Panoramafreiheit
Die Panoramafreiheit (oder auch Stra?enbildfreiheit) ist
eine Schranke des Urheberrechts, die es jedermann erlaubt, Kunstwerke (z. B.
Werke der Baukunst oder der Bildhauerei), die von ?ffentlichen Verkehrswegen
aus zu sehen sind, bildlich wiederzugeben, ohne daf?r die sonst erforderliche
Genehmigung einholen zu m?ssen. Dies
betrifft sowohl das blo?e Anfertigen etwa einer Fotografie als auch ihre
Ver?ffentlichung. Panoramafreiheit bedeutet jedoch nicht, dass solche Bilder
automatisch auch hinsichtlich sonstiger Verbote unbedenklich sind, die
unabh?ngig vom Urheberrecht bestehen und sich z. B. aus dem Datenschutz ergeben
k?nnen (siehe Google Street View-Kontroverse).
Allgemeines
Neben dem
Urheberrecht k?nnen weitere rechtliche Gesichtspunkte einer Fotografie
entgegenstehen: das Eigentumsrecht am Grundst?ck mit dem daraus resultierenden
Hausrecht, Pers?nlichkeitsrechte der Bewohner eines Geb?udes oder
Sicherheitserw?gungen (etwa bei milit?rischen Anlagen). Siehe dazu: Bildrechte.
Rechtslage
in Europa
Europaweit
hat die Richtlinie 2001/29/EG in Art. 5 Abs. 3 lit. h fakultativ die
M?glichkeit geschaffen, die urheberrechtliche Nutzung von Abbildungen eines
bleibend an ?ffentlichen Orten befindlichen Werkes verg?tungsfrei zu gestatten.
Deutschland
Die
heutigen Regelungen zur Panoramafreiheit gehen auf § 6 Nr. 3 KG von 1876
zur?ck, welches sich inhaltlich kaum vom heutigen Gesetz unterschied. Die
geltende Fassung basiert auf § 20 KunstUrhG von 1907[1].
Ma?geblich
ist das Gesetz ?ber Urheberrecht und verwandte Schutzrechte:
§ 59 UrhG –
Werke an ?ffentlichen Pl?tzen
„(1)
Zul?ssig ist, Werke, die sich bleibend an ?ffentlichen Wegen, Stra?en oder
Pl?tzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder
durch Film zu vervielf?ltigen, zu verbreiten und ?ffentlich wiederzugeben. Bei
Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die ?u?ere Ansicht.“
„(2) Die
Vervielf?ltigungen d?rfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.“
§ 59 UrhG
betrifft nur urheberrechtlich gesch?tzte Werke, doch hat der Bundesgerichtshof
in der Entscheidung Friesenhaus klargestellt, dass es kein Recht am Bild der
eigenen Sache gibt, das ?ber die Befugnisse des Eigent?mers hinausgeht, anderen
den Zugang zu ihr zu verwehren.[2] Man darf also ein Geb?ude in Privatbesitz
von einem ?ffentlichen Weg aus unbedenklich fotografieren und die Aufnahmen
kommerziell verwerten.
Kriterium
„an ?ffentlichen“
Die
Aufnahme muss von einem ?ffentlichen Weg, einer Stra?e oder einem Platz aus
gemacht werden. ?ffentlich ist der Aufnahmeort, wenn er jedermann frei zug?nglich
ist und im Gemeingebrauch steht; dies gilt auch f?r privates Gel?nde, wie
Privatwege und Parks, wenn sie f?r jedermann frei zug?nglich sind.[3] § 59 UrhG
gilt jedoch nicht f?r Privatgel?nde, auf dem zwar Publikumsverkehr stattfindet,
das aber durch Z?une oder Kontrollen vor ungehindertem Zutritt gesch?tzt
wird.[4] Eine zeitweilige, insbesondere n?chtliche Schlie?ung steht der
?ffentlichkeit nicht entgegen.[5] Ausschlaggebend ist der tats?chliche
?ffentliche Zugang.[6] Ob Aufnahmen im Inneren von frei zug?nglichen und dem
Verkehr dienenden Geb?uden der Panoramafreiheit unterliegen, ist umstritten,
f?r Bahnh?fe jedoch ?berwiegend verneint.[7]
Der
Aufnahmestandpunkt muss zudem allgemein ohne Hilfsmittel zug?nglich sein. Eine
Leiter – auch wenn sie nicht dazu dienen sollte, ?ber ein Hindernis
hinwegzublicken – ist demnach genauso wenig zul?ssig wie ein Hubschrauber. Auch
die Aufnahme von einem anderen Geb?ude aus ist nicht zul?ssig, selbst wenn eine
Genehmigung f?r das Betreten des Aufnahmestandpunktes vorliegt; f?r eine
Aufnahme des Hundertwasserhauses, genauer des Hundertwasser-Krawinahauses, aus
einer Privatwohnung im Obergeschoss eines gegen?berliegenden Hauses vom
Bundesgerichtshof entschieden (siehe: Hundertwasserentscheidung).
2008 wandte
sich der Deutsche Journalistenverband mit einer Kampagne gegen einen Vorschlag
der Enqu?te-Kommission „Kultur in Deutschland“, die Panoramafreiheit f?r die
kommerzielle Nutzung von Nicht-Bauwerken abzuschaffen.
Das
Kriterium „bleibend“
Zeitweilige
Kunstaktionen sind keine bleibenden Werke im Sinne von § 59 UrhG. Der BGH hat
deshalb im Fall des von Christo und Jeanne-Claude verh?llten Reichstags
entschieden, dass dieser nicht unter die Panoramafreiheit f?llt
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Januar 2002, Az. I ZR 102/99, Verh?llter
Reichstag). Andernfalls h?tten ohne Zustimmung der K?nstler Postkarten verkauft
werden k?nnen.
Bleibend
sind keine Gegenst?nde, die sich nur zeitweilig in der ?ffentlichkeit befinden.
Unter Juristen bestehe Einigkeit dar?ber, dass das Merkmal „bleibend“
jedenfalls dann zu bejahen sei, wenn sich ein Kunstwerk f?r seine nat?rliche
Lebensdauer an einem ?ffentlichen Platz befinde, befand der BGH in der
genannten Entscheidung.
