMEN HAFTET NICHT FÜR VERLUSTE ODER SCHÄDEN, DIE ENTSTEHEN AUS:

  • VON KUNDEN BEREITGESTELLTEN INFORMATIONEN;
  • UNBEFUGTEM ZUGRIFF AUF KUNDENKONTEN;
  • HANDLUNGEN DRITTER;
  • INTERNETAUSFÄLLEN;
  • EREIGNISSEN HÖHERER GEWALT;
  • VIREN ODER ANDERER SCHÄDLICHER SOFTWARE, DIE NICHT DURCH GROBE FAHRLÄSSIGKEIT ODER VORSÄTZLICHES FEHLVERHALTEN DES UNTERNEHMENS VERURSACHT WURDEN.

SOWEIT GESETZLICH ZULÄSSIG, ÜBERSTEIGT DIE GESAMTHAFTUNG DES UNTERNEHMENS AUS EINEM ANSPRUCH IM ZUSAMMENHANG MIT DEM DIENST NICHT DEN GESAMTBETRAG, DEN DER KUNDE FÜR DIE REGISTRIERUNG GEZAHLT HAT, AUF DER DER ANSPRUCH BERUHT.


16. Freistellung

Der Kunde verpflichtet sich, SolCity Nav, LLC sowie deren Eigentümer, Geschäftsführer, leitende Angestellte, Mitarbeiter, Auftragnehmer und verbundene Unternehmen gegen sämtliche Ansprüche, Verbindlichkeiten, Schäden, Verluste, Kosten, Aufwendungen und angemessenen Rechtsanwaltsgebühren zu verteidigen, freizustellen und schadlos zu halten, die entstehen aus:

  • der Nutzung des Dienstes durch den Kunden;
  • den eingereichten Materialien;
  • einem Verstoß gegen diese Bedingungen;
  • einem Verstoß gegen geltendes Recht;
  • der Verletzung von Rechten Dritter.

17. Sperrung und Kündigung

Das Unternehmen kann jedes Konto oder jede Registrierung jederzeit sperren, einschränken oder kündigen, wenn es vernünftigerweise davon ausgeht, dass:

  • gegen diese Bedingungen verstoßen wurde;
  • gegen geltendes Recht verstoßen wurde;
  • die fortgesetzte Nutzung des Dienstes das Unternehmen rechtlichen oder finanziellen Risiken aussetzen kann;
  • betrügerische oder missbräuchliche Aktivitäten stattgefunden haben.

Die Kündigung eines Kontos berührt nicht die Rechte und Pflichten, die vor der Kündigung entstanden sind.

Das Unternehmen kann Registrierungsdatensätze aufbewahren, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder zur Beilegung von Streitigkeiten, Betrugsprävention, Sicherheit oder für legitime geschäftliche Zwecke erforderlich ist.


18. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Diese Bedingungen unterliegen dem Recht des US-Bundesstaates Delaware und sind nach diesem auszulegen, ohne Berücksichtigung seiner kollisionsrechtlichen Grundsätze.

Alle Klagen, die sich aus diesen Bedingungen oder dem Dienst ergeben oder damit zusammenhängen, sind ausschließlich vor den Staats- oder Bundesgerichten im US-Bundesstaat Delaware zu erheben. Der Kunde unterwirft sich unwiderruflich der Zuständigkeit dieser Gerichte.


19. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen für ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar erklärt werden, bleiben die übrigen Bestimmungen in vollem Umfang wirksam.


20. Gesamte Vereinbarung

Diese Bedingungen bilden zusammen mit allen sonstigen vom Unternehmen veröffentlichten rechtlichen Richtlinien die gesamte Vereinbarung zwischen dem Kunden und SolCity Nav, LLC in Bezug auf den Dienst und ersetzen sämtliche früheren Absprachen zum selben Gegenstand.


21. Kontaktinformationen

SolCity Nav, LLC

651 North Broad Street

Middletown, Delaware 19709

Vereinigte Staaten

E-Mail: scireg@scireg.org

Website: https://scireg.org

 
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