Bei
Plakaten f?r klar befristete Veranstaltungen wird man aber weniger auf die
nat?rliche Lebensdauer des Plakats als auf die Befristung der Veranstaltung
abzuheben haben. Ist eine Aktion aber ersichtlich auf „open end“ angelegt,
k?nnen die Kunstwerke jedoch im Rahmen der Panoramafreiheit abgebildet werden
(so das Landgericht Frankenthal, Urteil vom 9. November 2004, Az: 6 O 209/04
unter Bezugnahme auf ein „Grassofa“, das in einem Weimarer Garten als „work in
progress“ aufgestellt war).
Umstritten
ist, ob Darstellungen an Fahrzeugen unter die Panoramafreiheit fallen.[8]
Der
Kommentar von Schricker verneint die Panoramafreiheit bei in Schaufenstern oder
Schauk?sten ausgestellten Werken, bei Plakaten an Litfa?s?ulen und
Spruchb?ndern an H?usern.[9]
W?hrend man
bei Werbung, die nach einigen Wochen oder Monaten regelm??ig ausgewechselt
wird, sich wohl nicht auf Panoramafreiheit berufen kann, wird man die Anwendung
sehr wohl in Anspruch nehmen k?nnen bei l?nger angebrachten Reklametafeln (z.
B. Wirtshaus-Schildern), deren Befristung aus der Tafel nicht ersichtlich ist.
Sofern eine
nicht unter die Panoramafreiheit fallende Reklametafel als (wegdenkbares)
Beiwerk auf einem Bild erscheint, ist dies nach § 57 UrhG zul?ssig.
Wird das
Stra?enbild von ?berdimensionierten Reklametafeln gepr?gt (etwa am Broadway),
so erfordert der Sinn der ja auch als Stra?enbildfreiheit bezeichneten
Panoramafreiheit, dass eine Abbildung zul?ssig ist, da es sonst nicht m?glich
w?re, den bildlichen Eindruck des Stra?enbildes wiederzugeben.
Innenaufnahmen
Im Falle
von Geb?uden ist grunds?tzlich nur die Au?enansicht von § 59 UrhG gedeckt. Bei
Innenaufnahmen oder Aufnahmen von Gegenst?nden wie Skulpturen im Geb?udeinneren
bedarf es der Zustimmung des Urhebers oder des Rechteinhabers, sowie des
Inhabers des Hausrechts, bei solchen Aufnahmen kann man sich also nicht auf die
Panoramafreiheit berufen.
Bei
Innenaufnahmen ist zun?chst zu pr?fen, ob es andere Rechtsvorschriften oder
vertragliche Vereinbarungen gibt, die der Ver?ffentlichung einer Fotografie
entgegenstehen. Ist auf dem Bild ein urheberrechtlich gesch?tztes Werk, dessen
Sch?pfer noch nicht 70 Jahre tot ist (Regelschutzfrist in der EU), zu sehen und
dieses nicht lediglich peripheres Beiwerk, so kann eine Verwertung nur mit
Zustimmung des Urhebers des dargestellten Werks erfolgen. Wenn sich also eine
moderne Skulptur in einem Kircheninnenraum befindet, kann die Erlaubnis der
Kirchengemeinde als Eigent?merin der Skulptur nicht die erforderliche Erlaubnis
des Inhabers der Rechte (etwas des Bildhauers bzw. dessen Erben) ersetzen.
Eine
barocke Kirchenausstattung ist aufgrund ihres Alters gemeinfrei. Ein moderner
Kircheninnenraum, der selbst ein Werk der Architektur ist oder der von modernen
Kunstwerken oder Gegenst?nden der Gebrauchskunst lebt, d?rfte in der Regel
urheberrechtlich gesch?tzt sein.
Abgebildete
Personen
Zwar ist
das Abbilden von Personen ohne deren Einwilligung durch § 22 des
Kunsturheberrechtsgesetzes (KunstUrhG) verboten. Allerdings wird diese
Regelungen durch § 23 KunstUrhG teilweise aufgehoben: Ohne Einwilligung erlaubt
sind unter Anderem „Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer
Landschaft oder sonstigen ?rtlichkeit erscheinen“ und „Bilder von
Versammlungen, Aufz?gen und ?hnlichen Vorg?ngen, an denen die dargestellten
Personen teilgenommen haben“.
Entstellung
und Bearbeitung des Werks
Ein
Rechtsstreit um § 59 UrhG betraf das Freiburger Holbeinpferd, das immer wieder
umdekoriert wurde. Zwar konnten sich die Erben des K?nstlers nicht gegen Fotos
wehren, die von den diversen Kost?mierungen gemacht wurden, aber ein Fotograf,
der mittels Bildbearbeitung dem Pferd ein Aussehen gab, das es im Stra?enbild
nie hatte, musste f?r die Verwertung zahlen.
Sprachwerke,
Musikwerke, Bildtafeln
§ 59 UrhG
bezieht sich meistens auf Werke der Architektur, ist darauf aber nicht
beschr?nkt gem?? dem 1999 publizierten gro?en Urheberrechtskommentar von
Gerhard Schricker. Es sei denkbar, da? sich Sprach- und Musikwerke wie
Gedichte, Glockenspiele, Lieder mit Text und Notenschriften auf einer
Gedenktafel, einem Grab- oder Denkmal befinden und deshalb als Teil des
Stra?enbildes iSd § 59 genutzt werden k?nnen. Die Wiedergabe m?sse aber der
konkreten Gestaltungsform etwa auf der Tafel entsprechen.[10] Von Gierke
erw?hnt als Beispiel die Notenaufzeichnung am Geburtshaus eines
Komponisten.[11] Siehe dazu die Abbildung, eine touristische Hinweistafel, die
im Stra?enbild von Alken (Untermosel) dauerhaft angebracht ist.
Tafel mit
urheberrechtlich gesch?tzten Fotos, dauerhaft im Alkener Stra?enbild angebracht
Anders
verh?lt es sich etwa, wenn an einem Bauger?st eine Hinweistafel angebracht ist,
die mittels einer Architekturzeichnung ?ber den geplanten Umbau unterrichtet.
In diesem Fall ist die Tafel offenkundig nur vor?bergehend im Stra?enbild
pr?sent.
Quellenangabe
und ?nderungsverbot
§ 63 UrhG
schreibt eine Quellenangabe vor. Diese kann allerdings entfallen, wenn die
Quelle auf dem Werk oder der verwendeten Werkwiedergabe nicht angegeben wurde
und demjenigen, der die Wiedergabe angefertigt hat, nicht anderweitig bekannt
ist. Hat also ein Bildhauer seinen Namen auf einem Denkmal deutlich angebracht,
so m?sse dieser etwa auf einer Postkarte genannt werden.[12]
Nach § 62
UrhG d?rfen ?nderungen an der Wiedergabe des Werks nicht vorgenommen werden
(?nderungsverbot). Wird also das Foto eines Werks so bearbeitet, dass etwa das
dargestellte Geb?ude andere Proportionen erh?lt oder gar entstellt wird, so ist
dies nicht von § 59 UrhG gedeckt.
?sterreich
Gedicht von
Heimito von Doderer, dauerhaft angebracht an der Strudlhofstiege in Wien
Die in
?sterreich durch § 54 Abs. 1 Z 5 UrhG normierte freie Werknutzung geht weiter
als in Deutschland. In ?sterreich ist es erlaubt:
„Werke der
Baukunst nach einem ausgef?hrten Bau oder andere Werke der bildenden K?nste
nach Werkst?cken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an einem
?ffentlichen Ort zu befinden, zu vervielf?ltigen, zu verbreiten, durch optische
Einrichtungen ?ffentlich vorzuf?hren, durch Rundfunk zu senden und der
?ffentlichkeit zur Verf?gung zu stellen; ausgenommen sind das Nachbauen von
Werken der Baukunst, die Vervielf?ltigung eines Werkes der Malkunst oder der
graphischen K?nste zur bleibenden Anbringung an einem Orte der genannten Art
sowie die Vervielf?ltigung von Werken der Plastik durch die Plastik.“
– § 54 Abs.
1 Z 5 UrhG
Der Oberste
Gerichtshof hat die Stelle mehrmals pr?zisiert: Bauwerke m?ssen sich im
Gegensatz zu anderen Werken der bildenden K?nste weder an einem dem
?ffentlichen Verkehr dienenden Ort befinden, noch ist ihre Abbildung auf die
Au?enansicht beschr?nkt (OGH 4 Ob106/89). Dies folgt aus der Tatsache, dass
Innenarchitekturteile ebenfalls Werke der Baukunst sind. Demnach fallen selbst
Einrichtungsgegenst?nde unter die freie Werknutzung, soferne sie in Verbindung
mit einem bestimmten Raum und nicht allein vervielf?ltigt werden (OGH 4
Ob80/94). Die ideellen Interessen des Urhebers d?rfen nicht verletzt werden,
Sinn und Wesen d?rfen also nicht entstellt werden. Bearbeitungen sind ebenso
unzul?ssig. (OGH 4 Ob 51/94). Der Abbildung in einem Gem?lde oder in einer
Graphik wird jedoch ein relativ gro?er Spielraum einger?umt, eine stilisierte
Darstellung gilt jedoch nicht mehr als Abbildung (OHG 4 Ob51/94). Ein
Wahlkampfplakat ist jedenfalls nicht bleibend (OGH 4 Ob 23/88).
Schweiz
Auch in der
Schweiz d?rfen Werke, die sich bleibend auf allgemein zug?nglichem Grund
befinden, frei abgebildet werden. Die Abbildung „darf angeboten, ver?ussert, gesendet
oder sonstwie verbreitet werden“ (Art. 27 Abs. 1 URG Werke auf allgemein
zug?nglichem Grund).[13] Abs. 2 besagt, dass die Abbildung nicht
dreidimensional (als Modell) und auch nicht zum gleichen Zweck wie das Original
verwendbar sein darf.
Mit allgemein
zug?nglichem Grund ist die faktische Zug?nglichkeit gemeint. Nicht von
Bedeutung sind diesbez?glich die Eigentumsverh?ltnisse des Grundes. Auch muss
die Zug?nglichkeit nicht dauernd gegeben sein, beispielsweise wenn ein Park
w?hrend der Nacht geschlossen ist. Die Panoramafreiheit gilt auch f?r Werke auf
(nicht ?ffentlich zug?nglichem) Privatgrund, die man aber mit blo?em Auge von
allgemein zug?nglichem Grund aus sehen kann.[14]
Mit
bleibend ist die feste Aufstellung gemeint. Das Werk darf sich nicht nur
zuf?llig (z. B. wegen eines Transports) an der betreffenden Stelle befinden,
muss aber nicht ohne zeitliche Begrenzung dort aufgestellt und darf verg?nglich
(z. B. Eisskulpturen) sein. Im Kommentar zum URG von Barrelet/Egloff wird die
Auffassung vertreten, dass „auch Skulpturen, die im Rahmen einer befristeten
Ausstellung sich vor?bergehend in einem ?ffentlichen Park befinden“ unter die
Panoramafreiheit fallen.[14] Ausdr?cklich als Beispiel genannt wird auch die
1968 von Christo verh?llte Kunsthalle Bern.[14]
Belgien
Die
Panoramafreiheit im Sinne der deutschen Regelung gilt in Belgien nicht. In
Belgien darf daher ein moderner, k?nstlerisch gestalteter Brunnen auf einem
?ffentlichen Platz nur dann als Foto ver?ffentlicht werden, wenn er nicht das
zentrale Bildmotiv darstellt. Ebenso werden die Urheberrechte des Atomiums von
der SABAM (belgische Verwertungsgesellschaft von Autoren, Komponisten und
Verlegern) gesch?tzt.
D?nemark
In D?nemark
gilt die Panoramafreiheit nach Art. 24 f?r Geb?ude, nicht aber f?r Kunstwerke,
die sich bleibend an ?ffentlichen Pl?tzen befinden. Diese d?rfen nicht frei
wiedergegeben werden, wenn sie das Hauptmotiv darstellen und die
Vervielf?ltigung zu kommerziellen Zwecken erfolgt. (Consolidated Act No. 164, 2003[15])
Estland
Estland
kennt eine Vorschrift zur Panoramafreiheit in § 20 seines Urheberrechtsgesetzes
[16], die zwar die Ver?ffentlichung aller Werkgattungen (einschlie?lich
Fotografien) an ?ffentlichen Pl?tzen vorsieht, aber nicht, wenn es sich um das
Hauptmotiv des Bildes handelt und ein unmittelbarer gewerblicher Zweck
vorliegt. Die Panoramafreiheit gilt also im Wesentlichen nur bei
nichtkommerziellen Nutzungen.
Finnland
Ebenso wie
in D?nemark ist die Rechtslage in Finnland (Art. 25a[17]).
Frankreich
Die
Panoramafreiheit gilt nicht in Frankreich. Daher kann die Stadt Paris f?r das
n?chtliche Beleuchtungsdesign des Eiffelturms das Urheberrecht beanspruchen,
obwohl am Eiffelturm selbst keine Urheberrechte mehr bestehen.
Stellt ein
gesch?tztes Objekt nicht das zentrale Bildmotiv dar, kann es allerdings frei
abgebildet werden.
Bilder, die
nur f?r pers?nliche Zwecke gemacht werden, sind erlaubt, solange sie nicht
ver?ffentlicht werden.
Die
Nationalversammlung hat am 21. Dezember 2005 davon abgesehen[18], von der durch
die europ?ische Richtlinie 2001/29/EG Art. 5 Abs. 3 lit. h einger?umten
M?glichkeit, die Panoramafreiheit einzuf?hren, Gebrauch zu machen.
Gro?britannien
In
Gro?britannien d?rfen Werke auf ?ffentlichem Grund (sowie in ?ffentlich
zug?nglichen Geb?uden) frei abgebildet werden.[19]
Italien
Italien
kennt keinerlei Ausnahme vergleichbar der Panoramafreiheit.
Kasachstan
In
Kasachstan sind Werke der visuellen K?nste, Fotografie und Architektur, die
permanent an ?ffentlich zug?nglichen Stellen aufgestellt sind urheberrechtlich
gesch?tzt. Sie d?rfen nur reproduziert werden, wenn diese Werke ausschlie?lich
nicht-kommerziell genutzt werden.
Lettland
In Lettland
ist es erlaubt, Werke der Architektur, Fotografie, der bildenden K?nste, aus
dem Bereich Design und der angewandten Kunst, die sich dauerhaft an
?ffentlichen Orten befinden, f?r pers?nliche Zwecke zu nutzen sowie zur
aktuellen Berichterstattung und sie in Werke zu nichtgewerblichen Zwecken
aufzunehmen (Abschnitt 25[20]).
Litauen
Das
litauische Gesetz weicht in Details von der Regelung in Estland ab. Die
Panoramafreiheit gilt f?r dauerhaft an ?ffentlichen Pl?tzen (aber ausdr?cklich
nicht in Museen und Ausstellungen) befindliche Werke der Architektur und
Skulpturen, jedoch nicht, wenn das Werk Hauptdarstellungsgegenstand ist und
direkt oder indirekt zu gewerblichen Zwecken genutzt wird (Art. 28[21]).
Luxemburg
Luxemburg
hat eine ?hnliche Regelung wie Belgien. Demnach darf das Werk nicht Hauptmotiv
des Bildes sein (Art. 10 Nr. 7 [22]).
Niederlande
In den
Niederlanden wird die Panoramafreiheit durch Artikel 18 des
Urheberrechtsgesetzes (Auteurswet 1912) beschrieben. Bis 1972 galt in den
Niederlanden eine Panoramafreiheit-Regelung, die der deutschen durchaus ?hnlich
war. Werke, die permanent aufgestellt waren, durften von ?ffentlichen Wegen aus
abgebildet werden. Bei Geb?uden war die Ausnahmeregelung explizit auf deren
?usseres beschr?nkt.[23] Mit der ?nderung des niederl?ndischen
Urheberrechtsgesetzes vom 27. Oktober 1972, die am 7. Januar 1973 in Kraft
trat,[24] ?bernahm die Niederlande dann im Wesentlichen die belgische Regelung.
Damit war die Panoramafreiheit weitgehend abgeschafft, Abbildungen waren nur
noch erlaubt, wenn das Werk nicht Hauptmotiv des Bildes war.[25] Bei einer
erneuten Gesetzes?nderung vom 6. Juli 2004 (in Kraft seit dem 1. September
2004)[24] wurde diese einschr?nkende Regelung wieder abgeschafft und die alte
Regelung (mit Modifikationen) wiederhergestellt. Seither gilt die
Panoramafreiheit in den Niederlanden nicht nur f?r Werke, die von ?ffentlichen
Wegen aus sichtbar sind, sondern generell f?r Werke an "?ffentlichen
Orten". Artikel 18 gilt f?r alle Werke nach Artikel 10, Punkt 6, d.h.,
Zeichnungen, Werke der Malerei, der Architektur, der Bildhauerei; Lithografien,
Gravuren (Stiche) und ?hnliches;[26] au?erdem zus?tzlich auch f?r Entw?rfe und
Modelle von architektonischen Werken (sofern diese Entw?rfe oder Modelle
permanent an solchen ?ffentlichen Orten angebracht sind) wie in Artikel 10, Punkt
8 erw?hnt.[27] Bei der ?bernahme in Sammelwerke muss aber darauf geachtet
werden, dass nur einige Werke des gleichen Autors zu sehen sind.[28]
"?ffentliche
Orte" sind dabei weiter gefasst als die vor 2004 g?ltige Regelung
"sichtbar von ?ffentlichen Wegen"; der Begriff umfasst ebenfalls das
Innere von ?ffentlichen Geb?uden. Zwar definiert der niederl?ndische
Gesetzgeber nicht genau, was als "?ffentliches Geb?ude" gilt, in den
Parlamentsdebatten bei der Einf?hrung des Artikels in der Form von 2004 wurde
aber erw?hnt, dass ein solches Geb?ude generell frei zug?nglich sein m?sse und
es z.B. eine Rolle spielen k?nne, ob eine Eintrittgeb?hr erhoben wird oder
nicht, oder ob der Zugang aus privatrechtlichen Gr?nden verweigert werden
k?nne.[29] Insbesondere gelten Bahnh?fe als ?ffentliche Orte; nicht aber
Schulen, Opernh?user, Museen, oder Lobbys von Unternehmen.[30] Ein Gericht in
Arnhem entschied 2005, der Innenraum der Amsterdam ArenA sei kein ?ffentlicher
Ort im Sinne von Artikel 18.[31] Auch der ?ffentlichkeit nicht zug?ngliche
Skulptureng?rten gelten laut der einschl?gigen Literatur nicht als
"?ffentliche Orte".[32] Abbildungen, die von einem ?ffentlichen Ort
aus gemacht wurden und die Werke auf Privatgrund zeigen, welche im Freien
stehen und f?r jedermann sichtbar sind, sind hingegen durch Artikel 18
abgedeckt.[33][34]
Polen
In Polen
ist die Panoramafreiheit gem?? § 33 Urheberrechtsgesetz vom 4. Juli 1994
gegeben. Erlaubt sind Abbildungen von Werken, welche sich bleibend im
?ffentlichen Raum, wie Stra?en, Pl?tze oder Parks, befinden.[35][36]
Russland
Auch die
Russische F?deration kennt seit 1993 Panoramafreiheit[37], wonach Werke der
visuellen K?nste, Fotografie und Architektur, die permanent an ?ffentlich
zug?nglichen Stellen aufgestellt sind, inklusive Museen und Ausstellungshallen,
reproduziert werden d?rfen – allerdings nur, wenn das jeweilige Werk nicht der
wesentliche Gegenstand der Reproduktion ist und wenn diese nur
nicht-kommerziell genutzt wird.
Schweden
Schweden erlaubt
das freie Abbilden von Bauwerken sowie von Kunstwerken, sofern sie sich bei
oder auf einem ?ffentlichen Platz befinden (§ 24 [38][39]).
Spanien
Die
Panoramafreiheit in Spanien ergibt sich aus dem K?niglichen Dekret 1/1996 vom
12. April 1996 und ?nderungen durch das Gesetz 5/1998 vom 6. M?rz 1998. Werke,
die bleibend im ?ffentlichen Raum angebracht sind, d?rfen demnach durch
Malerei, Zeichnungen, Fotografien und audiovisuelle Prozesse reproduziert
werden. Die rechtlichen Interessen des Urhebers d?rfen dabei laut Artikel
40bis. nicht verletzt werden.
Ungarn
Ungarn
kennt die Panoramafreiheit. Sie ist nicht im Rahmen der Schranken geregelt,
sondern in einem Kapitel ?ber audiovisuelle Werke:
F?lle der
freien Nutzung § 68 (1) Die Ansicht von im Freien oder auf ?ffentlichen Pl?tzen
st?ndig aufgestellten Sch?pfungen der bildenden Kunst, der Architektur und der
angewandten Kunst kann ohne Zustimmung des Urhebers und ohne Verg?tung
angefertigt und genutzt werden.
Im
Abschnitt ?ber Schranken finden sich folgende Regelungen: Art. 35 Absatz 1
verbietet ausnahmslos das Kopieren von Werken der Architektur, wobei aber wohl
kaum an Abbildungen (Fotos), sondern eher an Nachbildungen gedacht sein mag.
Art. 37 Absatz 2 gestattet die Abbildung von ?ffentlich ausgestellten
Kunstwerken im Rahmen der aktuellen Berichterstattung [40].
Rechtslage
in anderen L?ndern
USA
In den USA
bedarf man keiner Erlaubnis, urheberrechtlich gesch?tzte Geb?ude (vor dem 1.
Dezember 1990 geschaffene Geb?ude unterliegen nicht dem Copyright) zu
fotografieren und die Fotografien genehmigungsfrei zu ver?ffentlichen, soweit
sie sich an ?ffentlichen Pl?tzen befinden oder von ?ffentlichem Verkehrsgrund
aus sichtbar sind. Dies gilt nur f?r Geb?ude, nicht f?r Skulpturen, Statuen und
Denkm?ler.[41]
Siehe auch
Kunst am
Bau
Kunst im
?ffentlichen Raum
Literatur
Dreier. In:
Thomas Dreier/Gernot Schulze: Urheberrechtsgesetz. 2. Auflage. Beck, M?nchen
2006, ISBN 3-406-54195-X
Cornelie
von Gierke: Die Freiheit des Stra?enbildes (§ 59 UrhG). In: Hans-J?rgen Ahrens
(Hrsg.): Festschrift f?r Willi Erdmann. Zum 65. Geburtstag. Heymann,
K?ln u. a. 2002, S. 103–115, ISBN 3-452-25191-8
Vogel. In:
Gerhard Schricker (Hrsg.): Urheberrecht. Kommentar. 2. Auflage. Beck, M?nchen
1999, ISBN 3-406-37004-7
Die Kosten der Registrierung und Zertifikat - $ 20
öffentliches Angebot - Lesen Sie sorgfältig vor der Eintragung!
Nutzungsbedingungen von SciReg
1. Allgemeine Bestimmungen
Diese Nutzungsbedingungen („Bedingungen“) stellen eine rechtsverbindliche Vereinbarung zwischen Ihnen („Kunde“, „Nutzer“ oder „Sie“) und SolCity Nav, LLC, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware („SciReg“, „Unternehmen“, „wir“, „unser“ oder „uns“), dar und regeln Ihren Zugriff auf die SciReg-Website sowie deren Nutzung und die Nutzung aller damit verbundenen Dienste.
Durch die Erstellung eines Kontos, die Einreichung einer oder mehrerer Registrierungen, das Hochladen eingereichter Materialien, den Erwerb einer oder mehrerer Registrierungen oder die anderweitige Nutzung des Dienstes bestätigen Sie, dass Sie diese Bedingungen gelesen und verstanden haben und sich mit ihrer Geltung einverstanden erklären.
Wenn Sie diesen Bedingungen nicht zustimmen, dürfen Sie nicht auf den Dienst zugreifen oder ihn nutzen.
Das Unternehmen behält sich das Recht vor, diese Bedingungen jederzeit zu ändern. Überarbeitete Bedingungen treten unmittelbar mit ihrer Veröffentlichung auf der SciReg-Website in Kraft. Ihre fortgesetzte Nutzung des Dienstes nach Veröffentlichung der überarbeiteten Bedingungen gilt als Zustimmung zu diesen Änderungen.
2. Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Bedingungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
Konto bezeichnet ein registriertes Nutzerkonto, das über die SciReg-Website erstellt wurde.
Kunde bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die den Dienst nutzt.
Dienst bezeichnet die SciReg-Website und alle von SolCity Nav, LLC bereitgestellten Dienstleistungen.
Registrierung bezeichnet die Übermittlung von Informationen und eingereichten Materialien über den Dienst zum Zweck der Erstellung eines Registrierungsdatensatzes.
Registrierungsdatensatz bezeichnet den von SciReg erstellten und verwalteten elektronischen Datensatz, der die vom Kunden bereitgestellten Informationen zusammen mit der zugewiesenen Registrierungsnummer und dem Registrierungsdatum enthält.
Registrierungszertifikat bezeichnet das von SciReg erstellte elektronische Zertifikat, das die Erstellung eines Registrierungsdatensatzes bestätigt.
Eingereichte Materialien bezeichnet alle Dateien, Dokumente, Manuskripte, Veröffentlichungen, Software, Datenbanken, Bilder, audiovisuellen Werke, Forschungsmaterialien oder sonstigen Inhalte, die der Kunde über den Dienst einreicht.
3. Beschreibung des Dienstes
SciReg ist ein unabhängiger Online-Registrierungs- und Veröffentlichungsdienst, der es Kunden ermöglicht, datierte elektronische Registrierungsdatensätze für geistige Werke und andere eingereichte Materialien zu erstellen.
Für jede angenommene Registrierung kann SciReg:
- eine eindeutige Registrierungsnummer vergeben;
- Datum und Uhrzeit der Registrierung erfassen;
- einen Registrierungsdatensatz führen;
- eingereichte Materialien sicher speichern;
- ein Registrierungszertifikat erstellen und ausstellen;
- Registrierungsinformationen veröffentlichen, wenn die Veröffentlichung vom Kunden ausgewählt oder anderweitig genehmigt wurde.
SciReg wird als privater kommerzieller Dienst betrieben und ist keiner staatlichen Behörde angegliedert.
4. Art des Dienstes
SciReg ist ein unabhängiger privater Registrierungsdienst.
SciReg ist keine:
- staatliche Urheberrechtsbehörde;
- Patentbehörde;
- Markenbehörde;
- staatliche Registrierungsstelle;
- gerichtliche Instanz;
- Notarstelle;
- Schiedsgericht.
SciReg:
- stellt keine Urheberschaft fest;
- stellt keine Inhaberschaft an geistigen Eigentumsrechten fest;
- überprüft nicht die Identität der Kunden;
- überprüft nicht die Richtigkeit der eingereichten Informationen;
- überprüft nicht die Originalität der eingereichten Materialien;
- entscheidet nicht, ob eingereichte Materialien nach dem Recht einer bestimmten Rechtsordnung urheberrechtlichen oder sonstigen gesetzlichen Schutz genießen;
- erteilt keine Rechtsberatung und gibt keine Rechtsgutachten ab;
- entscheidet keine Streitigkeiten über Eigentum oder geistige Eigentumsrechte.
SciReg erstellt Registrierungsdatensätze ausschließlich auf Grundlage der vom Kunden bereitgestellten Informationen. Das Unternehmen überprüft weder die Identität des Kunden noch die Richtigkeit, Vollständigkeit, Rechtmäßigkeit, Eigentumslage, Originalität, Echtheit oder den rechtlichen Status der eingereichten Materialien unabhängig.
Ein Registrierungszertifikat bestätigt lediglich, dass SciReg die angegebenen Informationen und eingereichten Materialien erhalten, einen Registrierungsdatensatz erstellt, eine Registrierungsnummer vergeben sowie das entsprechende Datum und die entsprechende Uhrzeit der Registrierung erfasst hat.
Ein Registrierungszertifikat ist keine staatliche Registrierung, stellt keinen Nachweis für Eigentum oder Urheberschaft dar, begründet nicht das Bestehen oder die Gültigkeit eines Urheberrechts oder anderer geistiger Eigentumsrechte und stellt kein Rechtsgutachten, keine Beglaubigung, keine gerichtliche Entscheidung und keinen staatlichen Hoheitsakt dar.
5. Registrierungsverfahren
Zur Erstellung eines Registrierungsdatensatzes muss der Kunde:
- ein SciReg-Konto erstellen oder sich bei einem bestehenden Konto anmelden;
- das Registrierungsformular unter Angabe der erforderlichen Informationen ausfüllen;
- die eingereichten Materialien hochladen. Jede Registrierung darf eine Archivdatei mit einer Größe von höchstens 7 MB enthalten;
- die geltende Registrierungsgebühr bezahlen, sofern die Registrierung nicht für eine vom Unternehmen angebotene kostenlose Registrierung qualifiziert ist;
- die Registrierung über den Dienst absenden.
Nach erfolgreichem Abschluss des Registrierungsverfahrens und Eingang der Zahlung, sofern eine solche erforderlich ist, erstellt SciReg einen Registrierungsdatensatz, vergibt eine eindeutige Registrierungsnummer, erfasst Datum und Uhrzeit der Registrierung und stellt dem Kunden ein Registrierungszertifikat zur Verfügung.
Das Unternehmen behält sich das Recht vor, jede Registrierung abzulehnen oder zu stornieren, die gegen diese Bedingungen oder geltendes Recht verstößt.
6. Registrierungsgebühren
Das Unternehmen kann kostenlose und kostenpflichtige Registrierungen anbieten.
Sofern auf der SciReg-Website nichts anderes angegeben ist:
- werden die ersten zwei (2) von einem Kunden eingereichten Registrierungen kostenlos bereitgestellt;
- fällt für jede weitere Registrierung eine Gebühr von 7,00 US-Dollar an.
Die Registrierungsgebühren können jederzeit geändert werden. Geänderte Gebühren gelten nur für Registrierungen, die nach Veröffentlichung der aktualisierten Preise eingereicht werden.
Alle Zahlungen sind nicht erstattungsfähig, außer soweit eine Erstattung nach geltendem Recht vorgeschrieben ist oder vom Unternehmen nach eigenem Ermessen ausdrücklich genehmigt wird.
Steuern, Zölle, Bankgebühren, Währungsumrechnungsgebühren und ähnliche von Dritten erhobene Kosten liegen in der alleinigen Verantwortung des Kunden.
7. Pflichten des Kunden
Der Kunde sichert zu und gewährleistet, dass:
- der Kunde rechtlich befugt ist, die eingereichten Materialien einzureichen;
- die eingereichten Materialien nicht wissentlich gegen geltendes Recht verstoßen;
- die eingereichten Materialien nicht wissentlich geistige Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzen;
- alle während der Registrierung bereitgestellten Informationen nach bestem Wissen des Kunden richtig und vollständig sind.
Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für Inhalt, Rechtmäßigkeit, Richtigkeit, Eigentum und Nutzung aller eingereichten Materialien.
Enthalten die eingereichten Materialien vertrauliche, geschützte, als Geschäftsgeheimnis geltende, personenbezogene oder anderweitig sensible Informationen, ist allein der Kunde dafür verantwortlich zu entscheiden, ob deren Einreichung über den Dienst angemessen ist.
Der Kunde bleibt allein dafür verantwortlich zu beurteilen, ob durch künstliche Intelligenz erzeugte oder unterstützte Materialien nach geltendem Recht urheberrechtlichen oder sonstigen gesetzlichen Schutz genießen.
8. SciReg eingeräumte Lizenz
Der Kunde behält sämtliche Eigentumsrechte und geistigen Eigentumsrechte an den eingereichten Materialien.
Durch die Einreichung von Materialien über den Dienst räumt der Kunde SciReg eine nicht ausschließliche, weltweite und gebührenfreie Lizenz ein, um:
- die eingereichten Materialien entgegenzunehmen und zu verarbeiten;
- Registrierungsdatensätze zu erstellen und zu führen;
- Sicherungskopien zu speichern;
- Registrierungszertifikate zu erstellen;
- eingereichte Materialien zu vervielfältigen, soweit dies für den Betrieb des Dienstes vernünftigerweise erforderlich ist;
- Registrierungsinformationen zu veröffentlichen, wenn die Veröffentlichung vom Kunden ausgewählt oder genehmigt wurde.
Diese Lizenz besteht ausschließlich zum Zweck des Betriebs des Dienstes und endet, sobald eine weitere Aufbewahrung für den Betrieb des Dienstes, die Einhaltung gesetzlicher Pflichten, die Beilegung von Streitigkeiten oder legitime geschäftliche Zwecke nicht mehr erforderlich ist.
Keine Bestimmung dieser Bedingungen überträgt das Eigentum an den eingereichten Materialien auf das Unternehmen.
9. Verbotene Nutzung
Der Kunde verpflichtet sich, den Dienst nicht zu nutzen:
- für rechtswidrige Zwecke;
- zur Übermittlung von Schadsoftware oder schädlichem Code;
- zum Hochladen von Materialien, die vorsätzlich Rechte Dritter verletzen;
- zur Beeinträchtigung des Betriebs oder der Sicherheit des Dienstes;
- zum Versuch eines unbefugten Zugriffs auf Systeme des Unternehmens oder Konten anderer Nutzer;
- zur Übermittlung falscher oder irreführender Registrierungsinformationen.
Das Unternehmen behält sich das Recht vor, jede Registrierung oder jedes Konto, das gegen diese Bedingungen oder geltendes Recht verstößt, ohne vorherige Ankündigung abzulehnen, zu sperren, zu entfernen oder zu kündigen.
10. Datenschutz
Das Unternehmen erhebt, speichert und verarbeitet personenbezogene Informationen ausschließlich zum Zweck des Betriebs des Dienstes, der Führung von Registrierungsdatensätzen, der Kommunikation mit Kunden, der Zahlungsabwicklung, der Erfüllung gesetzlicher Pflichten, der Betrugsprävention und der Verbesserung des Dienstes.
Das Unternehmen verkauft die personenbezogenen Informationen seiner Kunden nicht an Dritte.
Durch die Nutzung des Dienstes stimmt der Kunde dieser Verarbeitung personenbezogener Informationen zu.
11. Elektronische Kommunikation
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass alle Mitteilungen, Offenlegungen, Registrierungszertifikate, Rechnungen, Quittungen und sonstigen elektronisch vom Unternehmen bereitgestellten Mitteilungen sämtliche gesetzlichen Anforderungen erfüllen, nach denen solche Mitteilungen schriftlich erfolgen müssen.
12. Geistiges Eigentum
Die SciReg-Website, Software, Gestaltung, Logos, Marken, Texte, Grafiken, Datenbanken und alle sonstigen vom Unternehmen bereitgestellten Materialien sind ausschließliches Eigentum von SolCity Nav, LLC oder deren Lizenzgebern und durch die geltenden Gesetze zum Schutz geistigen Eigentums geschützt.
Sofern in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich gestattet, darf kein Teil des Dienstes ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Unternehmens kopiert, vervielfältigt, verändert, verbreitet, zurückentwickelt oder anderweitig genutzt werden.
13. Verfügbarkeit des Dienstes
Das Unternehmen wird wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternehmen, um den Dienst verfügbar zu halten.
SciReg gewährleistet jedoch weder einen unterbrechungsfreien Betrieb noch eine ständige Verfügbarkeit.
Der Dienst kann jederzeit ohne vorherige Ankündigung geändert, ausgesetzt, eingeschränkt oder eingestellt werden.
Das Unternehmen kann Wartungsarbeiten, Aktualisierungen, Sicherheitsverbesserungen oder sonstige technische Maßnahmen durchführen, die die Verfügbarkeit des Dienstes vorübergehend unterbrechen.
14. Gewährleistungsausschluss
DER DIENST WIRD „WIE BESEHEN“ UND „WIE VERFÜGBAR“ BEREITGESTELLT.
SOWEIT NACH GELTENDEM RECHT ZULÄSSIG, SCHLIESST DAS UNTERNEHMEN SÄMTLICHE AUSDRÜCKLICHEN, STILLSCHWEIGENDEN, GESETZLICHEN ODER SONSTIGEN GEWÄHRLEISTUNGEN AUS, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF STILLSCHWEIGENDE GEWÄHRLEISTUNGEN DER MARKTGÄNGIGKEIT, EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK, RECHTSINHABERSCHAFT, NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN, RICHTIGKEIT, ZUVERLÄSSIGKEIT ODER VERFÜGBARKEIT.
DAS UNTERNEHMEN GEWÄHRLEISTET NICHT, DASS:
- DER DIENST OHNE UNTERBRECHUNG FUNKTIONIERT;
- DER DIENST FEHLERFREI IST;
- MÄNGEL BEHOBEN WERDEN;
- DER DIENST JEDERZEIT VERFÜGBAR IST;
- DER DIENST DEN ERWARTUNGEN ODER BESONDEREN ANFORDERUNGEN DES KUNDEN ENTSPRICHT.
15. Haftungsbeschränkung
SOWEIT GESETZLICH ZULÄSSIG, HAFTEN SOLCITY NAV, LLC, DEREN EIGENTÜMER, GESCHÄFTSFÜHRER, LEITENDE ANGESTELLTE, MITARBEITER, AUFTRAGNEHMER, BEAUFTRAGTE UND VERBUNDENE UNTERNEHMEN NICHT FÜR INDIREKTE, ZUFÄLLIGE, BESONDERE, EXEMPLARISCHE, FOLGE- ODER STRAFSCHÄDEN, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF ENTGANGENEN GEWINN, DATENVERLUST, GESCHÄFTSVERLUST, VERLUST VON FIRMENWERT ODER GESCHÄFTSUNTERBRECHUNGEN, DIE AUS DER NUTZUNG DES DIENSTES ENTSTEHEN ODER DAMIT ZUSAMMENHÄNGEN.
DAS UNTERNEHMEN HAFTET NICHT FÜR VERLUSTE ODER SCHÄDEN, DIE ENTSTEHEN AUS:
- VON KUNDEN BEREITGESTELLTEN INFORMATIONEN;
- UNBEFUGTEM ZUGRIFF AUF KUNDENKONTEN;
- HANDLUNGEN DRITTER;
- INTERNETAUSFÄLLEN;
- EREIGNISSEN HÖHERER GEWALT;
- VIREN ODER ANDERER SCHÄDLICHER SOFTWARE, DIE NICHT DURCH GROBE FAHRLÄSSIGKEIT ODER VORSÄTZLICHES FEHLVERHALTEN DES UNTERNEHMENS VERURSACHT WURDEN.
SOWEIT GESETZLICH ZULÄSSIG, ÜBERSTEIGT DIE GESAMTHAFTUNG DES UNTERNEHMENS AUS EINEM ANSPRUCH IM ZUSAMMENHANG MIT DEM DIENST NICHT DEN GESAMTBETRAG, DEN DER KUNDE FÜR DIE REGISTRIERUNG GEZAHLT HAT, AUF DER DER ANSPRUCH BERUHT.
16. Freistellung
Der Kunde verpflichtet sich, SolCity Nav, LLC sowie deren Eigentümer, Geschäftsführer, leitende Angestellte, Mitarbeiter, Auftragnehmer und verbundene Unternehmen gegen sämtliche Ansprüche, Verbindlichkeiten, Schäden, Verluste, Kosten, Aufwendungen und angemessenen Rechtsanwaltsgebühren zu verteidigen, freizustellen und schadlos zu halten, die entstehen aus:
- der Nutzung des Dienstes durch den Kunden;
- den eingereichten Materialien;
- einem Verstoß gegen diese Bedingungen;
- einem Verstoß gegen geltendes Recht;
- der Verletzung von Rechten Dritter.
17. Sperrung und Kündigung
Das Unternehmen kann jedes Konto oder jede Registrierung jederzeit sperren, einschränken oder kündigen, wenn es vernünftigerweise davon ausgeht, dass:
- gegen diese Bedingungen verstoßen wurde;
- gegen geltendes Recht verstoßen wurde;
- die fortgesetzte Nutzung des Dienstes das Unternehmen rechtlichen oder finanziellen Risiken aussetzen kann;
- betrügerische oder missbräuchliche Aktivitäten stattgefunden haben.
Die Kündigung eines Kontos berührt nicht die Rechte und Pflichten, die vor der Kündigung entstanden sind.
Das Unternehmen kann Registrierungsdatensätze aufbewahren, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder zur Beilegung von Streitigkeiten, Betrugsprävention, Sicherheit oder für legitime geschäftliche Zwecke erforderlich ist.
18. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Diese Bedingungen unterliegen dem Recht des US-Bundesstaates Delaware und sind nach diesem auszulegen, ohne Berücksichtigung seiner kollisionsrechtlichen Grundsätze.
Alle Klagen, die sich aus diesen Bedingungen oder dem Dienst ergeben oder damit zusammenhängen, sind ausschließlich vor den Staats- oder Bundesgerichten im US-Bundesstaat Delaware zu erheben. Der Kunde unterwirft sich unwiderruflich der Zuständigkeit dieser Gerichte.
19. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen für ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar erklärt werden, bleiben die übrigen Bestimmungen in vollem Umfang wirksam.
20. Gesamte Vereinbarung
Diese Bedingungen bilden zusammen mit allen sonstigen vom Unternehmen veröffentlichten rechtlichen Richtlinien die gesamte Vereinbarung zwischen dem Kunden und SolCity Nav, LLC in Bezug auf den Dienst und ersetzen sämtliche früheren Absprachen zum selben Gegenstand.
21. Kontaktinformationen
SolCity Nav, LLC
651 North Broad Street
Middletown, Delaware 19709
Vereinigte Staaten
E-Mail: scireg@scireg.org
Website: https://scireg.org
